{"status":"available","doknr":"OLD313737","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0314.17W61.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-14","aktenzeichen":"17 W 61/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas zulässige Rechtsmittel der\nBeklagten hat keinen Erfolg. Zur Recht hat es die Rechtspflegerin\nin dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, die von den Beklagten zur\nFeststetzung angemeldeten Kosten des von ihnen als Privatgutachter\nzugezogenen Sachver-ständigen Dipl.-Ing. V. in Höhe von 809,40 DM\ngegen den Kläger festzusetzen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nMit zutreffender Begründung, auf die\ngem. § 543 Abs. 1 ZPO (in entsprechender Anwendung) Bezug genommen\nwerden kann, geht die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß\ndavon aus, daß die Gut-achterkosten nicht den Kosten des\nRechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO zugeordnet werden können, weil\nsie nicht prozeßbezogen sind. Da die prozeßrechtli-che\nKostentragungspflicht an prozessuale Vorgänge anknüpft - in erster\nLinie an das Obsiegen und Unterliegen -, dürfen in die prozessuale\nVeran-lassungs- und Erfolglosigkeitshaftung nur solche Kosten\neinbezogen werden, die unmittelbar durch das im Rechtsstreit\nverfolgte Rechtsschutzbegehren veranlaßt worden sind. Aufwendungen\neiner Partei für die Zuziehung eines privaten Sachverständigen\nkönnen daher nach der in ständiger Praxis vertrete-nen Auffassung\ndes Senats nur dann den Kosten eines Rechtsstreits zugeordnet\nwerden, wenn diese Aufwen-dungen aus der Sicht der Partei bei\nEingehung der Verbindlichkeit, d.h. bei Beauftragung des\nPrivat-gutachters, schon zu einem konkret bevorstehenden oder\nanhängigen Prozeß in unmittelbarer Beziehung gestanden haben und\ndessen Vorbereitung bzw. Förde-rung dienen sollten.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDaran fehlt es hier. Als die Beklagten\ndem Sach-verständigen Dipl.-Ing. V. den Auftrag für das unter dem\n25. September 1990 auf der Grundlage ei-nes am 11. September 1990\nvorgenommenen Ortstermins erstattete Gutachten erteilten, bestand\nfür sie aus ihrer Sicht kein unmittelbarer Anlaß, sich auf die\nAbwehr einer Werklohnklage oder auf die eigene gerichtliche\nVerfolgung von Gewährleistungs-ansprüchen gegenüber dem Kläger\nvorzubereiten. Mit Schreiben ihrer späteren Prozeßbevollmächtigten\nvom 21. August 1990 hatten sie gegenüber der Schluß-rechnung des\nKlägers vom 9. August 1990 Einwendun-gen erhoben, insbesondere\nFehler bei der Herstel-lung der Dachgauben gerügt, und die\nGeltendmachung mängelbedingter Mehrkosten sowie eine Minderung des\nWerklohns angekündigt, deren Höhe sie noch mittei-len wollten. Nach\nihrem eigenen Vorbringen sollte das Gutachten des Sachverständigen\nDipl.-Ing. V. als Grundlage für die Ermittlung eines angemessenen\nEinbehalts des Werklohns dienen. Offenbar auf der Grundlage der\nFeststellungen des Sachverständigen anläßlich des am 11. September\n1990 durchgeführten Ortstermins wurden die Mängel von den Anwälten\nder Beklagten mit Schreiben vom 24. September 1990 gegenüber dem\nKläger näher spezifiziert. Zugleich wurde er mit Fristsetzung bis\nzum 4. Oktober 1990 zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Wie er sich\nauf diese Aufforderung verhalten werde, ob er sich insbesondere\nnach Vorlage des Ergebnisses der in dem Schreiben erwähnten\ngutachterlichen Über-prüfung der Zimmererarbeiten zur\nMängelbeseitigung bzw. zur Einräumung eines Abzuges von dem von ihm\nberechneten Werklohn bereitfinden werde, stand noch nicht fest.\nErst recht war aus der Sicht der Beklagten keinerlei Anhaltspunkt\ndafür gegeben, daß der Kläger seine Werklohnforderung gerichtlich\ngeltend machen werde. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in\nder Klageerwiderung hatte der Kläger bis dahin keinerlei Reaktionen\nauf ihre Ein-wendungen gezeigt, geschweige denn die gerichtli-che\nVerfolgung seines Werklohnanspruchs angedroht. Die vom Kläger am 7.\nSeptember 1990 im Verfahren 2 O 341/90 LG Bonn eingereichte\nWerklohnklage wurde den Beklagten, da der Kläger die Einzahlung der\ngerichtlichen Verfahrensgebühr bis in den Dezem-ber 1990\nhinauszögerte, erst am 28. Dezember 1990 zugestellt. Sie behaupten\nselbst nicht, daß sie vorher Kenntnis von dieser Klage hatten. Bei\ndieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die\nBeauftragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. einen unmittelbaren\nBezug auf einen bevorstehenden bzw. bereits anhängigen Prozeß\nhatte, sie sollte vielmehr ersichtlich der außergerichtlichen\nVer-folgung der Gewährleistungsansprüche der Beklagten dienen .\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Privatgutachterkosten können auch\nnicht deshalb als prozeßbezogen anerkannt werden, weil die\nBe-klagten ihre Rechtsverteidigung auf das unter dem Datum vom 25.\nSeptember 1990 erstattete Gutachten des Dipl.-Ing. V. gestützt\nhaben. Für die Frage, ob die durch die Einholung eines\nPrivatgutachtens an-gefallenen Kosten im Zusammenhang mit einem\nRechts-streit stehen, ist - worauf oben bereits hingewie-sen wurde\n- stets auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die sie\nbetreffende Verbindlichkeit durch Beauftragung des Privatgutachters\nbegründet worden ist. Wenn und soweit die Aufwendungen einer\nProzeß-partei ursprünglich in keiner unmittelbaren Bezie-hung zu\neinem konkreten Rechtsstreit gestanden und infolgedessen im\nZeitpunkt ihrer Entstehung nicht zu den prozeßbezogenen Kosten\ngehört haben, vermag der Umstand, daß das Ergebnis der Begutachtung\ndann im Rahmen einer gerichtlichen Auseinanderset-zung Verwendung\ngefunden hat, daran nichts mehr zu ändern.\n\n12\n\n \n\n13\n\nErweist sich somit die Beschwerde der\nBeklagten als unbegründet, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nStreitwert für das Erinnerungs-\n\n16\n\n \n\n17\n\nund Beschwerdeverfahren: 809,40 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-14/17-w-61-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-14/17-w-61-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313737","retrieved":"2026-07-09 03:45:19.823866+00:00"}}