{"status":"available","doknr":"OLD313741","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0309.16WX201.93.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-09","aktenzeichen":"16 Wx 201/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie zulässige sofortige weitere\nBeschwerde der An-tragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg,\nwährend die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin teilwei-se\nbegründet ist.\n\n7\n\n \n\n8\n\nSoweit die Antragsgegner nach wie vor\nden Grund des der Antragstellerin zuerkannten Zahlungsan-spruchs\nbekämpfen, sind sie mit ihren Einwendungen aufgrund des\nrechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 31.05.1989 ausgeschlossen, in\ndem der Anspruchs-grund verbindlich bejaht worden ist.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom\n20.02.1989, der aufgrund des Senatsbeschlusses vom 31.05.1989\nrechtskräftig geworden ist, stellt eine Zwischen-entscheidung dar,\ndie in ihren Wirkungen einem Grundurteil im Sinne des § 304 ZPO\ngleichkommt. Es\n\n11\n\n \n\n12\n\nist allgemein anerkannt, daß in\nVerfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann, wenn\nes sich wie in der vorliegenden Wohnungseigentumssache um ein\nechtes Streitverfahren handelt, das einen Zahlungsanspruch zum\nGegenstand hat, eine Zwischen-entscheidung über den Grund des\nAnspruchs unter denselben Voraussetzungen zulässig ist, unter denen\nim Zivilprozeß ein Grundurteil erlassen werden darf (vgl. OLG\nDüsseldorf NJW 1970, 1137 mit weiteren Nachweisen). Diese\nVoraussetzungen waren im vor-liegenden Fall erfüllt. Der Senat ist\ndeshalb bei Erlaß seiner Entscheidung vom 31.05.1989 von der\nZulässigkeit der Zwischenentscheidung als selbst-verständlich\nausgegangen, zumal sie auch von keinem der Beteiligten angezweifelt\nworden war.\n\n13\n\n \n\n14\n\nWie im Zivilprozeß entfaltet auch im\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine rechtskräftige\nZwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs entsprechend §\n318 ZPO eine Bindungswirkung für das Gericht im nachfolgenden\nHöheverfahren. In beiden Verfahrensarten ist es Sinn und Zweck\neiner solchen Zwischenentscheidung über den Grund, den Streit der\nBeteiligten über diesen abgrenzbaren Teil ihrer Auseinandersetzung\nin einer Vorabentscheidung ver-bindlich zu regeln. Das bedeutet,\ndaß die Beteilig-ten die rechtskräftige Entscheidung über den Grund\ndes Anspruchs hinzunehmen haben und daß sie im Hö-heverfahren mit\nEinwendungen hiergegen ausgeschlos-sen sind, weil das Gericht seine\neigene Entschei-dung nicht mehr abändern darf. Eine Ausnahme\ngilt\n\n15\n\n \n\n16\n\nnur für solche Einwendungen, die - wenn\nauch zu Un-recht - ausdrücklich dem Nachverfahren vorbehalten\nworden sind oder die erst nach Erlaß der Zwischen-entscheidung\nentstanden sind, wobei in Wohnungs-eigentumssachen noch die\nbesondere Vorschrift des § 45 Abs. 4 WEG zu beachten ist.\n\n17\n\n \n\n18\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das\nLandgericht es zutreffend abgelehnt, den neuen Einwendungen der\nAntragsgegner nachzugehen, es habe kein wirksamer Verwaltervertrag\nbestanden und sie seien mit der Annahme der Dienstleistungen des\nVerwalters nicht im Verzuge gewesen. Diese Einwendungen betreffen\nden Grund des zuerkannten Vergütungsanspruchs, bei dem - konkludent\n- ein wirksamer Verwaltervertrag und ein Annahmeverzug der\nAntragsgegner mit den Dienstleistungen des Verwalters vorausgesetzt\nwor-den sind. Eine erneute Überprüfung dieser Voraus-setzungen des\nVergütungsanspruchs nach § 615 BGB im Betragsverfahren ist\nunzulässig.\n\n19\n\n \n\n20\n\nAus demselben Grunde können die\nAntragsgegner im Betragsverfahren nicht mehr mit der Aufrechnung\nder drei Gegenforderungen gehört werden, die sämt-lich schon bei\nErlaß der Zwischenentscheidung des Landgerichts vom 20.02.1989\nexistent waren und bei rechtzeitiger Geltendmachung hätten\nberücksichtigt werden müssen, denn die Gegenforderungen\nüberstie-gen zusammengenommen die Klageforderung und hätten, falls\nsie berechtigt gewesen wären, zu deren Erlöschen geführt, so daß\nkein Raum mehr für eine\n\n21\n\n \n\n22\n\npositive Entscheidung zum\nAnspruchsgrund gewesen wäre. Für die Frage, wann die Einwendung\nentstanden ist, kommt es bei der Aufrechnung nicht auf den\nZeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung an, entscheidend ist\nvielmehr der Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist.\nDer Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (NJW 1965,\n1763), die allgemeine Zustimmung gefunden hat (vgl.\nZöller-Vollkommer, ZPO, § 304, Rn. 24; Baum-bach-Hartmann, ZPO, §\n304, Anm. 5 B; Thomas-Putzo, ZPO, § 304, Anm. 4). In gleicher Weise\nwird bei einem Endurteil im Rahmen der Vollstreckungsabwehr-klage\ndie nachträgliche Aufrechnung ebenfalls nur mit solchen Forderungen\nzugelassen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor\nUrteilserlaß entstanden sind. Es liegt auf der Hand, daß die von\nden Antragsgegnern zur Aufrechnung gestellten angeblichen\nSchadensersatzansprüche betreffend eine Korrektur der Abrechnungen\nfür 1986 und 1987 sowie eine mangelhafte Ausführung der\nSonderverwaltung, die Ende 1987 endete, vor Erlaß der Entscheidung\ndes Landgerichts vom 20.02.1989 vorhanden waren und hätten zur\nAufrechnung gestellt werden können. Sie können deshalb nicht mehr\nzum Gegenstand des Be-tragsverfahrens gemacht werden.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDer Senat sieht sich allerdings\naußerstande, den vom Landgericht zugelassenen Vorbehalt bezüglich\nder Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch we-gen fehlerhafter\nSonderverwaltung aufzuheben, weil dies eine Entscheidung zum\nNachteil der Antragsgeg-\n\n25\n\n \n\n26\n\nner wäre und die Antragstellerin den\nBeschluß inso-weit nicht angefochten hat.\n\n27\n\n \n\n28\n\nSoweit die Antragsgegner sich darauf\nberufen, ein-zelne von ihnen hätten ihre Eigentumswohnungen\nin-zwischen veräußert, ist der Einwand unzulässig, so-weit er\nVeräußerungen vor dem 20.02.1989 betrifft, und im übrigen\nunbegründet. Eine Veräußerung nach dem 20.02.1989 ist nicht\ngeeignet, den aus dem Ver-waltervertrag herrührenden\nVergütungsanspruch für das Jahr 1988 in Fortfall zu bringen.\n\n29\n\n \n\n30\n\nWas die Höhe des Vergütungsanspruchs\nder Antrag-stellerin aus § 615 BGB angeht, so haben Amts- und\nLandgericht diese zutreffend auf 80 % des ver-einbarten Honorars\nbemessen. Die Antragstellerin braucht sich darüber hinaus keine\nersparten Aufwen-dungen abziehen zu lassen. Es steht fest, daß die\nAntragstellerin keine Arbeitskräfte entlassen hat, so daß sie\ninsoweit auch keine Aufwendungen erspart hat. Die Antragstellerin\nwar nicht verpflichtet, Personal zu entlassen, weil sie infolge des\nFort-falls der Dienstleistungen für die Antragsgegner vorübergehend\nfreie Kapazitäten hatte. Dies war ihr nicht zumutbar, da sie sich\nwieder um eine volle Auslastung bemühte und dann wieder auf ih-ren\nbewährten Mitarbeiterstab wollte zurückgreifen können. Aus diesem\nGrunde ist es unerheblich, ob die Arbeitsverträge der Mitarbeiter\nüberhaupt kurzfristig hätten gekündigt werden können. Der\nSachverständige Dipl.-Kfm. Q., den das Amtsgericht hinzugezogen\nhatte, hat in Verkennung der Rechtsla-\n\n31\n\n \n\n32\n\nge ersparte Personalkosten in Höhe von\n16.398,-- DM ermittelt, wobei es sich um den Aufwand handeln soll,\nder dem durch die Antragsgegner ausgefallenen Umsatz im Jahre 1988\nzuzuordnen ist, der aber tatsächlich nicht eingespart worden ist.\nEs ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstan-den, daß\ndas Landgericht dem insoweit nicht ver-wertbaren Gutachten des\nSachverständigen Dipl.-Kfm. Q. nicht gefolgt ist, sondern\nstattdessen ein neues Gutachten des Sachverständigen B. eingeholt\nhat, auf das es seine Entscheidung gestützt hat. Eben-sowenig ist\nes rechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht aufgrund der\ninsgesamt durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt\nist, es sei nicht feststellbar, daß die Antragstellerin inso-fern\netwas erspart habe, als sie ihr wegen des Ar-beitsausfalls für die\nAntragsgegner nicht ausgela-stetes Personal für anderweitige\nproduktive Arbei-ten eingesetzt haben, für die sonst die\nEinstellung zusätzlicher Kräfte erforderlich gewesen wäre. Daß bei\nder Antragstellerin anstelle derfortgefallenen Arbeiten mit\ndemselben Personal andere gewinnbrin-gende Tätigkeiten verrichtet\nworden sind, hat das Landgericht zu Recht als nicht bewiesen\nangesehen. Beide Sachverständige haben übereinstimmend einen\nUmsatzrückgang im Jahre 1988 von 93.000,-- DM ermittelt. Hiernach\nhat eine Kompensation nicht stattgefunden.\n\n33\n\n \n\n34\n\nEbensowenig konnte festgestellt werden,\ndaß nicht ausgelastete Mitarbeiter der Antragstellerin für\n\n35\n\n \n\n36\n\nunproduktive, aber notwendige Arbeiten\nim Zusammen-hang mit dem Büroumbau herangezogen worden sind, wofür\nandernfalls noch zusätzliche Hilfskräfte hät-ten beschäftigt werden\nmüssen. Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt,\ndaß die für Hilfskräfte tatsächlich ausgegebenen nicht\nunerheb-lichen Mehrkosten durch den Umbau verursacht waren. Die\nAntragsgegner bemängeln, daß die für den Umbau angesetzten\nMehrausgaben an Hilfskräfte zu hoch seien. Hiernach spricht\njedenfalls nichts dafür, daß die Kosten für Hilfskräfte noch höher\nausgefal-len wären, wenn sich die ständigen Mitarbeiter der\nAntragstellerin ohne den Arbeitsausfall zugunsten der Antragsgegner\nden durch den Büroumbau bedingten Arbeiten nur in geringerem Umfang\nhätten widmen können. Es kann im Gegenteil nicht ausgeschlossen\nwerden, daß sie dies durch vorübergehenden überob-ligationsmäßigen\nEinsatz wieder wettgemacht hätten. Nach alledem ist dem\nlandgerichtlichen Ergebnis zu folgen.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDie auf Abänderung der\nKostenentscheidung gerich-tete Aanschlußbeschwerde der\nAntragstellerin hat teilweise Erfolg, soweit die Zeit nach Erlaß\ndes Senatsbeschlusses vom 31.05.1989 betroffen ist. Der Senat hält\nes für billig, daß es bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Grundsatz\nverbleibt, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten\nselbst trägt. Nachdem indessen die Vergütungspflicht der\nAntragsgegner dem Grunde nach rechtskräftig festge-stellt war und\nder Streit der Parteien nur noch da-\n\n39\n\n \n\n40\n\nrum ging, ob 20 % oder 50-60 % ersparte\nAufwendun-gen abzuziehen waren, haben die Antragsgegner auf voller\nAbweisung des Zahlungsantrags beharrt und erst nach Vorlage des\nGutachtens des Sachverständi-gen Q. die Aufrechnung mit den drei\nGegenforderun-gen in unzulässiger Weise nachgeschoben. In\nAnbe-tracht dessen hält der Senat es für billig, daß die\nAntragsgegner der Antragstellerin entsprechend dem unstreitigen\nTeil des Zahlungsanspruchs 2/3 ihrer nach dem 31.05.1989\nentstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDie in dieser Instanz angefallenen\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haben die\nAntragsgeg-ner voll zu übernehmen, weil Amts- und Landgericht\nbereits übereinstimmend den Zahlungsanspruch voll bejaht hatten und\nder Einwand der Aufrechnung unzu-lässig war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-09/16-wx-201-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-09/16-wx-201-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313741","retrieved":"2026-07-09 03:45:20.157636+00:00"}}