{"status":"available","doknr":"OLD313727","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0316.11U217.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-16","aktenzeichen":"11 U 217/93","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist\nin Höhe eines Teilbetrages von DM 6.800,00\n(Nutzungs-entschädigung/Vorhaltekosten) unbegründet.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nHinsichtlich des darüber hinausgehenden\ngeltend gemachten Schadensersatzes sind noch Beweis-erhebungen\nerforderlich. Über den bereits ohne Beweisaufnahme\nentscheidungsreifen Teil kann durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1\nZPO entschieden werden.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDer Klägerin steht - auch wenn ein\nSchadensersatz-anspruch gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB dem Grunde nach\ngegeben sein sollte - ein Anspruch auf Nutzungs-entschädigung in\nHöhe von DM 6.800,00 in keinem Fall zu.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nEin Anspruch auf Ersatz des\nNutzungsausfalles oder der Vorhaltekosten setzt voraus, daß die\nGebrauchs-vorteile tatsächlich weggefallen sind, also eine\nReparatur durchgeführt wurde (Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl.,\nRnr. 22 vor § 249 BGB; Erman-Kuckuck, BGB, 9. Aufl., § 249 Rnr. 56;\nBGHZ 66, 239, 249, 250).\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die\nKlägerin hat nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung\nvom 23.02.1994 den Reisebus nicht reparieren, sondern lediglich die\nFrontscheibe austauschen lassen. Daß diese letztere Maßnahme zu\neiner fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung geführt hat, ist\nnicht vorgetragen worden, und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte\nvor. Die ursprüngliche klägeri-sche Darstellung, das Fahrzeug sei\nbei einer Firma R. zur Reparatur gewesen, ist damit fallengelassen\nworden. Bedenken gegen die Gewährung von\nNutzungs-ausfallsentschädigung bestehen auch deshalb, weil die\nKlägerin als gewerblicher Nutzer eine konkrete Nutzungsmöglichkeit\nund einen Nutzungswillen für die Zeit des Entzugs darlegen müßte,\nwas nicht geschehen ist. Allein der abstrakte Gebrauchsentzug\nreicht zur Bejahung eines Schadens nicht aus (vgl. BGH NJW 85,\n2471).\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nEntsprechendes gilt für die\nVorhaltekosten. Ein Anspruch auf deren Ersatz setzt, abgesehen von\nder Haltung von Ersatzfahrzeugen für diese Fälle, eben-falls einen\ntatsächlichen Nutzungsausfall voraus.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nÜber die Kosten des Rechtsstreits ist\neinheitlich im Schlußurteil zu entscheiden.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nBeschwer der Klägerin: DM 6.800,00","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-16/11-u-217-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-16/11-u-217-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313727","retrieved":"2026-07-09 03:45:18.923865+00:00"}}