{"status":"available","doknr":"OLD313768","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0218.25UF209.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-18","aktenzeichen":"25 UF 209/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Familiengericht hat die von den\nParteien am 28.06.1974 miteinander geschlossene Ehe aufgrund des\nder Antragsgegnerin am 18.10.1991 zugestellten Scheidungsantrages\ndes Antragstellers durch Urteil vom 02.06.1993 geschieden. Die den\nöffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich betreffende\nScheidungsfolgesache ist auf übereinstimmenden Antrag beider\nParteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.06.1993 auf\nder Grundlage des § 628 ZPO abgetrennt worden.\n\n6\n\n \n\n7\n\nWährend der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs.\n2 BGB - 01.06.1974 bis 30.09.1991 - haben beide Parteien\nRentenanrechte i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben, und zwar\nder Antragsteller gegenüber der weiteren Verfahrensbeteiligten zu\n2) solche in monatlicher Höhe von 653,75 und die Antragsgegnerin\ngegenüber der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) solche in\nmonatlicher Höhe von 17,93 DM. Daran anknüpfend, hat das\nFamiliengericht zugunsten der Antragsgegnerin mit Beschluß vom\n08.09.1993 Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 317,91\n(653,75 - 17,93 = 635,82: 2) im Wege des Renten-splittings gemäß §\n1587 b Abs. 1 BGB übertragen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Antragsteller hat gegen diesen ihm\nam 22.09.1993 zugestellten Beschluß mit am 22.10.1993 bei dem\nOberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt\nund das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEr rügt, das Familiengericht habe bei\nseiner Entscheidung übersehen, daß die Antragsgegnerin gemäß der\nvon der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) am 21.07.1993\nerteilten Auskunft nicht nur die im angefochtenen Beschluß\nberücksichtigten Anwartschaften, sondern zusätzlich eine\nangleichungsdynamische Anwartschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG\ni.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben habe, deren Ehezeitanteil\n329,57 DM monatlich betrage. Insgesamt habe sie also während der\nEhezeit Rentenanrechte in Höhe von 347,50 DM erworben. Folglich sei\nder Versorgungsausgleich so durchzuführen, daß zu ihren Gunsten\nRentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 153,13 DM (653,75 -\n347,50 = 306,25: 2) zu übertragen seien.\n\n12\n\n \n\n13\n\nII.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621\ne Abs. 1, Abs. 3, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde hat in\nsachlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, weil der Senat entgegen\ndem Beschwerdeziel nicht in der Sache selbst abschließend\nentscheiden kann, vielmehr das Verfahren unter Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zurückverweisen\nmußte.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Sache ist nicht entscheidungsreif.\nDas Familiengericht hätte das die Durchführung des\nVersorgungsausgleichs betreffende Verfahren von Amts wegen\naussetzen müssen. Zur Nachholung dieses Erfordernisses war das\nVerfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der\nverfahrensfehlerhaft ergangen ist, an das Familiengericht\nzurückzuverweisen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Notwendigkeit der Aussetzung des\nVer-sorgungsausgleichsverfahrens ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das\nBeitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz, VAÜG).\nDanach ist die Aussetzung in allen Fällen zwingend geboten, wo die\nEhezeit vor der Herstel-lung einheitlicher Einkommensverhältnisse\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geendet hat und ein\nEhegatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Rentenanrecht\nerworben hat, wenn nicht - dann kann der Versorgungsausgleich gemäß\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG durchgeführt werden - nur\nangleichungs-dynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder der\nEhegatte mit den werthöheren angleichungs-dynamischen Anrechten\nauch die werthöheren nicht-angleichungsdynamischen Anrechte\nerworben hat.\n\n20\n\n \n\n21\n\nVon beiden Ehegatten hat aber allein\ndie Antragsgegnerin - unter anderem - ein angleichungsdynamisches\nRentenanrecht (in monatlicher Höhe von 329,57 DM) erworben, während\ndas auf der Seite des Antragstellers gemäß den Darlegungen der\nweiteren Verfahrensbeteiligten zu 2) in ihrer Zuschrift vom\n03.01.1994 - Bl. 134 - nicht der Fall ist. Gleichzeitig ist die\nAntragsgegnerin der Ehegatte, zu dessen Gunsten der\nVersorgungsausgleich durchzuführen wäre. Beide Ausnahmen des § 2\nAbs. 1 Satz 1 VAÜG liegen also nicht vor - es muß ausgesetzt\nwerden.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDas Familiengericht wird das Verfahren\ngemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 VAÜG spätestens nach fünf Jahren von Amts\nwegen wiederaufzunehmen haben, wenn nicht die Einkommensangleichung\nvorher vollzogen worden ist und ein Antrag auf Aufnahme des\nVerfahrens gestellt wird; § 2 Abs. 3 Satz 1 VAÜG.\n\n24\n\n \n\n25\n\nGerichtskosten für das\nBeschwerdeverfahren waren gemäß § 8 GKG nicht zu erheben. Der Senat\nhat es für zweckmäßig gehalten, daß das Familiengericht, wenn die\nVoraussetzungen zur Wiederaufnahme und Durchführung des\nVersorgungsausgleichsverfahrens erfüllt sein werden, auch über die\naußergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nbefinden wird.\n\n26\n\n \n\n27\n\nBeschwerdewert: 1.977,36 DM gemäß § 17\na GKG (317,91 DM - 153,13 = 164,78 x 12)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-18/25-uf-209-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-18/25-uf-209-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313768","retrieved":"2026-07-09 03:45:22.431446+00:00"}}