{"status":"available","doknr":"OLD313781","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0211.SS26.94B16B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-11","aktenzeichen":"Ss 26/94 (B) 16 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen einer am 20.01.1993 begangenen fahrlässigen\nGeschwindigkeits-überschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft\num 54 km/h zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDen Rechtsfolgenausspruch hat das\nAmtsgericht wie folgt begründet:\n\n8\n\n \n\n9\n\n\"Wegen Voreintragungen des Betroffenen\nim Zentralre-gister des Kraftfahrtbundesamtes erschien es gebo-ten,\ndie sogenannte Regelbuße zu erhöhen und auf ei-ne Geldbuße von\n500,00 DM zu erkennen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAndererseits hat das Gericht wegen der\nweit über-durchschnittlichen Fahrleistung des Betroffenen - er ist\nBerufskraftfahrer - letztmalig davon abgesehen, gegen ihn wegen\neines solchen Verstoßes gleichzeitig auch ein Fahrverbot\nauszusprechen.\"\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt\nVerlet-zung materiellen Rechts.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie im Hinblick auf die Höhe der\nverhängten Geldbu-ße zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. BGH NJW 1991,\n1367), die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkt ist,\nführt in diesem Umfange zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer Rechtsfolgenausspruch leidet (auch)\nzum Nach-teil des Betroffenen an - unter\nRechtsbeschwer-degesichtspunkten - bedeutsamen\nsachlich-rechtli-chen Mängeln; insoweit wirkt das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft zugunsten des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 Satz 1\nOWiG i.V.m. § 301 StPO).\n\n18\n\n \n\n19\n\nBei Geldbußen über 200,00 DM sind\nFeststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des\nBetroffe-nen erforderlich. Eine in die Einzelheiten gehende\nErörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur dann\nentbehrlich, wenn das Gericht eine Regelbuße aus dem Bußgeldkatalog\nfestsetzt und dem Urteil wenigstens entnommen werden kann, daß der\nBetroffe-ne in durchschnittlichen Vermögensverhältnissen lebt\n(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentschei-dung vom\n15.02.1991 - Ss 622/90 B = VRS 81, 56, 57 und vom 07.12.1993 - Ss\n509/93 B).\n\n20\n\n \n\n21\n\nHier hat das Amtsgericht zu den\nwirtschaftlichen Verhältnissen keine Feststellungen getroffen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nFrüher begangene Ordnungswidrigkeiten,\ndie im Ver-kehrszentralregister weder getilgt noch tilgungsreif\nsind, können zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, soweit\nin sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang zu\nder neuen Ordnungswid-rigkeit gegeben ist (vgl. OLG Köln VRS 61,\n152; Senatsentscheidung vom 19.11.1993 - Ss 490/93 B). Hierzu sind\nim Urteil hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes der Verfehlungen\nnähere Feststellungen zu treffen (Senatsentscheidung a.a.O.;\nGöhler, OWiG, 10. Aufl., § 17 Rdnr. 20 m.w.N.). Der \"Warneffekt\"\neiner Verurteilung bedarf insbesondere dann näherer Darlegung, wenn\ngerade dieser Gesichtspunkt Anlaß geben soll, die Regelbuße\ndrastisch zu erhöhen (Se-natsentscheidung a.a.O.).\n\n24\n\n \n\n25\n\nIm vorliegenden Fall hat das\nAmtsgericht \"Voreintra-gungen des Betroffenen\" zum Nachteil des\nBetroffenen - bußgelderhöhend - berücksichtigt, ohne die dazu\nerforderlichen Einzelheiten mitzuteilen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie zur Tatzeit geltende Fassung der\nBußgeldkata-logverordnung (BKatV), die wegen des\nRückwirkungs-verbots hier maßgeblich ist (vgl. Senatsentschei-dung\nvom 11.01.1994 - Ss 573/93 B -), sieht für Fahrzeugführer, die die\nGeschwindigkeit innerorts um 51 - 60 km/h überschreiten, eine\nRegelbuße von 300,00 DM sowie ein Regelfahrverbot von einem Monat\nDauer vor (lfd. Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs -\nAnlage zu § 1 Abs. 1 der BKatV vom 04.07.1989 (BGBl. I, 1305,\n1447). Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise\nabgesehen, so soll nach § 2 Abs. 4 BKatV der für den betrof-fenen\nTatbestand bestimmte Regelsatz angemessen er-höht werden. Die hier\nin Anwendung des § 2 Abs. 4 BKatV anstelle des an sich verwirkten\nFahrverbots verhängte Geldbuße von 500,00 DM entspricht dem in § 17\nAbs. 1 und 2 OWiG i.V.m. § 24 StVG angedrohten Höchstmaß für eine\nGeldbuße, die wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen\nder Straßenver-kehrsordnung festgesetzt werden kann. Das Höchst-maß\nder Geldbuße ist für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen\n(Senatsentscheidung vom 26.02.1988 - Ss 17/88 B und vom 21.01.1994\n- Ss 586/93 B; Göhler a.a.O., § 17 Rdnr. 25). Diese Grundsätze\ngelten auch, wenn unter Erhöhung der Regelbuße von der Anordnung\neines Regelfahrverbots abgesehen wird (Senatsentscheidung vom\n21.01.1994 - Ss 586/93 B). Allerdings kann in diesen Fällen bei\ngeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen eine\nGeldbuße im Randbereich des Höchstmaßes angemessen sein (vgl. OLG\nKoblenz NZV 1989, 282), damit die Sanktion trotz des Wegfalls des\nFahrverbots insge-samt auch noch als Denkzettel - und\nBesinnungsmaß-nahme empfunden wird (Senatsentscheidung a.a.O.; vgl.\nGöhler a.a.O., § 17 Rdnr. 25).\n\n28\n\n \n\n29\n\nHier kann den Urteilsgründen nicht\nentnommen werden, daß die Festsetzung der Geldbuße auf den\nHöchstbe-trag auf ermessensfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl.\nSenatsentscheidung NJW 1988, 1606).\n\n30\n\n \n\n31\n\nIm übrigen ist die Aufhebung des\nUrteils auch zu Un-gunsten des Betroffenen geboten.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Erwägung, mit der das Amtsgericht\nvon der Ver-hängung eines Fahrverbots abgesehen hat, hält\nrecht-licher Überprüfung nicht stand.\n\n34\n\n \n\n35\n\nIn den Fällen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2\nBKatV können zur Begründung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot zwar\nunter Umständen schon erhebliche Härten oder mehrere für sich\ngenommen gewöhnliche und durch-schnittliche Umstände ausreichen\n(vgl. BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 1397; Senatsentscheidung vom\n16.07.1993 - Ss 278/93 B; Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., § 25\nStVG Rdnr. 15 b m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der eingehender\nBegründung bedarf (vgl. BGH a.a.O.; Senatsentscheidung a.a.O.)- an\ndie bei Vorliegen einschlägiger Vorbelastungen besonders\nhoheAnforde-rungen zu stellen sind (vgl. Senatsentscheidung vom\n27.07.1993 - Ss 303/93 B) - liegt aber - anders als das Amtsgericht\noffensichtlich meint - nicht bereits deshalb vor, weil der\nBetroffene Berufskraftfahrer mit hoher jährlicher Kilometerleistung\nist. Für eine Besserstellung von Vielfahrern gegenüber\nGelegen-heitsfahrern in verkehrsordnungsrechtlicher Hinsicht\nbesteht kein einleuchtender Grund (Senatsentschei-dung vom\n11.09.1992 - Ss 379/92 B; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1992, 1399,\n1400; OLG Düsseldorf VRS 83, 450 = NZV 1993, 37); Vielfahrer können\nkeinen \"Mengenrabatt\" beanspruchen (Senatsentscheidung vom\n04.02.1994 - Ss 10/94 B).\n\n36\n\n \n\n37\n\nDas angefochtene Urteil ist daher im\nRechtsfolgen-ausspruch aufzuheben. Da aus den dargelegten Grün-den\neine eigene Entscheidung des Senats nicht in Betracht kommt, ist\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Zurückverweisung erfolgt\n- entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltshaft - an die\nAbteilung des Amtsgerichts, die die aufgeho-bene Entscheidung\ngetroffen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-11/ss-26-94-b-16-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-11/ss-26-94-b-16-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313781","retrieved":"2026-07-09 03:45:23.483103+00:00"}}