{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0308.2WS137.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Strafsenat","decided":"1994-03-08","aktenzeichen":"2 WS 137/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.","text_plain":"G r ü n d e\n\nI. Gegen den Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 2. großen\nStrafkammer des Landgerichts Köln (102 - 77/92) vom 24. Februar\n1993 - rechtskräftig seit dem 4. März 1993 - wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die\nBewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. In dem\nBewährungsbeschluß wurde dem Verurteilten zu Ziffer 2 b u.a. die\n\"Bewährungsauflage\" erteilt, jeden Wohnungswechsels während der\nBewährungszeit dem Landgericht mitzuteilen.\n\nIn der Folgezeit war die Meldeanschrift des Verurteilten\nmehrfach unbekannt, so daß die Staatsanwaltschaft schon am 26.\nApril 1993 Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung\nstellte, der am 27. Oktober 1993 wieder zurückgenommen wurde.\n\nNachdem der Bewährungshelfer mit Schreiben vom 3. November 1993\nmitgeteilt hatte, daß der Verurteilte derzeit unter der Anschrift\nseines Bruders in D. erreichbar sei, wo er sich aber \"nicht\nanmelden könne\", hat die Strafkammer am 13. Januar 1994\nSicherungshaftbefehl mit der Begründung erlassen, es seien\nhinreichende Gründe für die Annahme des Widerrufs der\nStrafaussetzung zur Bewährung deswegen vorhanden, weil der\nVerurteilte nach einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt D.\nunter der von dem Bewährungshelfer angegebenen Anschrift \"nicht\ngemeldet\" sei. Der Verurteilte wurde am 26. Februar 1994\nfestgenommen.\n\nNach mündlicher Anhörung am 7. März 1994 hat die Strafkammer mit\nBeschluß vom 8. März 1994 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem\nUrteil vom 24. Februar 1993 wegen Verstoßes gegen die \"Weisung\",\njeden Wohnungswechsel zu melden, widerrufen und diese Entscheidung\nauf § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützt.\n\nGegen diese ihm am 10. März 1994 zugestellte Entscheidung wendet\nsich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die er auf dem\nhierfür verwendeten \"Begleitumschlag für abgehende Briefe\" mit dem\nDatum vom 16. März 1994 versehen hat und die von der Briefstelle\nder JVA K. am 17. März 1994 empfangen und weitergegeben worden ist.\nDie Beschwerdeschrift selbst trägt den handschriftlichen\nEingangsvermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. März\n1994.\n\nII. Das nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte Rechtsmittel\nist zulässig und auch in der Sache begründet. Die sofortige\nBeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da es\nfür einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung an einer\ngesetzlichen Grundlage fehlt. Demgemäß ist auch der\nSicherungshaftbefehl vom 13. Januar 1994 aufzuheben. Hingegen ist\nim Tenor des vorliegenden Beschlusses die Zurückweisung eines\nAntrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung\nnicht veranlaßt, da ein solcher (nach der Antragsrücknahme vom 27.\nOktober 1993) nicht erneut gestellt worden war.\n\n1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Frist zu ihrer\nEinlegung nach § 311 Abs. 2 StGB ist gewahrt.\n\nDie Frist zur Einlegung des Rechtsmittels begann mit der\nZustellung an den Verurteilten selbst am 10. März 1994 (Bl. 129\nBewährungshaft) zu laufen. Dem Beginn des Fristablaufs steht nicht\nentgehen, daß der Beschluß vom 8. März 1994 durch Verfügung des\nVorsitzenden der Strafkammer vom selben Tage (Bl. 125) gleichzeitig\nder Verteidigerin Rechtsanwältin B. formlos übermittelt worden ist,\nohne daß auch die gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO gebotene\nBenachrichtigung des Verteidigers von der Zustellung an den\nVerurteilten erfolgt wäre. Die Zustellung an den Verurteilten ist,\nwenn die entsprechende Benachrichtigung an den Verteidiger\nunterbleibt, gleichwohl wirksam; das Fehlen der Benachrichtigung\nkann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund abgeben\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 145 a Rn. 14).\n\nLief somit die Frist des § 311 Abs. 2 StPO am 17. März 1994 ab,\nso ist die sofortige Beschwerde doch als rechtzeitig bei dem\nLandgericht Köln eingegangen anzusehen, obwohl der Eingangsvermerk\ndes Vorsitzenden der Strafkammer das Datum 18. März 1994 trägt.\nEntscheidend ist, wann die Briefsendung insgesamt bei dem\nLandgericht Köln eingegangen ist. Der Verurteilte hat sich zu ihrer\nÜbermittlung des \"Begleitumschlags für abgehende Briefe\" bedient,\nwie er für die Postkontrolle von Untersuchungs- und\nSicherungsgefangenen verwendet wird. Dieser Begleitumschlag (Bl.\n131), der den Weitergabevermerk der Briefstelle der JVA K. vom 17.\nMärz 1994 aufweist, trägt seinerseits keinen Eingangsstempel der\nPosteingangsstelle oder der Geschäftsstelle der Strafkammer des\nLandgerichts Köln (wie er auf dem verschlossenen Umschlag, der nur\nvon dem Richter geöffnet werden darf, bei Eingang üblicherweise\nanzubringen ist; vgl. die Handhabung bei dem Oberlandesgericht Köln\nzu einem weiteren Schreiben des Verurteilten, Bl. 140). Schon\ndeswegen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der von dem\nVorsitzenden der Strafkammer am 18. März 1994 geöffnete\nBegleitumschlag zuvor bei der Geschäftsstelle der Strafkammer und\nnoch früher bei der Posteingangsstelle des Landgerichts noch am 17.\nMärz 1994 eingegangen ist; schon bei Zweifeln, ob das Rechtsmittel\nwirklich verspätet eingegangen ist, könnte dieses - entgegen dem\nAntrag der Generalstaatsanwaltschaft - nicht als unzulässig\nverworfen werden. Darüber hinaus hat aber auch die Briefstelle der\nJVA K. auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß die \"Begleitumschläge\nfür abgehende Briefe\" von der JVA K. täglich zweimal (morgens und\nmittags) durch Aktenwagen gesammelt direkt zu dem Gerichtsgebäude\nLuxemburger Straße befördert werden (sich die JVA zu ihrer\nBeförderung also nicht etwa der Bundespost bedient). Dort kommen\ndiese Sendungen noch an dem selben Tag an, der dem Datum des\nVermerks \"Erhalten und weitergegeben am ...\" der Briefstelle der\nJVA (rechts oben auf dem Begleitumschlag) entspricht.\n\nNach alledem ist von einem rechtzeitigen Eingang der sofortigen\nBeschwerde bei dem Landgericht Köln noch am 17. März 1994\nauszugehen.\n\n2.) Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache\nbegründet.\n\nEntgegen dem angefochtenen Beschluß liegen die Voraussetzungen\nfür einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht vor. Denn bei der \"Auflage\" in\nZiffer 2 b des Bewährungsbeschlusses vom 24. Februar 1993, wonach\nder Verurteilte die sofortige Angabe jeden Wohnungswechsels während\nder Bewährungszeit vorzunehmen hatte, handelt es sich nicht um eine\nWeisung im Sinne des § 56 c StGB, wie der Senat in einer\nvergleichbaren Sache bereits mit Beschluß vom 4. März 1994 (2 Ws\n60-61/94) entschieden hat. Nur der Verstoß gegen Weisungen, deren\nZulässigkeit gemäß der Vorschrift des § 56 c StGB vorgesehen ist,\nkann jedoch zum Widerruf der Strafaussetzung führen;\nZuwiderhandlungen gegen Weisungen, die jedenfalls nicht nach § 56 c\nStGB zulässig sind, können den Widerruf nicht rechtfertigen\n(SchönkeSchröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rn. 6;\nDreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 56 f Rn. 4).\n\nDie dem Beschwerdeführer auferlegte allgemeine Anzeigepflicht\neines Wohnungswechsels unterfällt bei richtigem Verständnis einer\nsolchen Anordnung keiner der in § 56 c Abs. 2 StGB ausdrücklich\naufgeführten Weisungen, wobei hier überhaupt nur § 56 c Abs. 2 Nr.\n1 und 2 StGB in Betracht kommen könnte.\n\nNach § 56 c Abs. 1 StGB sind dem Verurteilten für die Dauer der\nBewährungszeit Weisungen zu erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf,\num keine Straftaten mehr zu begehen. Daraus folgt, daß Weisungen -\nanders als Auflagen gemäß § 56 b StGB - nur der Beeinflussung und\nResozialisierung des Verurteilten dienen (Ruß in Leipziger\nKommentar, StGB, 10. Aufl., § 56 c Rn. 1; Schönke-Schröder/Stree\na.a.O. § 56 c Rn. 1; Dreher/Tröndle a.a.O. § 56 c Rn. 1). Sie haben\nallein die Einwirkung auf dessen künftige Lebensführung zum Inhalt\n(OLG Karlsruhe Justiz 84, 427). Anordnungen, die diesem\npräventieven Zweck nicht - auch nicht mittelbar - dienen, sind als\nWeisungen unzulässig (Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 3).\n\nZu den Weisungen, die sich nach § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB auf den\nAufenthalt beziehen, gehören insbesondere Aufenthaltsverbote an\nbestimmten Orten, die Ausgangspunkt für neue Straftaten sein können\n(vgl. Schönke-Schröder/Stree a.a.O. § 56 c Rn. 17). Unter Umständen\nkann etwa auch ein nächtliches Ausgehverbot in Betracht kommen (Ruß\nin LK a.a.O. § 56 c Rn. 13). Mit all dem hat die allgemeine\nAnordnung der Mitteilung eines Wohnungswechsels nichts zu tun.\n\nDie Zulässigkeit der Anordnung als Weisung ergibt sich auch\nnicht aus § 56 c Abs. 2 Nr. 2 StGB, wonach dem Verurteilten\naufgegeben werden kann, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht -\noder einer anderen Stelle - zu melden. Denn diese Weisung\nbeinhaltet die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des\nVerurteilten, was dem Beschwerdeführer in dem Bewährungsbeschluß\nvom 24. Februar 1993 gerade nicht auferlegt worden ist.\n\nAllerdings ist die Aufzählung der zulässigen Weisungen nach § 56\nc Abs. 2 StGB - anders als bei den Auflagen gemäß § 56 b Abs. 2\nStGB - nicht abschließend (\"namentlich\") zu verstehen. Wenn der\nEinzelfall dies angezeigt erscheinen läßt, soll das Gericht die\nMöglichkeit haben, auch andere Anordnungen treffen zu können, um\nder Vielgestaltigkeit des Lebens gerecht zu werden (Ruß in LK\na.a.O. § 56 c Rn. 2).\n\nDie Anordnungen müssen jedochstets der Erfüllung des in § 56 c\nAbs. 1 StGB genannten Zwecks, nämlich der Einwirkung auf die\nzukünftige Lebensführung des Verurteilten mit dem Ziel einer\nResozialisierung - wenigstens mittelbar - dienen (Ruß in LK a.a.O.\n§ 56 c Rn. 2). Eine solche Zweckbestimmung kann aber der Anordnung\nder Angabe des Wohnungswechsels nicht entnommen werden. Die dem\nBeschwerdeführer hierdurch auferlegte Verpflichtung dient allein\nseiner Überwachung durch das Gericht. Das wird deutlich vor dem\nHintergrund der gesetzlichen Herkunft einer solchen Anordnung. Sie\nhatte bis zum 1. Januar 1975 (Inkraftreten des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469) ihre\ngesetzliche Grundlage in § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.; danach\nwar dem Angeklagten von dem Vorsitzenden zugleich mit der Belehrung\nnach § 268 a Abs. 2 Satz 1 StPO aufzugeben, jeden Wechsel seines\nAufenthalts während der Bewährungszeit anzuzeigen. Diese Anordnung\nhatte allein den Zweck, die Überwachung des Verurteilten zu\nerleichtern (Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. 1974, § 268 a Anm. 3; OLG\nBamberg NJW 72, 2322, 323; vgl. auch Mrozynsky JR 83, 397, 402).\nIhre Nichtbeachtung konnte den Widerruf der Strafaussetzung nicht\nrechtfertigen (Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. a.a.O.; OLG Bamberg\na.a.O.).\n\nHingegen war die dem jetzigen § 56 c StGB entsprechende\nVorschrift über Weisungen durch den gleichlautenden damaligen § 24\nb StGB a.F. bereits durch das erste Gesetz zur Reform des\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645) eingeführt worden.\nZugleich mit der Einführung des § 24 b StGB a.F. ist zwar § 268 a\nAbs. 2 (heute: Abs. 3) Satz 1 StPO (nämlich die Vorschrift über die\nBelehrung des Angeklagten) geändert und dem neuen materiellen Recht\nder Weisungen angepaßt worden; § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. -\nAnzeigepflicht des Wechsels des Aufenthalts während der\nBewährungszeit - blieb hingegen unverändert (vgl. BT-Drucksache\nV/4094 S. 42). Schon diese Beibehaltung der Verfahrensvorschrift\ndes § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. zeigt, daß der Gesetzgeber bei\nder Schaffung des mit dem heutigen § 56 c StGB gleichlautenden § 24\nb StGB im Jahr 1969 die Anzeigepflicht des Wechsels des Aufenthalts\nbzw. der Wohnung nicht als materiell-rechtliche Weisung verstanden\nhat.\n\nAn der Zweckbestimmung, daß die Anordnung der Angabe des\nWohnungswechsels allein die Überwachung des Verurteilten\nerleichtern sollte und nicht als Weisung zu verstehen war, hat sich\nnichts dadurch geändert, daß § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. später\ndurch das EGStGB mit Wirkung zum 1. Januar 1975 ersatzlos\ngestrichen worden ist, wobei sich aus der amtlichen Begründung\n(vgl. BT-Drucksache 7/550 S. 303) nicht ergibt, warum die\nVorschrift über die Pflicht zur Anzeige eines Wohnungswechsels für\nentbehrlich gehalten wurde (die damalige Begründung, daß der neue\nAbsatz 3 des § 268 a StPO dem \"Abs. 2 des geltenden Rechts\nentspricht\" könnte sogar auf ein Redaktionsversehen hindeuten).\nEine Änderung der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 24 b StGB\na.F. bzw. § 56 c StGB ist jedenfalls auch mit dem Wegfall des § 268\na Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. nicht erfolgt. Wenn aus dem ersatzlosen\nWegfall des § 268 a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. der Schluß gezogen wird\n(Ruß in LK a.a.O. § 56 c Rn. 14 a.E.), damit komme der Möglichkeit\neiner Anordnung nach § 56 c Abs. 2 Nr. 2 (Meldepflicht zu\nbestimmten Zeiten bei Gericht oder an anderer Stelle) erhöhte\nBedeutung zu, so steht dies in Einklang mit der auch vom Senat\nvertretenen Auffassung, daß die allgemeine Anzeigepflicht\nhinsichtlich eines Aufenthalts- (oder Arbeitsplatz-) wechsels nicht\nschon von selbst Inhalt einer Weisung nach § 56 c StGB ist.\n\nKommt somit in Hinblick auf die Anordnung gemäß Ziffer 2 b des\nBewährungsbeschlusses vom 24. Februar 1993 ein Widerruf der\nStrafaussetzung zur Bewährung generell nicht in Betracht, so bedarf\nes keines weiteren Eingehens darauf, ob der Beschwerdeführer - der\nin der Zeit vor seiner Festnahme keinen festen Wohnsitz hatte und\nsomit einen solchen (über die Mitteilung der postalischen\nErreichbarkeit durch den Bewährungshelfer vom 3. November 1993\nhinaus) auch nicht angeben konnte - überhaupt gegen die \"Auflage\"\naus Ziffer 2 b des Bewährungsbeschlusses verstoßen hat.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung\ndes § 467 StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-08/2-ws-137-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-08/2-ws-137-94","retrieved":"2026-10-25 20:20:59.651344+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1994-03-08/2-ws-137-94","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. 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