{"status":"available","doknr":"OLD313762","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0223.26U50.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-23","aktenzeichen":"26 U 50/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\n1.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Beklagte war zu Skontoabzügen in\nHöhe von 5 % auf die Rechnungen der Klägerin vom 5.8.1992/17.9.1992\nund 1.10.1992 nicht berechtigt, weil sie die zweite und dritte Rate\nnicht zu den in den Zahlungsbedingungen der Auftragsbestä-tigungen\nvom 5.8.1992 Nr. 290.52 und vom 1.10.1992 Nr. 290.52/1 vorgesehenen\nZahlungsfristen bezahlt hat.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Einräumung eines Skontoabzugs unter\nder Vor-aussetzung kurzfristiger Zahlung dient auf Seiten des\nLieferanten dem wirtschaftlichen Ziel, alsbald über Geldmittel zu\nweiterer betrieblicher oder bankmäßiger Disposition verfügen zu\nkönnen; für den Zahlungspflichtigen wird ein Anreiz geschaf-fen,\neine Ermäßigung seiner Verbindlichkeit zu erlangen. Die mit dem\nSkontoabzug vom Anbieter verbundene wirtschaftliche Zielsetzung\nwird aber nur erreicht, wenn die Zahlungsfristen eingehalten\nwerden. Daher ist das Anerbieten der Skontoabzugs-berechtigung\nseinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf die Zahlung zu den\nvereinbarten Zahlungszie-len. Dem Zahlungspflichtigen bleibt es\nunbenommen, ob er von dem Anerbieten Gebrauch machen will, oder ob\ner es vorzieht, zu anderweitiger, sei es vereinbarter, sei es\ngesetzlicher Fälligkeit zu zahlen, oder ob er ein\nZurückbehaltungsrecht wegen Mängeln bis zu deren Beseitigung\nausüben will. Die Folge ist allerdings, daß er in diesem Fall\nman-gels Einhaltung der im Vertrag zur Skontoabzugs-berechtigung\nvereinbarten Fälligkeit die Berechti-gung zum Skontoabzug\nverliert.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDa die Beklagte die fraglichen\nRechnungen nicht zu den vorgesehenen Zahlungszeitpunkten bezahlt\nhat, ist sie zu den von ihr vorgenommenen Skontoabzügen in Höhe von\n5 % auf die oben genannten Rechnungen nicht mehr berechtigt\ngewesen.\n\n12\n\n \n\n13\n\n2.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Beklagten steht auch über den vom\nLandgericht als berechtigt erachteten Schadensersatzanspruch keine\nweitere Schadensersatzforderung zu, mit der sie die Aufrechnung\ngegenüber dem erstinstanz-lich zuerkannten restlichen Klageanspruch\nerklären könnte. Denn die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin,\nsie habe einen beschädigten Heizkörper aus Kulanzgründen\nausgetauscht, um die Beklagte zu motivieren, die anstehenden\nRechnungsbeträge zu zahlen, nicht zu widerlegen vermocht. Da mithin\neine mangelhafte Lieferung der Klägerin nicht bewiesen ist, steht\nder Beklagten auch kein Scha-densersatzanspruch wegen ihr\nentstandener Monta-ge/Demontagekosten für das Auswechseln eines\nHeiz-körpers zu.\n\n16\n\n \n\n17\n\n3.\n\n18\n\n \n\n19\n\nZutreffend hat das Landgericht bei der\nFeststel-lung der Höhe des der Klägerin noch zustehenden\nVergütungsanspruchs nicht die der Auftragsbestä-tigung vom 5.8.1993\nbeigefügte \"pro-forma\" Rech-nung desselben Datums sondern die vom\n08.10.1992 (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 17.3.1993)\nzugrun-degelegt. Die Beklagte hat nämlich nicht bestrit-ten, daß in\nder Bauhöhe der Heizkörper teilweise Massenänderungen vorgenommen\nworden sind. Sie hat auch nicht behauptet, daß sie der infolge der\nMas-senänderung gegenüber der ursprünglichen Auftrags-summe\nerhöhten Rechnung widersprochen hat, nachdem ihr die Klägerin\nbereits mit Schreiben vom 18.09. unter Beifügung der \"pro-forma\"\nRechnung vom 17.09.1992 die geänderten Preise mitgeteilt hatte\n(Anlage K6).\n\n20\n\n \n\n21\n\n4.\n\n22\n\n \n\n23\n\nAuch die Einwendungen der Beklagten\ngegen die Höhe der der Klägerin erstinstanzlich zuerkannten\nVer-zugszinsen in Höhe von 8 % sind unbegründet. Nach Ziffer 8 der\nVerkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin werden bei\nZielüberschreitung, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf,\nZinsen in Höhe von 2 % über dem Wechseldiskontsatz der Bundesbank\nberechnet. Diese Bestimmung verstößt nicht gegen § 11 Nr. 1 AGBG,\nda es sich nur um die Verzugsfolgen nach § 288 BGB handelt, wonach\nder Schuldner im Falle des Verzugs eine Geldschuld zu verzinsen\nhat. In diesem Fall ist das Erfordernis einer Mahnung nicht\nunabdingbar. Die Notwendigkeit der Einhaltung des Zahlungsziels und\ndie Zins-nachteile bei verspäteter Zahlung gehören zu den\nÜblichkeiten des kaufmännischen Verkehrs, so daß das Unterbleiben\neiner verzugsbegründenden Mahnung jedenfalls dann als wirksam\nvereinbart angesehen werden kann, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit\n- wie hier - von der Beklagten ohne jede Mahnung festzustellen war\n(Palandt, 52. Aufl. AGBG 11 Rdnr. 18 und 19; OLG Karlsruhe NJW-RR\n87 S. 498). Die Vereinbarung von Verzugszinsen in Höhe von 2 % über\ndem Diskontsatz der Bundesbank ist mithin wirksam. Der Klägerin\nsind damit zu Recht 8 % Ver-zugszinsen zuerkannt worden, nachdem\nder Diskont-satz der Bundesbank im Verzugszeitraum bei 6,75 %\nlag.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.\n\n26\n\n \n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n2.236,20 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-23/26-u-50-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-23/26-u-50-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313762","retrieved":"2026-07-09 03:45:21.900342+00:00"}}