{"status":"available","doknr":"OLD313763","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0222.15U138.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-22","aktenzeichen":"15 U 138/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nhat in der Sache Erfolg.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte\nkein Unter-lassungsanspruch zu.\n\n9\n\n \n\n10\n\n1.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf\nUnterlassung in Anspruch, weil sie der Ansicht ist, daß die\nVerbreitung der Filmaufnahmen von der Klägerin - im Rahmen des\nSendebeitrags der Beklagten vom 7. April 1992 - \"W. i. S.\" - nach §\n22 KUG unzu-lässig sei, da eine Zustimmung der Klägerin, auch eine\nkonkludente, zu Aufnahme und Verbreitung der Bilder nicht\nvorgelegen habe. Sie sei, so hat sie vorgetragen, \"zufällig an dem\nKamerateam der Be-klagten vorbeigekommen\", sie sei kein \"Wachposten\nder Geschäftsleitung\" gewesen.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDas Landgericht hat aufgrund des in\nerster Instanz (ausschließlich) vorgelegten Sendebeitrages\nange-nommen, die Klägerin habe \"nicht bewußt in die Ka-mera\ngeblickt\" und sie sei auch nicht \"vor der Ka-mera hin und her\ngelaufen\".\n\n15\n\n \n\n16\n\n2.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDie Berufung der Beklagten hat in der\nSache Erfolg, weil aufgrund des in zweiter Instanz vorgelegten\nungeschnittenen (und daher insoweit vollständigen) Filmmaterials\nzur Überzeugung des Senats feststeht (§ 286 ZPO), daß die Klägerin\nvor dem Firmengelände gefilmt worden ist, und sie auch damit\nrechnete und in Kauf nahm, daß sie bei den Filmaufnahmen \"ins Bild\nkam\".\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Darstellung der Klägerin, die sie\nvon dem Ort und dem Ablauf der Aufnahmen gegeben hat, ist\nwi-derlegt:\n\n21\n\n \n\n22\n\nDas von der Beklagten in zweiter\nInstanz vorgeleg-te (vollständige) Filmmaterial belegt eindeutig,\ndaß die inkriminierten Filmaufnahmen, soweit sie die Klägerin\nzeigen, vor dem Werkgelände (\"auf der Straße\") gemacht worden sind.\nAuf den Aufnahmen ist nicht nur der Bürgersteig (komplett) zu\nsehen, sondern auch die Straße, auf der die Klägerin \"hin und her\"\ngeht. Darüber hinaus belegen die Aufnahmen - anders als der\nSendebeitrag -, daß die Klägerin das Aufnahmeteam genau beobachtet\nund dabei auch gesehen hat, daß Filmaufnahmen gemacht worden sind.\nMimik und Gestik der Klägerin sowie ihr Satz \"ich schau nur, was\nSie machen\" lassen zur Überzeugung des Senats keinen anderen Schluß\nzu. Es wäre abwegig anzunehmen, die Klägerin habe hier nur \"auf\neinen Angehörigen gewartet\". Der Ge-samteindruck, den der Senat von\nden Filmaufnahmen gewonnen hat, läßt nur den Schluß zu, daß sich\ndie Klägerin nur deshalb vor dem Werktor aufgehalten hat, um das\nFernsehteam bei seinen Aufnahmen zu beobachten.\n\n23\n\n \n\n24\n\nIm Ergebnis ist somit bewiesen, daß die\nKlägerin von den Filmaufnahmen wußte, sie sah, daß sie \"ins Bild\nkam\", und sie hat dies erkennbar auch hingenommen. Für die\nrechtliche Beurteilung kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch -\nwie die Beklagte vorgetragen hat - die Aufnahmen \"verhin-dern\"\nwollte, indem sie \"sich frontal vor dem Objekt (bewegte), um das\nWerksgelände abzudecken\" (Bl. 111 d.A.). Da die Klägerin\nFilmaufnahmen von ihrer Person bewußt hingenommen hat, steht ihr\nein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.\n\n25\n\n \n\n26\n\n3.\n\n27\n\n \n\n28\n\nAuf die Berufung der Beklagten war die\nKlage daher, soweit ihr das Landgericht entsprochen hat,\nabzuweisen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Die\nKosten des Berufungsverfahrens wa-ren der Beklagten aufzuerlegen,\nweil sie aufgrund eines neuen Beweismittels, das bereits in erster\nInstanz hätte vorgebracht werden können, in der Sache obsiegt\nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-22/15-u-138-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-22/15-u-138-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313763","retrieved":"2026-07-09 03:45:21.984860+00:00"}}