{"status":"available","doknr":"OLD313726","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0317.25WF39.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-17","aktenzeichen":"25 WF 39/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerden der Antragstellerin gegen die in der\nvorstehenden Entscheidungsformel genannten Beschlüsse des\nFamiliengerichts sind zulässig und begründet.\n\n3\n\nDem Antrag der Antragstellerin, ihr für die Zeit ab Januar 1993\ndie Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßkostenhilferaten zu\nerlassen, ist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO stattzugeben. Denn in\nden wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin haben sich\nwesentliche Veränderungen ergeben, derentwegen die\nRatenzahlungsverpflichtung nicht mehr bei Bestand bleiben kann. Als\nihr durch Beschluß vom 23. Oktober 1992 Prozeßkostenhilfe bewilligt\nwurde, bezog sie Sozialhilfeleistungen und verfügte außerdem über\nEinnahmen aus einer Putztätigkeit in Höhe von etwa 400,00 DM\nmonatlich. Dies veranlaßte das Familiengericht, eine\nRatenzahlungsverpflichtung in Höhe von 90,00 DM monatlich\nfestzusetzen. Ob dies der Sach- und Rechtslage gerecht wurde, kann\ndahinstehen. Jedenfalls hat die Antragstellerin seit Anfang Januar\n1993, wie sie im einzelnen dargelegt hat, keine Einnahmen mehr, sie\nbezieht keine Sozialhilfeleistungen mehr und hat auch keine\nEinkünfte mehr aus einer Arbeitstätigkeit. Nach ihren Angaben,\nderen Richtigkeit sie an Eides statt versichert hat, ist sie\nderzeit vielmehr völlig mittellos und ganz darauf angewiesen, von\nihrem Lebensgefährten, bei welchem sie wohnt, unterhalten zu\nwerden. Daß sie gegen diesen keinerlei Ansprüche hat, bei deren\nDurchsetzung sie etwa weiterhin die seinerzeit festgesetzten\nProzeßkostenraten zahlen könnte, bedarf keiner näheren Darlegung.\nUnter diesen Umständen ist für eine Ratenzahlungsverpflichtung der\nAntragstellerin kein Raum mehr. Daß die Antragstellerin die\nBefreiung von der genannten Verpflichtung erst Januar 1994\nbeantragt hat, bleibt für das Ergebnis ohne Bedeutung. Zum einen\nhat sie nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der Verzögerung\ngekommen ist. Zum anderen kennt das Gesetz zwar in § 120 Abs. 4\nSatz 3 ZPO eine zeitliche Sperre zugunsten einer hilfsbedürftigen\nPartei, eine solche zuungunsten derselben aber nicht. Überdies ist\nes der Regelung in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO immanent, daß eine\nEntscheidung über die Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung stets\nerst einige Zeit nach dem Eintritt der wesentlichen Änderungen\nerfolgt. Denn auf sie kann das Gericht erst reagieren, wenn sie ihm\nbekanntgeworden ist. Das aber wird in aller Regel eine gewisse Zeit\nin Anspruch nehmen. Außerdem hat das Gericht dann zu prüfen, ob die\ngeänderten Verhältnisse andauern oder nur vorübergehenden Charakter\nhaben. Nur im erstgenannten Fall kann eine Entscheidung nach § 120\nAbs. 4 Satz 1 ZPO in Frage kommen.\n\n4\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob die Formulierung \"Das Gericht\nkann ... ändern\" lediglich die Zuständigkeit oder eine\nErmessensfreiheit des Gerichtes ausdrückt. Letzteren Falles ist\nfestzuhalten, daß das Familiengericht bei den hier gegebenen\nVerhältnissen sein Ermessen unrichtig angewandt, nämlich auf eine\ntatsächlich eingetretene wesentliche Veränderung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht sachgerecht\nreagiert hat.\n\n5\n\nNach dem Vorgesagten kann der Beschluß des Familiengerichts vom\n7. Februar 1994, durch welchen der Antragstellerin die ihr\nbewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Ziff. 4 ZPO entzogen\nworden ist, nicht bestehen bleiben. Ihm ist durch die Entscheidung\nüber die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des\nFamiliengerichts vom 24. Januar 1994 der Boden entzogen worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-17/25-wf-39-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-17/25-wf-39-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313726","retrieved":"2026-07-09 03:45:18.840730+00:00"}}