{"status":"available","doknr":"OLD313754","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0301.25WF38.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-01","aktenzeichen":"25 WF 38/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Beschwerde der\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und\nbegründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nGemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1\nKostO beträgt der Geschäftswert in Verfahren, die, wie das auch\nhier der Fall ist, die Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer\ndes Getrenntlebens auf der materiell-rechtlichen Grundlage des §\n1672 i.V.m. § 1671 BGB zum Gegenstand haben, grundsätzlich 5.000,-\nDM. Da das Verfahren, wie das Familienge-richt in seiner\nNichtabhilfeverfügung vom 23.2.1994 im einzelnen und zutreffend\nausgeführt hat, gemessen am regelmäßigen Erscheinungsbild\nder-artiger Verfahren unterdurchschnittlich einfach gelagert war,\nist es gerechtfertigt, einerseits den vorgenannten Geschäftswert\ngemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO niedriger anzusetzen.\nAndererseits aber darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es hier\num die Regelung der elter-lichen Sorge hinsichtlich dreier\nminderjähriger, unverheirateter, ehelicher Kinder der Parteien\nging. Muß aber die elterliche Sorge bezüglich mehrerer Kinder\ngeregelt werden, dann ist die-ser Umstand nach ganz herrschender,\nvom Senat geteilter Meinung, in jedem Fall werterhöhend zu\nberücksichtigen (OLG Hamm JurBüro 1976, 652 ff.; OLG Celle JurBüro\n1979, 577; 1982, 1710; Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,\n12. Aufl., § 30 Rz. 96 a.A. Göttlich/Mümmler, KostO, Stichwort\n\"Elterliche Sorge\" 1.32).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Grund dafür liegt auf der Hand: Bei\nmehreren Kindern ist die Bedeutung der gerichtlichen Rege-lung für\ndie Beteiligten zwangsläufig größer als wenn es nur um die Regelung\nder elterlichen Sorge für ein Kind geht.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nUnter gebotener Bedachtnahme auf diesen\nvon den Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobenen Aspekt ist es\nnach Ansicht des Senats billig und gerecht, den Geschäftswert\ninsgesamt mit 5.000,- DM zu bemessen, wie es dem Beschwerdeziel\nentspricht.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nSomit konnte dem Rechtsmittel\nsachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist\ngebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 S. 2,\nS. 3, KostO.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nG r ü n d e :\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Beschwerde der\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und\nbegründet.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nGemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1\nKostO beträgt der Geschäftswert in Verfahren, die, wie das auch\nhier der Fall ist, die Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer\ndes Getrenntlebens auf der materiell-rechtlichen Grundlage des §\n1672 i.V.m. § 1671 BGB zum Gegenstand haben, grundsätzlich 5.000,-\nDM. Da das Verfahren, wie das Familienge-richt in seiner\nNichtabhilfeverfügung vom 23.2.1994 im einzelnen und zutreffend\nausgeführt hat, gemessen am regelmäßigen Erscheinungsbild\nder-artiger Verfahren unterdurchschnittlich einfach gelagert war,\nist es gerechtfertigt, einerseits den vorgenannten Geschäftswert\ngemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO niedriger anzusetzen.\nAndererseits aber darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es hier\num die Regelung der elter-lichen Sorge hinsichtlich dreier\nminderjähriger, unverheirateter, ehelicher Kinder der Parteien\nging. Muß aber die elterliche Sorge bezüglich mehrerer Kinder\ngeregelt werden, dann ist die-ser Umstand nach ganz herrschender,\nvom Senat geteilter Meinung, in jedem Fall werterhöhend zu\nberücksichtigen (OLG Hamm JurBüro 1976, 652 ff.; OLG Celle JurBüro\n1979, 577; 1982, 1710; Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,\n12. Aufl., § 30 Rz. 96 a.A. Göttlich/Mümmler, KostO, Stichwort\n\"Elterliche Sorge\" 1.32).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Grund dafür liegt auf der Hand: Bei\nmehreren Kindern ist die Bedeutung der gerichtlichen Rege-lung für\ndie Beteiligten zwangsläufig größer als wenn es nur um die Regelung\nder elterlichen Sorge für ein Kind geht.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nUnter gebotener Bedachtnahme auf diesen\nvon den Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobenen Aspekt ist es\nnach Ansicht des Senats billig und gerecht, den Geschäftswert\ninsgesamt mit 5.000,- DM zu bemessen, wie es dem Beschwerdeziel\nentspricht.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nSomit konnte dem Rechtsmittel\nsachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist\ngebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 S. 2,\nS. 3, KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-01/25-wf-38-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-01/25-wf-38-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313754","retrieved":"2026-07-09 03:45:21.166703+00:00"}}