{"status":"available","doknr":"OLD313735","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0315.SS83.94.41.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-15","aktenzeichen":"Ss 83/94 - 41 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\n\"wegen uner-laubten Erwerbs, Einfuhr und Besitzes von und\nHan-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nFerner wurde \"das sichergestellte Opium und der sichergestellte Lkw\nmit Auflieger\" eingezogen. Nach den Feststellungen bot der\nAngeklagte, ein Iraner, der als Subunter-nehmer für eine iranische\nSpedition mit eigenem Lkw Transportfahrten ausführte, anläßlich\neiner solche Fahrt, die vom Iran über die Bundesrepublik nach\nBelgien und zurück führte, am 31. Mai 1993 in Hürth einem V-Mann\nder Polizei 1 996 g Rohopium mit einem Morphinhydrochloridgehalt\nvon 4,5 % zum Kauf an, das er in einem präparierten Bremszylinder\ndes Auf-liegers in das Bundesgebiet eingeführt hatte. Gegen dieses\nUrteil hat der Angeklagte form- und fristge-recht Berufung\neingelegt, die er in der Hauptver-handlung mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft \"auf das Strafmaß\" beschränkt hat. Das\nLandgericht die Beschränkung als wirksam angesehen. Es hat die\nBerufung mit der Maßgabe verworfen, daß die Frei-heitsstrafe auf\nzwei Jahre und sechs Monate herab-gesetzt wurde. In den\nUrteilsgründen ist die Straf-kammer davon ausgegangen, beim Opium\nsei die \"nicht geringe Menge\" ab einem Wirkstoffgehalt von 6 g\nMorphinhydrochlorid anzunehmen. Die vom Angeklagten eingeführte und\nzum Kauf angebotene Menge von ca. 90 g Morphinhydrochlorid (= 1 996\ng x 4,5 %) entspreche somit dem 15-fachen dieses Grenzwerts. Wegen\nder \"großen Menge eingeführten Morphinhy-drochlorids\" verbiete sich\ndie Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2\nBtMG. Zur Einziehung heißt es im Berufungsurteil lediglich:\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n\n8\n\n\"Das sichergestellte Rohopium war\nge-mäß § 33 BtMG einzuziehen, ebenso der Lkw ge-mäß § 74 StGB.\"\n\n9\n\n \n\n10\n\nGegen die Entscheidung der Strafkammer\nwendet sich die Verteidigung des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie\nbeanstandet, daß aus den Gründen des Berufungs-urteils nicht\nhervorgehe, inwiefern die Einziehung bei der Festsetzung der Strafe\nmitberücksichtigt worden sei.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen)\nErfolg. Es führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des\nangefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die\nVorinstanz (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).\n\n13\n\n \n\n14\n\nMit Recht ist die Strafkammer davon\nausgegangen, daß der Angeklagte die Berufung wirksam auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Eine solche Beschränkung ist\ngrundsätzlich zulässig, wenn die Schuldfeststellungen so\nvollständig, klar und widerspruchsfrei sind, daß sie eine\nhinreichende Grundlage für die Prüfung der\nRechtsfolgenent-scheidung bilden, es sei denn, zwischen Schuld- und\nRechtsfolgenfrage bestünde ausnahmsweise eine so enge Verbindung,\ndaß eine getrennte Würdigung mit Rücksicht auf das Erfordernis der\nWider-spruchsfreiheit unmöglich wäre (vgl. BGH St. 33, 59; Senat\nVRS 72, 452; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 318 Rn.\n6, 7, 16 m.w.N.). Der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung steht\nim vorliegenden Fall nicht entgegen, daß sich das Amtsgericht mit\nder Frage, ab wann eine \"nicht geringe Menge\" Opium vorliegt, nicht\nausdrücklich befaßt hat. Zwar hört das Merkmal der \"nicht geringen\nMenge\" zum gesetzlichen Tatbestand der §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG. Durch die Angabe des Gesamtgewichts (1 996 g\nRohopium) und des Wirkstoffgehalts (4,5 % Morphinhydrochlo-rid) hat\ndas Amtsgericht jedoch eine ausreichende tatsächliche Grundlage für\ndie Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals geschaffen. Die\nBestimmung des Grenzwerts selbst ist nicht Tatsachenfeststellung,\nsondern Rechtsanwendung. Sie ist vom Berufungs-gericht in eigener\nVerantwortung vorzunehmen und durch das Revisionsgericht auf\nRechtsfehlerfreiheit überprüfbar. Dementsprechend hat die\nhöchstrichter-liche Rechtsprechung für andere Betäubungsmittel (z.\nB. Heroin, Haschisch etc.) Grenzwerte festge-legt (vgl. Körner,\nBtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 773 m.w.N.), so daß der Schuldumfang durch\ndie Angabe von Gesamtmenge und Wirkstoffanteil des jeweiligen\nBetäubungsmittels hinlänglich bezeichnet ist. Das muß auch für\nBetäubungsmittel gelten, bei denen die Rechtsprechung - wie hier im\nFalle des Opiums - noch keinen einheitlichen Grenzwert für die\n\"nicht geringe Menge\" ermittelt hat. Die Beschränkbarkeit eines\nRechtsmittels kann nicht davon abhängen, ob bereits ein allgemein\nanerkannter Grenzwert exi-stiert. Vielmehr muß auch ohne einen\nsolchen Wert die Mitteilung von Gesamtmenge und Wirkstoffanteil für\nden Schuldumfang genügen. Dem Rechtsmittelfüh-rer ist es im Rahmen\nseiner Dispositionsbefugnis unbenommen, dieses Ergebnis\nhinzunehmen. Durch die spätere Bestimmung des Grenzwerts wird der\nfestge-stellte Schuldumfang nicht verändert, sondern nur in\nkonkreterer Form zum Ausdruck gebracht. Ob eine Beschränkung als\nunwirksam zu behandeln wäre, wenn sich herausstellen sollte, daß\nentgegen der Annahme des ersten Richters die Grenze zur \"nicht\ngeringen Menge\" noch nicht erreicht ist, bedarf keiner\nabschließenden Erörterung. Denn hier ist angesichts eines\nWirkstoffgehalts von rund 90 g Morphinhy-drochlorid der Grenzwert\njedenfalls um ein Vielfa-ches überschritten. Die Strafkammer ist\nnämlich oh-ne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß bei Rohopium die\n\"nicht geringe Menge\" ab einem Grenzwert von 6 g des Wirkstoffs\nMorphinhydrochlorid angenommen werden muß (vgl. LG Köln StV 1993,\n529). Der Senat folgt dieser Beurteilung, die in der zitierten\nEnt-scheidung eingehend und überzeugend begründet wor-den ist.\nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Entscheidung\nverwiesen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nNach wirksamer Berufungsbeschränkung\nist der Schuldspruch des Amtsgerichts in Rechtskraft er-wachsen. Er\nbedarf aber, wie aus dem Tenor (III) des vorliegenden Beschlusses\nersichtlich, der Be-richtigung. Besitz und Erwerb von\nBetäubungsmitteln sind in der Tatvariante des Handeltreibens\nenthal-ten und treten bei einer Verurteilung wegen Handel-treibens\nmit Betäubungsmitteln als subsidiär zurück (vgl. Körner a.a.O. § 29\nRn. 546, 607 m.w.N.). Der Schuldspruch ist daher auf die unerlaubte\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu beschränken (vgl. BGH StV 1983, 63).\n\n17\n\n \n\n18\n\nHingegen kann der\nRechtsfolgenausspruch, mit dem sich die Strafkammer nach wirksamer\nBerufungsbe-schränkung allein zu befassen hatte, wegen\nmate-riell-rechtlicher Unvollständigkeit keinen Bestand haben.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Entscheidung über die Einziehung\ndes Lkw ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dem Urteil kann schon\nnicht eindeutig entnommen werden, ob die Einziehung als Nebenstrafe\nnach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder als Sicherungsmaßnahme nach § 74\nAbs. 2 Nr. 2 StGB angeordnet werden sollte.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1\nStGB ist als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung, die eine\nGesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NJW 1983, 2710 = StV 1983,\n327; Senat VRS 85, 219, 220). Aus dem Urteil muß sich deshalb\nergeben, weshalb die Einziehung des Tatfahrzeuges als Ergänzung der\nHauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehaltes der Tat angebracht und\nerforderlich war, sowie, ob und in welchem Umfang sie bei der\nFestsetzung der Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH StV\n1984, 287; 1986, 58; 1987, 389; BGH NStZ 1985, 362; Körner a.a.O. §\n33 Rn. 16). Im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtbetrachtung\nmuß insbesondere der Wert des eingezogenen Gegenstands festgestellt\nund gewürdigt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 363; Senat a.a.O.; SenE\nvom 19. März 1993 - Ss 66/93 -). Denn ohne Feststellungen zum Wert\ndes Einzie-hungsgegenstands läßt sich in der Regel nicht prüfen, ob\nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 b Abs. 1 StGB) beachtet\nworden ist (Senats-entscheidungen a.a.O.). Nähere Darlegungen sind\nnur dann entbehrlich, wenn das eingezogene Tatfahrzeug zu einer\nVielzahl von Straftaten benutzt wurde, sein Wert verhältnismäßig\ngering war und deshalb auszuschließen ist, daß der Vermögenseinbuße\nmaß-gebliche Bedeutung bei der Bemessung der Freiheits-strafe zukam\n(vgl. BGH StV 1984, 152; NStZ 1985, 362).\n\n23\n\n \n\n24\n\nSoweit das Berufungsgericht gemäß § 74\nAbs. 2 Nr. 1 StGB als Nebenstrafe erkannt haben sollte, ist die\nRechtsfolgenentscheidung nach die-sen Grundsätzen rechtsfehlerhaft\nunvollständig, weil weder der Wert des eingezogenen Lkw\nnachvoll-ziehbar angegeben noch hinreichend dargelegt worden ist,\nwie und in welchem Umfang die Einziehung bei der gebotenen\nGesamtbetrachtung die Strafzumessung beeinflußt hat. Da brauchbare\nAnhaltspunkte weder zum Wert des Fahrzeugs noch zur Verwendung für\neine Vielzahl von Straftaten festgestellt sind, konnte auf eine\nnähere Begründung der Einziehung im Rahmen der Strafzumessung bei\nAnwendung des § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht verzichtet werden.\n\n25\n\n \n\n26\n\nSollte das Berufungsgericht, obwohl\ndies nach den gesamten Umständen eher fern liegt, von einer\nSicherungseinziehung (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB) aus-gegangen sein,\ngilt im Ergebnis nichts anderes. Denn auch bei einer\nSicherungseinziehung muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nbeachtet werden (vgl. Senat a.a.O.; OLG Schleswig StV 1989, 156;\nSchönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Aufl., § 74 Rn. 41 sowie § 74 b\nRn. 2 und 5). Das Tatgericht hat deren wirtschaftliche Wirkung\nabzuwägen, wobei es namentlich auf den Wert des\nEinziehungsgegen-stands, die Bedeutung der Tat und den Vorwurf\ngegen den Eigentümer ankommt (vgl. Drehere/Tröndle, StGB, 46.\nAufl., § 74 b Rn. 3 m.w.N.). Auch wenn die Einziehung\nSicherungsmaßnahme ist, kann das wirtschaftliche Gewicht der\nsicherungshalber einge-zogenen Sache nach ähnlichen Erwägungen wie\nbei der Strafeinziehung im Rahmen der Gesamtstrafzumessung\nmitberücksichtigt werden (vgl. Senat a.a.O.; Eser a.a.O. § 74 Rn.\n21).\n\n27\n\n \n\n28\n\nDa dem angefochtenen Urteil - wie\ndargelegt - über den Wert des eingezogenen Lkw nichts ent-nommen\nwerden kann, und darüber hinaus jede Erörterung der Frage fehlt, ob\nnicht eine weni-ger einschneidende Maßnahme ausgereicht hätte (vgl.\n§ 74 b Abs. 2 StGB), wäre die Entscheidung auch im Falle einer\nSicherungseinziehunrg im Sinne von § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB\nunvollständig.\n\n29\n\n \n\n30\n\nWegen des engen Zusammenhangs zwischen\nder Ent-scheidung über die Einziehung und der Strafzumes-sung kann\nder gesamte Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Sache\nist in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter\nBeachtung der oben angegebenen Grundsätze an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-15/ss-83-94-41","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-15/ss-83-94-41","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313735","retrieved":"2026-07-09 03:45:19.644407+00:00"}}