{"status":"available","doknr":"OLD313714","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0324.SS105.94B55B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-24","aktenzeichen":"Ss 105/94 (B) - 55 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer\nGeldbu-ße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von ei-nem\nMonat angeordnet.\n\n4\n\nDas amtsgerichtliche Urteil enthält\nfolgende Feststel-lungen und Beweiswürdigung:\n\n5\n\n\"Der Betroffene K.-D. S. befuhr am\n26.07.1993 gegen 9.55 Uhr mit einer Sattelzugmaschine - Kennzeichen\n.........- in R. die Bundesstraße .... An der Kreuzung mit der\nK.straße/D.-B.-Straße, sah der Betroffene, daß die dortige LZA auf\ngrün umsprang. Vor dem Betroffenen waren etwa 4-5 Pkw, die sich in\nBewegung setzten. Der Betroffene folgte ihnen. Als er an der Ampel\nvorbeikam, hatte er nicht mehr beachtet, wie die Ampeleinstellung\nwar. Er überfuhr die Ampel, nachdem sie bereits länger als 1\nSekunde auf Rotlicht umgeschaltet hatte.\n\n6\n\nDiesen Vorfall beobachteten die\nPolizeibeamten und Zeu-gen Z. und W., die eine gezielte\nAmpelüberwachung von dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe der\nKreuzung vor-nahmen. Dabei beobachtete der Zeuge Z., daß der\nBetrof-fene zunächst noch Anstalten machte zu bremsen, dann jedoch\nbeschleunigte.\n\n7\n\nDie Polizeibeamten folgten dem\nBetroffenen und stellten ihn zur Rede.\n\n8\n\nDiese Feststellungen beruhen auf der\nEinlassung des Betroffenen sowie den Bekundungen der Zeugen Z. und\nWa-gener.\n\n9\n\nDadurch ist der Betroffene überführt,\ndas Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht beachtet zu haben.\n\n10\n\nGründe an der Richtigkeit der\nZeugenaussagen zu zwei-feln, bestehen nicht. Insbesondere hat der\nBetroffene selbst eingeräumt, beim Passieren der Ampel nicht\ndar-auf geachtet zu haben, welche Farbstellung sie hatte. Zum\nBeachten der Ampel wäre jedoch der Betroffene ver-pflichtet\ngewesen, da vor ihm mindestens 4-5 Pkw waren, die die Grünphase der\nAmpel ausnutzen wollten.\"\n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen,\nmit der Verlet-zung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur\nAufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Amtsgericht.\n\n12\n\nDie Beweiswürdigung des Amtsgerichts\nist materiell rechtlich unvollständig. In der Rechtsprechung ist\nanerkannt, daß den Urteilsgründen in der Regel zu entnehmen sein\nmuß, ob und wie sich der Angeklagte bzw. Betroffene zum\nSchuldvorwurf geäußert hat (stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenatsentscheidung vom 16.11.1993 - Ss 470/93;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 267 Rn. 12 m. w. N.).\nDies gilt auch im Bußgeldverfahren (Senatsentscheidung vom\n15.3.1994 -Ss 87/94(Z); KK-OWiG-Senge, § 71 Rn. 107 und Göhler,\nOWiG, 10. Aufl. 71 Rn. 43 - jeweils m.w.N.). Nur in sachlich und\nrechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann\nunter Umständen auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß\ngegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichtet werden\n(OLG Düsseldorf NStZ 1985,,323; Senatsentscheidung vom 16.3.1993\n-Ss 74/93). Wird ein Fahrverbot verhängt, so liegt ein derartiger\nFall geringer Bedeutung nicht vor (Senats-entscheidung vom\n16.3.1993 -Ss 74/93). Ohne die Wieder-gabe der Einlassung im Urteil\nist die Beweiswürdigung im allgemeinen nicht überprüfbar, weil\nunklar bleibt, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung\ndes Sachverhalts zugrunde liegt (Senatsentscheidungen vom\n16.11.1993 -Ss 470/93 - und vom 14.9.1990 -Ss 432/90). Die\nEinlassung muß unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise\neingehend gewürdigt werden (BGH Strafverteidi-ger 1984, 64; OLG\nDüsseldorf NStZ 1985, 323; ständi-ge Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenatsentscheidung vom 14.9.1990 -Ss 432/90;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 12). Für das Revisions-\nbzw. Rechtsbeschwer-degericht muß nachvollziehbar sein, warum der\nTatrich-ter nicht den Angaben des Angeklagten bzw. Betroffenen,\nsondern denen des Zeugen gefolgt ist (Senatsentschei-dung vom\n7.1.1994 -Ss 555/93). Der Tatrichter muß für das Revisions- bzw.\nRechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung\nauf tragfähigen tat-richterlichen Erwägungen beruht\n(Senatsentscheidungen VRS 80, 34; 82, 358; Senatsentscheidung vom\n19.11.1993 -Ss 42/93). Die Beweiswürdigung des Tatrichters darf vom\nRevisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht zwar nur auf rechtliche\nFehler überprüft werden; eine solche Überprüfung setzt aber die\nMitteilung der tragenden Beweisgründe voraus (Senatsentscheidung\nVRS 80, 34; 82, 358; Beschluß vom 19.11.1993 -Ss 42/93).\n\n13\n\nUnter Umständen gehört dazu auch die\nWiedergabe der Aussagen der Belastungszeugen. Zwar besteht keine\ngenerelle Verpflichtung, diejenigen Zeugenaussagen, auf die sich\ndie Feststellungen stützen, im Rahmen der Be-weiswürdiung\ndetailliert wiederzugeben und zu würdigen (Senatsentscheidung vom\n24.7.1992 -Ss 314-315/92). In einfach gelagerten Fällen genügt\nregelmäßig der Hin-weis, daß die Zeugen so ausgesagt haben, wie es\nin den Feststellungen niedergelegt ist (Senatsentscheidung vom\n7.5.1991 -Ss 122/91 - und vom 27.10.1992 -Ss 474/92). Eine\nErörterung ist aber erforderlich, wennn sie sich aufdrängt, so bei\neinander widersprechenden Aussagen eines einzigen Zeugen und des\nAngeklagten bzw. Betrof-fenen (vgl. BGH Strafverteidiger 1991, 409\nund 451; NStZ 1992, 347; Senatsentscheidungen vom 24.7.1992 -Ss\n314-315/92 und vom 13.10.1992 -Ss 356/92). Steht Aus-sage gegen\nAussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der\nTatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nwesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen\nhat (BGH Strafverteidiger 1992, 97, 98 und 219).\n\n14\n\nDie Beweiswürdigung des angefochtenen\nUrteils ent-spricht nicht diesen Anforderungen.\n\n15\n\nDem Urteil kann nicht entnommen werden,\nwie der Betrof-fene sich eingelassen hat. Das Urteil teilt\nlediglich mit, der Betroffene habe selbst eingeräumt, beim\nPas-sieren der Ampel nicht darauf geachtet zu haben, welche\nFarbstellung sie hatte. Es ist anzunehmen, daß es sich hierbei nur\num einen Teil der Einlassung des Betroffe-nen gehandelt hat; denn\nes bleibt offen, ob der Betrof-fene die Verkehrsordnungswidrigkeit\nzugegeben oder we-nigstens für möglich gehalten oder ob er sie\nabgestrit-ten hat. Die bloße Mitteilung des Zugeständnisses, der\nBetroffene habe auf die Ampel im Zeitpunkt des Passiers nicht\ngeachtet, besagt nichts über den wesentlichen In-halt der\nEinlassung. Auch derjenige, der beim Passieren einer Ampel nicht\nauf die Lichtzeichenanlage achtet, kann unter Umständen die sichere\nüberzeugung haben, bei Grünlicht gefahren zu sein und\ndementsprechend den Vor-wurf eines Rotlichtverstoßes abstreiten,\ninsbesondere dann, wenn er die Ampelschaltung vorher beobachtet und\nden Beginn der Grünphase kurz vor Passieren der Ampel wahrgenommen\nhat. Sollte der Betroffene - was nicht auszuschließen ist - den\nRotlichtverstoß abgestritten und eine entsprechende Sachdarstellung\ngegeben haben, hätte dargelegt werden müssen, warum das Amtsgericht\nnicht seiner Darstellung, sondern den Aussagen der Po-lizeibeamten\nGlauben schenkte. Im übrigen hätten deren Aussagen auch unabhängig\nvom Inhalt der Einlassung des Betroffenen einer näheren Erörterung\nbedurft. Nach des Feststellungen des Amtsgerichts wurde der Vorfall\nvon beiden Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte\nAmpelüberwachung vornahmen. Aber nur ein Zeuge will beobachtet\nhaben, daß der Betroffene zunächst Anstalten machte zu bremsen,\ndann aber beschleunigte. Wenn beide Polizeibeamte mit der gebotenen\nSorgfalt das Fahrzeug des Betroffenen beobachteten, hätte insoweit\nauch beide Zeugen die gleiche Beobachtung machen müssen. Wenn nur\nein Polizeibeamter diese Beobachtung gemacht haben will, kann\ndaraus geschlossen werden, daß entweder der andere Zeuge den\nVorfall nicht genau beobachtet hat oder sich nicht mehr genau\nerinnern kann. In beiden Fällen hätte die Aussage dieses Beamten\ngeringeren Be-weiswert. Denkbar ist aber auch, daß insoweit die\nPoli-zeibeamten widersprüchliche Aussage machten. Dann wäre die\nGlaubwürdigkeit dieser Zeugen und die Glaubhaftig-keit ihrer\nAussagen zu erörtern und abzuwägen, ob sie geeignet sind, eine\ngegebenenfalls abweichende Sachdar-stellung des Betroffenen zu\nwiderlegen.\n\n16\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird\ngegebenenfalls auch die Schuldform zu klären und im Falle eines\nSchuld-spruchs in den Tenor aufzunehmen sein (vgl. Göhler, OWiG,\n10. Aufl., § 71 Rn. 41 m. w. N.).\n\n17\n\nZum Rechtsfolgenausspruch wird auf\nfolgendes hinge-wiesen:\n\n18\n\nBei Geldbußen über 200,00 DM sind\nFeststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des\nBetroffenen er-forderlich. Eine in die Einzelheiten gehende\nErörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur dann\nentbehr-lich, wenn das Gericht eine Regelbuße aus dem\nBußgeld-katalog festsetzt und im Urteil wenigstens entnommen werden\nkann, daß der Betroffene in durchschnittlichen\nVermögensverhältnissen lebt (ständige Senatsrechtspre-chung, vgl.\nSenatsentscheidungen VRS 81, 56, 57 - und vom 11.2.1994 - Ss\n26/94).\n\n19\n\nAuch wenn der Tatrichter ein nach der\nBußgeldkatalog-verordnung vorgesehenes Regelfahrverbot verhängt,\nmuß dem Urteil zu entnehmen sein, daß er sich der Möglich-keit des\nAbweichens vom Regelfahrverbot bewußt war (BGH St 38, 125 und 231;\nOLG Düsseldorf VRS 83, 57; OLG Hamm VRS 85, 457).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-24/ss-105-94-b-55-b","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-24/ss-105-94-b-55-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313714","retrieved":"2026-07-09 03:45:17.822919+00:00"}}