{"status":"available","doknr":"OLD313759","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0223.11U203.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-23","aktenzeichen":"11 U 203/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nist nur hin-sichtlich eines Teils des Zinsanspruchs begründet und\nim übrigen zurückzuweisen. Der Beklagte ist dem Kläger in Höhe von\n21.000,00 DM schadens-ersatzpflichtig.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nZutreffend hat das Landgericht die\nVereinbarun-gen, die zwischen der Firma A.U. mbH ##blob##amp; Co. KG\nGeschäfts- Immoblien-Fonds S. KG und dem Beklagten über die\nMittelverwendungskontrolle getroffen wor-den sind, als einen\nVertrag zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) angesehen. Das ergibt\nsich aus dem Zweck der Regelung, wie er sowohl in dem nicht\ndatierten Vertrag über die Mittelverwendungskon-trolle als auch in\ndem Beteiligungsprospekt seinen Niederschlag gefunden hat. Der\nBeklagte hat zum Schutz der Anleger bestimmte treuhänderische\nAuf-gaben übernommen (vgl. auch BGH NJW-RR 1986/1158).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Beklagte hat pflichtwidrig dazu\nbeigetragen, daß die Einlage des Klägers nebst Agio in Höhe von\nzusammen 21.000,00 DM nicht zweckentsprechend verwendet worden ist\nund beim Zusammenbruch der KG auch nicht zurückgezahlt werden\nkonnte.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob\nzu der Zeit, als der Kläger seinen Beitritt erklärt und die Einlage\nerbracht hat, oder unmittelbar danach gegen Ende des Jahres 1988\ndie allgemeinen Vor-aussetzungen für die zweckgebundene Freigabe\nder Mittel erfüllt waren. Sie sollte stattfinden, wenn die\nRealisierung der Investition nach Maßgabe des § 4 des\nTreuhandvertrages gesichert war, wenn also die grundsätzliche\nFinanzierungszusage über die aufzunehmenden Fremdmittel vorlag, die\nLeistung des Eigenkapitals durch Beitrittserklärungen bzw. einen\nrechtsverbindlich abgeschlossenen Plazie-rungsgarantievertrag der\nW. als gesichert erschien und verbindliche Vertragsangebote zur\nDurchführung der im Investitionsplan vorgesehenen Leistungen\n(Erwerb von bestimmtem Teileigentum in S.) vor-lagen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Beklagte hat jedoch zumindest die\nihm eben-falls obliegende Verpflichtung verletzt, dafür zu sorgen,\ndaß das Eigenkapital nur entsprechend dem Investitionsplan\neingesetzt wurde, wie es ebenfalls im Vertrag über die\nMittelverwendungs-kontrolle und im Prospekt festgelegt ist. Laut §\n2 Abs. b des Vertrags sollte er sicherstellen, daß nach der\nÜbertragung von Einlagen vom Treuhandkonto auf das Geschäftskonto\nZahlungen nur gemäß den vertraglichen Regelungen und den\nVerein-barungen oder gegen Stellung von Sicherheiten erfolgen\nkonnten. Im Prospekt heißt es unter Zif-fer 6, die Mittelverwendung\ndurch die Gesellschaft gemäß Investitionsplan werde von dem\nexternen Steuerberater kontrolliert. Dem entspricht es, daß nach §\n4 Abs. 1 des Treuhandvertrages die KG über das Eigenkapital der\nTreuhandgeber gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur\nverfügen sollte, und daß in der Beitrittserklärung angegeben ist,\nüber die Mittel dürfe nur gemäß Treuhandvertrag verfügt werden.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nWenn man davon ausgeht, daß die KG\nunter Mit-wirkung des Beklagten jedenfalls Ende 1988 Beträge für\nGesellschaftszwecke ausgeben und zum Beispiel Gebührenansprüche\nwegen erbrachter Vorleistungen nunmehr erfüllen durfte, so mußte\njedoch jeden-falls der überwiegende Teil der Einlagen für den\nGrunderwerb zur Verfügung gehalten werden:\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nKaufpreis netto 3.713.000,00 DM\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nGrunderwerbssteuer Notar, Gericht\n140.000,00 DM\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n3.853.000,00 DM\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nFremdmittel ohne Damnum 2.835.000,00\nDM\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\naus Eigenmitteln aufzubringen\n1.018.000,00 DM\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEs war verfehlt aus den Einlagen die\nnach den im Rechtsstreit unwidersprochen gebliebenen\nFest-stellungen der Staatsanwaltschaft Ende 1988 etwa 1.435.000,00\nDM erreicht hatten, vorrangig Gebüh-renansprüche der W. im vollen\nUmfang zu erfüllen, obwohl diese aufgrund ihrer Plazierungsgarantie\nletztlich etwa 320.000,00 DM zu den Kosten der Gesellschaft hätte\nbeitragen müssen. Solange keine Sicherheiten gestellt wurden,\nbestand von dem Zeitpunkt an, in dem einerseits zur weiteren\nFörderung des Gesellschaftszwecks überhaupt Einla-gegelder\neingesetzt werden durften, andererseits aber auch gleichzeitig die\nPlazierungsgarantie in Anspruch genommen werden mußte, eine\nAufrech-nungslage.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nAus einem Kapital von etwa 1.000.000,00\nDM hätte jeder Anleger im Fall einer Auseinandersetzung wegen des\nScheiterns des Projekts etwa 2/3 seiner Einlage zurück erhalten\nkönnen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nAber selbst wenn sämtliche, sogar\nkünftige Gebührenforderungen mit ihrem Nettobetrag erfüllt worden\nwären, hätten noch etwa 700.000,00 DM vorhanden sein müssen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDer Verbleib ist unklar, und auch der\nBeklagte geht von Veruntreuungen aus.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte aber\nauch dafür einzustehen, daß das letzte Drittel der Einlagen nicht\nmehr verfügbar ist. Nach den ebenfalls unwidersprochen gebliebenen\nFeststellungen der Staatsanwaltschaft sind die Einlagen im Laufe\ndes Jahres 1988 jeweils alsbald nach ihrem Eingang von den Konten\nabgezogen worden. Damit waren die Gelder im Jahre 1989, als sie zur\nBezahlung der gekauften Läden benötigt wurden nicht mehr\nvorhan-den, wobei anzumerken ist, daß unabhängig von der vom Kläger\naufgeworfenen Frage, ob die Darlehens-zusage der Westhyp vom 15.\nAugust 1988 und das Verkaufsangebot vom 29. Dezember 1987 mit der\nbis zum 31. Dezember 1988 verlängerten Annahmefrist zu beanstanden\nwaren, das Fehlen des Eigenkapitals der Hauptgrund dafür ist, daß\ndas Darlehen nicht ausgezahlt und der Kaufvertrag nicht\ndurchgeführt worden ist.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nWegen der vorzeitigen Freigabe hat der\nBeklagte es mitzuverantworten, daß dann trotz der Darlehenszu-sage\nvom 15. August 1988 auch von diesem Zeitpunkt an die Realisierung\ndes Projekts gerade nicht mehr als gesichert angesehen werden\nkonnte.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nWas der Beklagte im Schriftsatz vom 25.\nJanu-ar 1994 unter Hinweis auf die \"rentierliche An-lage liquider\nMittel\" vorbringt, erfordert oder rechtfertigt nicht die\nWiedereröffnung der mündli-chen Verhandlung. Das Vorbringen ist in\nsich zu unklar und widersprüchlich. Einerseits wird ein\nGeschäftsbesorgungsvertrag mit der W. vorgelegt, wonach diese eine\nrentierliche Anlage besorgen sollte, und andererseits beruft sich\nder Beklagte auf einen von der KG selbst mit ihrer Komplemen-tärin\nabgeschlossenen Darlehensvertrag. Obwohl er bisher vorgebracht hat,\ndie Gebührenansprüche der W. seien berechtigterweise erfüllt\nworden, was frühestens nach dem 15. August 1988 hätte gesche-hen\ndürfen, behauptet er jetzt, die W. habe sich im Wege der\nAufrechnung befriedigt, ohne daß er-sichtlich ist, daß sie\nDarlehensschuldnerin gewe-sen ist. Bezüglich der über 547.900,00 DM\nhinaus-gehenden Beträge wird nichts dargelegt. Insgesamt bleibt es\ndabei, daß große Beträge in dem Konzern des Geschäftsführers K.\n\"versickert\" sind.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDer Anspruch des Klägers vermindert\nsich nicht deshalb, weil die Zahlungen einiger Anleger nicht auf\ndas Treuhandkonto gelangt sind. Wenn der Beklagte für diese Beträge\nnicht verantwortlich gewesen sein sollte, so würde sich zugleich\nder Kreis der Anspruchsberechtigten, die auf ein Guthaben eines\nGesellschaftskontos hätten zurück-greifen können, verringern.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nEin Mitverschulden des Klägers ist\nnicht ersicht-lich. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß\nfür ihn der Beitritt zur Gesellschaft von vor-neherein als\nfragwürdig erscheinen mußte, daß er nach dem Fehlschlagen des\nProjekts von K. oder ei-ner der Gesellschaften noch Beträge hätte\nerlangen können oder daß er durch eine frühere Inanspruch-nahme des\nBeklagten diesen in die Lage versetzt hätte, für Rückzahlungen zu\nsorgen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Ersatzansprüche des Klägers gegen\nden Beklagten waren bei Eingang der Klage am 27. No-vember 1992\nnoch nicht verjährt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 10.\nNovember 1993 in der Paralellsache 11 U 101/93 ausgeführt hat, gilt\nzwar für den Beklagten, der ausdrücklich wegen seiner beruflichen\nStellung als Steuerberater mit der Mittelverwendungskontrolle\nbeauftragt worden ist, die Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 68\nStBerG. Der Kläger beruft sich jedoch mit Erfolg darauf, daß der\nBeklagte ihn nicht vor Fristablauf über seine mögliche\nVerantwortlichkeit und die Verjährung aufgeklärt hat (sogenannter\nSe-kundäranspruch). Wegen der Unklarheiten bezüglich des Verbleibs\nder Gelder mußte der Beklagte damit rechnen, daß er haftbar gemacht\nwerden könnte.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Beschränkungen dieser Haftung im\nnicht datier-ten Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle\n(Ersatzpflicht nur bei Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit;\nSubsidiarität; Verjährung binnen 6 Monaten) greifen nicht durch.\nDas ist unabhängig davon, ob die Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft zutreffen, der Vertrag sei erst im Jahre 1989\nunterzeichnet worden, denn daß zuvor mit der KG eine weitergehende\nVereinbarung getroffen worden war, ließe sich auch dann nicht\nfeststellen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDer Beklagte, der grundsätzlich gemäß §\n334 BGB den berechtigten Dritten die Einwendungen aus dem Vertrag\nentgegenhalten könnte, setzt sich damit jedoch in unzulässiger\nWeise in Widerspruch zu dem auch durch ihn erweckten Anschein. Bei\nder Aufnahme und Ausübung seiner Tätigkeit wußte er, welche Angaben\nhierzu im Prospekt und in der Beitrittserklärung enthalten waren\nund für welche Leistungen einschließlich der Haftung die Anleger\neinen Anteil aus ihrer Anlage für die Mittelver-wendungskontrolle\nzahlten. Ein Vertrag, der diese Regelung weitgehend hinfällig\nmachte, steht im Gegensatz zu der Tatsache, daß der Beklagte sich\nin der Beitrittserklärung ohne Einschränkung als\nMittelverwendungskontrolleur hatte bezeichnen lassen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nEs geht hier nicht darum, daß der\nProspekt falsch wäre. Der Vertrag mit dem Steuerberater über die\nMittelverwendungskontrolle gehörte nach § 10 Abs. 7 des\nGesellschaftsvertrages zu den-jenigen Verträgen, die noch\nabgeschlossen werden sollten. Welcher Inhalt vorgesehen war, war im\nProspekt angegeben.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ist\ndagegen erst ab 4. Dezember 1992 begründet (§§ 284, 286, 252\nBGB).\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nEntgegen den Ausführungen in der Klage\nhat der Beklagte nicht dafür einzustehen, daß der Kläger überhaupt\nseinen Beitritt erklärt und die Einlage gezahlt hat.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nBei pflichtgemäßem Verhalten des\nBeklagten hätte der Kläger die Einlage nicht schon am 1. Janu-ar\n1989 wieder für eine anderweitige Verwendung zur Verfügung gehabt.\nEin Verzug des Beklagten ist erst ab Zustellung der Klage am 4.\nDezember 1992 gegeben.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 92, 97 Abs. 1 ZPO; die Abweisung eines Teils der Zins-forderung\nist nicht verhältnismäßig geringfügig. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer des Beklagten: 21.000,00 DM.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nBeschwer des Klägers: ca. 5.750,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-23/11-u-203-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-23/11-u-203-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313759","retrieved":"2026-07-09 03:45:21.619145+00:00"}}