{"status":"available","doknr":"OLD313765","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0222.22U28.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-22","aktenzeichen":"22 U 28/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDas der Klage stattgebende Urteil des\nLandgerichts vom 14.12.1993 ist dem Beklagten am 17.12.1993\nzugestellt worden. Mit Schreiben vom 7.O1.1994 beauftragte der\nerstinstanzliche Rechtsanwalt des Beklagten die zweit-instanzlichen\nProzeßbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung. Da die\nAnschrift infolge eines Schreib-fehlers falsch angegeben war, sah\nsich die Deutsche Bundespost zur Zustellung nicht in der Lage und\nsandte den Brief an den Absender zurück, wo er am 19.O1.1994\neinging. Der Beklagte hat am 2.O2.1994 Berufung einge-legt und\nzugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist\nbeantragt. Er trägt hierzu vor, sein erstinstanzlicher\nProzeßbevollmächtigter habe am 17.O1.1994 seine Bürovorsteherin\nangewiesen, im Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\nnachzu-fragen, ob die Berufung eingelegt worden sei. Die\nAus-führung dieser Weisung sei jedoch von der sonst beson-ders\nzuverlässigen Bürokraft versehentlich unterlassen worden.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Berufung war gemäß § 519 b ZPO\nwegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu\nverwerfen.\n\n8\n\nDem fristgerecht eingereichten\nWiedereinsetzungsgesuch konnte nicht stattgegeben werden, weil der\nBeklagte nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der\nBerufungs-frist gehindert war (§ 233 ZPO). Zwar trifft den\nBe-klagten kein eigenes Verschulden, er muß sich aber ge-mäß § 85\nAbs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmäch-tigten zurechnen\nlassen.\n\n9\n\nAufträge, ein Rechtsmittel einzulegen,\nwerden übli-cherweise von dem beauftragten Rechtsanwalt bestätigt.\nVerzögert sich der Eingang einer solchen Bestätigung, so muß der\nerstinstanzliche Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der\nBerufungsfrist Rückfrage bei dem beauf-tragten Anwalt halten.\nHiervon ging auch der erstin-stanzliche Prozeßbevollmächtigte des\nBeklagten aus. In dieser Rückfrage bzw. in einer entsprechenden\nWeisung an sein Büropersonal erschöpft sich allerdings nicht die\nvon ihm zu beachtende Sorgfalt. Der beauftragende Rechtsanwalt hat\nvielmehr zu überwachen, daß die Bestätigung des zweitinstanzlichen\nRechtsanwalts auch rechtzeitig eingeht (BGH, NJW 1955, 671; BGHZ\n5O, 82, 84 f; 1O5, 116, 118 f; BGH, VersR 1985, 962). Im\nvor-liegenden Fall hätte daher der erstinstanzliche\nProzeß-bevollmächtigte des Beklagten vor Fristablauf entweder\nselbst die Bestätigung telefonisch einholen müssen oder aber, wenn\ner eine Bürokraft mit der telefonischen Rückfrage beauftragte,\njedenfalls die Ausführung dieser Weisung sicherstellen und\nüberwachen müssen, daß die Bürokraft ihm das Ergebnis der Rückfrage\nunverzüglich mitteilte. Eine solche Überwachung hat der\nerstinstanz-liche Rechtsanwalt unterlassen. Wäre dies geschehen, so\nhätte sich herausgestellt, daß der schriftliche Auftrag nicht bei\ndem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen war, und\ndie rechtzeitige Einlegung der Be-rufung am letzten Tag der\nBerufungsfrist wäre noch mög-lich gewesen.\n\n10\n\nEine Überwachung des Eingangs der\nBestätigung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts ist möglicherweise\nentbehrlich , wenn bereits vorher zwischen den Rechts-anwälten\nbeider Instanzen abgesprochen ist, daß der Rechtsmittelanwalt den\nBerufungsauftrag annimmt und ausführt (BGH NJW 1991, 3O35). Eine\nsolche Absprache hatte hier jedoch nicht stattgefunden.\n\n11\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht\ndarauf berufen, daß die Deutsche Bundespost die falsche\nStraßenangabe auf dem Auftragsschreiben vom 7.O1.1994 unschwer\nhätte berichtigen können. Kommt der erstinstanzliche\nPro-zeßbevollmächtigte seiner Pflicht zur Überwachung des Eingangs\nder Bestätigung des Rechtsmittelanwalts nicht in vollem Umfang\nnach, so ist allein dieser Pflichtver-stoß, nicht aber eine etwaige\nVerzögerung der Briefbe-förderung und Briefzustellung durch die\nBundespost ur-sächlich dafür, daß das Rechtsmittel nicht\nrechtzeitig eingelegt ist (BGHZ 1O5, 116, 119).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO.\n\n13\n\nDer Streitwert für das\nBerufungsverfahren und für das Verfahren vor dem Landgericht wird\nunter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung vom\n14.12.1993 wie folgt festgesetzt:\n\n14\n\nKlageantrag zu 1) a) 16.692,25 DM\n\n15\n\nKlageantrag zu 1) b) (§ 9 ZPO)\n14O.214,9O DM\n\n16\n\nSumme 156.9O7,15 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-22/22-u-28-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-22/22-u-28-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313765","retrieved":"2026-07-09 03:45:22.155774+00:00"}}