{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0315.22U213.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"22. Zivilsenat","decided":"1994-03-15","aktenzeichen":"22 U 213/93","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":"Ein dienstvertraglicher Geschäftsbesorgungsvertrag wird nicht dadurch zum Werkvertrag, daß die Vergütung an einen bestimmten Erfolg geknüpft ist. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine Beratung zum Gegenstand hat, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die wirtschaftliche Beratung, auch wenn hierbei rechtliche Vorgänge von Bedeutung sind, im Vordergrund steht.","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 29.6.1993 verkündete Urteil der 5. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 344/92 - abgeändert und wie folgt neu ge-faßt: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160.058,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.1.1993 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des konzessionsabgabenpflichtigen Entgelts für Stromlieferungen für Ta-rifkunden des R.-W. Elektrizitätswerks (R.) für die Geschäftsjahre 1989/1990 und 1990/1991 durch Vorlage der Konzessionsabgaben-Berechnungen des R. für die Geschäftsjahre 1989/1990 und 1990/1991. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheit von 170.000,- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-heit in derselben Höhe leistet. \n\nDen Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Ge-nossenschaftsbank zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger ist Diplomingenieur und\nselbständiger Energieberater. Er betrieb die Energieberatung früher\ngemeinsam mit dem am 13.5.1988 verstorbenen Dipl.-Ing. F.K..\nSeither ist er allein tätig.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Beklagte und das R. hatten am\n26.5./3.6.1977 Konzessionsverträge über die Lieferung elektrischer\nEnergie im Stadtgebiet der Beklagten mit einer Laufzeit bis zum\n31.10.2029 geschlossen. Hierin war eine an die Beklagte zu zahlende\nKonzessionsabgabe von 8 % von den Entgelten aus der Lieferung von\nelektrischer Energie an Tarifkunden vereinbart. Da das R. an andere\nGemeinden teilweise höhere Konzessionsabgaben zahlte, erteilte die\nBeklagte mit Schreiben vom 3.9.1982 dem früheren Geschäftspartner\ndes Klägers den Auftrag, die Konzessionsverträge der Beklagten mit\ndem Ziel der Vereinbarung einer höheren Konzessionsabgabe zu\nüberprüfen. Als Honorar sollten im Falle des Erfolgs 30 % des\nerwirtschafteten Gewinns bezogen auf ein Jahr zuzüglich\nMehrwertsteuer gezahlt werden. Der Kläger erläuterte zunächst mit\nSchreiben vom 17.9.1982 der Beklagten die näheren Verhältnisse zur\nHöhe von Konzessionsabgaben, wobei er für die Beklagte eine Abgabe\nvon maximal 12 % für möglich hielt. Am 23.9.1982 entwarf er ein\nSchreiben der Beklagten an das R. mit dem Wunsch nach einer\nErhöhung der Konzessionsabgabe, das von der Beklagten im\nwesentlichen übernommen wurde. Auf die ablehnende Reaktion des R.\nentwarf der Kläger am 24.1.1983 ein weiteres Schreiben mit einem\nErhöhungsbegehren von 8 % auf 12 %, welches von der Beklagten\nebenfalls ohne wesentliche Änderungen dem R. übermittelt wurde (Bl.\n5. d.AH).\n\n##blob##nbsp;\n\nIn der Folgezeit setzte die Beklagte\nberaten durch den Kläger und seinen damaligen Partner ihren Versuch\nzur Erreichung einer höheren Konzessionsabgabe fort. Das R. nahm\nhierauf weiterhin eine ablehnende Haltung ein oder verwies auf die\nnoch ungeklärten Auswirkungen der vierten Kartellrechtsnovelle\n(Schreiben vom 1.3.1985, Bl. 56 des AH).\n\n##blob##nbsp;\n\nUnter dem 15.10.1987 teilte die\nBeklagte dem Kläger und seinem Partner mit, daß sie nach der\ngegenwärtigen Rechtslage keine Möglichkeit sehe, eine Erhöhung der\nKonzessionsabgabe beim R. durchzusetzen (Bl. 58 d.AH). Eine\nanschließende Unterredung zwischen den Parteien brachte keine neuen\nErkenntnisse. Mit Schreiben vom 14.11.1988 griff der Kläger die\nAngelegenheit wieder auf und empfahl der Beklagten, wegen der\ngeänderten Lage auf dem Energiemarkt erneut bei dem R. vorstellig\nzu werden (Bl. 15 d.AH). Die Beklagte, der inzwischen ein Angebot\ndes R. vom 23.8.1988 (Bl. 103 d.A.) zum Abschluß eines neuen\nKonzessionsvertrags mit einer Konzessionsabgabe von 10 % vorlag,\nteilte dem Kläger unter dem 6.12.1988 mit, daß das R. Vorschläge\nfür einen neuen Konzessionsvertrag unterbreitet habe und daß sie zu\ngegebener Zeit mit dem R. entsprechende Verhandlungen aufnehmen\nwerde. Der anschließenden Bitte des Klägers um weitere\nInformationen zu dem neuen Angebot des R. kam die Beklagte nicht\nnach und verwies den Kläger darauf, daß das Angebot des R. nicht\ndurch seine Bemühungen, sondern ausschließlich durch die vierte\nKartellrechtsnovelle bedingt sei.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie daraufhin ohne Einschaltung des\nKlägers wieder aufgenommenen Verhandlungen mit dem R. führten am\n31.1./12.2.1990 zum Abschluß eines neuen Konzessionsvertrages.\nDanach steht der Beklagten ab 1.11.1989 eine auf 12 % erhöhte\nKonzessionsabgabe zu.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger begehrt mit seiner Klage das\nin dem Vertrag vom 3.9.1982 vereinbarte Honorar.\n\n##blob##nbsp;\n\nEr hat hierzu vorgetragen, die\nKonzessionsabgabe von 12 % in dem neuen Vertrag mit dem R. sei auf\nseine Bemühungen zurückzuführen, so daß ihm auch das vertraglich\nvereinbarte Honorar zustehe. Dieses belaufe sich mindestens auf den\nmit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Betrag, der sich aus\neiner entsprechenden Berechnung für das Geschäftsjahr 1981/1982\nergebe. Die maßgeblichen Zahlen für das Geschäftsjahr 1988/1989\nseien ihm nicht bekannt.\n\n##blob##nbsp;\n\nHinsichtlich seiner Aktivlegitimation\nhat der Kläger - zunächst unbestritten - behauptet, daß ihm der\nHonoraranspruch aufgrund einer Vereinbarung mit den Erben seines\nverstorbenen Partners allein zustehe.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n1.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n160.058,04 DM nebst 14,25 % Zinsen seit dem 13.1.1993 zu\nzahlen.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n2.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, an ihn ein Honorar in Höhe von 1,2 % des\nkonzessionsabgabepflichtigen Entgeltes für Stromlieferungen für\nTarifkunden der R. für das Geschäftsjahr 1988/89 zuzüglich der\nge-setzlichen Mehrwertsteuer abzüglich des unter Ziff. 1 genannten\nBetrages zu zahlen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n##blob##nbsp;\n\nSie hat vorgetragen, der\nBeratungsvertrag vom 3.9.1982 sei wegen Verstoßes gegen das\nRechtsberatungsgesetz unwirksam. Jedenfalls hätten die Parteien das\nVertragsverhältnis Ende 1987 beendet. Im übrigen sei die Tätigkeit\ndes Klägers für den neuen Konzessionsvertrag mit dem R. und für die\ndarin vereinbarte Konzessionsabgabe nicht mehr ursächlich\ngewesen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDurch Urteil vom 29.6.1993, auf das\nwegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die\nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der\nBeratungsvertrag nach dem vorgelegten Schriftwechsel der Parteien\nEnde 1987 einvernehmlich beendet worden sei. Zu dem verbesserten\nVertragsangebot des R. im August 1988 sei es ohne eine erneute\nTätigkeit des Klägers gekommen. Die zusätzlichen Umstände, die\nschließlich zum Abschluß eines neuen Vertrags mit dem R. geführt\nhätten, ließen die anfängliche Mitwirkung des Klägers so weit in\nden Hintergrund treten, daß diese Mitwirkung nicht mehr als\nursächlich für den Vertragsschluß angesehen werden könne.\n\n##blob##nbsp;\n\nGegen das ihm am 9.8.1993 zugestellte\nUrteil hat der Kläger am 9.9.1993 Berufung eingelegt und das\nRechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am\n29.11.1993 eingereichten Schriftsatz begründet.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger hat mit der\nBerufungsbegründung seine Klage geändert und begehrt nunmehr im\nWege der Stufenklage neben dem erstinstanzlichen Zahlungsantrag von\nder Beklagten Auskunft über die Höhe des\nkonzessionsabgabenpflichtigen Entgelts und Zahlung des sich nach\nErteilung der Auskunft erge-benden weiteren Honorarbetrages.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger wiederholt sein Vorbringen\nerster Instanz und trägt ergänzend vor, die im Zusammenhang mit dem\nVertragsangebot des R. erwähnte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur vierten Kartellrechtsnovelle sei bereits im\nJahre 1986 ergangen. Zwischen der Besprechung der Parteien im\nHerbst 1987 und dem Vertragsangebot des R. im Au-gust 1988 habe\nsich weder rechtlich noch tatsächlich etwas verändert. Hieraus\nwerde deutlich, daß die Tätigkeit des Klägers für das\nVertragsangebot des R. ursächlich gewesen sei.\n\n##blob##nbsp;\n\nZur Darlegung seiner Aktivlegitimation\nhat der Kläger eine entsprechende Erklärung der Witwe seines\nfrüheren Geschäftspartners, einen gemeinschaftlichen Erbschein und\nVerzichtserklärungen der drei Töchter des Erblassers hinsichtlich\nihrer Ansprüche aus dem Nachlaß vorgelegt.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n1.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag\nzu Ziffer 1 zu erkennen;\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n2.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\na)\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndem Kläger Auskunft zu erteilen über\ndie Höhe des konzessionsabgabenpflichtigen Entgelts für\nStromlieferungen für Tarifkunden der R. für die Geschäftsjahre\n1989/1990 und 1990/1991 durch Vorlage der\nKonzessionsabgaben-Berechnungen der R. für die Geschäftsjahre\n1989/1990 und 1990/1991;\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nb)\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nan den Kläger den sich nach Erteilung\nder Auskunft zu a) ergebenden Betrag zu zahlen;\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nvorsorglich:\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nSicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse\nleisten zu können.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen\nund der Beklagten zu gestatten, zulässige oder erforderliche\nSicherheiten auch durch Bürgschaft einer im Währungsgebiet\nansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Beklagte wiederholt ihr Vorbringen\nerster Instanz und bestreitet nunmehr die Aktivlegitimation des\nKlägers. Ferner trägt sie ergänzend vor, daß der Kläger bei seiner\nBeratung keine Argumente geliefert habe, mit denen beim R. etwas\nhabe ausge-richtet werden können. Anlaß für das Vertragsange-bot\ndes R. sei allein eine Weisung der R. Hauptverwaltung gewesen, auf\ndie Ablösung der bestehen-den Altverträge hinzuwirken, weil deren\nLaufzeit durch die vierte Kartellrechtsnovelle auf maximal 20 Jahre\nbegrenzt worden sei. Die Tätigkeit des Klägers habe demgegenüber\nkeinen Erfolg gehabt und sei für das Vertragsangebot des R. und für\nden Abschluß des neuen Konzessionsvertrags nicht ursächlich\ngeworden.\n\n##blob##nbsp;\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die\nzu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n##blob##nbsp;\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Berufung ist zulässig und nach dem\nderzeitigen Sach- und Streitstand insoweit begründet, als dem\nZahlungsantrag zu 1) und dem Auskunftsbegehren des Klägers durch\nTeilurteils stattzugeben ist.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger hat seinen erstinstanzlichen\nFeststellungsantrag zu 2) im Berufungsverfahren in eine Stufenklage\nauf Auskunft und Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden\nweiteren Honorarbetrags geändert. Dies war gemäß §§ 523, 264 Nr. 2\nZPO zulässig. Der Zahlungsantrag zu 1) und der Auskunftsantrag zu\n2a) sind entscheidungsreif, so daß hierüber ein Teilurteil zu\nerlassen war (§ 301 ZPO).\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Aktivlegitimation des Klägers ist\nzu bejahen. Der Kläger hat eine Erklärung von Frau K.K., der Witwe\nseines früheren Geschäftspartners, vorgelegt, nach der ihm die\nHonorarforderung aus dem Vertrag vom 3.9.1982 mit der Beklagten\nallein zustehen soll. Zwar ist Frau K.K. nicht alleinige Erbin\ngeworden, sondern ausweislich des Erbscheins nur Miterbin neben den\ndrei Töchtern des Erblassers. Die Töchter haben jedoch nach dem\nTode des Erblassers auf jegliche Ansprüche aus dem Nachlaß\nverzichtet. In diesen Verzichtserklärungen, die ersichtlich an die\nWitwe als Miterbin gerichtet waren, kommt zum Ausdruck, daß nach\ndem Erbfall der gesamte Nachlaß von den Miterben der Witwe\nzugewiesen worden ist. Eine solche vertragliche\nErbauseinandersetzung ist grundsätzlich formlos gültig\n(Palandt-Edenhofer, BGB, 53. Aufl., § 2042 Rdnr. 4 m.w.N.). Die\nWitwe war daher als Inhaberin des gesamten Nachlasses zu der\nErklärung befugt, daß dem Kläger der Honoraranspruch allein\nzustehen soll.\n\n##blob##nbsp;\n\n1.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger kann gemäß §§ 675, 611 BGB\nvon der Beklagten ein Erfolgshonorar von mindestens 160.058,04 DM\nverlangen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Auftrag der Beklagten vom 3.9.1982\nwar auf eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (Tätigkeit im fremden\nInteresse) gerichtet und fällt daher unter § 675 BGB. Inhaltlich\nhandelt es sich um einen Dienstvertrag, da der Kläger und sein\ndamaliger Geschäftspartner nur zu einer Prüfungs- und\nBeratungstätigkeit verpflichtet wurden, nicht aber zur\nHerbeiführung eines werkvertraglichen Erfolgs. Die Tatsache, daß\ndie Vergütung an einen bestimmten Erfolg geknüpft war, ändert\nnichts an dem Charakter des Dienstvertrags, da auch bei\nDienstverträgen ein Erfolgshonorar vereinbart werden kann (vgl.\nPalandt-Putzo, a.a.O., § 611 Rdnr. 78).\n\n##blob##nbsp;\n\na)\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Einwand der Beklagten, daß der\nVertrag vom 3.9.1982 wegen Verstoßes gegen das\nRechtsberatungsgesetz (RBerG) gemäß § 134 BGB nichtig sei, ist\nunbegründet.\n\n##blob##nbsp;\n\nEine Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten ist nur anzunehmen, wenn die betreffende\nTätigkeit das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu\nverwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten\n(BGH, NJW 1967, 1558, 1561). Die Besorgung von Geschäften\nwirtschaftlicher Art wird dagegen durch das RBerG nicht berührt\n(OLG Schles-wig, AnwBl. 1987, 343). Allerdings kann die Abgrenzung\nzwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung im Einzelfall\nschwierig sein, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange\nvielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist.\nRechtsprechung und Schrifttum stellen in solchen Fällen regelmäßig\ndarauf ab, ob die rechtliche Beratung oder die wirtschaftliche\nSeite der Angelegenheit im Vordergrund steht, ob also der\nAuftraggeber von dem Beauftragten vor allem die Wahrnehmung\nwirtschaftlicher Belange oder die Klärung von Rechtsfragen erwartet\n(BGH, NJW 1956, 591, 592; BayObLG, AnwBl. 1964, 143, 144; OLG\nSchleswig, a.a.O.; Al-tenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, RBerG, 9.\nAufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 42; Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., Art. 1\n§ 1 Rdnr. 16 m.w.N.).\n\n##blob##nbsp;\n\nNach dieser Abgrenzung scheidet im\nvorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz\naus:\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Auftrag der Beklagten beschränkte\nsich auf eine Prüfungs- und Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit\nden Konzessionsverträgen der Beklagten. Zur Klärung von\nRechtsfragen waren der Kläger und sein früherer Geschäftspartner\nals Fachingenieure nicht angesprochen, zumal die Beklagte die\nBeurteilung der juristischen Seite der Angelegenheit einem\nVolljuristen in ihrer Verwaltung überlassen konnte. Im übrigen\nstanden bei Erteilung des Auftrags auch keine juristischen Fragen\nzur Klärung an, weil aus der Sicht beider Vertragsseiten die\ndamalige Konzessionsabgabe von 8 % durch eine langfristige\nvertragliche Bindung der Beklagten ohne Kündigungsmöglichkeit\nfestgeschrieben war. Es ging allein darum, im Verhandlungswege das\nR. zu einem Entgegenkommen zu veranlassen. Dabei lag die\nSchwierigkeit darin, dieses Entgegenkommen gerade ohne eine\nentsprechende rechtliche Anspruchsgrundlage zu erreichen. Dagegen\nwar die juristische Umsetzung einer Abgabenerhöhung durch\nVertragsänderung, falls das R. hierzu bereit war, unproblematisch.\nFerner sollten der Kläger und sein Geschäftspartner bei den\nbeabsichtigten Verhandlungen mit dem R. über die Erhöhung der\nKonzessionsabgabe nicht für die Beklagte nach außen auftreten,\ninsbesondere auch nicht bei der Abfassung einer späteren\nVertragsänderung. Ihre Aufgabe beschränkte sich darauf, die\nBeklagte intern zu beraten und für die Verhandlungen mit dem R. die\nerforderlichen wirtschaftichen, energiepolitischen und sonstigen\ntatsächlichen Gesichtspunkte und Argumente zu liefern.\nDementsprechend hat der Kläger die Beklagte zunächst mit Schreiben\nvom 17.9.1982 in die Entwicklung des Konzessionsabgabewesens\neingeführt, ihr mit Schreiben vom 23.9.1982 und 24.1.1983 (Bl. 5,\n36 des AH) Formulierungshilfe gegenüber dem R. gegeben und sich\ninsbesondere in den Schreiben vom 23.8. und 29.11.1983 (Bl. 10 bis\n12 und 48 bis 50 des AH) mit der wirtschaftlichen Argumentation des\nR. auseinandergesetzt und Gegenargumente dargelegt sowie\nInformationen über die Verhältnisse in vergleichbaren Gemeinden\nerteilt. Hieraus wird deutlich, daß das Schwergewicht der Beratung\nauf wirtschaftlichem Gebiet lag. Soweit der Kläger vereinzelt auch\njuristische Fragen, z.B. am Ende seines Schreibens vom 23.8.1983\ndie Frage einer Verletzung von Aufklärungspflichten durch das R.,\nzur Erörterung gestellt hat, wurde hierdurch der wirtschaftliche\nSchwerpunkt der Beratungstätigkeit nicht verändert.\n\n##blob##nbsp;\n\nb)\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen\nden Parteien ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im\nJahre 1987 durch Kündigung oder gemeinsame Vertragsaufhebung\nbeendet worden. Zwar konnte der Geschäftsbesorgungsvertrag als\nDienstvertrag mit Erfolgshonorar gemäß § 621 Nr. 5 BGB jederzeit\ngekündigt werden; die Beklagte hat jedoch eine Kündigung oder eine\neinvernehmliche Aufhebung des Vertrags nicht schlüssig\nvorgetragen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas Schreiben der Beklagten vom\n15.10.1987 (Bl. 58 des AH) enthält keine Kündigung, sondern nur die\nEinschätzung, daß die Beklagte bei der gegenwärtigen Rechtslage\nkeine Möglichkeit sehe, eine Erhöhung der Konzessionsabgabe\ndurchzusetzen. Der auf dem Schreiben befindliche Vermerk der\nBeklagten vom 26.10.1987 über die an diesem Tage mit dem Kläger und\nseinem Geschäftspartner geführte Unterredung läßt ebenfalls weder\neine Kündigung noch eine einvernehmliche Vertragsbeendigung\nerkennen, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, daß das Gespräch\nin der Bewertung der Sachlage keine neuen Erkenntnisse gebracht\nhabe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten in\nihrer Berufungserwiderung kann insbesondere nicht aus dem Schreiben\ndes Klägers vom 4.11.1988 (Bl. 59 des AH) entnommen werden, daß\nzwischen den Parteien Einigkeit über eine Beendigung der Tätigkeit\ndes Klägers bestand. Der Kläger hat darin vielmehr lediglich die\ngemeinsame Einschätzung vom 26.10.1987 bestätigt, daß \"zur Zeit\"\ndas R. nicht zur Anpassung des Konzessionsvertrags bereit war. Die\nübrigen Ausführungen des Klägers in dem Schreiben vom 14.11.1988\nstellen dagegen eine Fortsetzung seiner Beratungstätigkeit dar und\nmachen gerade deutlich, daß der Kläger den Vertrag nicht als\nbeendet ansah. Auch das Antwortschreiben der Beklagten vom\n6.12.1988 (Bl. 61 des AH) und ihr weiteres Schreiben vom 5.4.1989\n(Bl. 18 des AH) enthalten keinen Hinweis, daß sie von einer\nzwischenzeitlichen Beendigung des Beratungs-vertrages ausging.\nHätte die Beklagte das anders gesehen, so hätte nichts näher\ngelegen, als dies zur vorsorglichen Abwehr eines Honoraranspruchs\nin den vorgenannten Schreiben klar zum Ausdruck zu bringen.\n\n##blob##nbsp;\n\nIm übrigen würde aber auch eine\nKündigung oder einvernehmliche Aufhebung des Vertrages im Herbst\n1987 einem Honoraranspruch des Klägers nicht entgegenstehen, wenn\nzwischen dem später eingetretenen wirtschaftlichen Erfolg und der\nbis Herbst 1987 geleisteten Beratung ein ursächlicher Zusammenhang\nbesteht.\n\n##blob##nbsp;\n\nc)\n\n##blob##nbsp;\n\nDer ursächliche Zusammenhang zwischen\nder Beratungstätigkeit und dem Anfang 1990 eingetretenen\nwirtschaftlichen Erfolg (Erhöhung der Konzessionsabgabe auf 12 %)\nist nach dem unstreitigen Sachverhalt zu bejahen, so daß die\nVoraussetzung für das vereinbarte Erfolgshonorar erfüllt ist.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger und sein Geschäftspartner\nhaben die Verhandlungen der Beklagten mit dem R. durch ihre\nBeratungstätigkeit vorbereitet. Sie haben insbesondere der\nBeklagten als erreichbares Ziel eine Erhöhung der Abgabe auf 12 %\nvorgegeben. Erst aufgrund der von dem Kläger und seinem\nGeschäftspartner gegebenen Informationen und Anregungen hat sich\ndie Beklagte an das R. mit dem Wunsch nach einer Erhöhung der\nKonzessionsabgabe gewandt und entsprechende Verhandlungen\naufgenommen. Damit haben der Kläger und sein Geschäftspartner die\nUrsache für den später eingetretenen Verhandlungserfolg\ngesetzt.\n\n##blob##nbsp;\n\nBereits die in dem Schreiben des R. vom\n23.8.1988 (Bl. 103 d.A.) für den Fall des Abschlusses eines neuen\nKonzessionsvertrags angebotene Erhöhung der Konzessionsabgabe auf\n10 % geht nach den Umständen ursächlich auf die Beratungstätigkeit\ndes Klägers und seines früheren Geschäftspartners zurück. Die\nBehauptung der Beklagten, daß die Initiative zur Ablösung der\nAltverträge durch einen neuen Konzessionsvertrag vom R. wegen der\nAuswirkungen der vierten Kartellrechtsnovelle auf die Laufzeit der\nAltverträge ausgegangen sei, kann als wahr unterstellt werden.\nAbgesehen davon, daß diese Gesetzesnovelle und die dazu ergangene\nRechtsprechung auch Gegenstand der Erörterung zwischen den Parteien\nwar, steht jedenfalls die Tatsache, daß das R. von sich aus ein\nVertragsangebot gemacht hat, nicht der Ursächlichkeit zwischen der\ndarin angebotenen Erhöhung der Konzessionsabgabe auf 10 % und der\nBeratungstätigkeit des Klägers entgegen. In dem Rundschreiben der\nR.-Hauptverwaltung vom 25.11.1987 (Bl. 117 d.A.) ist lediglich die\nWeisung enthalten, auf die Ablösung der Altverträge hinzuwirken,\nnicht aber, daß für die neuen Verträge eine Konzessionsabgabe von\n10 % angeboten werden solle. Es ist auch nicht vorgetragen, daß\nsodann im Zuge der Anbahnung der neuen Verträge vom R.\nvergleichbaren Gemeinden wie der Beklagten, generell eine\nKonzessionsabgabe von 10 % angeboten worden ist. Die mit Schreiben\ndes R. vom 23.8.1988 vorgeschlagene Erhöhung auf 10 % stellt sich\nmithin als ein individuell auf die Beklagte zugeschnittenes Angebot\ndar. Da ein kaufmännisches Unternehmen wie das R. unter\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt, kann nicht unterstellt\nwerden, daß es zu einem solchen, sich auch auf den\nUnternehmensgewinn auswirkenden Entgegenkommen ohne besonderen\nAnlaß gekommen ist. Als ein solcher Anlaß kommt jedoch allein das\nüber Jahre beharrlich verfolgte Erhöhungsbegehren der Beklagten in\nBetracht, welches wiederum auf die Beratungstätigkeit des Klägers\nund seines damaligen Geschäfts-partners zurückgeht. Denn es lag für\ndas R. auf der Hand, daß die Beklagte nach ihrem bisherigen\nVerhalten eine Erhöhung der Konzessionsabgabe zur Bedingung für den\nAbschluß eines neuen Vertrags machen würde. Unter diesen Umständen\nkann die Kausalität zwischen der angebotenen Erhöhung auf 10 % und\nder Beratungstätigkeit des Klägers nicht zweifelhaft sein.\n\n##blob##nbsp;\n\nSoweit die Beklagte in ihren\nanschließenden Verhandlungen mit dem R. einen Vertragsschluß mit\neiner Erhöhung der Konzessionsabgabe auf 12 % erreicht hat, geht\nauch dies ursächlich auf die Beratung durch den Kläger und seinen\nfrüheren Geschäftspartner zurück. Denn die Beklagte hat damit in\nden Verhandlungen gerade denjenigen Erhöhungsbetrag durchgesetzt,\nder ihr seinerzeit von dem Kläger als erreichbar genannt worden war\n(Bl. 4 d.AH) und den sie auf seinen Formulierungsvorschlag hin\nerstmals mit Schreiben vom 22.2.1983 (Bl. 6 des AH) gegenüber dem\nR. geltend gemacht und in den Jahren darauf beraten durch den\nKläger beharrlich weiter verfolgt hatte.\n\n##blob##nbsp;\n\nd)\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger hat die mit dem Klageantrag\nzu 1) begehrte Summe als Mindestbetrag seines Erfolgshonorars auf\nder Grundlage der Geschäftszahlen von 1981/1982 errechnet. Die\nBeklagte hat die rechnerische Richtigkeit dieses Betrages nicht\nbestritten und auch nicht geltend gemacht, daß sich nach dem\nerwirtschafteten Gewinn in dem maßgebenden Geschäftsjahr 1989/1990\nbzw. 1990/1991 ein geringerer Betrag ergebe. Die begehrte Summe von\n160.058,04 DM war daher in voller Höhe zuzusprechen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas Zinsbegehren ist nur in Höhe von 4\n% seit Rechtshängigkeit begründet, da die Beklagte den behaupteten\nhöheren Zinsschaden bestritten und der Kläger keine entsprechende\nBankbescheinigung vorgelegt hat.\n\n##blob##nbsp;\n\n2)\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Auskunftsanspruch des Klägers\nergibt sich ebenfalls aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom\n3.9.1982. Die Beklagte ist nach Treu und Glauben\nauskunftspflichtig, weil der erwähnte Vertrag es mit sich bringt,\ndaß der Kläger die Höhe seiner Vergütung ohne die von der Beklagten\nbegehrten Auskünfte nicht errechnen kann, während der Beklagten die\nErteilung der Auskünfte unschwer möglich ist (ständige\nRechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Palandt-Heinrichs, a.a.O., §\n261 Rdnr. 8, 9).\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Kostenentscheidung war dem\nSchlußurteil vorzubehalten, da über den Klageantrag zu 2 b) noch\nnicht entschieden ist.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n##blob##nbsp;\n\nStreitwert für den Berufungsantrag zu 2\na): 30.000,- DM.\n\n##blob##nbsp;\n\nUrteilsbeschwer der Beklagten: über\n60.000,- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-15/22-u-213-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-15/22-u-213-93","retrieved":"2026-10-25 20:20:59.621242+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1994-03-15/22-u-213-93","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"22. 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