{"status":"available","doknr":"OLD313775","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0216.11U166.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-16","aktenzeichen":"11 U 166/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist\nnicht be-gründet. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gemäß §\n433 Abs. 2 BGB zu. Sie kann den Nachweis, daß das negative\nSchuldanerkenntnis vom 07.01.1992 unrichtig und unter Vorspiegelung\nfalscher Tatsa-chen abgefaßt worden ist, nicht erbringen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Erklärung vom 07.01.1992 stellt ein\nSchulda-nerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB dar, und zwar im Rahmen\neiner Schlußabrechnung der Parteien. Dies ergibt sich unmittelbar\naus dem Wortlaut: \"... bestehen keine gegenseitigen Ansprüche mehr.\nAlle Tieren, ... sind verrechnet ...\". Diese Aus-legung der\nErklärung steht auch im Einklang mit dem zeitlichen Ablauf, da die\nGeschäftsbeziehungen der Parteien Ende des Jahres 1991 beendet\nwurden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDagegen kann der Vortrag der Klägerin,\nden ihr Geschäftsführer im Termin vom 06.05.1993 vor dem\nLandgericht noch erläutert hat, daß diese Erklä-rung sich nur auf\ndie Abwicklung einer bestimm-ten Lieferung über 9 Sektionstiere\nbeziehe, nicht überzeugen. Denn diese Version findet keinerlei\nNiederschlag im Text der Erklärung. Vielmehr wi-derspricht dieser\nText einem solchen Verständnis, wenn dort von der Verrechnung aller\nTiere die Rede ist.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klägerin kann dieses negative\nSchuldanerkennt-nis weder anfechten gemäß §§ 119 Abs. 1 oder 2, 123\nBGB noch kondizieren gemäß § 812 Abs. 2 BGB.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDas Schreiben der Klägerin vom\n17.02.1992 kann zwar als Anfechtungserklärung gemäß § 143 Abs. 1\nBGB angesehen werden, da es für eine solche Erklärung ausreicht,\nwenn erkennbar ist, daß eine Partei das Geschäft wegen eines\nWillensmangels nicht geltenlassen will (Palandt-Heinrichts, BGB,\n53. Aufl., § 143, Rdn. 3). Die Erklärung vom 17.02.1992 dürfte\nallerdings, nachdem sie erst sechs Wochen später erfolgte, nicht\nmehr unverzüg-lich erfolgt sein gemäß § 121 Abs. 1 BGB. Diese Frage\nkann dahinstehen, da keine Anfechtungsgründe gemäß § 119 Abs. 1\noder Abs. 2 vorliegen. Denn - den Sachvortrag der Klägerin\nunterstellt - sind weder ein Inhaltsirrtum, noch ein\nErklärungsirrtum oder ein Eigenschaftsirrtum über eine\nverkehrswe-sentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstandes\ner-kennbar.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDen für eine Anfechtung gemäß § 123\nAbs. 1 BGB erforderlichen Nachweis der arglistigen Täuschung und\ndes Irrtums seitens des Geschäftsführers der Klägerin kann diese\nnicht führen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nUnter Berücksichtigung der gesamten\nUmstände und des Verhaltens der Beteiligten kann der Senat sich\nnicht davon überzeugen, daß der Geschäfts-führer der Klägerin bei\nAbfassung der Erklärung vom 07.01.1992 getäuscht wurde und sich in\neinem Irrtum über den Bestand der Forderung betreffend die\nLieferung vom 30.10.1991 befand. Es stellt sich bereits als ein\nungewöhnlicher Vorgang dar, daß der Geschäftsführer der Klägerin\nnach deren Sachvortrag diese Erklärung trotz Unsicherheit über die\nBezahlung der fraglichen Forderung unter-schrieben haben soll, denn\nes handelt sich immer-hin um eine Schlußabrechnung zwischen\nGeschäfts-leuten. Die von dem Geschäftsführer im Termin vom\n06.05.1993 dazu abgegebene Erklärung vermag dieses ungewöhnliche\nVerhalten nicht ausreichend zu erklären. Abgesehen davon, daß der\nGeschäfts-führer zunächst ausweichend antwortete, konnte er keine\nplausible Erklärung für dieses Verhalten abgeben. Allein eine\nVerärgerung des Beklagten kann die Unterzeichnung dieses\nSchuldanerkenntnis-ses nicht erklären. Nachdem die\nGeschäftsbeziehun-gen der Parteien beendet werden sollten, bestand\ngerade kein Grund, dem Beklagten noch besonders entgegenzukommen\nund die behauptete Überweisung von 54.142,00 DM ungeprüft\nzugrundezulegen. Dieses Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin\nwird noch weniger nachvollziehbar, wenn man berücksich-tigt, daß\ndie Forderung bereits vorher angemahnt worden war. Nach seinen\neigenen Angaben will er sich nicht einmal nach dem Zeitpunkt der\nvom Be-klagten behaupteten Überweisung erkundigt haben.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nEbensowenig kann die Klägerin den\nBeweis führen, daß die Erklärung vom 07.01.1992 inhaltlich falsch\nist.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nBestehen - wie dargelegt - schon nach\nden eigenen Angaben ihres Geschäftsführers erhebliche Zweifel an\neiner Unrichtigkeit des Inhalts, so werden diese durch weitere\nUmstände noch verstärkt. Dabei ist von dem von der Klägerin unter\nBeweis gestell-ten Sachverhalt auszugehen, daß beide Quittungen vom\n10.12.1991 (Bl. 108 d. GA und Bl. 145 d. GA) gefälscht sind. Dies\nhat zunächst zur Folge, daß die Version des Beklagten zur Zahlung\nam 10.12.1991 an Glaubwürdigkeit verliert.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDennoch ist es nicht unwahrscheinlich,\ndaß der fragliche Betrag noch vor dem 07.01.1992 an den\nGeschäftsführer der Klägerin oder einen anderen führenden\nMitarbeiter gezahlt wurde.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer am Rande des Geschehens stehende\nZeuge Z. hat glaubhaft bekundet, zu der damaligen Zeit seien\nerhebliche Beträge auch in bar und auch durch den Beklagten\neingegangen, wenn er auch den Eingang eines Betrages in Höhe von\n54.142,00 DM nicht bestätigen kann. Jedenfalls waren Barzahlun-gen\nin dieser Größenordnung nicht ungewöhnlich. Weiter ergibt sich aus\nden eigenen Angaben der Beteiligten, daß Gelder als \"Provision\"\noder als \"Schwarzgeld\" zum Teil unmittelbar an Beteiligte gezahlt\nwurden. So berichtete der Beklagte von sogenannten\n\"Schwanzgeldzahlungen\" bei Verkauf der Tiere; der Geschäftsführer\nder Klägerin räumte ein, daß in Einzelfällen das Nüchterungsgewicht\nzu hoch angesetzt wurde und der Differenzbetrag für den Betrieb\nverwandt wurde. Schließlich besteht auch ein nicht aufklärbarer\nWiderspruch betreffend der Quittung vom 10.12.1991 über 160.800,00\nDM. Die Unterschrift \"W.\", die nach Darstellung der Klägerin\ngefälscht sein soll, befindet sich neben dem Stempel der LPG L..\nDaß der Begleichung dieses Betrages Geschäftsvorgänge\nzugrundegelegen haben, haben beide Parteien nicht in Abrede\ngestellt. Nähere Erläuterungen dazu wurden von ihnen jedoch nicht\nabgegeben. Der Zeuge Z. konnte den Eingang dieses Betrages\nbestätigen, ohne eine bestimmte Zahlungsweise in Erinnerung zu\nhaben. Schließlich paßt die Größenordnung des Betrages in das\ngesam-te Geschäftsvolumen (Verkauf von 265 Mastbullen). Diese\nUnklarheiten, die auch durch die Einholung eines Schriftgutachtens\nnicht aufgeklärt werden würden, gehen zu Lasten der\nbeweispflichtigen Klä-gerin.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nEine Zusammenschau der aufgeführten\nUmstände läßt jedenfalls durchaus die Möglichkeit offen, daß der\nfragliche Betrag am 10.12.1991 unter anderen Um-ständen als vom\nBeklagten behauptet oder bei einer anderen Gelegenheit und zu einem\nanderen Zeitpunkt an die Klägerin geflossen ist, und zwar ohne\nbuch-halterische Erfassung.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nAuf die Frage, ob die Bestätigung vom\n12. November 1991 vom Beklagten nachträglich ergänzt wurde, kam es\ndeshalb nicht mehr an.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Einholung eines\nSachverständigengutachtens war deshalb entbehrlich.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nZur Bejahung eines Anspruchs gemäß §\n812 Abs. 2 BGB müßte die Klägerin ebenfalls den Beweis der\nTäuschung und Irrtumserregung führen (zu den\nAnspruchsvoraussetzungen siehe BGH WM 82, 671).\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n54.142,00 DM. Beschwer der Klägerin: 54.142,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-16/11-u-166-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-16/11-u-166-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313775","retrieved":"2026-07-09 03:45:23.029906+00:00"}}