{"status":"available","doknr":"OLD313715","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0324.SS114.94Z60Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-24","aktenzeichen":"Ss 114/94 (Z) 60 Z","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen Miß-achtens der Vorfahrt mit Unfallfolge, §§ 1, 8, 49 StVO,\nzu einer Geldbuße von 120,00 DM verur-teilt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Antrag des Betroffenen auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Zulassung\nist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Si-cherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des\nrechtlichen Gehörs gebo-ten (§ 80 Abs. 1 OWiG).\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen\nGehörs ent-spricht schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Diese strenge Formvorschrift gilt auch für die Rüge\nder Verletzung rechtichen Gehörs (ständige Senatsrechtsprechung,\nvgl. Senats-entscheidung vom 29.06.1993 - Ss 235/93 (B); Stein-dorf\nin KK, OWiG, § 80 Rn. 42).\n\n10\n\n \n\n11\n\nArt. 103 Abs. 1 Grundgesetz gibt dem an\neinem ge-richtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, daß er\nGelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich\nzu den dem einer gericht-lichen Entscheidung zugrunde liegenden\nSachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und\nAusführungen zu machen (BVerG NJW 1983, 2763; BGHSt 28, 44, 46).\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem\nBetroffenen keine Mög-lichkeit eingeräumt wird, sich zu allen\nentschei-dungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und\nBeweisergebnissen zu äußern (BayObLG VRS 79, 127, 128; OLG\nDüsseldorf VRS 82, 209; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenatsentscheidung vom 02.06.1992 - Ss 206/92 = NZV 1992, 419 = VRS\n83, 367). Das Gebot des rechtichen Gehörs verlangt fer-ner, daß\nwesentliche der Rechtsverfolgung dienende Tatsachen in den\nEntscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167,\n1168; Senatsent-scheidung vom 29.06.1993 - Ss 235/93).\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Rechtsbeschwerdebegründung kann\nnicht entnommen werden, zu welchen entscheidungserheblichen\nTat-sachen und Beweisergebnissen der Betroffene sich nicht hat\näußern können oder welches tatsächliche Vorbringen vom Amtsgericht\nnicht zur Kenntnis ge-nommen worden ist.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDarüber hinaus verlangt die Rüge der\nVersagung rechtlichen Gehörs die Darlegung, was der Betroffe-ne im\nFalle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (BayObLG NJW 1992,\n1907; OLG Düsseldorf VRS 82, 331, 332; Senatsentscheidung NZV 1992,\n419 = VRS 83, 367). Auch insoweit fehlt ein entsprechender\nVortrag.\n\n16\n\n \n\n17\n\nSoweit es um die Probleme geht, die\nsich daraus ergeben, daß ein Angeklagter oder Betroffener die\nSchwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht zu bewältigen vermag\nund deshalb auf die Hilfe eines sachkundigen Beistands angewiesen\nist, wird nicht der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.\n1 Grundgesetz), sondern das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2\nAbs. 1, 20 Abs. 3 Grundgesetz) berührt (BVerfG NJW 1983, 2762,\n2763).\n\n18\n\n \n\n19\n\nSoweit gerügt wird, der Ortstermin sei\nohne Vertei-diger durchgeführt worden, obwohl der Verteidiger seine\nVerhinderung mitgeteilt habe und der Betrof-fene wegen seiner\nSchwerhörigkeit auf die Unter-stützung durch einen Verteidiger\nangewiesen gewesen sei, handelt es sich um eine Rüge der Verletzung\nder Fürsorgepflicht bzw. des Verstoßes gegen das Gebot des fairen\nVerfahrens (vgl. hierzu Hürxthal in KK, StPO, 3. Aufl., § 265 Rn.\n31 m.w.N.). Auch diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Da\nnach § 228 Abs. 2 StPO die Verhinderung des Verteidigers -\nabgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung - dem Angeklagten\nbzw. Betroffenen in der Regel kein Recht gibt, die Aussetzung der\nVerhandlung zu verlangen, kann die Fürsorgepflicht nur unter\nbe-sonderen Umständen eine Aussetzung bzw. einen Hin-weis an den\nBetroffenen auf die Möglichkeit eines Aussetzungsantrags gebieten\n(Senatsentscheidung vom 29.10.1992 - Ss 454/92). So braucht es ein\nBetrof-fener nicht hinzunehmen, daß sich durch eine Ver-hinderung\ndes Verteidigers seine Verteidigungsmög-lichkeit, ohne daß er dies\nvoraussehen konnte oder noch abwenden könnte, so verschlechtert,\ndaß ihm eine weitere Verhandlung ohne den Beistand seines\nVerteidigers nicht zugemutet werden kann (BVerfG NJW 1984, 883;\nBayObLG VRS 76, 290; OLG Düsseldorf VRS 86, 125, 126; OLG\nZweibrücken VRS 83, 366). Maßgeblich sind die Umstände des\nEinzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der\nSach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des\nVerhinderungsfalls, der Anlaß, die Voraussehbarkeit und die\nvoraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des\nAngeklagten bzw. Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu\nberücksichtigen sind (BVerfG a.a.O.; KG VRS 86, 67, 68;\nSenatsentscheidung vom 29.10.1992 - Ss 454/92; Hürxthal a.a.O. §\n265 Rn. 31).\n\n20\n\n \n\n21\n\nDem Rechtsbeschwerdevorbringen kann\nnicht entnommen werden, ob nach diesen Grundsätzen eine\nFürsorge-pflichtverletzung in Betracht kam. Zur Bedeutung der Sache\nund zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist nichts\nvorgetragen. Es ist auch nicht behauptet, daß das Gericht die\nangebliche Schwerhörigkeit des Betroffenen und die Notwendig-keit\nseiner Unterstützung durch einen Verteidiger erkennen konnte. Wenn\nder Betroffene tatsächlich in diesem Umfang auf Unterstützung\nseines Verteidigers angewiesen gewesen wäre, hätte es nahegelegen,\nin der Hauptverhandlung bei Anberaumung des Ortster-mins zu\nbeantragen, daß dieser Termin so gewählt wurde, daß der Verteidiger\nanwesend sein konnte.\n\n22\n\n \n\n23\n\nSoweit schließlich gerügt wird, die\nLadungsfrist sei nicht eingehalten worden, so ist die Rüge zwar\nordnungsgemäß erhoben, aber nicht begründet. Die Rechtsbeschwerde\nkann nicht darauf gestützt werden, daß die in § 217 Abs. 1 StPO\nvorgesehene Ladungs-frist nicht eingehalten worden ist (BGHSt 24,\n143). Im übrigen bedarf es zur Fortsetzung einer unter-brochenen\nHauptverhandlung nicht einer förmlichen Ladung und daher auch nicht\nder Einhaltung der La-dungsfrist (BGH NJW 1982, 248 = VRS 62, 52;\nKlein-knecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 217 Rn. 6).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDa eine Sachrüge nicht erhoben ist,\nkann das Urteil auf materiellrechtliche Fehler nicht geprüft\nwerden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-24/ss-114-94-z-60-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-24/ss-114-94-z-60-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313715","retrieved":"2026-07-09 03:45:17.907976+00:00"}}