{"status":"available","doknr":"OLD313717","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0322.25WF42.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-22","aktenzeichen":"25 WF 42/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDas Familiengericht hat dem\nAntragsgegner mit Beschluß vom 26.07.1991 für das\nEhescheidungsver-fahren und für die Scheidungsfolgesache der\nDurch-führung des öffentlichrechtlichen Versorgungsaus-gleichs\nunter Beiordnung von Rechtsanwältin C. in K. ratenfreie\nProzeßkostenhilfe bewilligt.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nMit Verbundurteil vom 14.12.1992 hat es\ndie von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden und\nden Versorgungsausgleich durchgeführt.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Scheidungsausspruch ist seit dem\n14.12.1992 und die Entscheidung über die vorbezeichnete Folgesache\nist seit dem 06.02.1993 rechtskräftig.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nMit Beschluß vom 13.01.1994 hat die\nRechtspflegerin bei dem Familiengericht auf der Grundlage des § 124\nNr. 2 ZPO die dem Antragsgegner bewilligte Prozeß-kostenhilfe mit\nder Begründung aufgehoben, daß er trotz Aufforderung keine\nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nabgegeben habe.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die\nErinnerung des Antragsgegners, die mit Nichtabhilfevermerken der\nRechtspflegerin und des Familiengerichts dem Senat zur Entscheidung\nvorliegt.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie gemäß den §§ 20 Nr. 4 c, 11 RpflG\nan sich statthafte und auch im übrigen zulässige, als Be-schwerde\ngeltende Erinnerung hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg: sie\nführt zur ersatzlosen Auf-hebung des mit ihr angefochtenen\nBeschlusses.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Rechtspflegerin hat in ihrer\nNichtabhilfe-entscheidung unter Hinweis auf die Kommentarstelle von\nZöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 124 Rz 10 ausgeführt, eine\nAbänderung der angefochtenen Entscheidung - und damit Abhilfe\naufgrund der Erinnerung - sei nicht möglich, weil das Verfahren,\nfür welches Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei, rechtskräftig\nabgeschlossen sei.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nZuständig für die\nEntziehungsentscheidungen bezüg-lich bewilligter Prozeßkostenhilfe,\nderen im einzelne unterschiedliche Voraussetzungen in § 124 Nr. 1 -\n4 ZPO enumerativ aufgeführt sind, ist aufgrund der Neufassung des\nGesetzes - § 120 Abs. 4 ZPO - nicht die Justizverwaltung, sondern\ndas Gericht. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob das Verfahren,\nfür welches Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, bereits\nrechtskräftig abgeschlos-sen worden ist oder nicht (vgl.\nMK-ZPO-Wax, § 124 Rz 17; Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 124 Rz\n22).\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nNur vor diesem Hintergrund ist\nverständlich, daß der angefochtene Beschluß, nachdem der\nEheschei-dungsausspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, von\nder Rechtspflegerin als Institution des Gerichts und nicht von der\nJustizverwaltung erlassen worden ist. Dann aber ist es\nselbstver-ständlich, daß die beschwerte Partei sich dagegen mit\ndenjenigen Rechtsbehelfen wehren darf, die dem Bürger gegen die\nTätigkeit des Gerichts zu Gebote stehen - der Antragsgegner konnte\nalso problemlos, wie geschehen, Erinnerung einlegen, obschon das\nEhescheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDie zulässige, aufgrund Nichtabhilfe\ndurch die Rechtspflegerin und den Familienrichter als Beschwerde\ngeltende Erinnerung ist auch begründet. Denn der Antragsgegner\nkonnte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhält-nisse, wie es geschehen ist, im Erinnerungs- bzw.\nBeschwerdeverfahren wirksam nachholen (vgl. OLG Frankfurt MDR 1992,\n293; Zöller-Philippi a.a.O., § 124 Rz 10 c; Thomas-Putzo, ZPO, 18.\nAufl., § 124 Rz 3).\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDabei war, worauf zur Vermeidung von\nMißverständ-nissen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, der\nAntragsgegner keineswegs gehalten, eine völlig neue Erklärung über\nseine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse zu den Akten\nzu überreichen, weil er eine solche bereits vor der Bewilligung\nseines Prozeßkostenhilfegesuches vorgelegt hatte. Verpflichtet war\ner nur, diejenigen Angaben zu ma-chen und zu belegen, nach denen\ndie Rechtspflegerin vor dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses\ngefragt hatte, nämlich Angaben über seine derzeitigen\nEin-kommensverhältnisse und die Höhe seiner Miete. Das hat der\nAntragsgegner getan. Aus den von ihm zu den Akten überreichten\nUnterlagen ergibt sich, daß er von September bis November 1993 über\nmonatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.203,00 DM und im Dezember\n1993 über solche in Höhe von 601,49 DM verfügte, während er in den\nMonaten Januar bis einschließlich März 1994 ohne Einkommen ist und\nab April 1994 Einkünfte in bisheriger Größenord-nung erzielen wird.\nSeine anteilige Miete beträgt 500,00 DM monatlich. Demgemäß\nbewendet es bei ratenfreier Prozeßkostenhilfe, so daß der\nangefoch-tene Beschluß ersatzlos aufzuheben war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-22/25-wf-42-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-22/25-wf-42-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313717","retrieved":"2026-07-09 03:45:18.077937+00:00"}}