{"status":"available","doknr":"OLD313757","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0225.6U173.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-25","aktenzeichen":"6 U 173/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger vertreibt seit 1976 die Zeitschrift \"XXX\". Diese\nZeitschrift erscheint zweimonatlich und wird im Abonnement\nvertrieben. Als Beilage erscheint dazu seit Juni 1989 das \"XXX\".\nWegen der Einzelheiten der Gestaltung dieser Zeitschriften wird auf\ndie mit der Klageschrift als Anlage K 1 zu den Akten gereichten\nOriginaldruckwerke des Klägers Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Beklagte verlegt seit 1980 das Wirtschaftsma- gazin \"XXX\".\nMit Anzeigen im \"XXX\" (Ausgabe 1/93) und in \"XXX\" (Ausgabe 1/93)\nnahm die Beklagte unter anderem Titelschutz für die\nBezeichnungen\n\n4\n\n\"...\" und \"...\"\n\n5\n\nin Anspruch. Die Erstausgabe einer Zeitschrift \"XXX\" war für Mai\n1993 geplant. Die von der Be- klagten geplante Zeitschrift soll\nhöchstens vier- mal im Jahr erscheinen und zu 90 % über den Ein-\nzelverkauf vertrieben werden. Wegen der Gestaltung der geplanten\nZeitschrift wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Ver- wendung der Titel\n\"XXX\" bzw. \"XXX\" durch die Be- klagte sei gemäß § 16 Abs. 1 UWG\nunzulässig, denn diese Titel seien mit den Bezeichnungen \"XXX\" und\n\"XXX\" der von ihm - dem Kläger - vertriebe- nen Zeitschriften\nverwechslungsfähig. Die Titel \"XXX\" und \"XXX\" verfügten schon von\nHause aus über hinreichende Unterscheidungskraft und seien damit\n\"besondere Bezeichnungen\" im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Zudem komme\ndiesen Titeln auch Verkehrsgeltung zu.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall\nder Zu- widerhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,\nersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu\n6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die\nOrdnungshaft an den Mit- gliedern des Vorstands der Beklagten zu\nvollstrecken ist,\n\n9\n\nes zu unterlassen, sich im geschäft- lichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druck- schriften der\nBezeichnungen \"XXX\" und/oder \"XXX\" zu bedienen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten\nVerwechslungsgefahr in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten,\ndas Wirtschaftsmagazin \"XXX\" sei gerade in Käuferkreisen, die sich\nfür wirtschaftliche Angelegenheiten interessierten so bekannt, daß\nniemand bei den beanstandeten Titeln annehme, es bestünden\nBeziehungen zwischen der Zeitschrift des Klägers und dem von ihr -\nder Be- klagten - verlegten Wirtschaftsmagazin.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli- chen Vortrags\nder Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nsowie auf die in erster Instanz von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und den dazu zu den Akten gereichten Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nMit Urteil vom 27. April 1993 hat das Landgericht den von dem\nKläger geltend gemachten Unterlas- sungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1\nUWG als begründet erachtet und die Beklagte dementsprechend\nantrags- gemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Ur-\nteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des\nLandgerichts verwiesen.\n\n15\n\nGegen das ihr am 30. April 1993 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 13. Mai 1993 Berufung einge- legt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist bis zum 14. Juli 1993\nam 28. Juni 1993 rechtzeitig begründet hat.\n\n16\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches\nVorbringen nach Maßgabe der Beru- fungsbegründungsschrift vom 25.\nJuni 1993 und des Schriftsatzes vom 29. November 1993, auf die\nBezug genommen wird.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils der 1. Kammer für\nHandels- sachen des Landgerichts Bonn vom 27. April 1993 - 11 O\n40/93 - die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückweisen, sowie die Beklagte zusätzlich (näm-\nlich hinsichtlich der Schreibweise) zur Unterlassung der Titel\n\"XXX\" und/oder \"XXX\" zu verurteilen.\n\n21\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft ebenso wie die Beklagte\nseinen Vortrag aus der ersten Instanz. Insoweit wird auf die\nBerufungserwiderung des Klä- gers vom 2. November 1993\nverwiesen.\n\n22\n\nSämtliche von den Parteien zu den Akten gereich- ten Anlagen\nwaren Gegenstand der mündlichen Ver- handlung.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n25\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers ist gem. § 16 Abs. 1 UWG\nbegründet. Die beanstandeten Titel der Beklagten sind geeignet,\nVerwechslungen mit dem prioritätsälteren Titel des Klägers \"XXX\" zu\nbegründen.\n\n26\n\nDer Titel des Klägers \"XXX\" ist als besondere Be- zeichnung\neiner Druckschrift schutzfähig im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Dabei\nist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, daß\ndieser Titel schon von Natur aus Unterscheidungskraft besitzt, denn\ner ist bestimmt und geeignet, die Druckschrift des Klägers von\nanderen Werken zu un- terscheiden.\n\n27\n\nPrägend für den Titel des Klägers ist nach des- sen maßgeblichen\nGesamteindruck der Bestandteil \"XXX\", denn im übrigen besteht der\nTitel nur noch aus dem - nichtssagenden - und dem Hinweis \"XXX\"\nzugeordneten Artikel \"die\". Bei dem Bestandteil \"XXX\" handelt es\nsich zwar um einen Begriff aus der Umgangssprache. Er bezeichnet\njedoch von Hause aus nicht Druckschriften, wird somit im Streitfall\nauf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (vgl.\ndazu BGH GRUR 1980/247, 248 \"Capital-Service\"). Der Begriff \"XXX\"\nhat keinen eindeutigen Inhalt, sondern läßt mehrere Interpre-\ntationen zu, wie z.B. \"Idee oder Konzept für eine\nUnternehmungsgründung/Existenzgründung\" oder aber \"Idee für\nsonstige wirtschaftliche Betätigungen\". Er verlangt somit nach\nKonkretisierung, welche Art von \"Geschäft\" gemeint ist. Als\nBestandteil eines Zeitschriftentitels ist daher der Begriff \"XXX\"\nschon aus diesem Grund geeignet, die Phantasie des Lesers über den\nmöglichen Inhalt der so bezeich- neten Druckschrift anzuregen und\nsich deshalb bei dem Leser entsprechend einzuprägen.\n\n28\n\nHinzu kommt, daß der Bestandteil \"XXX\" von dem Kläger nicht rein\nbeschreibend verwendet wird und auch deshalb von Hause aus geeignet\nist, zur Kennzeichnung der Zeitschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG\nzu dienen. Die Zeitschrift des Klägers beinhaltet nicht nur eine\nAufzählung von Ideen für Existenzgründungen, sondern ebenfalls\nHinweise zu Steuerfragen, zur EDV und Werbung, zum Franchising\nsowie zu anderen Bereichen zur Optimierung bereits bestehender\nUnternehmen. Diese Themenbereiche ste- hen aber mit einer \"XXX\" im\neigentlichen Sinne nicht in einem derartigen Zusammenhang, daß der\nLeser des Titels des Klägers diese Themen zwangs- läufig als Inhalt\nder Zeitschrift erwartet.\n\n29\n\nIst danach der Titel des Klägers \"XXX\" schon von Hause aus\nunterscheidungskräftig, um seinen Schutz gem. § 16 Abs. 1 UWG zu\nbegründen, bedarf es kei- ner Prüfung, ob ihm auch Schutzfähigkeit\nnach die- ser Vorschrift kraft Verkehrsgeltung zukommt.\n\n30\n\nDie von der Beklagten in Anspruch genommenen\nstreitgegenständlichen Zeitschriftentitel sind mit dem von dem\nKläger verwandten - prioritätsälte- ren - Titel \"XXX\" nach dem\nGesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen\nverwechselbar.\n\n31\n\nDiese Gefahr ergibt sich daraus, daß die beanstan- deten\nBezeichnungen der Beklagten den den Titel des Klägers prägenden\nBestandteil \"XXX\" enthal- ten und ihr Gesamteindruck von diesem\nHinweis entscheidend bestimmt werden. Zwar ist mit der Beklagten\ndavon auszugehen, daß der Bestandteil \"XXX\" der Titel der Beklagten\nungeachtet seiner Schreibweise in Groß- oder Kleinbuchstaben vom\nLeser bemerkt und beachtet wird. Es handelt sich hierbei um einen\nphantasievollen, einprägsamen Namen für eine Zeitschrift, der zudem\nmit dem Titel des seit 1980 von der Beklagten herausgege- benen\nWirtschaftsmagazins \"XXX\" identisch ist. Der Hinweis \"XXX\" steht\ndarüber hinaus am Anfang der streitbefangenen Bezeichnungen der\nBeklagten und mag auch deshalb die Aufmerksamkeit des Lesers auf\nsich ziehen. Der Hinweis \"XXX\" bzw. \"XXX\" steht dagegen am Ende der\nTitel und scheint aus diesem Grund sowie durch seine Länge (4\nSilben bzw. bei \"XXX\" sogar 5 Silben gegenüber dem zweisilbigen\nWort \"XXX\") zunächst als weniger geeignet, sich bei dem Verkehr als\nBezeichnung der geplanten Zeitschrift der Beklagten\neinzuprägen.\n\n32\n\nDennoch ist davon auszugehen, daß der Hinweis \"XXX\" bzw. \"XXX\"\ndie beanstandeten Titel der Beklagten nach ihrer Gesamtwirkung\nmaßgeblich mitbestimmt. Dies zeigt sich darin, daß der an-\ngesprochene Verbraucher auf den Titelbestandteil \"XXX\" zur\nIndividualisierung der Zeitschrift der Beklagten nicht verzichten\nkann, da erst dieser Bestandteil die notwendige Unterscheidung\ndieser Druckschrift von anderen Werken schafft. Verlangt der Leser\nam Kiosk die Zeitschrift \"XXX\" bzw. \"- XXX\" und vernachlässigt\ndabei den Titelbestandteil \"XXX\" bzw. \"XXX\", erhält er nämlich das\nvon der Beklagten herausgegebene Wirtschaftsmagazin \"XXX\", nicht\naber die Zeitschrift \"XXX\". Nur der Hinweis \"XXX\" individualisiert\nsomit die geplante Zeit- schrift der Beklagten und zwingt selbst\ndenjenigen Verbraucher, der das Magazin \"XXX\" nicht kennt, diesen\nTitelbestandteil zu beachten und sich als Namen des Werks\neinzuprägen. Hierzu ist dieser Hinweis \"XXX\" auch geeignet.\nInsoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Titel des\nKlägers verwiesen werden, zumal der Begriff \"XXX\" auch bei der von\nder Beklagten geplanten Zeitschrift keine rein den Inhalt des Werks\nbeschreibende Funktion hat, denn die Zeitschrift der Beklagten\nweist im wesentlichen dieselben Themenkreise wie die Zeit- schrift\ndes Klägers auf. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bestandteil\n\"XXX\" den bzw. die beanstandeten Titel der Beklag- ten entscheidend\nmitprägt und mitbestimmt, unab- hängig davon, ob der Verkehr aus\nden vorstehend angeführten Erwägungen dahin tendieren wird, den\nTitel der Beklagten auf \"XXX\" abzukürzen (vgl. da- zu BGH GRUR\n1988/638, 639 \"Hauer's Auto-Zeitung\"); eine Abkürzung der\nbeanstandeten Titel der Beklag- ten zu \"XXX\" bzw. \"XXX\" liegt\njedenfalls nicht nahe.\n\n33\n\nWegen der Identität des Bestandteils \"XXX\" der Titel der\nBeklagten mit dem die Bezeichnung des Klägers allein prägenden\nHinweis \"XXX\" sowie der bereits erwähnten im wesentlichen\nübereinstimmen- den Themenkreise der Zeitschriften beider Parteien\nund der Identität der von ihnen damit angesproche- nen Leserkreise\nwird jedoch zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil dieser\nVerkehrskreise beide Titel klanglich, bildlich sowie nach dem von\nden Titeln vermittelten Sinngehalt verwechseln. Diejenigen\nVerbraucher, die nur das Wirtschafts- magazin \"XXX\" kennen, nicht\naber die Zeitschrift des Klägers, werden die beanstandeten Titel\nder Beklagten dahin verstehen, daß \"XXX\" nunmehr - wie auch andere\nZeitschriften und Zeitungen - ein Son- dermagazin herausgibt. Die\nVerbraucher aber, denen sowohl das Magazin \"XXX\" als auch die\nZeitschrift des Klägers \"XXX\" bekannt ist, werden angesichts der\nbeanstandeten Bezeichnungen für die geplante Zeitschrift der\nBeklagten meinen, die Zeitschrift \"XXX\" werde nunmehr unter dem\nDach des Verlags, der das Wirtschaftsmagazin \"XXX\" herausgibt er-\nscheinen und trage deshalb nunmehr die Bezeichnung \"XXX\" bzw. \"XXX\"\noder auch \"XXX\" bzw. \"XXX\". Dieses Verständnis der Verbraucher wird\nzusätzlich dadurch gefördert, daß es nicht ungewöhnlich ist, wenn\nZeitschriften neben dem Haupttitel weitere Titel herausbringen, wie\nsich auch am Beispiel der Beklagten zeigt, die neben dem Magazin\n\"XXX\" die Herausgabe einer Zeitschrift mit den beanstandeten Titeln\nplant. Hinzu kommt, daß es bislang keine Zeitschrift gab, die eine\nmit der Zeitschrift des Klägers vergleichbare Bezeichnung trug und\nvergleichbare Themen angesprochen hat, der Kläger vielmehr seit\n1976 zunächst über viele Jahre bis 1993 allein auf diesem\nbesonderen Marktsegment tätig war. Selbst wenn daher dem Titel der\nZeit- schrift des Klägers von Natur aus nur geringe\nKennzeichnungskraft zukommen sollte - die von der Klägerin\nvorgetragenen Umsatzzahlen und Werbeauf- wendungen sind von der\nBeklagten bestritten wor- den -, ist danach bei einem nicht\nunbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise von einer\nVerwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Titel im weiteren\nSinne auszugehen.\n\n34\n\nDie von der Beklagten angeführten Unterschiede der Titel der\nParteien sowie die Abweichungen bei der Aufmachung, der Bewerbung\nund dem Vertrieb der streitbefangenen Zeitschriften sind nicht\ngeeig- net, dieser Verwechslungsgefahr ausreichend entge-\ngenzuwirken. Dies gilt selbst unter Berücksichti- gung der\nTatsache, daß der Verkehr bei Zeitungen und Zeitschriften seit\nlangem gewöhnt ist, daß ähnlich klingende Titel auf dem Markt sind,\nund er infolgedessen auch auf geringe Unterschiede der Titel achtet\n(vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wett- bewerbsrecht, 17. Aufl., § 16\nUWG Rn. 127 m.w.N.).\n\n35\n\nDaß der Bestandteil \"XXX\" bzw. \"XXX\" in den geplanten Titeln der\nBeklagten ungeeignet ist, die aufgezeigte Verwechslungsgefahr der\nsich gegen- überstehenden Titel bzw. Zeitschriften auszuräu- men,\nergibt sich bereits aus den vorstehenden Er- wägungen.\n\n36\n\nUnerheblich ist ebenfalls, daß es im Titel der Zeitschrift des\nKlägers heißt \"XXX\", während in den Titeln der Beklagten der\nHinweis \"XXX\" ohne bestimmten Artikel verwendet wird, evtl. sogar\nals Hinweis \"XXX\". Aus der Sicht des Verkehrs handelt es sich\nhierbei um nebensächliche Abweichungen, die an der Identität der\nfür beide Titel maßgeb- lichen Bestandteile \"XXX\" nichts ändern und\nsich zwanglos daraus erklären, daß \"XXX\" nunmehr unter dem Dach von\n\"XXX\" herausgegeben wird.\n\n37\n\nDaß die Zeitschrift des Klägers alle 2 Monate erscheint, die\ngeplante Zeitschrift der Beklagten jedoch nur jedes 1/4 Jahr\nerscheinen soll, begrün- det eher eine Ähnlichkeit beider\nZeitschriften, als daß dadurch erhebliche Unterschiede entstehen;\nbeide Zeitschriften erscheinen danach nämlich nicht monatlich, wie\ndies für einen großen Teil der Zeitschriften üblich ist, sondern in\ngrößeren Zeitabständen. Der Vertrieb der Zeitschrift des Klägers\nausschließlich im Abonnement, steht der aufgezeigten\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne ebenfalls nicht entgegen. Der\nVerbraucher, der die Zeitschrift des Klägers von einem Abonnement\nher kennt oder von der Klägerin im Rahmen der Bewer- bung\nangeschrieben worden ist, wird vielmehr an- nehmen, nunmehr sei\n\"XXX\" am Kiosk zu erhalten. Er wird folglich die Zeitschrift\nzukünftig am Kiosk erwerben und sich aufgrund dieser Verwechslung\nder Zeitschriften der Parteien der Beklagten zuwenden (was zudem\nden Vorteil hat, daß er keine Abonne- mentverpflichtung eingehen\nmuß).\n\n38\n\nSchließlich lassen sich die Unterschiede beider Zeitschriften in\nihrer Aufmachung und in der Form ihrer Bewerbung ebenfalls aus der\nSicht des Verkehrs ohne weiteres damit erklären, daß \"XXX\" nunmehr\nin einem anderen Verlag, nämlich dem Ver- lag des\nWirtschaftsmagazins \"XXX\", erscheint und infolgedessen gewisse\nÄnderungen im Äußeren der Zeitschrift und bei ihrer Bewerbung\nvorgenommen worden sind.\n\n39\n\nDer Beklagten war danach die Verwendung der bean- standeten\nTitel gem. § 16 Abs. 1 UWG in sämtlichen von dem Kläger\nangegriffenen Formen einschließlich der erstmals in der\nBerufungsinstanz beanstandeten und im Tenor dieses Urteils\nwiedergegebenen Formen zu untersagen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergeht\ngem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n42\n\nDie Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-25/6-u-173-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-25/6-u-173-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313757","retrieved":"2026-07-09 03:45:21.444159+00:00"}}