{"status":"available","doknr":"OLD313736","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0315.SS84.94B49B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-15","aktenzeichen":"Ss 84/94 (B) 49 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr.\n1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt\nund ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats angeordnet. Das\nAmtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n4\n\n \n\n5\n\nAm 20.02.1993 gegen 14.45 Uhr befuhr\nder Betroffene zusammen mit seiner Ehefrau als Beifahrerin mit\nseinem Pkw VW in Ü.-P. aus Richtung T.straße kom-mend die J.\nStraße. An der Kreuzung R. Straße/J. Straße zeigte die dortige\nLichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung des Betroffenen Rotlicht.\nDa der Betroffene das Rotlichtzeichen erst zu einem späten\nZeitpunkt bemerkte, fuhr er über die dortige Hal-telinie ein Stück\nin den geschützten Verkehrsraum ein, ehe er sein Fahrzeug stoppte.\nDa der Betrof-fene von seinem Fahrersitz aus, anders als seine\nEhefrau, die die Lichtzeichenanlage mit einigen \"Verrenkungen\"\nhätte einsehen können, nicht mehr einsehen konnte, überlegte er\nzunächst, sein Fahr-zeug zurückzusetzen. Da nun aber\nzwischenzeitlich unmittelbar hinter dem Betroffenen ein Motorrad\nzum Stehen gekommen war, verblieb der Betroffene an seinem Standort\nund nahm Blickkontakt zu dem Motorradfahrer auf. Als dieser sein\nMotorrad kurz aufheulen ließ, fuhr der Betroffene in dem Glauben,\nder Motorradfahrer werde ihm auf diese Weise anzei-gen, daß er\nnunmehr losfahren könne, an und bog nach rechts auf die Roermonder\nStraße ab. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Lichtzeichenanlage für\nden Be-troffenen weiterhin Rotlicht. Erst ca. 2 - 3 Sekun-den nach\ndem Abbiegevorgang des Betroffenen wech-selte die\nLichtzeichenanlage auf Rot-/Gelblicht.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Amtsgericht hat die in Nr. 34.2\nBKatV für das Nichtfolgen eines roten Wechsellichtzeichens \"bei\nschon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase\" vorgesehene\nRegelsanktion von einer Buße von 250,-- DM und einem Fahrverbot von\n1 Monat ver-hängt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen,\nmit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur\nAbänderung des angefochtenen Urteils.\n\n10\n\n \n\n11\n\nZum Schuldspruch ist die\nRechtsbeschwerde unbegrün-det. Die Feststellungen des Amtsgerichts\ntragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtver-stoßes\nnach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichts\nsind allerdings insoweit mißverständlich, als mitgeteilt wird, der\nBetroffene sei in den geschützten Verkehrsraum eingefahren und habe\ndort erst sein Fahrzeug ange-halten. Sofern nicht auch eine\nFußgängerfurt durch die Lichtzeichenanlage geschützt werden soll\n(vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 37 StVO\nRdnr. 50 m.w.N.), verstößt gegen das Gebot \"Halt vor der Kreuzung\"\n(§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) nur derjenige, der in den\neigentlichen Kreuzungsbereich, also die gemeinsame Schnittfläche\nder Fahrbahnen der sich kreuzenden Straßen, den von den\nFluchtlinien der sich kreuzenden Straßen bestimmten Bereich\neinfährt (OLG Köln, 3. Strafse-nat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung\nVRS 72, 212). Wer nur die Haltelinie überfährt, aber noch vor dem\neigentlichen Kreuzungsbereich anhält, verstößt nicht gegen § 37\nAbs. 2 StVO, sondern gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2, 294 StVO (BayObLG VRS\n60, 381; 61, 289; OLG Frankfurt VRS 59, 385; OLG Oldenburg VRS 86,\n74, 77; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung vom\n30.08.1988 - Ss 494/88). Da Anhaltspunkte für das Vorhandensein\neiner Fuß-gängerfurt nicht gegeben sind, besteht im vorlie-genden\nFall der geschützte Verkehrsraum nur aus dem eigentlichen\nKreuzungsbereich. Wäre der Betroffene - bevor er anhielt - bei\nRotlicht in diesen Bereich eingefahren, so hätte er schon in diesem\nZeitpunkt einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen. Dem\nZusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entneh-men, daß das\nAmtsgericht eine solche Feststellung nicht treffen wollte.\nOffensichtlich hat das Amts-gericht nur gemeint, der Bereich hinter\nder Hal-telinie gehöre auch schon zu dem geschützten Ver-kehrsraum.\nDas Amtsgericht geht nämlich davon aus, daß die Beifahrerin des\nBetroffenen beim Anhalten die Lichtzeichenanlage noch einsehen\nkonnte. Dies setzt voraus, daß der Betroffene spätestens unge-fähr\nauf gleicher Höhe wie die Lichtzeichenanlage angehalten hat. Da die\nLZA mit Sicherheit vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich stand,\nkann der Be-troffene in diesen Bereich nicht schon eingefahren\nsein, bevor er sein Fahrzeug anhielt.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Rotlichtverstoß des Betroffenen\nliegt aber darin, daß er bei fortdauernder Rotphase wieder an- und\nin die Kreuzung einfuhr, obwohl er bei der gebotenen Sorgfalt hätte\nerkennen können, daß die Lichtzeichenanlage immer noch \"Rot\"\nzeigte.\n\n16\n\n \n\n17\n\nIm Rechtsfolgenausspruch kann das\nangefochtene Ur-teil dagegen keinen Bestand haben.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Amtsgericht hat sich beim\nRechtsfolgenausspruch an Nr. 34.2 BKatV gehalten, ohne die\nabstrakte Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes näher darzule-gen,\nobwohl dies unter den konkreten Umständen des Falles notwendig\ngewesen wäre.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Bußgeldkatalogverordnung droht in\nNr. 34.2 eine verschärfte Sanktion für den Fall an, daß ein\nFahrzeugführer ein rotes Wechsellichtzeichen \"bei schon länger als\n1 Sekunde andauernder Rotphase\" nicht befolgt. Dem Wortlaut der\nVerordnung kann nicht entnommen werden, auf welchen Zeitpunkt des\nVerkehrsablaufs es ankommt, wenn zu entscheiden ist, ob die\nRotphase schon eine Sekunde andau-ert. Nach der Ansicht des Senats\nkommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene an der\nLichtzeichenanlage vorbeifährt (so auch OLG Celle NZV 1994, 40 und\nSenatsentscheidung vom 03.11.1992 - Ss 467/92 = NZV 1993, 119 = VRS\n84, 115). Der Ansicht des OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 = VRS 86,\n74; zustimmend: Hentschel NJW 1994, 701, 706) kann nicht gefolgt\nwerden. Zutreffend geht das OLG Ol-denburg davon aus, daß ein\nVerkehrsteilnehmer erst dann gegen das Haltegebot in § 37 Abs. 2\nNr. 1 Satz 7 StVO verstößt, wenn er - abgesehen von\nFuß-gängerfurten oder ähnlichem - in den eigentlichen\nKreuzungsbereich einfährt. Daraus kann aber nicht geschlossen\nwerden, daß die verschärfte Sanktion der Nr. 34.2 BkatV schon zu\nverhängen ist, wenn bei Einfahren in die Kreuzung das Rotlicht mehr\nals eine Sekunde andauert. Der Bußgeldkatalog will mit der Regelung\nin Nr. 34.2 besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße, insbesondere\nbei grobem Fehlver-halten, erfassen (vgl. amtliche Begründung\nVerkBl 1991, 702, 704). Ein Indiz für grobes Fehlverhal-ten liegt\nvor, wenn ein Verkehrsteilnehmer noch an einer LZA vorbeifährt,\nobwohl sie schon eine Sekunde Rotlicht zeigt; denn in einem solchen\nFall hätte er wegen der vorausgegangenen Gelbphase bei Anwendung\nder gebotenen Sorgfalt unschwer anhalten können. Würde man\nstattdessen auf den Zeitpunkt des Einfahrens in den eigentlichen\nKreuzungsbereich abstellen, so würden von der Regelwirkung der Nr.\n34.2 auch Fallgestaltungen erfaßt, die nicht für ein grobes\nFehlverhalten sprechen. Je nach Ent-fernung zwischen LZA und\nKreuzungsbereich und der zulässigen bzw. gefahrenen Geschwindigkeit\nkönnte das Rotlicht bei Erreichen des Kreuzungsbereich schon\nlängerals eine Sekunde andauern, obwohl das Rotlicht im Zeitpunkt\ndes Vorbeifahrens gerade erst aufleuchtete oder noch gar nicht\naufgeleuchtet war. Es könnten sogar solche Verkehrsteilnehmer unter\ndie Regelwirkung der Nr. 34.2 fallen, die die LZA bei Grünlicht\npassiert haben. Es ist nämlich anerkannt, daß Verkehrsteilnehmer,\ndie bei Grünlicht an der LZA vorbeigefahren sind, dann aber vor dem\neigentlichen Kreuzungsbereich aufgehalten werden, nicht mehr in die\nKreuzung einfahren dürfen wenn sie damit rechnen müssen, daß\ninzwischen ihre Fahrtrichtung durch \"Rot\" gesperrt ist; ein\ngleichwohl erfolgtes Einfahren in die Kreuzung ist ein Verstoß\ngegen § 37 Abs. 2 StVO (vgl. OLG Hamm VRS 57, 451, 452; OLG Köln,\n3. Strafsenat, Beschluß vom 13.06.1980 - 3 Ss 434/80;\nSenatsentscheidungen VRS 72, 212 und vom 28.09.1993 - Ss 401/93;\nJa-gusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO Rdnr. 45 a). Um derartige\nFallgestaltungen, bei denen die Annahme groben Fehlverhaltens im\nallgemeinen nicht nahe-liegt, von vorneherein auszuschließen,\nerscheint es geboten, die Regelung in der Bußgeldkatalogverord-nung\ndahin auszulegen, daß es für die Berechnung der Rotlichtzeit von\nmehr als einer Sekunde auf den Zeitpunkt der Vorbeifahrt an der\nLichtzeichenanlage ankommt.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie hier vertretene Abweichung von der\nRechts-ansicht des OLG Oldenburg zwingt nicht zu einer Vorlage\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG an den BGH, da im vorliegenden Fall sowohl\nauf der Grundlage der Entscheidung des OLG Oldenburg als auch nach\nder vom Senat vertretenen Ansicht für den Betroffenen im Sinne der\nNr. 34.2 BkatV das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte. Der\nin Höhe der Lichtzei-chenanlage bei Rotlicht anfahrende Betroffene\nkann nicht anders behandelt werden als ein Kraftfahrer, der an der\nLZA vorbeifährt. Im Urteil wird zwar nicht festgestellt, wie lange\ndas Rotlicht andau-erte, als der Betroffene wieder anfuhr. Nach dem\nfestgestellten Verkehrsgeschehen muß dies jedoch ein deutlich\nlänger als eine Sekunde dauernder Zeitraum gewesen sein.\n\n24\n\n \n\n25\n\nWenn somit auch davon auszugehen ist,\ndaß der Betroffene trotz länger als eine Sekunde andauernder\nRotphase in die Kreuzung eingefah-ren ist, liegt gleichwohl ein\nRegelfall der Nr. 34.2 BkatV nicht vor. Unter diese Regelung fallen\nnur besonders schwerwiegende Rotlichtver-stöße (OLG Düsseldorf DAR\n1993, 271; DAR 1993, 272 = NJW 1993, 2063 = NZV 1993, 320 = VRS 85,\n139; DAR 1994, 39 = NZV 1993, 409 = VRS 85, 470; VRS 85, 472 = VM\n1994 Nr. 16). Der Grund für die in Nr. 34.2 BKatV enthaltene\nRegelung ist die mit diesem Verkehrsverhalten im allgemeinen\nverbundene abstrakte Gefährdung. In der amtlichen Begründung\n(Verkehrsblatt 1991, 702, 704) heißt es insoweit:\n\n26\n\n \n\n27\n\n\"... Eine abstrakte Gefährdung ist zu\nunterstellen, wenn ein Wechsellichtzeichen mißachtet wird, obwohl\ndie Rotphase bereits länger eine Sekunde andauert (Nr. 34.2). Der\nQuerverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser\nZeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn\nbe-finden.\"\n\n28\n\n \n\n29\n\nWenn unter den besonderen Umständen des\nEinzel-falls eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer\nauszuschließen ist, liegt kein Regel-fall der Nr. 34.2 vor (vgl.\nSenatsentscheidung vom 06.08.1993 - Ss 327/93 = NZV 1994, 41\nbetref-fend Baustellenampel; OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; DAR\n1993, 272 = VRS 85, 139 und VRS 85, 472 betref-fend Links- bzw.\nRechtsabbieger, die das Grünlicht für den Geradeausverkehr mit der\nfür sie maßgeb-lichen Ampel verwechselt haben). Sind Umstände\ner-sichtlich, die der Annahme einer abstrakten Gefähr-dung anderer\nVerkehrsteilnehmer entgegenstehen, be-darf es näherer\nFeststellungen zu dieser Frage (Se-natsentscheidungen vom\n05.11.1993 - Ss 473/93 - und vom 19.11.1993 - Ss 490/93).\nInsbesondere ist aner-kannt, daß es bei einem vorschnellen\nFrühstarter der Darlegung bedarf, daß dessen Rotlichtverstoß in\ngleicher Weise abstrakt gefährlich ist wie der eines Nachzüglers\n(vgl. OLG Oldenburg NZV 1993, 408 = VRS 85, 362 und NZV 1994, 38 =\nVRS 85, 450).\n\n30\n\n \n\n31\n\nAuf der Grundlage der im vorliegenden\nFall vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ergab sich eine\nabstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer nicht ohne\nweiteres aus dem Verkehrsablauf. Der Betroffene hat zunächst bei\nRot vor der Kreuzung gehalten, ist dann in der irrigen Annahme, die\nLZA sei auf Grün gewechselt, losgefahren und auf der Kreuzung nach\nrechts eingebogen. Querverkehr von rechts konnte er in dieser\nSituation ohnehin nicht gefährden. Daß von links sich noch\nbevorrechtigte Verkehrsteilnehmer näherten, die hätten gefährdet\nwerden können, ist nicht festgestellt. Mangels entgegenstehender\nAnhaltspunkte ist anzunehmen, daß der Betroffene diesen Querverkehr\nhat passieren lassen, bevor er losfuhr. Ein besonders\nschwer-wiegender Rotlichtverstoßt liegt somit nicht vor, wobei auch\nzu berücksichtigen ist, daß neuerdings durch ein grünes Pfeilschild\ndas Rechtsabbiegen nach Anhalten trotz Rotlichts erlaubt werden\nkann (vgl. hierzu Hentschel NJW 1994, 637).\n\n32\n\n \n\n33\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß im Fall\neiner Zurück-verweisung noch weitere Feststellungen getroffenen\nwerden können, die eine abstrakte oder gar konkrete Gefährdung\nergeben könnten, kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache\nselbst entscheiden und entsprechend Nr. 34 BkatV eine Geldbuße von\n100,-- DM festsetzen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nKosten- und Auslagenentscheidung beruht\nauf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-15/ss-84-94-b-49-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-15/ss-84-94-b-49-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313736","retrieved":"2026-07-09 03:45:19.735041+00:00"}}