{"status":"available","doknr":"OLD313746","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0307.16W10.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-07","aktenzeichen":"16 W 10/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit rechtkräftigen Urteil vom 04.08.1992 hat die 3. Zivilkammer\ndes Landgerichts Köln die auf Zahlung von 91.949,56 DM gerichtete\nKlage der Klägerin gegen den Beklagten abgewiesen. Auf Antrag des\nBeklagten hat der Rechtspfleger des Landgerichtes mit Beschluß vom\n09.09.1992 die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden\nKosten auf 4.213,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1992\nfestgesetzt.\n\n4\n\nMit der Behauptung, als Rechtsschutzversicherer des Beklagten\ndie festgesetzten Kosten abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe\nvon 200,00 DM an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gezahlt\nzu haben, so daß der Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die\nKlägerin in der entsprechenden Höhe auf sie übergegangen sei, hat\ndie Antragstellerin beantragt,\n\n5\n\nden vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluß vom 9.9.1992 im\nUmfang der von ihr übernommenen Kosten auf sie umzuschreiben.\n\n6\n\nDiesen Antrag hat der Rechtspfleger des Landgerichtes mit\nBeschluß vom 18.10.1993 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin\nden Nachweis des gesetzlichen Rechtsüberganges nicht in der Form\ndes § 727 ZPO erbracht habe. Der hiergegen eingelegten, am\n30.10.1993 bei Gericht eingegangenen Erinnerung hat die 3.\nZivilkammer des Landgerichts Köln mit Beschluß vom 02.02.1994 die\nAbhilfe versagt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 Rechtspflegergesetz in Verbindung\nmit § 793 ZPO als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der\nAntragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz zulässig,\nin der Sache aber nicht begründet.\n\n9\n\nZu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts den Antrag der\nAntragstellerin, ihr als Rechtsnachfolgerin des Beklagten gemäß §\n727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des\nKostenfestsetzungsbeschlusses vom 9.09.1992 zu erteilen,\nzurückgewiesen. Denn die Voraussetzungen der genannten Vorschrift\nsind nicht gegeben.\n\n10\n\nDer titulierte Kostenerstattungsanspruch ist gemäß § 20 Abs. 2\nder Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)\nin Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG auf die Antragstellerin\nübergegangen, wenn und soweit sie die festgesetzten Kosten\nausgeglichen hat. Daß sie die nach dem Titel erstattungsfähigen\nKosten an den Beklagten bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten - wie\nsie geltend macht - gezahlt habe, ist jedoch weder offenkundig,\nnoch durch eine öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde\nnachgewiesen. Nur in diesen Fällen gestattet es indessen die\nVorschrift des § 727 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 794 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2, 795 ZPO, dem Rechtsnachfolger des Gläubigers im\nvereinfachten Verfahren eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels\nzu erteilen.\n\n11\n\nAuch die von der Antragstellerin dargelegten Schwierigkeiten bei\nder Beschaffung der erforderlichen Urkunden geben keinen Anlaß, die\nbegehrte Rechtsnachfolgeklausel allein aufgrund einer bloßen\nschriftlichen Zahlungsbestätigung des Prozeßbevollmächtigten des\nBeklagten, die sie im übrigen nicht vorgelegt hat, zu erteilen. Das\nGesetz sieht gerade für die Fälle, in denen die Nachweise nicht in\nder von § 727 ZPO verlangten Form geführt werden können, in der\nVorschrift des § 731 ZPO die Möglichkeit vor, Klage auf Erteilung\nder Vollstrekkungsklausel zu erheben. In diesem Verfahren kann dann\nder erforderliche Beweis mit allen im Zivilprozeß vorgesehenen\nBeweismitteln erbracht werden. Es besteht daher kein Grund, zur\nErmöglichung einer Durchsetzung des titulierten Anspruches von den\nauch im Interesse der Rechtsklarheit bestehenden Formerfordernissen\ndes § 727 ZPO abzusehen.\n\n12\n\nDas für eine Klage nach § 731 ZPO erforderliche\nRechtschutzbedürfnis liegt vor. Dies besteht namentlich dann, wenn\nder Rechtsnachfolger des Gläubigers die nach § 727 ZPO\nerforderlichen Urkunden nicht besitzt und nicht mit zumutbarem\nAufwand beschaffen kann. Gleiches gilt dann, wenn sein Antrag auf\nKlauselerteilung - wie hier - wegen Fehlens oder wegen\nUnzulänglichkeit der vorhandenen Urkunden abgewiesen worden ist und\nErinnerung und Beschwerde erfolglos geblieben sind (vgl.\nZöller-Stöber, ZPO, 18. Aufl., 1993, § 731 Rn. 2).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nBeschwerdewert: 4.013,44 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-07/16-w-10-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-07/16-w-10-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313746","retrieved":"2026-07-09 03:45:20.419831+00:00"}}