{"status":"available","doknr":"OLD313770","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0218.27WF12.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-18","aktenzeichen":"27 WF 12/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat\nteilweise Erfolg. Der Antragstellerin ist in dem aus dem\nBeschlußaus- spruch ersichtlichen Umfang Prozeßkostenhilfe zu\nbewil- ligen, da ihre Rechtsverfolgung insoweit hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gegen die Zuständigkeit des\nAmtsgerichts Geilenkirchen für den Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung zur Unterhaltsleistung an die\nAntragstellerin bestehen keine Bedenken. Nach Art. 2 Abs. 1 des\nEWG-Übereinkom- mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die\nVoll- streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen (GVÜ) vom 27. September 1968, das seit dem 1. Januar\n1987 auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gilt (BGBl. 1986\nII S. 1146), kann der An- tragsgegner an seinem in der\nBundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz gerichtlich in\nAnspruch genommen werden. Dem Familiengericht ist zwar darin\nbeizupflichten, daß sich die Unterhaltsansprüche der\nAntragstellerin grundsätzlich nach britischem materiellem Recht\nrich- ten. Gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind nämlich auf\nUnterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jewei- ligen\ngewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtig- ten geltenden\nRechts anzuwenden. Wenn allerdings die Antragstellerin nach\nbritischem Recht keinen Unter- halt erlangen könnte, wäre insoweit\ndeutsches Recht anzuwenden (Art. 18 Abs. 2 EGBGB). Die primäre\nGeltung britischen Rechts folgt daraus, daß die Antragstellerin im\nVereinigten Königreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter dem\ngewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, an welchem der\nSchwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, also ihr\nDaseinsmittelpunkt, liegt. Dabei handelt es sich um einen\n\"faktischen\" Wohnsitz, ohne daß es auf den Willen ankommt, den\nAufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der\nLebensverhältnisse zu machen (BGH NJW 1975, 1068; NJW 1981, 520).\nDie Einordnung eines Aufenthalts als \"gewöhnlich\" setzt keine\nbestimmte Mindestdauer voraus; der gewöhnliche Aufenthalt an einem\nOrt wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus\nden Umständen ergibt, daß der Aufenthalt an diesem Ort auf eine\nlängere Zeitdauer angelegt ist und der neue Auf- enthaltsort\nkünftig anstelle des bisherigen Daseinsmit- telpunkt sein soll (BGH\nNJW 1981, 520). Die Antragstel- lerin hat ihren Wohnsitz in London\nmit dem den Umstän- den nach erkennbaren Willen begründet, ihren\nDaseins- mittelpunkt auf Dauer dorthin zu verlegen. Ihrem eige- nen\nVortrag nach ist sie unter Mitnahme von Möbelstük- ken aus der\ngemeinsamen Ehewohnung in ihre frühere eng- lische Heimat mit der\nAbsicht zurückgekehrt, sich bald möglichst vom Antragsgegner\nscheiden zu lassen. Eine auf Dauer angelegte Verlegung ihres\nDaseinsmittelpunkts nach London, wo zudem ihre Tochter wohnt, läßt\nsich auch daraus ableiten, daß sie, nachdem sie vorüberge- hend bei\nihrer Tochter untergekommen war, ein Wohnhaus angemietet hat. Das\nvon ihr nunmehr behauptete Vorha- ben, wegen wirtschaftlicher\nZwänge in die Bundesrepu- blik Deutschland zurückzukehren, steht\nder Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in London daher nicht\nentgegen, zumal seit ihrem Umzug inzwischen vier Monate vergangen\nsind.\n\n3\n\nDie Unterhaltsansprüche der Antragstellerin bestimmen sich somit\nvorrangig nach britischem Recht. Die Prüfung einschlägiger\nGesetzesvorschriften des fremden Staates ist eine richterliche\nAufgabe und nicht, wie das Fami- liengericht meint, Angelegenheit\nder Antragstellerin. (vergl. zum Fragenbereich Zöller-Geimer, R. 14\nff. zu § 293 ZPO). Deren Begehren darf daher nicht mit der\nBegründung zurückgewiesen werden, die in Großbritannien geltenden\nRechtsgrundsätze seien von ihr nicht darge- legt. Tatsächlich sieht\ndas geltende Recht im Vereinig- ten Königreich Unterhaltsansprüche\nauch voneinander ge- trennt lebender Ehegatten vor. Sec. 27 der\nMatrimonial Causes Act 1973 regelt im einzelnen die Unterhaltsan-\nsprüche eines Ehegatten gegen den anderen bei bestehen- der Ehe auf\nZahlung des Familienunterhalts. Dabei hat das Gericht alle Umstände\ndes Einzelfalles zu berück- sichtigen, insbesondere das Wohl der\ngemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, das Einkommen und die\nsonstigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten, deren finanzielle\nBedürfnisse, den Lebensstandard und das Alter der Ehegatten, die\nDauer der Ehe, etwaige körperliche oder geistige Behinderungen,\ngeleistete Beiträge zum Fami- lienunterhalt, das Verhalten der\nEhegatten und zu er- wartende Nachteile (vgl. Bergmann/Ferid,\nInternationa- les Ehe- und Kindschaftsrecht, \"Großbritannien\" S.\n211, 213). Bei Abwägung dieser Umstände ist der Antragsgeg- ner,\nder nach seiner eigenen Berechnung über monatliche bereinigte\nNettoeinkünfte von jedenfalls mehr als 3.000,-- DM verfügt, der\neinkommenslosen Antragstelle- rin zum Unterhalt verpflichtet. Da\ndas Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur eine\nsummari- sche Prüfung zuläßt, ist der Antragstellerin freilich nur\nder sogenannte Notunterhalt für einen Zeitraum von sechs Monaten -\nauf den sie sich auch selbst beschrän- ken will - zuzubilligen. Zur\nSicherstellung des not- dürftigen Lebensunterhalts reicht ein\nmonatlicher Be- trag von 1.000,-- DM aus. Die Antragstellerin kann\nsich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie allein für das\nangemietete \"kleine Haus\" in London eine Kaltmiete von 945,-- DM im\nMonat zu entrichten habe. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung\nkann der Antragsgegner nur ver- pflichtet werden, der\nAntragstellerin - zeitlich befri- stet - den Notunterhalt zu\ngewähren. In Höhe eines Notunterhalts von jeweils 1.000,-- DM für\ndie Dauer von sechs Monaten verspräche die Rechts- verfolgung der\nAntragstellerin im übrigen auch dann Erfolg, wenn nach dem Recht\ndes Vereinigten Königreichs ein Unterhaltsanspruch nicht bestünde\nund deshalb deut- sches Recht Anwendung fände (Art. 18 Abs. 2\nEGBGB). Bei Berücksichtigung der nicht ungünstigen wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Antragsgegners einerseits und der Ein-\nkommenslosigkeit der Antragstellerin andererseits, aber auch der\nEigenart des einstweiligen Verfügungsverfah- rens als eines\nsummarischen Verfahrens hätte der An- tragsgegner ebenso nach\ndeutschem Unterhaltsrecht einen Notbedarf von 1.000,-- DM monatlich\nzu decken.\n\n4\n\nBeschwerdewert: 1.200,-- DM (Wert des zurückgewiesenen Teils:\n400,-- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-18/27-wf-12-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-18/27-wf-12-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313770","retrieved":"2026-07-09 03:45:22.609621+00:00"}}