{"status":"available","doknr":"OLD313740","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0309.11U204.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-09","aktenzeichen":"11 U 204/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist nicht begründet.\n\n3\n\nDer Beklagte schuldet den Klägern Ersatz des Scha- dens, der\nihnen dadurch entstanden ist, daß das Regenfallrohr des unter\nseiner Bauleitung errich- teten Hauses XXX. 68 nicht an die\nKanalisation an- geschlossen war und infolgedessen das vom Dach des\nHauses abfließende Niederschlagswasser ins Erd- reich abfloß und im\nLaufe der Zeit den Keller der Kläger durchnäßte.\n\n4\n\nUrsache und Ablauf dieses Schädigungsvorgangs und die Höhe des\nbei den Klägern eingetretenen Schadens sind im Berufungsverfahren\nnicht mehr streitig. Der Beklagte beruft sich richtigerweise auch\nnicht mehr auf Verjährung. Er wendet sich aber weiterhin gegen die\nFeststellung, daß er den Schaden der Kläger zu verantworten habe\nund dafür hafte. Hiermit hat er indessen keinen Erfolg.\n\n5\n\nAls verantwortlicher Bauleiter hat der Beklagte nicht nur die\nVerpflichtung, während der Bauphase dafür zu sorgen, daß eine\nGefährdung Dritter durch die Bauarbeiten und den Zustand der\nBaustelle aus- geschlossen war. Seine Sorgfaltspflicht, die unter\nden Rechtsbegriff der Verkehrs- bzw. Verkehrssi- cherungspflicht\ngefaßt zu werden pflegt, umfaßte auch die Vorsorge gegen\nschädigende Auswirkungen des fertigen Bauwerks auf die Rechtsgüter\nsolcher Personen, \"die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in\nBerührung kommen\" (BGH NJW 87, 1013; ebenso BGH NJW 91, 562 f.).\nDazu gehören neben den Bewohnern oder gewerblichen Nutzern des\nGebäudes und deren Besuchern oder Kunden regelmäßig auch die\nEigentü- mer und Nutzer der Nachbargrundstücke, die von den\nAuswirkungen unmittelbar betroffen werden.\n\n6\n\nDaß der Beklagte sich von dem ordnungsgemäßen Anschluß der\nAbwasserleitungen an das von der Fir- ma S. verlegte\nKanalanschlußrohr nicht persönlich durch Augenschein überzeugt hat,\nist unstreitig. Dazu war er aber verpflichtet. Zwar besteht grund-\nsätzlich für den bauleitenden Architekten keine Pflicht zur\nÜberwachung einfacher Bauarbeiten, die jedem in der Branche tätigen\nUnternehmer geläufig sind oder jedenfalls sein müßten. Hier darf er\nsich bis zu einem gewissen Grad auf die Zuverläs- sigkeit und\nOrdnungsmäßigkeit der Bauausführung verlassen. Eine abschließende\nKontrolle ist jedoch erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für\neine fehlerhafte Leistung vorhanden sind oder es sich um Arbeiten\nhandelt, bei denen etwaige Fehler sich besonders gravierend\nauswirken können (vgl. dazu Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI §\n15 Rn. 167, 168).\n\n7\n\nUm einen solchen Fall geht es hier. Nach dem das freie Ende des\nRegenfallrohres einmal von Erdreich überdeckt war, konnte der\nFehler erst bemerkt werden, als sich daraus bereits ein\nbeträchtlicher Schaden entwickelt hatte. Deshalb war eine\nÜberprüfung der fertigen Arbeit vor der Zuschüttung dringend\ngeboten und ihre Unterlassung eine Verletzung der\nBauaufsichtspflicht wie auch und vor allem der\nSchadensverhütungspflicht - Ver- kehrssicherungspflicht - des\nBeklagten, und zwar unabhängig davon, ob der Anschluß der Dach- an\ndie Grundstücksentwässerung von dem Bauherrn I. aus dem Auftrag der\nFirma S. herausgenommen worden war oder nicht.\n\n8\n\nEine weitere Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, daß er\ndem ihm von I. übermittelten Hinweis der Firma W., die\nEntwässerungsleitungen seien von der Firma S. nicht sachgemäß\ninstalliert worden, nicht ernsthaft nachgegangen ist. Von der\nschriftlichen Anfrage bei dem einer mangelhaften Arbeit\nverdächtigten Unternehmen konnte eine ver- nünftige Aufklärung von\nvornherein nicht erwartet werden. Stattdessen hätte der Beklagte\nungeachtet des damit verbundenen Aufwandes die Leitung zwecks\neigener Überprüfung freilegen lassen müssen. Der Fehler, der den\nSchaden der Kläger verursacht hat, wäre dabei nicht unentdeckt\ngeblieben.\n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des\nBeklagten: 8.626,70 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-09/11-u-204-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-09/11-u-204-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313740","retrieved":"2026-07-09 03:45:20.077472+00:00"}}