{"status":"available","doknr":"OLD313716","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0323.26U35.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-23","aktenzeichen":"26 U 35/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstandende Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Beklagte zu 1. ist dem Kläger aus\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus Gefährdungs-haftung\nnach §§ 7 StVG, 22 WHG, 2 HaftpflG noch aus positiver\nVertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB und unerlaubter\nHandlung nach § 823 Abs. 1 BGB, 831 BGB zum Schadensersatz\nverpflich-tet. Auch der Beklagte zu 2. hat den dem Kläger\nentstandenen Schaden nicht zu verantworten.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nI.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Voraussetzungen für eine\nGefährdungshaftung der Beklagten zu 1. liegen nicht vor.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDas Landgericht hat einen Anspruch aus\n§ 7 StVG in Übereinstimmung mit der inzwischen gefestigten\nRechtsprechung verneint (siehe zuletzt BGH NJW 93, 2740 m.w.N.),\nweil der Schaden des Klägers nicht im Zusammenhang mit der\nBestimmung des Tankwagens als Beförderungsmittel in\nFortbewegungsfunktion, sondern beim bloßen Einsatz als\nArbeitsmaschine, nämlich beim Abpumpvorgang entstanden ist. Dem\nschließt sich der Senat an.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n2.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAber auch eine Haftung nach § 22 WHG\nkommt nicht in Betracht. Nach § 22 WHG ist\nschadensersatzbe-rechtigt nur derjenige, der durch die Veränderung\nder Wasserbeschaffenheit infolge Einleitung von Schadstoffen einen\nSchaden erleidet. Im Einzelfall ist dies zwar nicht nur der\nGewässereigentümer selbst, sondern auch ein Dritter. Voraussetzung\nist aber, daß dessen Schaden durch eine Gewäs-serverunreinigung\nadäquat verursacht worden ist, wobei es allerdings schon genügt,\ndaß die Schad-stoffe - wie hier das Heizöl - in den Boden\nein-gedrungen sind, auch wenn sie das Gewässer noch nicht erreicht\nhaben. Im vorliegenden Fall ist der Schaden an den Einrichtungs-\nund sonstigen Gegen-ständen des Klägers nicht durch die Veränderung\nder Wasserbeschaffenheit entstanden, sondern das Heizöl ist direkt\naus dem auseinanderklaffenden Rohrteil in die Souterrainräume des\nvom Kläger gemieteten Hauses an den Einrichtungen dieser Räume\nentstanden. Mag dabei auch Heizöl in das Erdreich des Hauses\ngelangt sein, so ist der in dieser Weise entstandene Schaden vom\nSchutzzweck des § 22 WHG nicht mehr gedeckt, da in dieser\nVor-schrift vorausgesetzt ist, daß ein Schaden durch die\nVeränderung der Wasserbeschaffenheit entstan-den ist\n(Gieseke-Wiedemann-Czychowsky, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz,\n6. Aufl., § 22 Rdn. 22; Hübner, NJW 88, 499). Das ist hier nicht\nder Fall. Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung zi-tierte\nEntscheidung des BGH in NJW 1993, 2740 ist nach alledem für den\nvorliegenden Schaden nicht einschlägig.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n3.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\na)\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nAuch nach § 2 HaftpflG ist ein\nSchadensersatzan-spruch nicht gegeben. Eine Haftung der Beklagten\nzu 1. nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn sie\nzur Zeit des Schadenseintritts Inhaberin einer gefährlichen Anlage\nim Sinne dieser Vorschrift war oder ihre Haftung aus dem\nSchadenshergang zu folgern ist. Zweifellos war die Beklagte zu 1.\nals Tankwagenhalter und damit einer Anlage zur Abgabe von Öl\nInhaberin einer gefährlichen Anlage (Filthaupt, Haftpflichtgesetz,\n3. Aufl., § 2 Rdn. 9 f.). Durch die Einrichtung dieser Anlage ist\nindessen der Schaden nicht ver-ursacht worden. Zwar ist der Schaden\nauf ausgetre-tenes Öl zurückzuführen. Dies allein vermag aber die\nGefährdungshaftung der Beklagten zu 1. nicht zu begründen. Denn bei\nunbefangener Betrachtungs-weise ist der Ölaustritt nicht aus einem\nvon ihr beherrschten Teil der Anlage in den Heizungsraum gespritzt\nund von da in die wohnmäßig eingerich-teten Souterrainräume des\nHauses gelangt, sondern aus einem Zuleitungsrohr im Innern des\nTankraums, das sich wegen Fehlens einer Befestigungsschelle von dem\nVerbindungsstück zum Tank gelöst hatte. Daß dieser Zuleitungsteil\nim Innern des vom Kläger gemieteten Hauses über die Verschraubung\nmit dem Einfüllstutzen an der Außenwand des Hauses mit dem\nZuleitungsschlauch des Tanklastzuges verbunden war, ändert nichts\nan seiner Zugehörigkeit zur Tankanlage im Hause des Klägers.\nInsofern liegt der Fall hier anders als in der Entscheidung des BGH\nvom 14.6.1993, III ZR 135/92 (NJW 93, 2740), in der der BGH den\nÖlaustritt der Anlage des Öllieferanten zugewiesen hat in der\nErwägung, daß das Öl jedenfalls auch aus dem Ölschlauch des\nTankwagens ausgetreten war, der lediglich um den abgebrochenen\nEinfüllstutzen von der Ölanlage des Kunden verlängert war.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nb)\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nOb eine Haftung des Öllieferanten\ndadurch begrün-det wird, daß für die Dauer des Betankungsvorgangs\nvorübergehend zwei selbständige Anlagen, nämlich der Tankwagen und\nder Heizöltank, weil sie mit-tels einer Schlauchverbindung und\nRohrleitungen zusammengefügt werden, als einheitliche Anlage zu\nbeurteilen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich\nbeantwortet. Während OLG Hamburg (NJW RR 88, 474) eine einheitliche\nAnlage annimmt, verneint dies OLG Köln (VersR 89, 402) unter\nHinweis auf BGH (NJW 80, 943; VersR 81, 280). Der Senat schließt\nsich der Auffassung des BGH a.a.O. Danach ist eine die Haftung auch\ndes Öllieferanten begründende einheitliche Anlage nur dann\nanzuneh-men, wenn durch die vorübergehende Zusammenfügung auch die\ntatsächliche Gewalt über die einheitliche Anlage begründet wird.\nDas bedeutet, daß der Öllieferant in die Lage versetzt sein muß,\ndie gesamte Anlage zu beherrschen und den von ihr ausgehenden\nGefahren tatsächlich zu begegnen (BGH a.a.O.). Das ist hier nicht\nder Fall. Die Beklag-te zu 1) war über ihren Erfüllungsgehilfen,\nden Beklagten zu 2), nicht in der Lage, auf den bauli-chen Zustand\nder Tankanlage im Hause des Klägers in irgendeiner Weise Einfluß zu\nnehmen. Über den Füllvorgang und die hierbei dem Tankwagenfahrer\nzustehende Weisungsbefugnis hinaus besaß die Be-klagte keine\nVerfügungsgewalt an der Tankanlage im Hause des Klägers selbst.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nEine Haftung der Beklagten zu 1. aus §\n2 HaftpflG für den dem Kläger entstandenen Schaden kommt mithin\nnicht in Betracht, weil Heizöl nicht wegen eines Defektes in der\nvon der Beklagten zu 1. beherrschten Anlage, nämlich aus dem\nTankwagen, ausgelaufen ist und eine einheitliche Anlage unter\nEinbeziehung des Heizöltanks des Klägers, für deren Gesamtzustand\ndie Beklagte zu 1. einzustehen hätte, mangels Vorliegens der\nVoraussetzung einer tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht\nvorliegt.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nII.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Beklagte zu 1. ist dem Kläger auch\nnicht aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflich-tig,\nweil dem Beklagten zu 2., dem Tankwagenfah-rer, eine\nSorgfaltspflichtverletzung beim Betan-kungsvorgang nicht zur Last\nzu legen ist.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n1.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nSoweit letzterem in der Berufung\nvorgehalten wird, daß er entgegen einer Verabredung unangemeldet\ner-schienen sei, hat der Kläger nicht dargetan, wel-che\nVorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung des Scha-denseintritts er bei\neiner Anlieferung nach Ter-minsvereinbarung getroffen hätte.\nNachdem die Ehe-frau des Klägers die Belieferung zugelassen hat,\nist, soweit überhaupt ein Verursachungsbeitrag für den Schaden in\ndem unangemeldeten Erscheinen des Beklagten zu 2. gesehen werden\nkönnte, dieser nicht wirksam geworden.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n2.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Beklagte zu 2. als Fahrer des\nTanklastwagens hat auch im weiteren Ablauf des Füllvorgangs keine\nSorgfaltspflichten verletzt.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nZu den Anforderungen an sorgfältige\nVorgehensweise des Tankwagenfahrers gehört es unter anderem, daß er\nwährend des Abfüllvorgangs hin und wieder einen Blick in den\nTankraum wirft, um festzustellen, daß die Abfüllung einwandfrei\nabläuft (BGH NJW 83, 1108). Der Beklagte zu 2. hat hierzu\nangegeben, er habe insgesamt 4 Kontrollgänge unternommen, nämlich\nzu Beginn des Tankvorgangs, um die Lie-ferungsmenge festzustellen\nund sodann 3 weitere Male, wobei er einmal mit der Taschenlampe den\nTankraum abgeleuchtet und alles in Ordnung be-funden habe.\nDemgegenüber hat der hierfür beweis-pflichtige Kläger behauptet,\nder Beklagte zu 2. habe den Betankungsablauf nicht pflichtgemäß\nüber-wacht, weil er nur einen Kontrollgang in den Kel-ler\nunternommen habe. Diese Behauptung des Klägers ist durch die\nBeweisaufnahme nicht bewiesen. Der Senat schließt sich hier der\nBeweiswürdigung im angefochtenen Urteil an, nämlich daß die Ehefrau\ndes Klägers, die nach ihrer Aussage in der Küche anderweit\nbeschäftigt und damit abgelenkt war, nicht zuverlässig die Anzahl\nder Kontrollgänge des Beklagten zu 2. registriert haben kann, weil\nihre Aufmerksamkeit nicht auf diesen Vorgang gerichtet war.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n3.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDem Beklagten zu 2. ist es auch nicht\nvorzuwerfen, daß er die Rohrleitung im Innern des Tankraums nicht\nauf das Vorhandensein von Sicherungsschellen an den\nVerbindungsstellen der Rohre überprüft hat oder ihr Fehlen nicht\nerkannt hat. Er dürfte sich vielmehr ohne konkrete Anhaltspunkte\nfür eine Mangelhaftigkeit darauf verlassen, daß es sich bei der\nEinfüllanlage um eine funktionstüchtige Installation handelte (BGH\nNJW 84, 234). Denn es würde das technische Verständnis eines\nÖlanliefe-rers überfordern, wenn von ihm verlangt würde, vor Beginn\ndes Abfüllens die Tankanlage auf ihre Funk-tionstüchtigkeit zu\nüberprüfen (BGH a.a.O. und OLG Frankfurt, VersR 88, 355). Auch\ndiesen Gesichts-punkt hat das sachverständig beratene Landgericht\nzutreffend gewürdigt.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n4.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDer Schaden an den\nEinrichtungsgegenständen des Klägers wäre zwar verhindert worden,\nwenn der Be-klagte zu 2) die Kontrolltür zum Tankraum während des\nBetankens geschlossen hätte. weil dann das Öl an der geschlossenen\nLuke in das Innere des Tankraums abgelaufen wäre, statt nach außen\nin den Heizungsraum zu dringen und von dort in die\nSouterrainwohnräume zu fließen. Der Unterlassen, die Tür zu\nschließen, war für den Schadenseintritt mithin zwar ursächlich, sie\nist dem Beklagten zu 2. aber nicht als pflichtwidriges Verhalten\nvorzu-werfen. Der Beklagte zu 2. mußte sich nicht jeder denkbaren\nGefahrenquelle für einen Ölaustritt wäh-rend des Betankungsvorgangs\nbewußt sein und seine Handlungsweise entsprechend darauf\neinrichten. Das würde das Maß des Zumutbaren in der Anforderung an\ndie Sorgfaltspflichten des Öllieferanten überspan-nen. Selbst wenn\ner das Fehlen einer Befestigungs-schelle durch einen Blick durch\ndie Kontrolluke gesehen hätte, mußte sich ihm nicht aufdrängen, daß\nan dieser Stelle besondere Sorgfalt durch je-weiliges Schließen der\nKontrolluke geboten war, da er nicht damit rechnen mußte, daß\ndieser techni-sche Mangel dazu führen würde, daß das Oel aus der\nLuke spritzen könne. installationstechnische und physikalische\nKenntnis und die hierauf beruhende Schlußfolgerung für eine\nGefahrenlage ist von dem Fahrer eines Tanklastwagens nicht zu\nerwarten (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1988, 356; die hiergegen\neingelegte Revision hat der BGH nicht angenommen).\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDaß die Kontrolluke wegen der Gefahr\neines Öl-austritts während eines Betankungsvorgangs stets\ngeschlossen zu halten ist, ergibt sich auch nicht schon aus ihrer\nEinrichtung selbst. Der Gefahr der Undichtigkeit der Tankanlage\nwird durch die bauli-che Einrichtung des Tankraums als Ölwanne zu\nbe-gegnen versucht, während die feuerhemmende Tür der Kontrolluke\ndem Brandschutz dient. Es läge mithin außerhalb des Schutzbereichs\nvon Feuersicherungen vorschreibenden Normen, wenn man den Beklagten\nzu 2. dafür verantwortlich machte, daß er die Kon-trollukentür\nnicht jeweils im Abstand von wenigen Minuten nach erfolgten\nKontrollgängen geschlossen hat.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n5.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nMangels Verschuldens des Beklagten zu\n2. hat der Kläger daher weder einen Schadensersatzanspruch gegen\ndie Beklagte zu 1. aus positiver Vertrags-verletzung in Verbindung\nmit § 278 BGB noch aus §§ 823, 831 BGB und aus § 823 BGB gegen den\nBe-klagten zu 2., da sämtliche Anspruchsgrundlagen in gleicher\nWeise eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2)\nvoraussetzen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens =\nBeschwer des Klägers: 44.717,74 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-23/26-u-35-93","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-23/26-u-35-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313716","retrieved":"2026-07-09 03:45:17.992876+00:00"}}