{"status":"available","doknr":"OLD313738","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0310.5U126.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-10","aktenzeichen":"5 U 126/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie nach § 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas angefochtene Urteil trifft zu. Das\nLandgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Be-klagte\ngemäß § 17 S. 1 AUB 61 leistungsfrei gewor-den ist. Der Kläger hat\nihn gemäß § 15 Nr. 2 Abs. 4 AUB 61 treffende Obliegenheiten\nverletzt, indem er im Vordruck für die Schadensanzeige enthaltene\nsachdienliche Fragen unrichtig beantwortet hat.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\na) Die gilt zunächst für die Art der\nangeblich un- fallbedingt erlittenen Verletzungen. Die ange- gebene\nUnfallfolge Oberschenkelhalsbruch trifft nicht zu, denn nach den\närztlichen Feststellungen ist es zu einer Refraktur der\nOberschenkelschaft-fraktur aus dem Jahre 1980 gekommen. Zudem ist\nverschwiegen, daß - wie schon 1980 und zuvor bereits 1957 -\nwiederum das rechte Bein betroffen war.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nb) Ferner ist die Frage nach früheren\nUnfällen und deren Heilung nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Der\nUnfall aus dem Jahre 1957, der erstmals zu einem Bruch des rechten\nOberschenkelschafts geführt hatte, ist verschwiegen, die Angabe,\nder 1980 erlittene Oberschenkelbruch sei komplika-tionslos\nverheilt, unrichtig.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nc) Außerdem hat der Kläger die Frage\nnach \"Leiden oder Gebrechen zur Zeit des Unfalls\" wahrheits- widrig\nverneint. Die Pseudoarthrose stellt eine dauernde\nGesundheitsbeeinträchtigung dar, deretwe-gen dem Kläger (sogar)\neine Minderung der Erwerbs-fähigkeit von 20 % im Sinne einer\nMitursächlich-keit zuerkannt worden ist (Bescheid des\nVersor-gungsamtes vom 10.Dezember 1984).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nd) Schließlich hat der Kläger\nverschwiegen, daß es nach seiner Behauptung einen Unfallzeugen\ngibt, obwohl im Vordruck ausdrücklich nach etwaigen Unfallzeugen\ngefragt ist. Den Zeugen hat er erst Anfang 1991 nachgeschoben,\nnachdem die Beklagte bezweifelt hatte, daß der Kläger überhaupt\neinen Unfall erlitten gehabt hat, nachdem sich dafür aus der\nAnamnese des erstbehandelnden Krankenhau-ses (\"Spontanfraktur\")\nkein Anhaltspunkt ergeben hatte.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nObwohl die Obliegenheitsverletzungen\nletztlich für die Beklagte folgenlos geblieben sind, ist sie von\nihrer Leistungspflicht freigeworden, weil die Pflichtverletzungen\nvorsätzlich erfolgt sind, wo-für eine widerlegbare Vermutung\nspricht, die Ver-stöße generell geeignet sind, Belange der\nBeklag-ten ernsthaft zu gefährden und dem Kläger ein er-hebliches\n(grobes) Verschulden zur Last fällt.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Kläger hat die Vorsatzvermutung\nnicht wider-legt. Es ist schon nicht nachvollziehbar erklärt, warum\ner sowohl in der ersten als auch in der ergänzenden Schadensanzeige\nden Unfallzeugen \"ver-gessen\" haben will. Die Benennung des\nUnfallzeugen hätte sich ihm geradezu aufdrängen müssen, nachdem er\ngegenüber den Krankenhausärzten ausweislich der Krankenakten einen\nUnfall als Verletzungsursache nicht angegeben hatte.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nEs ist ferner nicht erklärt, wieso er\ndie Ver-letzung unrichtig und bezüglich des Beines auch ungenau\nangegeben hat. Mag es noch angehen, daß er in der ersten\nSchadenanzeige vom 11. Januar 1990 die Begriffe Oberschenkelhals\nund Oberschenkel-schaft nicht sauber zu trennen vermochte, so gilt\ndies für die ergänzende Erklärung von Anfang März 1990 nicht.\nAusweislich der Krankenakten des St. J.-Krankenhauses ist er am 15.\nJanuar 1990 präope-rativ über die Art der Verletzungen und das\nopera-tive Vorgehen eingehend aufgeklärt worden. Danach wußte er,\ndaß er eine Oberschenkelrefraktur rechts erlitten hatte. Er hätte\ndeshalb seine erste Dar-stellung korrigieren müssen. Ihm war ferner\nspäte-stens zu diesem Zeitpunkt bekannt, daß der frühere Bruch eben\nnicht ausgeheilt war, schon gar nicht komplikationslos.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nRückfragemöglichkeiten bei behandelnden\nÄrzten lassen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwor-tung der\nsachdienlichen Fragen ebenso unberührt wie der Umstand, daß im\nAntrag auf Abschluß der Unfallversicherung vom 31.August 1983 ein\n\"Ober-schenkelhalsbruch rechts, 20. Dezember 1990, aus-geheilt\"\naufgeführt ist.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Obliegenheitsverletzungen waren\nferner gene-rell geeignet, die Interessen der Beklagten ernst-haft\nzu gefährden. Dies folgt schon daraus, daß der Eintritt einer\nLeistungspflicht nach Grund und Höhe sich auch nur einigermaßen\nsicher beurteilen läßt, wenn die Art der erlittenen Verletzung\ngenau bekannt ist und in Beziehung zu früher erlittenen\nVerletzungen und etwa daraus resultierenden Dauer-folgen gebracht\nwerden kann, wozu eben die erfor-derlichen Auskünfte nötig\nsind.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDem Kläger ist auch ein erhebliches\nVerschulden anzulasten, denn es kann keine Rede davon sein, daß es\nsich um Fehlverhalten handelt, wie es auch einem ordentlichen\nVersicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein\neinsichtiger Versicherer deshalb Verständnis aufzubringen ver-mag\n(vgl. hierzu BGH VersR 77, 1021; 84, 229; OLG Saarbrücken VersR 93,\n561, 571), zumal im Streitfall durch die in mehrfacher Hinsicht\nun-richtige und unvollständige Beantwortung der Fra-gen ersichtlich\nauf ein dem Kläger günstiges Regu-lierungsverhalten Einfluß\ngenommen werden sollte (vgl. insoweit OLG Hamm VersR 1986,\n132).\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie prozessualen Nebenentscheidung\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nWert der Beschwer für den Kläger: unter\n60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-10/5-u-126-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-10/5-u-126-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313738","retrieved":"2026-07-09 03:45:19.905725+00:00"}}