{"status":"available","doknr":"OLD313725","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0317.25WF39.94.25WF51.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-17","aktenzeichen":"25 WF 39/94 + 25 WF 51/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Beschwerden der Antragstellerin\ngegen die in der vorstehenden Entscheidungsformel genannten\nBe-schlüsse des Familiengerichts sind zulässig und be-gründet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDem Antrag der Antragstellerin, ihr für\ndie Zeit ab Januar 1993 die Verpflichtung zur Zahlung von\nProzeßkostenhilferaten zu erlassen, ist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1\nZPO stattzugeben. Denn in den wirt-schaftlichen Verhältnissen der\nAntragstellerin ha-ben sich wesentliche Veränderungen ergeben,\nderent-wegen die Ratenzahlungsverpflichtung nicht mehr bei Bestand\nbleiben kann. Als ihr durch Beschluß vom 23. Oktober 1992\nProzeßkostenhilfe bewilligt wurde, bezog sie Sozialhilfeleistungen\nund verfügte außerdem über Einnahmen aus einer Putztätigkeit in\nHöhe von etwa 400,00 DM monatlich. Dies veranlaßte das\nFamiliengericht, eine Ratenzahlungsverpflich-tung in Höhe von 90,00\nDM monatlich festzusetzen. Ob dies der Sach- und Rechtslage gerecht\nwurde, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Antragstelle-rin seit\nAnfang Januar 1993, wie sie im einzelnen dargelegt hat, keine\nEinnahmen mehr, sie bezieht keine Sozialhilfeleistungen mehr und\nhat auch keine Einkünfte mehr aus einer Arbeitstätigkeit. Nach\nihren Angaben, deren Richtigkeit sie an Eides statt versichert hat,\nist sie derzeit vielmehr völlig mittellos und ganz darauf\nangewiesen, von ihrem Lebensgefährten, bei welchem sie wohnt,\nunterhalten zu werden. Daß sie gegen diesen keinerlei Ansprüche\nhat, bei deren Durchsetzung sie etwa weiterhin die seinerzeit\nfestgesetzten Prozeßkostenraten zah-len könnte, bedarf keiner\nnäheren Darlegung. Unter diesen Umständen ist für eine\nRatenzahlungsver-pflichtung der Antragstellerin kein Raum mehr. Daß\ndie Antragstellerin die Befreiung von der genann-ten Verpflichtung\nerst Januar 1994 beantragt hat, bleibt für das Ergebnis ohne\nBedeutung. Zum einen hat sie nachvollziehbar dargelegt, wie es zu\nder Verzögerung gekommen ist. Zum anderen kennt das Gesetz zwar in\n§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine zeitli-che Sperre zugunsten einer\nhilfsbedürftigen Partei, eine solche zuungunsten derselben aber\nnicht. Über-dies ist es der Regelung in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO\nimmanent, daß eine Entscheidung über die Änderung der\nRatenzahlungsverpflichtung stets erst einige Zeit nach dem Eintritt\nder wesentlichen Änderungen erfolgt. Denn auf sie kann das Gericht\nerst rea-gieren, wenn sie ihm bekanntgeworden ist. Das aber wird in\naller Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem hat das\nGericht dann zu prüfen, ob die geänderten Verhältnisse andauern\noder nur vorübergehenden Charakter haben. Nur im erstgenann-ten\nFall kann eine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Frage\nkommen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob die\nFormulierung \"Das Gericht kann ... ändern\" lediglich die\nZustän-digkeit oder eine Ermessensfreiheit des Gerichtes ausdrückt.\nLetzteren Falles ist festzuhalten, daß das Familiengericht bei den\nhier gegebenen Verhält-nissen sein Ermessen unrichtig angewandt,\nnämlich auf eine tatsächlich eingetretene wesentliche Ver-änderung\nder wirtschaftlichen Verhältnisse der An-tragstellerin nicht\nsachgerecht reagiert hat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nNach dem Vorgesagten kann der Beschluß\ndes Fami-liengerichts vom 7. Februar 1994, durch welchen der\nAntragstellerin die ihr bewilligte Prozeßkostenhil-fe gemäß § 124\nZiff. 4 ZPO entzogen worden ist, nicht bestehen bleiben. Ihm ist\ndurch die Entschei-dung über die Beschwerde der Antragstellerin\ngegen den Beschluß des Familiengerichts vom 24. Janu-ar 1994 der\nBoden entzogen worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-17/25-wf-39-94-25-wf-51-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-17/25-wf-39-94-25-wf-51-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313725","retrieved":"2026-07-09 03:45:18.763243+00:00"}}