{"status":"available","doknr":"OLD313748","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0304.25UF102.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-04","aktenzeichen":"25 UF 102/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Parteien, beide deutsche\nStaatsangehörige, haben am 15.06.1984 geheiratet. Aus der Ehe ist\nein am 23.01.1985 geborenes Kind hervorgegangen. Auf den dem\nAntragsgegner am 23.08.1990 zugestellten Scheidungsantrag, dem der\nAntragsgegner zugestimmt hat, hat das Amtsgericht durch das hiermit\nin Bezug genommene Urteil vom 25.06.1991 - 5 F 128/90 AG\nWermelskirchen - die Ehe der Parteien geschieden und das Sorgerecht\nbetreffend das gemeinsame Kind geregelt. In dem abgetrennten\nVerfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist durch Beschluß\ndes Amtsgerichts vom 06.04.1993 - 5 F 34/92 AG Wer-melskirchen -\nder Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt worden, daß von\ndem Konto der Antrag-stellerin bei der Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte auf das Konto des Antragsgegners bei der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in\nHöhe von monatlich 91,71 DM, bezogen auf den 31.07.1990, übertragen\nwerden.\n\n4\n\n \n\n5\n\nGegen den zuletzt genannten, ihr am\n22.04.1993 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am\n24.05.1993 (Montag) Berufungsbeschwerde eingelegt und diese nach\nFristverlängerung bis 27.09.1993 mit dem am 26.07.1993\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nMit ihrem Rechtsmittel rügt die\nAntragstellerin, daß das Familiengericht zu Unrecht das Eingreifen\ndes Ausschlußtatbestandes des § 1587 c Ziffer 1 BGB verneint\nhabe.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nBeschlusses festzustellen, daß zwischen den Parteien ein\nVersorgungsausgleich nicht stattfindet.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im\nübrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie gemäß § 621 e ZPO zulässige\nBeschwerde der Antragstellerin ist in der Sache begründet.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Antragstellerin macht mit Recht\ngeltend, daß das Eingreifen der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1\nBGB angezeigt ist. Zwar findet grundsätz-lich gemäß § 1587 Abs. 1\nSatz 1 BGB zwischen den geschiedenen Ehegatten ein\nVersorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in\nder Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung\nwegen Alters oder Berufs- oder Erwerbs-unfähigkeit der in § 1587 a\nAbs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind,\nwobei ausgleichspflichtig gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB derjenige\nEhegatte mit den werthöheren Anwart-schaften oder Aussichten auf\neine auszugleichende Versorgung ist. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB\nfindet ein Versorgungsausgleich jedoch nicht statt, soweit die\nInanspruchnahme des Verpflichteten unter Berück-sichtigung der\nbeiderseitigen Verhältnisse, ins-besondere des beiderseitigen\nVermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der\nScheidung, grob unbillig wäre. Die Anwendung dieser Härteregelung\nkommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die\nDurchführung des Wert-ausgleichs dem Grundgedanken des\nVersorgungsaus-gleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde\n(BGH NJW 1982, 989). Der Gesetzgeber hatte mit dem\nVersorgungsausgleich vornehmlich im Auge, die soziale Lage des\ngeschiedenen Ehegatten zu verbessern, der - wie zumeist die Ehefrau\n- wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Ein-schränkungen\nin einer Erwerbstätigkeit auf sich genommen und dadurch die\nehebedingten Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage\nerlitten hat (BGH NJW 1979, 1289). Dieser Grundgedanke trifft\njedoch nicht zu, wenn der Verzicht auf eine versicherungspflichtige\nErwerbstätigkeit nicht auf einer zwischen den Ehegatten\nvereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern\ndarauf beruht, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte seine\nArbeitskraft auf eine Hochschulausbildung verwendet, die ihn im\nwesentlichen daran hindert, sich anderen neben einer\nErwerbstätigkeit zu erfüllenden ehelichen Aufgaben in größerem\nAusmaß zu widmen, als dies auch der andere Ehegatte neben seiner\nErwerbstätigkeit noch tut. Die Nachteile im Aufbau eigener\nVersorgungsanwartschaften während einer akademischen Ausbildung\nsind in diesem Fall nicht ehebedingt, sie würden in gleicher Weise\nein-treten, wenn der Studierende nicht verheiratet wäre. Im übrigen\nwerden sie sogar auch noch teil-weise durch die Anrechnung von\nAusbildungszeiten bei der späteren Erlangung von Versorgungs- und\nVersicherungsansprüchen wieder ausgeglichen. Aller-dings stellt es\nnoch keine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB dar,\nwenn lediglich ein Fall vorliegt, auf den ein Grundgedanke des\nVersorgungsausgleich nicht mehr zutrifft. Es müssen darüber\nhinausgehende Feststellungen getroffen werden (vgl. BGH NJW 1984,\n302 f.).\n\n26\n\n \n\n27\n\nIm Verhältnis der Parteien ergibt sich\ndie grobe Unbilligkeit insbesondere aus dem Umstand, daß die\nAntragstellerin durch ihre Erwerbstätigkeit, die sie trotz der\nGeburt des gemeinsamen Kindes bis auf die Zeit des gesetzlichen\nMutterschutzes voll-tags ausübte, im wesentlichen den\nFamilienunterhalt sichergestellt hat und damit dem Antragsgegner\ndie Möglichkeit zum Betreiben seines Studiums gewährte, während sie\nnach Abschluß des Studiums - entgegen der ursprünglichen\ngemeinsamen Lebens-planung - ihrerseits nicht mehr in den Genuß\nkam, an der Verbesserung der Erwerbschancen und der sozialen Lage\ndes Antragsgegners mit teilzuhaben. Das ergibt sich aus folgenden\nUmständen: Zwischen den Parteien bestand bei der Eheschließung im\nJuni 1984 Einvernehmen darüber, daß der Antrags-gegner sein 1981\nbegonnenes Hochschulstudium fort-setzen und zu Ende bringen sollte,\num für die Parteien damit eine bessere soziale Absicherung für die\nZukunft zu erreichen. Das setzte die volle Erwerbstätigkeit der\nAntragstellerin voraus. Daran wurde trotz der Geburt des\ngemeinsamen Kindes im Januar 1985 festgehalten. Die Betreuung des\nKindes wurde mit Hilfe der Mutter der Antragstellerin, die während\nder beruflichen Abwesenheit der Antrag-stellerin das Kind\nversorgte, geregelt. Wohl kann davon ausgegangen werden, daß der\nAntragsgegner bei der Erledigung der Hausarbeiten tatkräftig\nmitwirkte. Dennoch konzentrierte er sich im wesent-lichen auf sein\nHochschulstudium, das er demgemäß im Herbst 1987 mit dem\nStaatsexamen abschloß. Ab Mai 1988 bis April 1989 nahm der\nAntragsgegner zwischenzeitlich eine volltätige Arbeit als\nKrankenpflegerhelfer auf, wie er es schon vor der Eheschließung in\nder Zeit von Oktober 1979 bis Mitte April 1981 getan hatte. Von Mai\n1982 bis Februar 1988 hatte er zudem 14-täglich durch\nWochenenddienst und gelegentlich durch vollschich-tige Tätigkeit in\nden Semesterferien etwas hinzu-verdient. Dadurch erzielte er\nEinkünfte, die durch-schnittlich nicht über der\nGeringverdienergrenze lagen. Ab Juni 1989 nahm der Antragsgegner\nden Referendarsdienst auf. Die Eltern des Antragsgegner wandten\nwährend des Studiums der Familie ihres Sohnes monatlich 450,-- DM\nzu, so daß von seiten des Antragsgegners mitsamt seinen Einkünften\naus dem 14-täglichen Wochenenddienst rund 900,-- DM einkamen. Den\nmaßgeblichen Teil des Familien-unterhalts brachte jedoch die\nAntragstellerin durch ihre Vollzeiterwerbstätigkeit als\nkaufmännische Angestellte auf. Das wird auch dadurch bestätigt, daß\nder Antragsgegner die Antragstellerin noch auf Trennungsunterhalt\nin Anspruch nehmen wollte.\n\n28\n\n \n\n29\n\nNach alledem steht fest, daß die\nAntragstellerin aufgrund überobligatorischen Arbeitseinsatzes dem\nAntragsgegner die Fortsetzung und den Abschluß eines\nHochschulstudiums ermöglicht hat, ohne wegen der kurzen Ehedauer\nnoch an den Früchten dieser erfolgreich abgeschlossenen\nakademischen Ausbildung partizipieren zu können. Der Antragsgegner\nhat ehebedingte Nachteile - etwa durch Zurückstellung einer\nErwerbstätigkeit zu Gunsten der Erfüllung anderer ehelicher\nAufgabenbereiche - nicht erfah-ren, sondern vielmehr mit Hilfe der\nAntragstellerin durch Absolvierung des Hochschulstudiums eine\nVer-besserung seiner künftigen Erwerbschancen erreicht. Dabei ist\nletztlich unmaßgeblich, ob er in dem Studienfach selbst beruflich\ntätig geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 578, 579 m.w.N.). Wenn\nnun-mehr die Antragstellerin auch noch von den während der Ehezeit\nerworbenen Versorgungsanwartschaften die Hälfte des\nWertunterschiedes an den Antragsgeg-ner abgeben müßte, so würde\ndieses zu einer groben Unbilligkeit zu Lasten der Antragstellerin\nführen, die es rechtfertigt, den Versorgungsausgleich hier\nauszuschließen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer angefochtene Beschluß war demnach\nabzuändern, wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich ist.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§\n93 a ZPO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Im Grundsatz ist davon\nauszugehen, daß jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Eine\nAusnahme davon ist nur aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt,\ndie hier nicht erkennbar vorliegen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nBeschwerdewert gemäß § 17 a Abs. 1 GKG:\n1.100,52 DM (12 x 91,71 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-04/25-uf-102-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-04/25-uf-102-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313748","retrieved":"2026-07-09 03:45:20.602978+00:00"}}