{"status":"available","doknr":"OLD313729","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0316.26U30.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-16","aktenzeichen":"26 U 30/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Scha-\ndensersatzanspruch aus dem Vertrag vom 13.12.1991 betreffend den\nVerkauf von sieben Warenautomaten und die Verschaffung einer\nentsprechenden Anzahl von Aufstellplätzen nicht zu. Maßgeblich\ndafür sind folgende Gesichtspunkte:\n\n4\n\nI. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 326\nBGB scheitert schon daran, daß der Vertrag nach dem\nVerbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) nicht wirksam ist.\n\n5\n\n1) Die Parteien unterfallen gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG dem\npersönlichen Anwendungsbereich dieses Geset- zes; denn die Klägerin\nhat dem Beklagten in Aus- übung ihrer gewerblichen Tätigkeit Kredit\ngewährt - Zahlung des Kaufpreises teilweise in Raten -, der\nBeklagte hat den Kredit für ein bisher von ihm nicht ausgeübtes\nGewerbe aufgenommen.\n\n6\n\nDer Vertrag unterliegt auch dem sachlichen Anwen- dungsbereich\ndes Verbraucherkreditgesetzes gemäß § 1 Abs. 2, wonach die\nKreditaufnahme entgeltlich sein muß. Unter Entgeltlichkeit ist jede\nArt von Gegenleistung für die Kreditgewährung zu verstehen (\nPalandt-Putzo, BGB, 52. Aufl., § 1 Rz. 2).\n\n7\n\na. Entgeltlichkeit ergibt sich hier zum einen daraus, daß der\nBeklagte bei Zahlung des Restkaufpreises in Raten einen Betrag von\n31.976,-- DM geschuldet hat (17.500,-- DM + 14.476,-- DM (= 47\nRaten x 44,-- DM x 7 Automaten)), während er bei Barzah- lung nur\n31.880,10 DM zu zahlen gehabt hätte. Die Ratenzahlung hat also zu\neinem zusätzlichen Ent- gelt von 95,90 DM geführt.\n\n8\n\nDies ist zwar sowohl im Verhältnis zum Gesamtkauf- preis als\nauch im Verhältnis zum Preis, der auf Raten zu zahlen war, ein\nverhältnismäßig geringer Betrag. Gleichwohl steht das der Annahme\nder Entgeltlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG nicht\nentgegen; denn im Gesetz ist ein Mindest- betrag als Voraussetzung\nfür eine entgeltliche Kreditvergabe nicht genannt. In § 3 VerbrKrG\nsind Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Gesetzes aus- drücklich\ngeregelt, ohne indessen den vorliegenden Fall zu erfassen, daß das\nEntgelt relativ gering ist. Dieser Fall ist zwar in § 3 Ziffer 4\nund 5 des Gesetzes angesprochen - keine Anwendung des Gesetzes bei\nZinssätzen, die unter den marktübli- chen liegen -, jedoch unter\nAufstellung weiterer Voraussetzungen, nämlich daß es sich um einen\nArbeitgeberkredit bzw. um einen Wohnbauförderungs- kredit handelt;\nbeides betrifft nicht den vor- liegenden Fall. Aus der enumerativen\nRegelung in § 3 VerbrKrG folgt zugleich, daß eine entsprechen- de\nAnwendung nicht in Betracht kommt.\n\n9\n\nSoweit die Preisdifferenz von 95,90 DM nach Angaben der Klägerin\nnur Folge einer Aufrundung der monatlichen Raten von 43,70 DM je\nAutomat auf 44,-- DM gewesen ist zwecks besserer Berechen- barkeit,\nändert dies nichts an der Tatsache, daß die Ratenzahlung für den\nBeklagten objektiv zur Zahlung eines weiteren Entgeltes geführt\nhat, mag dies subjektiv von der Klägerin auch nicht als Entgelt\ngesehen worden sein.\n\n10\n\nb. Für die Entgeltlichkeit des Kredits spricht hier - unabhängig\nvon dem unter a. genannten Differenz- betrag von 95,90 DM - auch\nder Beweis des ersten Anscheins. Denn die Vereinbarung von\nZahlungsra- ten bedingt betriebswirtschaftlich-kalkulatorisch\nhöhere Kosten für den Verkäufer/Kreditgeber. Diese Mehrkosten\nwerden im Regelfall und damit typi- scherweise vom Verkäufer\ndadurch aufgefangen, daß er den Endpreis entsprechend höher\ngestaltet, d.h. dieser enthält in der Regel ein Entgelt für den\nZahlungsaufschub. Den Kreditgeber trifft daher die Beweislast\ndafür, daß es sich ausnahmsweise bei seiner Preiskalkulation anders\nverhält, daß er nämlich die durch die Ratenzahlung bedingten\nMehrkosten aus seinem Gewinn bezahlt (vgl. da- zu Graf von\nWestphalen, Verbraucherkreditgesetz, § 1 Rz. 122). Nach ihren\neigenen Angaben verkauft die Klägerin in ca. 95 % aller Fälle auf\nRatenzah- lungsbasis. Daß ihre Preiskalkulation eine andere als die\nübliche ist, daß sie nämlich die durch die Ratenzahlung bedingten\nMehrkosten abweichend vom typischen Geschehensablauf aus ihrem\nGewinn bestreitet, wäre ihre Sache, im einzelnen darzule- gen. Das\nist nicht geschehen (vgl. dazu auch aus jüngster Zeit LG Hamburg,\nZJP 1994, 290).\n\n11\n\n2) Die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes führt dazu,\ndaß der Kaufvertrag einmal nach § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Nr.\n2 VerbrKrG nichtig ist (a), zum anderen dazu, daß er vom Be-\nklagten gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG wirksam widerru- fen worden ist\n(b).\n\n12\n\na. Wie vom Landgericht bereits dargelegt, fehlt im Kaufvertrag\ndie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b er- forderliche Angabe des sog.\nTeilzahlungspreises. Teilzahlungspreis ist der Gesamtbetrag, der\nvom Käufer zu zahlen ist, hier also der Betrag von 31.976,-- DM.\nDieser ist im Vertragsformular vom 13.12.1991 nicht angegeben,\nsondern lediglich der sog. Barzahlungspreis von 31.880,10 DM. Es\nfehlt außerdem die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG gefor- derte\nAngabe des effektiven Jahreszinssatzes. Ge- mäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG\nist der Vertrag wegen Feh- lens dieser Angaben nichtig.\n\n13\n\nb. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 war der Kaufvertrag mangels\nordnungsgemäßer Belehrung des Beklagten über sein Widerrufsrecht\nzunächst schwebend unwirksam. Nach dieser Bestimmung beginnt die\nWiderrufsfrist u.a. erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine\ndruck- technisch deutlich gestaltete Belehrung über sein\nWiderrufsrecht erhalten hat. Danach darf die Belehrung zwar auf\ndemselben Schriftstück wie der Vertrag untergebracht sein, sie muß\naber räumlich getrennt bleiben, so daß sich die Unterschrift des\nVerbrauchers allein auf sie bezieht (vgl. Palandt- Putzo, a.a.O., §\n7 VerbrKrG Rz. 6 i.V. mit § 2 Rz. 6 HausTwG). Diesen Anforderungen\ngenügt die im Vertragsformular vom 13.12.1991 enthaltene Beleh-\nrung nicht:\n\n14\n\nSie ist zum einen gekoppelt mit einer anderen Erklärung, der\n\"Bestätigung\" des Beklagten, die Kaufbestätigung erhalten zu haben.\nSeine Unter- schrift bezieht sich sowohl auf diese Bestätigung als\nauch auf die Widerrufsbelehrung. Zum anderen ist die Belehrung\ndrucktechnisch in keiner Weise hervorgehoben, sondern eher\nversteckt auf dem Vertragsformular untergebracht, nämlich erst als\nSatz 2 des Absatzes, der - insoweit drucktechnisch herausgehoben\nund damit irreführend - nur mit \"Be- stätigung\" überschrieben\nist.\n\n15\n\nHinzu kommt, daß die Belehrung auf § 1 b des Abzahlungsgesetzes\nBezug nimmt, das bereits am 31.12.1990 außer Kraft getreten ist,\nalso im Zeitpunkt des vorliegenden Vertragsabschlusses am\n13.12.1991 nicht mehr anwendbar war.\n\n16\n\nDen danach schwebend unwirksamen Vertrag hat der Beklagte binnen\nder in § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG statuierten Jahresfrist wirksam\nwiderrufen, und zwar durch Anfechtung des Vertrages am 01.10.1992\nbzw. schon dadurch, daß er gegen den Mahnbe- scheid der Klägerin,\nder auf Schadensersatz aus dem Automatenaufstellvertrag gerichtet\nwar, am 25.06.1992 Widerspruch eingelegt hat. In beiden Fällen hat\ner zwar nicht ausdrücklich das Wort Widerruf gebraucht; jedoch\nbeinhalten seine Er- klärungen erkennbar den Willen, sich vom\nVertrag zu lösen, was den Anforderungen an die Erklärung des\nWiderrufs genügt (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 7 Rz. 7 VerbrKrG\ni.V. mit § 2 Rz. 3 HausTwG).\n\n17\n\nII. Ob ein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB auch deshalb\nausscheidet, weil die Klägerin ihrerseits nicht in der Lage gewesen\nist, den Vertrag mit dem Beklagten ordnungsgemäß zu erfüllen, kann\nda- hingestellt bleiben. Der Vertrag verpflichtete sie nicht nur\nzur Übertragung der Automaten, sondern auch zum Verschaffen von\nAufstellplätzen. Die Fra- ge, ob die von der Klägerin in der\nBerufung vorge- legten Aufstellgenehmigungen von Drittfirmen den\nvertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspre- chen, ist\nzwischen diesen streitig, u.a. deshalb, weil nach den Genehmigungen\nvom Aufsteller 10 % der Automateneinnahme an die Drittfirmen zu\nzahlen sind. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklä- rung, weil\nein Schadensersatzanspruch der Klägerin schon aus anderen Gründen\nausscheidet - aus den unter I. aufgezeigten und aus den\nnachstehenden unter III.\n\n18\n\nIII. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert auch\ndaran - und zwar unabhängig von der Frage der unter I. erörterten\nAnwendung des Verbraucherkre- ditgesetztes -, daß sie ihren Schaden\nnicht sub- stantiiert dargelegt hat.\n\n19\n\nDie Klägerin begründet ihren Schaden damit, daß ihr durch die\nNichtdurchführung des Vertrages mit dem Beklagten der Gewinn aus\ndiesem Geschäft entgangen sei, der einen Betrag mindestens in Höhe\nder Klageforderung von 15.940,-- DM ausmache, wobei ohne Einfluß\nsei, daß ein anderer Inter- essent - Herr P. - die sieben für den\nBeklagten vorgesehenen Aufstellplätze bekommen habe. Unter\nBezugnahme auf die Entscheidung des BGH NJW 1970, 29, 32 weist sie\ndarauf hin, im Handelsverkehr bestehe eine Wahrscheinlichkeit\ndafür, daß das gescheiterte Geschäft zusätzlich zu einem weite- ren\ntatsächlich zur Ausführung gelangten Geschäft hätte durchgeführt\nwerden können, und zwar durch Beschaffung anderweitiger Ware. Das\nkann indessen - worauf der Beklagte bereits mit der Berufungsbe-\ngründung zutreffend hingewiesen hat - für den vor- liegenden Fall\nnicht gelten:\n\n20\n\nVoraussetzung für eine solche Betrachtung ist, daß der\nVertragsgegenstand in beliebiger Menge auf dem Markt vorhanden und\nfür den Verkäufer beschaff- bar ist. Davon ist auch der\nBundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus-\ngegangen unter Hinweis darauf, es müsse sich um marktgängige Ware\nhandeln, und hat dies in seinem Fall für gebrauchte Kraftfahrzeuge,\nderen Typ im Serienbau in großer Zahl hergestellt wird, bejaht.\nAnders ist die Situation jedoch hier, soweit es um die\nAufstellplätze geht, deren Verschaffung neben der Übereignung der\nAutomaten - wie bereits aus- geführt - Hauptleistungspflicht der\nKlägerin war. Daß die Aufstellplätze für die Klägerin nicht\nbeliebig beschaffbar waren, ergibt sich schon aus der Aussage des\nZeugen S., der bekundet hat, ohne daß die Klägerin das in Abrede\ngestellt hat, es seien zunächst - das war beim ersten Gespräch mit\ndem Beklagten am 23.11.1991 - nur fünf Aufstell- plätze verfügbar\ngewesen, also nicht sieben, wie vom Beklagten gewünscht. Auch die\nTatsache, daß die in der Berufung vorgelegten schriftlichen\nAufstellverträge über sieben Plätze erst Daten vom 14.01., 29.01.\nund 04.02.1992 aufweisen, macht deutlich, daß es sich für die\nKlägerin nicht um ein beliebig beschaffbares Handelsgut gehandelt\nhat. Soweit sie im Schriftsatz vom 28.01.1994 nunmehr unter\nBeweisantritt behauptet, die Auf- stellgenehmigungen seien mündlich\nbereits früher erteilt worden, nämlich Ende 1991, ändert dies\nnichts an der Beurteilung, daß der Eintritt eines Schadens nicht\ndargelegt ist. Die Klägerin müßte vielmehr dazu im einzelnen\ndarstellen, welche Aufstellplätze sie durch das mit dem Beklagten\nfehlgeschlagene Geschäft nicht hat nutzen können. Das ist nicht\ngeschehen. Stattdessen hat sie sich auf den Hinweis beschränkt, die\nan sich für den Beklagten vorgesehenen Plätze habe ein Herr P. er-\nhalten. Es fehlt damit an der erforderlichen sub- stantiierten\nDarlegung eines Schadenseintritts.\n\n21\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der\nBeschwer für die Klägerin: 15.940,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-16/26-u-30-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-16/26-u-30-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313729","retrieved":"2026-07-09 03:45:19.093970+00:00"}}