{"status":"available","doknr":"OLD313723","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0318.6U243.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-18","aktenzeichen":"6 U 243/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\nDie Berufung des Antragsgegners ist zulässig, aber un-\nbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die von ihm erlassene einstweilige\nVerfügung vom 22. Juni 1993 mit dem ange- fochtenen Urteil\nbestätigt. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner in dem\nbegehrten Umfang Unter- lassung verlangen. Das Anbieten,\nFeilhalten, Bewerben, Vertreiben und bzw. oder das Inverkehrbringen\ndes be- anstandeten Gewürzständers verstößt unter dem Gesichts-\npunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gegen die guten Sitten\ndes Wettbewerbs und ist damit unlauter im Sinne von § 1 UWG.\n\n4\n\nWer ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, das wettbe- werblich\neigenartige Merkmale eines fremden Produktes aufweist, mit denen\nder Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet, handelt\nwettbewerbswidrig, wenn er nicht die zur Vermeidung einer\nHerkunftstäuschung nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.\nDies gilt insbesondere dann, wenn das beanstandete Erzeugnis eine\nNachahmung des fremden Produkts darstellt (vgl. dazu\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdn. 450\nm.w.N.). Aber auch ohne eine derartige Nachahmung kann es gemäß § 1\nUWG zu mißbilligen sein, wenn der Wettbewerber mit seinem Erzeugnis\nzu Lasten des Konkurrenten eine - vermeidbare - betriebliche Ver-\nwechslungsgefahr herbeiführt (vgl. BGH GRUR 1969/292, 294\n\"Buntstreifensatin II\"; Baumbach/Hefermehl, a.a.0. § 1 UWG Rdn.\n474).\n\n5\n\nDas von der Antragstellerin beanstandete Verhalten des\nAntragsgegners ist in dieser Weise wettbewerbswidrig.\n\n6\n\nDie Gestaltung des von der Antragstellerin vertriebenen\nGewürzständers weist wettbewerbliche Eigenart auf, denn sie ist\ngeeignet, im Verkehr als kennzeichnend und damit als unterscheidend\nfür die betriebliche Herkunft des Produkts zu wirken (vgl. BGH GRUR\n1986/673, 675 \"Beschlagprogramm\"). Sie weist eine Kombination von\nMerkmalen auf, die der Gestaltung in ihrer Gesamtheit eine\neinprägsame Besonderheit gegenüber vergleichbaren\nKonkurrenzprodukten verleihen.\n\n7\n\nHierzu trägt, wie schon vom Landgericht zutreffend aus- geführt,\ninsbesondere die turmartige Konstruktion des Gewürzständers bei,\nder den Gesamteindruck maßgeblich bestimmt. Die Verwendung von\nhölzernen Grund- und Deckplatten, die durch vier Holzstreben\nmiteinander verbunden sind, vermittelt den Eindruck eines massiven\nund soliden Regals. Zugleich entsteht der Eindruck von Leichtigkeit\nund Transparenz dadurch, daß auf jeder der vier Seiten des Turms\neine Holzstrebe nur etwa die hal- be Seitenfläche bedeckt und dabei\nin doppelter Funktion einerseits vier Gewürzgläser aufnimmt,\nandererseits gleichzeitig als hintere Stütze der im angrenzenden\nSeitenteil eingebrachten Gewürzgläser dient. Durch die- se\nGestaltungselemente entsteht in ihrem Zusammenwirken eine\nästhetisch sehr eigenwillige und ansprechende Konstruktion, die dem\nVerbraucher in einprägsamer Weise auf kleinstem Raum eine Vielzahl\nvon Gewürzgläsern gleichsam griffbereit präsentiert.\n\n8\n\nDer Senat hat danach ebenso wie das Landgericht keine Zweifel,\ndaß der Gewürzständer der Antragstellerin von Hause aus in hohem\nMaße geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis zu\ndienen.\n\n9\n\nDas von dem - insoweit darlegungspflichtigen - Antrags- gegner\nvorgetragene und glaubhaft gemachte Produktum- feld führt zu keiner\nanderen Beurteilung der wettbe- werblichen Eigenart des\nGewürzständers der Antragstel- lerin.\n\n10\n\nAbzustellen ist dabei im Rahmen des § 1 UWG auf den Zeitpunkt\nder Verletzungshandlung, hier also auf den Zeitpunkt des\nMarktzutritts des beanstandeten Produkts des Antragsgegners (vgl.\nBGH WRP 1976/377 \"Ovalpuderdo- se\"; BGH GRUR 1985/876, 878\n\"Tchibo/Rolex\"). Würde man auch Produkte berücksichtigen, die\ngleichzeitig oder später als das nach § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung beanstandete\nProdukt auf dem Markt erscheinen, würde dem Betroffenen letzt- lich\ndie Möglichkeit zur rechtlichen Gegenwehr genommen werden, weil\njeder der Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der betreffenden\nGestaltungsform durch die anderen Nachahmer verweisen könnte (vgl.\nBGH GRUR a.a.0. \"Tchibo/Rolex\"). Selbst wenn man aber in diesem\nZusammenhang mit dem Antragsgegner von einer Marktein- führung\nseines Produkts schon im Februar 1992, späte- stens jedoch im\nNovember 1992 ausgeht, gab es zu keinem dieser Zeitpunkte auf dem\ndeutschen Markt in relevanter Weise Konkurrenzprodukte, deren\nGestaltung geeignet gewesen wäre, die wettbewerbliche Eigenart des\nGewürz- ständers der Antragstellerin zu schwächen oder gar völ- lig\nin Frage zu stellen.\n\n11\n\nDas von dem Zeugen St. angeblich unter seiner Firma \"ST. G.\"\nverkaufte Produkt ist schon deshalb ohne Belang, weil es unstreitig\nallenfalls bis 1985 verkauft worden ist; insbesondere aber lassen\nweder der Vortrag des Antragsgegners noch die vorgelegten\neidesstattli- chen Versicherungen des Zeugen St. erkennen, in\nwelchem Umfang dieses Produkt auf dem deutschen Markt vertreten\nwar. Ohne eine derartige Angabe ist jedoch eine Beurteilung,\ninwieweit dieses Produkt der Gestaltung des Gewürzständers der\nAntragstellerin die Eigenschaft nehmen könnte, als Hinweiszeichen\nzu wirken, nicht möglich. Im übrigen sind die Angaben des Zeugen\nSt. in dessen eidesstattlichen Versicherungen angesichts ihrer\nWidersprüchlichkeit wenig überzeugend. In der in der ersten Instanz\nvorgelegten eidesstattlichen Versi- cherung des Zeugen heißt es\nhierzu unter Ziffer 4., er - der Zeuge - habe versucht, einen\nsolchen Gewürz- ständer zu produzieren und zu vertreiben, aus\nkaufmän- nischen Erwägungen aber von diesem Plan jedoch wieder\nabgelassen. In der in der zweiten Instanz überreichten\neidesstattlichen Versicherung behauptet dagegen der Zeuge in Ziffer\n2., er habe den Gewürzständer impor- tiert, in Deutschland auf den\nMarkt gebracht und auch verkauft.\n\n12\n\nHinzu kommt schließlich, daß nach dem Vortrag des An-\ntragsgegners und den Angaben des Zeugen St. nicht beur- teilt\nwerden kann, ob und in welcher Weise der von dem Zeugen St.\nerwähnte Gewürzständer Ähnlichkeiten mit dem Gewürzständer der\nAntragstellerin aufweist; Abbildungen des Gewürzständers des Zeugen\nSt. sind nämlich nicht zu den Akten gereicht worden.\n\n13\n\nOb und wann die Firma K.F. Corporation aus Taiwan welche Mengen\nvon Gewürzständern in der Bundesrepublik vertrieben hat (und nur\nauf den inländischen Markt kommt es im Streitfall an), ist von dem\nAntragsgegner in beiden Instanz nicht vorgetragen worden. Dieses\nPro- dukt vermag daher ebenfalls nicht die wettbewerbliche Eigenart\ndes Gewürzständers der Antragstellerin zu den hier maßgeblichen\nZeitpunkten zu beeinträchtigen.\n\n14\n\nDas von dem Antragsgegner weiterhin angeführte Produkt der Firma\nTestrut ist gleichermaßen nicht geeignet, die wettbewerbliche\nEigenart des Gewürzständers der An- tragstellerin zu tangieren.\nAbgesehen davon, daß dieses Produkt nach Auskunft der Firma T. erst\nMitte 1992 importiert worden ist, läßt sich weder den vorgelegten\nSchreiben der Firma T. noch dem Vortrag des Antrags- gegners\nentnehmen, seit wann dieses Produkt in welchen Mengen vertrieben\nworden ist.\n\n15\n\nEbenso unzureichend ist der Vortrag des Antragsgegners im\nSchriftsatz vom 25. Februar 1994 zu dem angeblich schon vor 1990\ndurch die Firma K. in Deutschland vertriebenen Gewürzständer. Der\nSenat vermag weder zu beurteilen, ob dieser Gewürzständer\ntatsächlich im we- sentlichen mit dem von der Antragstellerin\nvertriebenen Gewürzständer identisch ist, wie von dem Antragsgegner\nbehauptet, noch ist zu erkennen, wann genau in welchem Umfang\ndieses Produkt auf den deutschen Markt gelangt ist.\n\n16\n\nDie Behauptung des Antragsgegners, bei dem Gewürzstän- der der\nAntragstellerin handele es sich um eine gemein- freie traditionelle\nForm aus Thailand, die dort seit Jahrzehnten bekannt sei und - auch\nzum Export - ver- trieben werde, vermag dem Antragsgegner ebenfalls\nnicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie schon vom Landgericht aus-\ngeführt, kommt es vorliegend auf den inländischen Markt an. Die von\ndem Antragsgegner mit der Berufungsbegrün- dung vorgelegten\nUnterlagen (englischer Prospekt der Firma T. Group sowie die\nBestätigung der Firma S. S.) sind viel zu nichtssagend, um einen\nVertrieb der dort abgebildeten bzw. erwähnten Produkte in der\nBundesrepu- blik (Wann? An wen? In welchen Mengen?) glaubhaft zu\nmachen. Ähnlich vage sind die entsprechenden Angaben zu dieser\nBehauptung in den eidesstattlichen Versicherun- gen des\nAntragstellers und des Zeugen St..\n\n17\n\nSchließlich ist unerheblich, ob es seit Herbst 1993 weitere\nAnbieter von drehbaren Gewürzständern gibt, wie in den\neidesstattlichen Versicherungen des Antrags- gegners und des Zeugen\nSt. erwähnt. Aus den bereits angeführten Erwägungen kommt es im\nStreitfall auf das Jahr 1992 an; zudem hat die Antragstellerin mit\nden zu der Berufungserwiderung vorgelegten Anlagen hinreichend\nglaubhaft gemacht, daß sie jeden vermeintlichen Nachah- mer des von\nihr vertriebenen Gewürzständers auf Unter- lassung in Anspruch\nnimmt.\n\n18\n\nMit dem Landgericht ist weiterhin die Verkehrsbekannt- heit des\nvon der Antragstellerin vertriebenen Produkts zu bejahen. Dieser\nGewürzständer war schon im Jahre 1992 ausreichend auf dem\ninländischen Markt bekannt, daß sich die Gefahr von Verwechselungen\nin bezug auf seine Herkunft ergeben konnten, wenn verwechslungs-\nfähige Produkte in den Verkehr gelangten (vgl. zur\nVerkehrsbekanntheit im Sinne von § 1 UWG Baumbach/He- fermehl,\na.a.0. § 1 UWG Rdn. 457 m.w.N.). Für die Zeit nach 1992 gilt keine\nandere Beurteilung.\n\n19\n\nAuf eine Verkehrsbekanntheit des Gewürzständers der\nAntragstellerin bereits aufgrund eines Vertriebs dieses Produkts\ndurch die Firma Ka. vor Beginn des Vertriebs durch die\nAntragstellerin konnte allerdings nicht ab- stellt werden. Zwar ist\neine Präsentation des Produkts durch die Firma Ka. auf den Messen\nin den Jahren 1990 und 1991 von der Antragstellerin hinreichend\nglaubhaft gemacht. Hinsichtlich der sonstigen Verkaufsaktivitäten\nder Firma Ka. bis Februar 1992 hätte es jedoch ange- sichts des\nBestreitens des Antragsgegners eines konkre- teren Vortrags (nebst\nGlaubhaftmachung) bedurft als die bloße Angabe der Antragstellerin,\ndie Firma Ka. habe ihr Produkt auf der Messe nicht nur ausgestellt,\nson- dern auch verkauft. Auf die Marktpräsenz und den Ver- kauf des\nProdukts durch die Firma Ka. im Ausland kam es vorliegend ohnehin\nnicht an.\n\n20\n\nEine ausreichende Verkehrsbekanntheit des Gewürzstän- ders der\nAntragstellerin ergibt sich jedoch aufgrund deren eigener\nVerkaufsanstrengungen. Die Antragstelle- rin hat hierzu glaubhaft\ngemacht, daß sie das Produkt nicht nur auf der Frankfurter\nFrühjahrsmesse \"Ambiente\" im Februar 1992 verkaufsbereit\nvorgestellt hat. Glaub- haft gemacht ist vielmehr auch, daß das\nProdukt unmit- telbar im Anschluß daran in den Verkauf gelangt ist\nund auf dem Markt präsent war (und bis heute präsent ist).\nAusweislich der von der Antragstellerin hierzu vorgelegten\neidesstattlichen Versicherungen hat die An- tragstellerin danach\nbis zum 31. Dezember 1992 bereits 6.400 Stück des Gewürzständers\nverkauft, was bei einem Abgabepreis von 34,95 DM bis 39,95 DM sowie\neinem Verkaufspreis gegenüber dem Letztabnehmer von 80,-- DM bis\n90,-- DM nicht als unbeachtlich angesehen werden kann. Hinzu kommt,\ndaß das Produkt der Antragstellerin, wie von dieser ebenfalls\nglaubhaft gemacht, schon ab 1. Juli 1992 bei He. und ab 1. Oktober\n1992 bei K. gelistet war, was die von der Antragstellerin behaupte-\nte Marktpräsenz eindrucksvoll unterstreicht. Zu berück- sichtigen\nist schließlich weiterhin die von der Antrag- stellerin vorgelegte\nbzw. durch eidesstattliche Versi- cherung glaubhaft gemachte\nBewerbung ihres Produkts be- reits im Jahre 1992.\n\n21\n\nIm Jahre 1993 hat die Antragstellerin von dem - natur- farbenen\n- Gewürzständer 10.588 Stück abgesetzt und ist - insoweit\nunstreitig - auch heute noch mit ihrem Pro- dukt auf dem Markt\nvertreten.\n\n22\n\nDer Gewürzständer des Antragsgegners ist jedoch dem von der\nAntragstellerin vertriebenen Gewürzständer nach dem maßgeblichen\nGesamteindruck der Produkte derart ähn- lich, daß bei einem nicht\nunbeachtlichen Teil der um- worbenen Verbraucher\nVerwechslungsgefahr besteht.\n\n23\n\nNicht nur der flüchtige (End-)Verbraucher wird zumin- dest zu\ndem Schluß gelangen, beide Produkte stammten von demselben\nHersteller oder jedenfalls aus organisa- torisch oder in sonstiger\nWeise verbundenen Herkunfts- stätten.\n\n24\n\nZu Recht gelangt das Landgericht in der angefochtenen\nEntscheidung zu der Feststellung, daß das Modell des Antragsgegners\ngegenüber dem \"Ka.-Gewürzständer\" keine signifikanten Abweichungen\naufweist, die etwas an der Übereinstimmung der beide Modelle\nprägenden Formgebung zu ändern vermögen. Die sehr einprägsame\nTurmkonstruk- tion mit den bei der Beschreibung des Ka.-Produkts\nbereits geschilderten besonderen Anordnungen der Ge- würzgläser ist\nletztlich identisch. Die geringfügigen Abweichungen in den Maßen\nder Gestelle fallen nur auf, wenn man beide Modelle nebeneinander\nsieht, was aber nicht der alltäglichen Verkaufssituation der\nProdukte entspricht. Zudem können diese Abweichungen nichts an der\nIdentität der charakteristischen Formgestaltung der Konstruktion\naus der Sicht des Verbrauchers selbst bei aufmerksamer Betrachtung\nbeider Produkte ändern.\n\n25\n\nDie von dem Antragsgegner angeführten Unterschiede der sich\ngegenüberstehenden Gewürzständer bei der Gestaltung der\nGewürzgläser - Verschlüsse sowie den Ge- würzgläsern als solche\n(einschließlich der goldfarbenen Bauchbinde der Gläser bei dem\nProdukt des Antragsgeg- ners) - führen zu keiner anderen\nBeurteilung. Zwar mögen diese Unterschiede - wenn sie von dem\nflüchtigen Verbraucher, der beide Produkte nicht nebeneinander\nsieht, sondern das Produkt des Antragsgegners aus seiner Erinnerung\nmit dem Produkt der Antragstellerin vergleicht, überhaupt bemerkt\nwerden- eine unmittel- bare Verwechslungsgefahr auszuschließen. Sie\nlassen jedoch die Identität der Modelle hinsichtlich ihrer die\nGestaltung prägenden Elemente insbesondere bei dem Holzgestell und\nder Art und Weise der Anbringung der Gewürzgläser unberührt. Zudem\nbetreffen die genannten Abweichungen mit den Glasverschlüssen\nElemente, die sich geradezu zu einer geringfügigen Variation des\nModells unter Beibehaltung der charakteristischen Grundform\nanbieten. Die unterschiedliche Gestaltung der Verschlußkappen der\nGewürzgläser einschließlich der übrigen Abweichungen bei den\nGewürzgläsern wird daher die Verbraucher allenfalls veranlassen, in\ndem Produkt des Antragsgegners ein leicht abgewandeltes Schwester-\nmodell des Gewürzständers der Antragstellerin zu sehen, mit der\nFolge, daß diese Verbraucher zumindest einer mittelbaren\nVerwechslungsgefahr unterliegen. Jedenfalls werden diese\nVerbraucher angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen der\nProdukte in ihrer maßgeblichen prägenden Gestaltung annehmen, die\nHersteller beider Produkte seien geschäftlich, organisatorisch oder\nin sonstiger Weise miteinander verbunden, und darauf zwanglos die\nauffälligen Übereinstimmungen der sich ge- genüberstehenden\nProdukte zurückführen. Auch hinsicht- lich dieser Verbraucher\nbesteht danach eine Verwechs- lungsgefahr (im weiteren Sinne).\n\n26\n\nDas Landgericht hat zutreffend in der unterschiedlichen\nVerpackung der Produkte der Parteien (Pappkarton bei der\nAntragstellerin, Klarsichtschrumpffolie bei dem Produkt des\nAntragsgegners) ebenfalls kein Merkmal gesehen, welches geeignet\nwäre, der vorstehend aufge- zeigten Verwechslungsgefahr\nentgegenzuwirken. Bei der Bewerbung der Produkte in den\nVerkaufsstätten und in den Katalogen werden die Produkte dem\nVerbraucher unverpackt präsentiert, wobei die vom Antragsgegner\nverwandte Schrumpffolie ohnehin als bloßer Schutz der Gläser vor\ndem Herausfallen aus dem Regal und nicht als eigenständige\nVerpackung erscheint. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, worauf das\nLandgericht zu Recht hinweist, daß der Verpackung bei den in Rede\nstehenden Produkten über die bloße Schutz- und Transportfunktion\nkeine weitere Aufgabe zukommt, und die Verpackung auch deshalb\nungeeignet ist, die Vorstellungen des Verbrau- chers von der\nHerkunft des Gewürzständers zu beein- flussen.\n\n27\n\nDie von dem Antragsgegner weiterhin als Unterschied der sich\ngegenüberstehenden Produkte genannten Klebeschild- chen, die seinem\nModell beigefügt sind, begründen eben- falls keine relevante\nAbweichung zwischen den sich ge- genüberstehenden Gewürzständern.\nIm Gegenteil: Es liegt aus den von der Antragstellerin in der\nBerufungserwi- derung angeführen Gründen nahe, diese Schildchen zur\nKennzeichnung der Gewürzgläser nicht auf die Bretter, sondern auf\ndie Verschlußkappen der Gewürzgläser auf- zukleben, da andernfalls\nbeim Zurückstellen der Gläser zunächst das passende Schildchen\ngesucht werden muß, was sehr umständlich ist. Werden die Schildchen\naber auf den Verschlußkappen der Gewürzgläser angebracht, werden\nzusätzliche Ähnlichkeiten des Produkts des An- tragsgegners mit dem\nModell der Antragstellerin herge- stellt.\n\n28\n\nIn welcher Weise schließlich der von dem Antragsgegner in der\nBerufungsbegründung als wesentlicher Unterschied bezeichnete\nUmstand, daß der Antragsgegner seine Gewürze im Gegensatz zu der\nAntragstellerin von einem deutschen Lieferanten bezieht, die\nHerkunftsvorstellun- gen des Verbrauchers hinsichtlich der in Rede\nstehenden Gewürzständer beeinflussen kann und nicht lediglich als\nunmaßgebliche Variante betrachtet wird, wenn er über- haupt bemerkt\nwird, vermag der Senat nicht zu erkennen.\n\n29\n\nDer Tatbestand des § 1 UWG ist jedoch auch in subjekti- ver\nHinsicht erfüllt.\n\n30\n\nHierbei kann mit dem Vortrag des Antragsgegners davon\nausgegangen werden, daß das beanstandete Produkt bereits auf der\nFrankfurter Frühjahrsmesse im Februar 1992 präsentiert worden ist\nund dieses Produkt aus den - bestrittenen - Behauptungen des\nAntragsgegners keine Nachahmung des Gewürzständers der\nAntragstellerin darstellt. Dennoch ist dem Antragsgegner der\nVorwurf zu machen, unlauter gehandelt zu haben.\n\n31\n\nNach dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgeg- ners in\nder ersten Instanz einschließlich der Angaben des Antragsgegners in\ndessen (erstinstanzlicher) ei- desstattlichen Versicherung vom 13.\nJuli 1993 war der streitbefangene Gewürzständer im Februar 1992\ntrotz seiner Messepräsentation noch nicht verkaufsbereit, aus\nwelchen Gründen auch immer. Das Produkt des Antragsgeg- ners ist\ndanach vielmehr erst im November 1992 auf dem Markt eingeführt\nworden, also frühestens ca. 8 Monate nach der Messepräsentation des\n\"Ka.-Gewürzständers\" durch die Antragstellerin auf der Frankfurter\nFrüh- jahrsmesse 1992 und dem Beginn der schon dargestellten\nerfolgreichen Verkaufsaktivitäten der Antragstellerin ab Ende\nFebruar 1992.\n\n32\n\nSoweit der Antragsgegner in der Berufungsinstanz geltend macht,\nsein Produkt sei auf der Frankfurter Frühjahrsmesse 1992 nicht nur\nausgestellt, sondern auch zum Kauf angeboten worden und eine\nVielzahl von Kunden (Wer? Wieviele?) hätten bereits ihre Order\navisiert, führt dies zu keiner Vorverlegung des Zeitpunkts des\nMarktzutritts des beanstandeten Produkts von (frühe- stens)\nNovember 1992 auf Februar 1992. Dieser Vortrag des Antragsgegners\neinschließlich der dazu in zweiter Instanz vorgelegten\neidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners selbst sowie der\nZeugen St. und Sa. begegnet schon im Hinblick auf das\nerstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners und den dort\nüberreichten eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners und\nder genannten Zeugen beachtlichen Bedenken. In der in der ersten\nInstanz überreichten eidesstattlichen Versi- cherungen der Zeugen\nSt. und Sa. ist ebenso wie in der schon angeführten\neidesstattlichen Versicherung des An- tragsgegners vom 13. Juli\n1993 nämlich noch keine Rede von einem verkaufsbereiten Anbieten\ndes Gewürzständers auf der Frankfurter Frühjahrsmesse 1992 und bzw.\noder von schon avisierten Aufträgen von Kunden.\n\n33\n\nIm übrigen ergibt sich aber selbst aus dem Berufungs- vorbringen\ndes Antragsgegners einschließlich der dazu vorgelegten\nGlaubhaftmachungsmittel noch keine Markt- einführung des\nbeanstandeten Produkts vor (frühestens) November 1992: Order für\ndas Produkt waren danach vorher (in unbekannter Zahl von\nnichtbenannten Kunden) lediglich avisiert, jedoch noch nicht fest\nzugesagt; zudem ist der Gewürzständer nach den eigenen Darlegun-\ngen des Antragsgegners frühestens im November 1992 aus- geliefert\nworden (in unbekannter Menge an nicht konkret benannte\nVerkaufsstätten). Der beanstandete Gewürzstän- der war nach dem\nVorbringen des Antragsgegners von Fe- bruar 1992 bis November 1992\nwegen Lieferproblemen des Gewürzlieferanten noch nicht einmal\nverkaufsbereit.\n\n34\n\nAuch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag des Antrags- gegners\nist somit das beanstandete Produkt frühestens im November 1992 als\nverkaufsbereites Produkt auf dem Markt erschienen und konnte\ndementsprechend erst ab diesem Zeitpunkt auf die Vorstellung des\nVerkehrs - insbesondere auch des Endverbrauchers - hinsichtlich der\nHerkunftsstätte eines derartigen Gewürzständers einwirken. Bezogen\nauf diesen Zeitpunkt - November 1992 - war aber die Antragstellerin\nschon seit ca. 8 Monaten mit ihrem Produkt erfolgreich auf dem\nMarkt.\n\n35\n\nDie Markteinführung des Gewürzständers der Antragstel- lerin war\njedoch dem Antragsgegner nach dessen Angaben in der\neidesstattlichen Versicherung vom 13. Juli 1993 schon bekannt, noch\nehe das beanstandete Produkt im November 1992 erstmals vertrieben\nworden ist. In dieser Situation durfte der Antragsgegner nicht mit\neinem Pro- dukt auf den Markt gehen, welches mit dem Konkurrenz-\nProdukt der Antragstellerin nahezu identisch und aus den\ndargelegten Gründen in einem hohen Maße verwechs- lungsfähig ist\n(vgl. dazu BGH GRUR 1969/292, 294 \"Bunt- streifensatin II\";\nBaumbach/Hefermehl, a.a.0. § 1 UWG Rdn. 474). Er mußte sich\nvielmehr bemühen, durch zumut- bare Veränderungen des eigenen\nProdukts einen ausrei- chenden Abstand zu dem schon auf dem Markt\nbefindlichen Ka.-Gewürzständer zu schaffen, um dieser\nVerwechslungs- gefahr und der dadurch verursachten\nHerkunftstäuschung entgegenzuwirken. Zu derartigen Veränderungen\nwar der Antragsgegner auch ohne weiteres in der Lage. Techni- sche\noder funktionelle Notwendigkeiten für die ästheti- sche Gestaltung\ndes Produkts in der Weise der Produkt- gestaltung des\nGewürzständers der Antragstellerin sind nicht gegeben. Selbst die\nvon dem Antragsgegner in der Berufungsbegründung angeführten\nangeblichen Industrie- standards für die Dicke der Holzbretter, der\nKantenfrä- sung u.s.w. vermögen nicht glaubhaft zu machen, daß ein\nGewürzständer gerade so gestaltet sein muß, wie dies bei dem von\nder Antragstellerin vertriebenen Produkt der Fall ist.\n\n36\n\nEine Unzumutbarkeit für den Antragsgegner, das eigene Produkt\nnur in einer veränderten Gestaltung auf den Markt zu bringen,\nergibt sich ebenfalls nicht daraus, daß der Antragsgegner\nausweislich seiner eidesstatt- lichen Versicherung vom 13. Juli\n1993 erst von der Markteinführung des Gewürzständers der\nAntragstellerin erfahren haben will, als die \"Konzeption\" seines\nPro- dukts bereits fertig und dessen Markteinführung schon\nbeschlossen gewesen sei. Diese Umstände können ebenso wie die\nvorliegend zugunsten des Antragstellers unter- stellte Tatsache,\ndaß sein Produkt keine Nachahmung des von der Antragstellerin\nvertriebenen Gewürzständers ist, allenfalls Anlaß geben, die\nVerwechslungsgefahr großzügiger zu beurteilen und bereits geringere\nAbwei- chungen der sich gegenüberstehenden Produkte ausreichen zu\nlassen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, a.a.0. § 1 UWG Rdn. 474).\nWegen der weitgehenden des von dem Antrags- gegner angebotenen\nProdukts mit dem Gewürzständer der Antragstellerin vermag aber auch\neine derartige Beur- teilungsweise der Verwechslungsgefahr im\nStreitfall das Vorgehen des Antragsgegners nicht als lauter\nerscheinen zu lassen. Ersichtlich hat sich der Antragsgegner in\nkeiner Weise bemüht, durch Veränderungen der die Form- gestaltung\nprägenden Elemente zumindest einen gewissen Abstand seines Produkts\nzu dem Ka.-Produkt zu schaffen.\n\n37\n\nSchließlich ist die Antragstellerin aktivlegitimiert, den danach\nbestehenden Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG gegenüber dem\nAntragsgegner geltend zu machen. Nach den von der Antragstellerin\nvorgelegten eidesstattli- chen Versicherungen ist hinreichend\nglaubhaft, daß sie seit 1991 einen Exklusivvertrag mit der Firma\nKa. für Deutschland zum Vertrieb des Gewürzständers hat. Sie wird\ndamit selbst unmittelbar durch den Vertrieb des beanstandeten\nProdukts des Antragsgegners verletzt (vgl. dazu BGH GRUR 1988/620,\n621 \"Vespa-Roller\"; Baum- bach/Hefermehl, § 1 UWG Rdn. 474\nm.w.N.).\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n39\n\nDas Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-18/6-u-243-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-18/6-u-243-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313723","retrieved":"2026-07-09 03:45:18.590859+00:00"}}