{"status":"available","doknr":"OLD313778","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0211.6U133.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-11","aktenzeichen":"6 U 133/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie bleibt jedoch in\nder Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin nach dem zuletzt\ngestellten Antrag ist auch nach dem Beru- fungsvorbringen der\nParteien gerechtfertigt, so daß es bei dem Versäumnisurteil des\nLandgerichts vom 21. Oktober 1992 verbleibt und dieses Urteil\nlediglich dem im Berufungstermin von der Klägerin neuformulierten\nKlageantrag anzupassen war.\n\n4\n\nBedenken gegenüber der Klagebefugnis der Klägerin und damit\ngegenüber der Zulässigkeit der Klage be- stehen nicht.\n\n5\n\nDies gilt einmal im Hinblick auf § 13 Abs. 5 UWG und dem\nVorbringen des Beklagten, die Klägerin betreibe den vorliegenden\nRechtsstreit nicht aus eigener Initiative, sondern sei nur\nvorgeschoben worden. Bei der Klägerin handelt es sich um eine\nunmittelbare Wettbewerberin des Beklagten im B.er Raum. Daß die\nInitiative zur Abmahnung des Beklag- ten und Einleitung des\nvorliegenden Verfahrens von dem Rechtsanwalt P.A. aus H. und nicht\nvon der Klägerin ausgegangen ist, hat die Klägerin bestritten. Sie\nhat die Beauftragung des Rechtsan- walts aus H. im Berufungstermin\nüberzeugend damit erklärt, daß sie Mit-Begründerin und Mitglied der\nMitwohnzentrale e.V. sei und es sich bei Rechtsan- walt P.A. um den\nihr aus dieser Tätigkeit bekann- ten Anwalt dieses Vereins handele;\nsie habe des- halb auch Rechtanwalt P.A. mit der Abmahnung des\nBeklagten beauftragt.\n\n6\n\nAngesichts dieser Umstände liegen keine greifbaren Anhaltspunkt\nfür ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin im Sinne von § 13\nAbs. 5 UWG vor.\n\n7\n\nBedenken gegenüber der Klagebefugnis der Klägerin ergeben sich\naber auch nicht deshalb, weil die Klägerin im vorliegenden\nVerfahren Klauseln in Formularverträgen des Beklagten beanstandet.\nDie Klägerin geht gegen den Beklagten aus § 1 UWG in Verbindung mit\ndem Gesetz zur Regelung der Woh- nungsvermittlung (WoVermG) sowie\nder Preisangaben- VO vor. Ein Verfahren nach § 13 AGBG, für das die\nKlägerin nicht klagebefugt wäre, ist damit schon aus diesen Gründen\nnicht gegeben.\n\n8\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin ist je- doch gemäß § 1\nUWG in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung der\nWohnungsvermittlung (BGBl 1971 S. 1745 f., zuletzt geändert durch\ndas Vierte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.07.1993, BGBl. Seite\n1257) ebenfalls begründet. Dabei ist jede der von der Klägerin\nersichtlich auch alternativ angegriffenen Vertragsklauseln in der\nkonkret be- anstandeten Form der im Tenor dieses Urteils wie-\ndergegebenen Verträge des Beklagten schon für sich genommen - ohne\nHinzutreten der anderen beanstan- deten Klauseln - unlauter.\n\n9\n\n1.) Die in den Formularverträgen des Beklagten enthal- tene\nKlausel\n\n10\n\n\"Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf\ndie Agentur einen Unko- stenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige\nAufwendungen berechnen.\"\n\n11\n\nstellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 WoVermG dar.\n\n12\n\nNach § 3 Abs. 3 Satz 1 WoVermG darf für etwaige Nebenleistungen\ndes Wohnungsmaklers außer dem Ent- gelt nach § 2 Abs. 1 WoVermG\nkeine Erstattung von Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder\nAuslagen vereinbart werden. Zulässig ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3\nWoVermG lediglich die Vereinbarung der Er- stattung der in\nErfüllung des Auftrags nachweisbar entstandenen Auslagen bei\nNichtzustandekommen ei- nes Mietvertrags. Die beanstandete Klausel\ngenügt ersichtlich nicht diesen Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 3\nWoVermG. Sie stellt gerade nicht auf die nachweisbar entstandenen\nAuslagen des Beklag- ten ab, sondern spricht von sogenannten\nUnkosten- beiträgen.\n\n13\n\nDie auf der Rückseite der streitbefangenen Ver- tragsformulare\ndes Beklagten angeführten Hinweise:\n\n14\n\n\"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM\n40,--\"\n\n15\n\nund\n\n16\n\n\"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Sps. +\nMWSt\"\n\n17\n\nvermögen daran nichts zu ändern, selbst wenn man diese Hinweise\nbei der Interpretation der zuvor genannten - auf der Vorderseite\ndes Vertragsfor- mulars des Beklagten angeführten - Klausel mitbe-\nrücksichtigt.\n\n18\n\nZunächst wird der Auftraggeber dieses Hinweise schon deshalb\nnicht als Konkretisierung der streitbefangenen Klausel auf der\nVorderseite des Vertragsformulars verstehen, weil in den Hinweisen\nnur vom Rücktritt aus eigenen Anlaß die Rede ist, nicht aber - wie\nin der beanstandeten Klausel auf der Vorderseite - von einer vom\nAuftraggeber zu vertretenden Vertragsauflösung. Im übrigen sind\nauch in den auf den Rückseiten des Vertragsfor- mulars angeführten\nHinweisen jeweils pauschale Beträge genannt, so daß diese Hinweise\nebenfalls nicht den Anforderungen von § 3 Abs. 3 Satz 3 Wo- VermG\nentsprechen. Infolgedessen können diese Hin- weise keine\nZulässigkeit der beanstandeten Klausel auf der Vorderseite gemäß §\n3 Abs. 3 Satz 3 Wo- VermG begründen.\n\n19\n\nDie beanstandete Klausel auf der Vorderseite des\nVertragsformulars des Beklagten ist jedoch selbst dann nicht mit\ndem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vereinbar, wenn man\nin ihr mit dem Beklagten die Vereinbarung einer Vertrags- strafe im\nSinne von § 4 WoVermG sieht. Dies gilt schon deshalb, weil die\nKlausel nicht den Anfor- derungen des § 4 Satz 2 WoVermG zur Höhe\neiner nach § 4 Satz 1 WoVermG zulässigen Vertragsstra-\nfenvereinbarung genügt. Sie entspricht weder der in § 4 Satz 2, 1.\nHlbs. WoVermG genannten Begren- zung, noch berücksichtigt sie die\nin § 4 Satz 2, 2. Hlbs. WoVermG angeführte Höchstgrenze.\n\n20\n\n2.) Aus den vorstehenden Erwägungen zu Ziffer 1.) er- gibt sich\nzugleich, daß die Klauseln auf der Rück- seite der\nVertragsformulare des Beklagten\n\n21\n\n\"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM\n40,--\"\n\n22\n\nund/oder\n\n23\n\n\"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. +\nMWSt.\"\n\n24\n\nin gleicher Weise - auch isoliert betrachtet - wie die zuvor\nerörterte Klausel gegen § 3 Abs. 3 Wo- VermG verstoßen. In diesen\nHinweisen werden vom Auftraggeber des Maklers ebenfalls pauschale\nBe- träge für Nebenkosten bei Nichtzustandekommen ei- nes\nMietvertrags verlangt, was gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG nicht\nzulässig ist.\n\n25\n\nOhne Erfolg beruft sich der Beklagte zur Rechtfer- tigung dieser\nbeiden Hinweise auf § 4 WoVermG.\n\n26\n\nHinsichtlich der Klausel\n\n27\n\n\"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. +\nMWSt.\"\n\n28\n\nvermag § 4 WoVermG die Ansicht des Beklagten nicht zu stützen,\nweil diese der Höhe nach völlig unbestimmte Regelung bereits nicht\nden in § 4 Satz 2 WoVermG angeführten Begrenzungen für die\nzulässige Höhe einer Vertragsstrafe genügt.\n\n29\n\n§ 4 WoVermG vermag aber ebenfalls hinsichtlich der Angabe\n\n30\n\n\"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM\n40,--\"\n\n31\n\nder Berufung des Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\n32\n\nNach dem Wortlaut dieser Angabe und auch nach ihrem Sinn und\nZweck soll es sich hierbei um eine pauschale Erfassung der dem\nBeklagten durch die Bearbeitung der Vertragsangelegenheit des Auf-\ntragsgebers entstandenen Aufwendungen handeln, al- so um eine\nAuslagenerstattung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG. Gegen\ndie Interpretation dieser Klausel als Vertragsstrafe spricht zudem\nauch, daß die in der Klausel genannte \"Bearbei- tungsgebühr\" für\nden Fall des Rücktritts des Auf- tragsgebers vom Vertrag verlangt\nwird, also nicht, wie bei einer Vertragsstrafe - zur Sicherung des\nFortbestehens der vertraglichen Verpflich- tungen einer der\nParteien. Schließlich kann der Ansicht des Beklagten, es handele\nsich bei dieser Klausel um eine Vertragsstrafenvereinbarung gem. §\n4 WoVermG, auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sich andernfalls\ndie strikte Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG stets dadurch\numgehen ließe, daß man die vom Makler für den Fall des Rücktritts\ndes Auftraggebers vom Vermittlungsver- trag (und damit auch für den\nFall des Nichtzu- standekommens eines Mietvertrags im Sinne von § 3\nAbs. 3 Satz 3 WoVermG) geforderte pauschale Abgel- tung seiner\nAufwendungen trotz deren ersichtlicher Kennzeichnung als\nAuslagenerstattung nachträglich als Vertragsstrafe im Sinne von § 4\nWoVermG auf- rechterhält, sofern der Pauschbetrag der Höhe nach den\nAnforderungen des § 4 Satz 2 WoVermG genügt. Dies kann aber nicht\nSinn und Zweck des § 4 Wo- VermG sein.\n\n33\n\n3.) Die von dem Beklagten verwandte Vertragsklausel\n\n34\n\n\"Zur Sicherstellung wird die zinslose Hin- terlegung der\nVermittlungsprovision verein- bart.\"\n\n35\n\nist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Ent- scheidung des\nLandgerichts als Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WoVermG zu werten.\n\n36\n\nNach § 2 Abs. 4 WoVermG dürfen vom Makler Vor- schüsse nicht\ngefordert, vereinbart oder angenom- men werden; aus § 2 Abs. 1\nWoVermG wiederum ergibt sich, daß die Maklercourtage erst mit\nAbschluß des Mietvertrags fällig ist, wobei es nicht darauf\nankommt, ob und welche Leistungen der Makler schon vorher erbracht\nhat.\n\n37\n\nVerlangt daher der Beklagte ausweislich der bean- standeten\nKlausel vor Fälligkeit seiner Vermitt- lungsgebühr die Hinterlegung\nder Provision, stellt dies in Wahrheit die Forderung eines\nVorschusses auf die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mak-\nlervertrags noch nicht zustehende Vermittlungspro- vision zu. Das\nLandgericht hat daher zu Recht in der streitbefangenen Klausel über\ndie Hinterlegung der Vermittlungsprovision \"zur Sicherstellung\" ei-\nne Umgehung des § 2 Abs. 4 WoVermG gesehen. Ob und in welcher Weise\nder Beklagte die von ihm geforderte Provision hinterlegt und ob er\nsie bei Nichtzustandekommen der Mietverträge stets zurück- gezahlt\nhat, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, daß das Gesetz zur\nRegelung der Wohnungs- vermittlung die Einforderung, Vereinbarung\noder Annahme von Vorschüssen nicht gestattet.\n\n38\n\n4.) Als Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Woh-\nnungsvermittlung - hier gegen § 3 Abs. 1 WoVermG - ist ebenfalls\ndie Klausel\n\n39\n\n\"Die Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte\nKostenbeteiligung incl. Ne- benkosten zuzüglich der gesetzlichen\nMehr- wertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit.\"\n\n40\n\ndie von dem Beklagten unstreitig in der Vergangen- heit mehrfach\nverwandt worden ist, zu werten.\n\n41\n\nNach § 3 Abs. 1 WoVermG ist das Entgelt im Sinne von § 2 Abs. 1\nWoVermG in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete\nanzugeben, somit ohne Anführung weiterer Posten wie die vom\nBeklagten genannten \"Nebenkosten\" und der \"gesetzlichen\nMehrwertsteuer\". Zudem fehlt es in der beanstande- ten Klausel an\nder Angabe des Entgelts in einem Bruchteil oder Vielfachen der\nMonatsmiete. Dies gilt selbst dann, wenn man die in der linken un-\nteren Ecke der Vorderseite der beanstandeten For- mularverträge\nangeführten Hinweise zur Ermittlung der Maklerprovision\nmiteinbezieht, denn dort wird keine Bezugsgröße für die genannten\nProzentsätze angegeben.\n\n42\n\nDie vom Beklagten mit der Berufung geltendgemachte angebliche\nNotwendigkeit, bei der Angabe seines Entgelts in der beanstandeten\nWeise verfahren zu müssen, weil sich die meisten Kunden bei\nAbschluß des Maklervertrags noch nicht hinsichtlich der Dauer des\nMietverhältnisses festlegen wollen oder können, überzeugt nicht.\nZum einen vermag dieses Vorbringen nicht zu rechtfertigen, daß der\nBeklag- te Nebenkosten und Mehrwertsteuer als Teil seiner Courtage\nanführt. Zum anderen läßt sich daraus nicht erkennen, warum der\nBeklagte nicht in der Lage sein soll, seine Vermittlungsprovision\nim Einklang mit § 3 Abs. 1 unter Nennung der Bezugs- größe\nanzugeben.\n\n43\n\nVerstößt damit die beanstandete Vertragsklausel schon gegen § 3\nAbs. 1 WoVermG, bedarf es keiner Prüfung, ob zugleich ein Verstoß\ngegen § 1 der Preisangabenverordnung zu bejahen ist.\n\n44\n\n5.) Schließlich verstößt auch die Klausel\n\n45\n\n\"Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhal- tene Angebote nicht\nan dritte Personen wei- terzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er\nfür die volle Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle\nSchäden, die der Agentur eventuell entstanden sind.\"\n\n46\n\ngegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsver- mittlung.\n\n47\n\nMit dem Landgericht ist in dieser Vereinbarung einer Haftung des\nAuftragsgebers für die volle Provision die Vereinbarung einer gemäß\n§ 4 Wo- VermG unzulässigen Vertragsstrafe zu sehen. Zwar weist der\nBeklagte in seiner Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, daß\nnach der Rechtspre- chung und dem Schrifttum die Vereinbarung einer\nRechtsnachfolge zulässig ist, vgl. dazu z.B. BGH NJW 1987/2431\nm.w.N. Dies kann, wie auch der Sachverhalt bestätigt, der dieser\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, jedoch nur dann\ngelten, wenn die volle Provision nicht schon bei bloßer Weitergabe\nder Maklerangebote vom Auftrag- geber zu zahlen ist, sondern erst\nbei Abschluß des Mietvertrags durch den Dritten, nachdem die- ser\ndurch den Auftraggeber von dem Maklerangebot Kenntnis erhalten hat.\nIm Streitfall ist aber eine derartige Beschränkung in den\nFormularverträgen des Beklagten nicht enthalten. Nach dem Wortlaut\nder beanstandeten Klausel des Beklagten hat viel- mehr der\nAuftraggeber schon bei bloßer Weitergabe der Maklerangebote die\nvolle Vermittlungsprovision zu zahlen.\n\n48\n\nDa Maklerverträge insbesondere bei der Wohnungs- vermittlung zum\nSchutze der Wohnungssuchenden klar und unmißverständlich gefaßt\nsein müssen, ist im Streitfall vom Wortlaut des Vertrags\nauszugehen. Haftet jedoch danach der Auftraggeber schon bei bloßer\nWeitergabe der Maklerangebote für die volle Vermittlungsprovision,\nhandelt es sich bei dieser Klausel in Wirklichkeit - jedenfalls\nauch - um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Sinne von § 4\nSatz 1 WoVermG, die sich unzweifelhaft nicht im Rahmen der in § 4\nSatz 2 WoVermG genannten Höchst- grenze für eine Vertragsstrafe\nhält. Sie ist damit unzulässig.\n\n49\n\nII. Die genannten Verstöße des Beklagten gegen das Ge- setz zur\nRegelung der Wohnungsvermittlung erfüllen zugleich den Tatbestand\ndes § 1 UWG.\n\n50\n\nEs handelt sich zunächst bei den vorstehend ange- sprochenen\nVorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung um\nNormen, deren Verlet- zung geeignet ist, sich auf den Wettbewerb\nauszu- wirken und dadurch den Schutzbereich von § 1 UWG zu\ntangieren (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbe- werbsrecht, 17. Aufl.,\n§ 1 Rdnr. 611). Dies ergibt sich aus dem Inhalt dieser Vorschriften\nund findet seine Bestätigung in der amtlichen Begründung des\nRegierungsentwurfs zur Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung\n(Bundestagsdrucksache IV/1549, Seite 12), wonach das Gesetz den\nZweck verfolgt,\n\n51\n\n\"Mißstände zu beseitigen, die sich bei der Wohnungsvermittlung\nin den letzten Jahren gezeigt haben. Die Wohnungssuchenden sollen\nvor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Be- lastungen geschützt\nwerden, die sich häu- fig aus mißbräuchlichen Vertragsgestaltungen\noder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Außerdem soll\ndie Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung ver-\nbessert werden.\"\n\n52\n\nSinn und Zweck der angeführten Vorschriften des Gesetzes zur\nRegelung der Wohnungsvermittlung ist es danach unter anderem, die\nMaklerangebote für die Wohnungssuchenden transparent und damit\nleicht vergleichbar zu machen (wie bei der Festlegung der Höhe und\nBerechnung des Entgelts in § 3 Abs. 1 Wo- VermG) sowie zugleich\ndurch Festlegung von Ver- tragsmodalitäten eine Übervorteilung der\nWohnungs- suchenden zu verhindern und auf diese Weise eine gleiche\nWettbewerbslage (Angebotslage) unter den Maklern zu schaffen.\n\n53\n\nDaraus ergibt sich gleichzeitig, daß - bis eventuell auf die\nRegelung von § 3 Abs. 1 Wo- VermG - die Normen des Gesetzes zur\nRegelung der Wohnungsvermittlung, gegen die der Beklagte im\nStreitfall verstoßen hat, sogenannte wertbezogene Normen (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 613 ff.) darstellen, die\ndazu dienen, den Verbraucher vor ungerechtfertigten wirtschaftli-\nchen Belastungen aus mißbräuchlichen Vertragsge- staltungen oder\nunlauteren Geschäftsmethoden von Wohnungsmaklern zu schützen, wie\nes in der oben angeführten amtlichen Begründung heißt. Ein Verstoß\ngegen derartige wertezogene Normen des Verbraucherschutzes\nbegründet aber zugleich einen Verstoß gegen diese Normen zugleich\nden Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es dazu weiterer Voraus-\nsetzungen bedarf (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr.\n626 m.w.N.).\n\n54\n\n§ 1 UWG ist im Streitfall jedoch auch dann er- füllt, wenn man\nhinsichtlich des Verstoßes des Beklagten gegen § 3 Abs. 1 WoVermG\ndavon ausgeht, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine soge-\nnannte wertneutrale Norm handelt, also um eine Vorschrift, die nur\naus Gründen ordnender Zweckmä- ßigkeit erlassen worden ist. Bei\nVerstößen gegen eine derartige wertneutrale Vorschrift begründet\nder Gesetzesverstoß als solcher noch nicht die Un- lauterkeit; der\nWettbewerber handelt vielmehr erst dann entgegen § 1 UWG, wenn er\nsich vorsätzlich über die Vorschrift hinwegsetzt, um dadurch einen\nsachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen\nMitbewerbern zu gewinnen (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG\nRdnr. 646, 656 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind jedoch im\nStreitfall erfüllt. Unstreitig hat der Beklagte die beanstandeten\nVertragsformulare bewußt und planmäßig in einer Vielzahl von Fällen\neingesetzt. Er hat sich auf diese Weise durch den Verstoß ge- gen §\n3 Abs. 1 WoVermG Vorteile vor seinen geset- zestreuen Mitbewerbern\nverschafft, indem er durch seine gesetzeswidrige und für den\nWohnungssuchen- den letztlich überhaupt nicht berechenbare und\nüberschaubare Angabe zur Höhe der Vermittlungs- provision\nPreisvergleiche mit Angeboten anderer Makler durch die\nWohnungssuchenden verhindert hat. Auf diese Weise hat er Vorteile\ngegenüber solchen Maklern erlangt, die tatsächlich niedrigere Ver-\nmittlungsprovisionen als er - der Beklagte - ver- langen. Erfolglos\nwendet der Beklagte demgegenüber ein, bei Abschluß des Vertrags sei\nder Kunde schon für andere Makler \"verloren\". Wenn das beanstan-\ndete Vertragsformular dem Wohnungssuchenden vorge- legt wird, ist\nder Vertrag noch nicht abgeschlos- sen und der Wohnungssuchende hat\nnoch die Möglich- keit, falls ihm die in dem Vertrag präsentierten\nVertragsbedingungen des Beklagten als übersetzt erscheinen, von dem\nVertrag Abstand zu nehmen und sich einem anderen Makler zuzuwenden,\nder günsti- gere Vertragsbedingungen anbietet.\n\n55\n\nDem danach aus § 1 UWG in Verbindung mit den oben genannten\nVorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung\ngerechtfertigten Unter- lassungsbegehren der Klägerin setzt der\nBeklagte ohne Erfolg den Einwand entgegen, die Klägerin verwende\nselbst einige der von ihr im vorliegenden Verfahren beanstandeten\nKlauseln. Wie vorstehend dargelegt, berührt das\nUnterlassungsbegehren des Klägers auch das Allgemeininteresse. Der\nEinwand der \"unclean hands\" ist daher unbeachtlich, wie bereits vom\nLandgericht ausgeführt (vgl. dazu auch Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 19 Rdnr. 6).\n\n56\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n57\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10,\n713, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-11/6-u-133-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-11/6-u-133-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313778","retrieved":"2026-07-09 03:45:23.204842+00:00"}}