{"status":"available","doknr":"OLD313784","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0209.11U231.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-09","aktenzeichen":"11 U 231/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nAm 1. August 1986 beantragte der am 20.\nApril 1952 geborene Kläger, der türkischer Herkunft ist und seit\n1977 in Deutschland lebt, bei der Beklagten den Abschluß einer\nfondsgebundenen Lebensversiche-rung über 50.000,00 DM nebst\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) mit einer Jahresrente\nvon 24 % der Versicherungssumme (Bl. 25 ff).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAls Beruf des Klägers ist\n\"Kfz-Mechaniker\" ange-geben.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nVersicherungsbeginn sollte am 1. August\n1986 sein. Es war bestimmt, daß der Kläger für die Dauer von 6\nWochen an den Antrag gebunden war. Es war ein vorläufiger\nVersicherungsschutz gemäß den maßgeb-lichen Bedingungen (Bl. 26) ab\ndem Eingang des An-trages bei der Beklagten, spätestens mit dem\ndrit-ten Tag nach Antragsdatum vorgesehen, und zwar bis zum Beginn\ndes endgültigen Versicherungsschutzes oder bis zur Ablehnung des\nAntrages, längstens für zwei Monate nach dem Antragsdatum.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger beantwortete u.a. folgende\nFragen (Bl. 26):\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n4.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nWelcher Arzt ist über Ihre\nGesundheitsverhältnisse am besten unterrichtet (z.B. Hausarzt)?\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDr. L. , straße,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nLeiden oder litten Sie an Krankheiten,\nStörungen oder Beschwerden?\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n(z.B. Herz oder Kreislauf,\nBluthochdruck, At-mungs-, Verdauungs-, Harn- oder\nGeschlechtsorgane, Leber, Gehirn, Rückenmark, Nerven, Gemüt, Augen,\nOhren, Haut, Knochen, Gelenke, Drüsen, Milz, Blut, Zuckerkrankheit,\nGeschwülste, Rheumatismus, Wir-belsäule, Infektionskrankheiten,\nTuberkulose?)\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nja\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n7.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nSind Sie in den letzten fünf Jahren\nuntersucht, beraten, behandelt oder operiert worden oder waren\nKrankenhaus-, Heilstätten- oder Kurbehandlungen bzw.\nEntziehungskuren erforderlich?\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nnein\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n9.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nBestehen körperliche oder geistige\nSchäden?\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n(z.B. Amputation, Versteifung,\nRückgratverkrüm-mung, Bandscheibenschädigung, geistige Schwäche,\nSchwerhörigkeit, Fehlsichtigkeit)\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nja\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n11.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nErläuterungen, falls eine oder mehrere\nder Fragen 6 - 10 bejaht wurden.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nArt der Erkrankungen, Störungen,\nBeschwerden, Be-handlungen und Untersuchungen?\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n6. Verspannungen im Rücken 9. s.o.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nWann, wie lange?\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nunbeantwortet\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nErgebnis, Folgen?\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nunbeantwortet\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nAnschrift des behandelnden Arztes, des\nKrankenhau-ses, Sanatoriums oder der Kuranstalt?\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n6. s.o.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n9. s.o.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nAuf den weiteren Inhalt des Antrages\n(Bl. 25 ff.) wird Bezug genommen.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDr. L. gab auf Anfrage der Beklagten am\n4. Septem-ber 1986 Erkrankungen aus den Jahren 1980 bis 1985 an und\nverneinte die Fragen nach Folgen und nach weiteren Gebrechen,\nKrankheiten oder chronischen Leiden (Bl. 234); er habe den Kläger\nzuletzt am 14. April 1986 untersucht und behandelt, und zwar wegen\neiner Schnittwunde am linken Oberschenkel. Der Kläger sei seines\nWissens heute gesund.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDer Kläger war ferner im Jahre 1985\nwegen \"Blasen-entleerungsstörungen\" ärztlich untersucht worden.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nAuf eine Nachfrage der Beklagten wegen\nder \"Verspannungen im Rücken\" antwortete Dr. L. am 23. September\n1986, er habe sie nicht erwähnt, weil er sie nicht für wesentlich\nhalte (Bl. 131).\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDer Kläger war wegen seines Rückens ab\n5. Au-gust 1986 - nach der Behauptung der Beklagten ab 5. Juni -\nbei Dr. S. bzw. dessen Vertreter Dr. G. in Behandlung (Bl. 384,\n386) und ab 2. Okto-ber 1986 bei Dr. A. (Bl. 82, 107).\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie Beklagte übersandte dem Kläger\neinen Versiche-rungsschein vom 20. Oktober 1986 (Bl. 21) mit\nVer-sicherungsbeginn am 1. Oktober 1986 und Ablauf am 1. Oktober\n1996. Die monatlichen Beiträge wurden aufgrund einer\nEinziehungsermächtigung vom Konto des Klägers abgebucht.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nNachdem der Kläger der Beklagten zwecks\nGeltendma-chung von Rentenansprüchen ein Attest von Dr. A. vom 27.\nNovember 1986 (Bl. 82) eingereicht hatte, erklärte sie mit\nSchreiben vom 29. April 1987 (Bl. 17) mit der Begründung, der\nKläger habe bis zur Annahme seines Versicherungsantrages am 16.\nOktober 1986 nicht die seit dem 2. Okto-ber 1986 andauernden\närztlichen Behandlungen ange-zeigt, den Rücktritt vom Vertrag.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDie Parteien streiten darum, ob dem\nKläger eine Berufsunfähigkeitsrente zusteht. Im Verlaufe des\nRechtsstreits hat er die Klage auf sämtliche Raten für den Zeitraum\nvom 1. Dezember 1986 bis 1. Okto-ber 1996 ausgedehnt.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDas Landgericht hat die Klage zunächst\ndurch Urteil vom 21. April 1988 (Bl. 43 ff) mit der Begründung\nabgewiesen, der Rücktritt der Beklagten sei gemäß § 16 VVG wirksam.\nDer 5. Zivilsenat des OLG Köln hat dieses Urteil am 23. Februar\n1989 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen\n(Bl. 138 ff). Nach Vernehmung der Zeugen K. und Frau E. zum\nZeitpunkt des Ein-gangs des Attestes vom 27. November 1986 bei der\nBeklagten gemäß Vernehmungsniederschrift vom 28. September 1989\n(Bl. 185 ff) hat es die Klage am 2. November 1989 erneut wegen des\nRücktritts abgewiesen (Bl. 196 ff). Der 5. Zivilsenat hat die\nBerufung des Klägers am 5. Juli 1990 mit der Begründung\nzurückgewiesen, der Kläger habe nicht ausgeräumt, daß er nicht\neinen seiner Tätigkeit als Mechaniker vergleichbaren Beruf ausüben\nkön-ne, insbesondere in der Reparaturannahme einer Kfz-Werkstatt\n(Bl. 289 ff). Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil am 16.\nOktober 1991 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht\nzurückver-wiesen (Bl. 344 ff). Er hat ausgeführt, das\nBeru-fungsgericht hätte die vom Kläger zur Frage ei-ner\nanderweitigen Berufstätigkeit angetretenen Be-weise erheben müssen.\nIm Ergebnis habe es bislang mit Recht ein leistungsbefreiendes\nRücktrittsrecht der Beklagten verneint. Am 29. Oktober 1992 hat der\n5. Zivilsenat die Berufung erneut zurückgewie-sen (Bl. 439 ff).\nNach den weiteren Angaben des Klägers zu seiner Berufsausbildung\nund -ausübung sei er nicht einem Gesellen gleichzusetzen, son-dern\nsei er auf nahezu alle Tätigkeiten eines ungelernten oder\nangelernten Arbeiters zu verwei-sen. Die von ihm aufgenommene\nArbeit in einem Rechtsanwaltsbüro sei sogar höherwertiger. Dieses\nUrteil hat der Bundesgerichtshof am 22. Septem-ber 1993 unter\nZurückverweisung der Sache an den 11. Zivilsenat des\nOberlandesgerichts aufgehoben (Bl. 505 ff). Unter Berücksichtigung\nder Beweisan-gebote des Klägers sei eine erneute Überprüfung\nerforderlich, welche Vergleichsberufe für ihn in Betracht kämen.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten\nUrteile ver-wiesen.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nZum Gesundheitszustand des Klägers und\nden ärztli-chen Behandlungen in den Jahren 1986 und 1987 lie-gen\nzahlreiche schriftliche Unterlagen vor, deren Bedeutung weitgehend\nstreitig ist. Geordnet in der Reihenfolge des Beginnes der\njeweiligen ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, also nicht\nnach den Ausstellungsdaten, sind das folgende Schrift-stücke:\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nBl. 234 04.09.1986 Bericht von Dr.\nL.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nBl. 131 23.09.1986 Ergänzung durch Dr.\nL.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nBl. 413 31.03.1992 Schreiben der Ärzte\nAl. und M. zur Behandlung des Klägers bei Dr. L. im Juni und Juli\n1986\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nBl. 525 20.12.1993 Weiteres Schreiben\ndieser Ärzte Bl. 377 14.10.1986 Vertrauensärztlicher Dienst zur\nArbeitsunfähigkeit ab 21.07.1986\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nBl. 384, 386 14./\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n20.01.1992 Dr. S. zur Behandlung vom\n05.08.-23.09.1986\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nBl. 383 26.08.1992 Computertomographie\ndurch Dr. R.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nBl. 82 27.11.1986 Dr. A. zur Behandlung\nab 02.10.1986\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nBl. 107 07.05.1987 Dr. A. ebenfalls zur\nBe- handlung ab 02.10.1986\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nBl. 414 09.10.1986 Krankenhaus M. zur\nUnter- suchung am 08.10.1986\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nBl. 85 15.04.1987 ...-Krankenhaus zum\nstationären Aufenthalt des Klägers vom 16.02.-11.03.1987\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nBl. 87 14.07.1987 ...-Krankenhaus zum\nstationären Aufenthalt vom 10.-12.06.1987\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nBl. 83 08.12.1987 Dr. W. (Kurkliniken\nin B. ) zur Kur vom 10.11.-08.12.1987\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nBl. 545 10.12.1993 Untersuchungsbefund\nvon Dr. Mü. (Kernspinto- mographie).\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nMit dem nachgelassenen Schriftsatz vom\n17. Janu-ar 1994 hat der Kläger darüber hinaus noch Schrei-ben von\nDr. H. vom 4. Juni 1985 (Bl. 570) und von Dr. D. vom 28. Juni 1985\n(Bl. 571) eingereicht.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nDer Kläger trägt vor, der\nVersicherungsfall sei während der Dauer des vorläufigen\nDeckungsschut-zes, wahrscheinlich am 1. September 1986, spä-testens\njedoch im Oktober 1986 infolge eines Bandscheibenvorfalles\neingetreten. Das sei vorher nicht abzusehen gewesen. Nach dem\nStande vom 1. August 1986 habe er die Rückenbeschwerden zu-treffend\nbeschrieben. Dr. L. habe sie mit Recht als unwesentlich bezeichnet.\nZwischen den Blasen-entleerungsstörungen von 1985 und der\nBandschei-benschädigung bestehe kein Zusammenhang. Daß eine\nBerufsunfähigkeit vorliege, habe er erstmals im November 1986\nerfahren.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDurch ihren Rücktritt könne die\nBeklagte den vorläufigen Versicherungsschutz nicht beseitigen.\nÜberdies habe sie den Rücktritt nicht fristgemäß erklärt.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nAufgrund der erworbenen Fähigkeiten und\nder im Jahre 1986 zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er auch ohne\neine entsprechende Prüfung einem Ge-sellen gleichzusetzen; so sei\ner beschäftigt und bezahlt worden. Andererseits reichten seine\nKennt-nisse und Fähigkeiten nicht aus, um in der Repara-turannahme\neiner Werkstatt zu arbeiten; dort wür-den im allgemeinen Meister\neingesetzt.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nDer Kläger macht nähere Angaben zu\nseiner berufli-chen Ausbildung und Tätigkeit in der Türkei und in\nDeutschland und nimmt Bezug auf zahlreiche Unter-lagen (in der\nzeitlichen Reihenfolge ihrer Entste-hung: Bl. 415, 416, 424, 417,\n423, 418, 422, 419, 421, 420, 426, 262, 267, 271, 285, 284,\n427).\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nDer Kläger beantragt,\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\ndas angefochte Urteil abzuändern und\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\n1.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nan ihn 39.000,00 DM nebst 4 % Zinsen\naus 12.000,00 DM seit dem 17. Dezember 1987, aus weiteren 4.000,00\nDM seit dem 15. Ju-ni 1987, aus weiteren 6.000,00 DM seit dem 20.\nSeptember 1988, aus weiteren 7.000,00 DM seit dem 10. Mai 1989 und\nwei-teren 1.000,-- DM seit dem 8. Juni 1989 sowie aus weiteren\n9.000,00 DM seit Zu-stellung der Berufungsbegründung vom 6. Februar\n1990 zu zahlen;\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\n2.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nan ihn beginnend mit dem 3. März 1990\nje-weils spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 1.000,00\nDM bis zum 1. Okto-ber 1996 zu zahlen;\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\n3.\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nhilfsweise, im Unterliegensfalle ihm\nnach-zulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung\nabzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner\nwestdeutschen Großbank oder öffentli-chen Sparkasse erbracht werden\nkann.\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\nSie bestreitet den Eintritt des\nVersicherungsfal-les; der Kläger sei nicht berufsunfähig. Wenn\nje-doch eine Berufsunfähigkeit vorliege, so habe sie schon vor dem\n1. August 1986 bestanden und sei zu-mindest die Ursache schon\ndamals erkennbar gewesen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen für den\nvorläu-figen Versicherungsschutz). Das ergebe sich insbe-sondere\naus den 1985 aufgetretenen Blasenstörungen (Kauda-Syndrom) und der\nab 21. Juli 1986 durchge-hend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nAußerdem sei ihr Rücktritt begründet.\nDer Kläger habe die Bandscheibenschädigung im Versicherungs-antrag\ndurch die Angabe \"Verspannungen im Rücken\" völlig unzureichend\numschrieben, habe die urologi-sche Behandlung verschwiegen und habe\ndie von ihm behaupteten Verschlechterungen des\nGesundheitszu-standes bis zur Annahme des in der Übersendung des\nVersicherungsscheins liegenden neuen Vertrags-angebots nicht\nangezeigt. Das habe sie erst im April 1987 erfahren.\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\nIn beruflicher Hinsicht sei der Kläger\nnicht einem Gesellen gleichzusetzen. Wenn das jedoch der Fall sein\nsollte, so könne er auch weiterhin in seinem Beruf arbeiten, zum\nBeispiel in der Reparaturan-nahme.\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nUnrichtige Angabe aus der Zeit nach dem\nbehaupte-ten Versicherungsfall seien als Obliegenheitsver-letzungen\ngemäß § 6 VVG anzusehen.\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schrift-sätze\nnebst Anlagen, die Verhandlungsniederschrif-ten, die in der\nmündlichen Verhandlung überreich-ten Unterlagen und nach Maßgabe\ndes § 283 ZPO auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. Januar 1994\nnebst Anlagen Bezug genommen. Der 5. Senat hat den Kläger in der\nmündlichen Verhandlung vom 6. Febru-ar 1992 persönlich angehört\n(Bl. 394 ff).\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nDie Berufung des Klägers ist aus\nanderen Gründen erneut zurückzuweisen, nämlich wegen der\nAus-schlußklausel in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen für den\nvorläufigen Versicherungsschutz in der Le-bensversicherung.\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\nDabei ist vorauszuschicken, daß der\nAnspruch des Klägers nicht weitgehend wegen § 12 Abs. 3 VVG\nentfällt, obwohl er innerhalb der ihm mit Schrei-ben vom 18. Mai\n1987 (Bl. 16) gesetzten Frist nur einen Teil der Raten gerichtlich\ngeltendgemacht hat (vgl. BGH VersR 1991/450). Es war eindeutig\nerkennbar, daß die anfängliche Beschränkung der gerichtlichen\nGeltendmachung auf 12.000,00 DM al-lein darauf beruhte, daß bei\nZugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers nur erst dieser\nBetrag fällig war. Eine Teilklage war auch geeignet, alle\nStreitpunkte zu klären, denn die weitere Dauer und die Höhe der\nRatenzahlungen sind im Falle einer Leistungspflicht der Beklagten\nnicht zweifelhaft. Die für die ersten Raten von Dezember 1986 bis\nMärz 1987 wegen § 1 Abs. 1 der Bedingungen für die BUZ bestehenden\nBesonderhei-ten wurden auch schon von einer Teilklage über\n12.000,00 DM erfaßt.\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nDem Anspruch des Klägers steht jedoch\ndie oben ge-nannte Klausel entgegen.\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nDer Klageanspruch kann allenfalls aus\ndem vorläu-figen Deckungsschutz hergeleitet werden.\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nOb der Kläger berufsunfähig ist (§ 2\nder Besonde-ren Bedingungen für die BUZ), läßt sich zur Zeit nicht\nabschließend beurteilen und kann und muß da-hingestellt\nbleiben.\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nVor einer etwaigen medizinischen\nBegutachtung müß-te geklärt werden, wie die frühere Berufstätigkeit\ndes Klägers zu qualifizieren ist und welche Ver-gleichsberufe in\nBetracht kommen, denn das muß ei-nem medizinischen Sachverständigen\nbezeichnet wer-den (vgl. BGH NJW 1993/202). Entgegen der Ansicht\ndes Klägers ist dieser Streitpunkt durch die bei-den\nRevisionsurteile nicht endgültig geklärt. Er bedürfte nötigenfalls\neiner erneuten Überprüfung. Die Aufhebungen der beiden letzten\nBerufungsurtei-le des 5. Senats durch den Bundesgerichtshof\nberu-hen darauf, daß zur Berufstätigkeit keine Beweise erhoben\nworden sind (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO). Das Vorbringen der Parteien\nmüßte unter Berücksichti-gung der eingereichten Unterlagen und der\nBeweis-angebote neu gewürdigt werden.\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\nAuch in medizinischer Hinsicht ist die\nSache streitig und ungeklärt. Es liegen unterschiedliche ärztliche\nBefunde vor, und die Schlußfolgerungen sind zum Teil gegensätzlich.\nDr. A. (Bl. 82, 107) und Dr. W. (Bl. 83) haben die\nBerufsunfähigkeit bejaht, Prof. S. und seine Mitarbeiter (Bl. 85,\n87) haben sie verneint.\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\nWenn eine Berufsunfähigkeit gegeben\nist, dann ist sie jedenfalls vor dem 2. Oktober 1986\neinge-treten.\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\nDer Kläger selbst datiert den\nVersicherungsfall auf den 1. September 1986 und behauptet nicht\neine spätere, ausschlaggebend ins Gewicht fallende\nVer-schlechterung seines Zustandes. Das steht auch im Einklang mit\nden Arztberichten.\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\nDer Kläger hat am 14. Oktober 1986\ngegenüber Dr. N. vom Vertrauensärztlichen Dienst erklärt, er ha-be\nam 1. September 1986 versucht, die Arbeit wie-der aufzunehmen, sei\naber wegen starker Schmerzen nach etwa 1 1/2 Stunden wieder nach\nHause gegangen (Bl. 377). Er war dann vom 1. bis 11. Septem-ber\n1986 erneut krankgeschrieben mit Verlängerung zunächst bis zum 3.\nOktober 1986. Dr. N. hat aus einem ihm vorliegenden\nComputertomogramm unter anderem entnommen, daß ein dorsaler\nBandscheiben-vorfall L 5/S 1 gegeben sei. Dabei handelt es sich\noffenbar um die von Dr. A. durchgeführte oder ver-anlaßte\nComputertomographie, denn von Dr. R. war mittels\nComputertomographie am 26. August 1986 nur eine geringgradige\nProtrusion des hinteren Längs-bandes L 5/S 1 festgestellt worden\n(Bl. 383) und die Untersuchungsergebnisse aus dem Krankenhaus M.\n(Bl. 414) standen Dr. N. nicht zur Verfügung.\n\n184\n\n##blob##nbsp;\n\n185\n\nDr. A. hat dem Kläger am 27. November\n1986 be-scheinigt, aufgrund einer computertomographisch\nnachgewiesenen Bandscheibenprolaps bei L 5/S 1 könne er seinen\nBeruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben (Bl. 82), und hat am 7.\nMai 1987 hin-zugefügt, der Kläger habe ihn am 2. Oktober 1986 wegen\nstarker Beschwerden vor allem in LWS-Bereich aufgesucht (Bl. 107);\nes habe sich eine schmerz-hafte Bewegungseinschränkung im gesamten\nWirbel-säulenbereich gezeigt. Dr. A. hat dann sogleich die\nComputertomographie für geboten erachtet, die spätestens am 7.\nOktober 1986 durchgeführt worden ist. Daß er erklärt hat, der\nKläger sei \"ab 2. Ok-tober 1986\" zu 100 % berufsunfähig, beruht\ndarauf, daß er an diesem Tage den Kläger erstmals gesehen hat, und\nbesagt nicht etwa, daß eine Berufsunfä-higkeit während dieser\nUntersuchung eingetreten ist. Der Kläger ergänzt diese\nFeststellungen zur zeitlichen Einordnung noch dadurch, daß er\nvor-trägt, wegen seiner Beschwerden habe er sich schon vor dem 2.\nOktober 1986 telefonisch in der Praxis von Dr. A. angemeldet.\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\nDr. S. hat zwar betont, während des\nZeitraums seiner Behandlung habe mit Sicherheit kein\nBand-scheibenvorfall vorgelegen (Bl. 384). Er stützt sich aber\nhauptsächlich auf das Computertomogramm vom 26. August 1986 und\nnicht auf Erkenntnisse von September 1986.\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\nDa zum Grad der gesundheitlichen\nBeeinträchtigung des Klägers keine Beweise erhoben werden, braucht\nauch auf die Möglichkeit, daß eine Begutachtung die Annahme der\nBeklagten bestätigen könnte, die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1.\nAugust 1986 sei be-reits einer Berufsunfähigkeit gleichzustellen\nge-wesen, nicht eingegangen zu werden. Rechtlich er-heblich ist\nallerdings nur ein während des Beste-hens des Versicherungsschutzes\neingetretener Ver-sicherungsfall (vgl. BGH VersR 1993/469). Aus dem\nunstreitigen Sachverhalt ergeben sich jedoch keine hinreichenden\nAnhaltspunkte für eine Berufsunfä-higkeit schon vor Antragstellung,\nund der Kläger tritt Beweis an für sein Vorbringen, der\nVersiche-rungsfall sei nachträglich eingetreten.\n\n190\n\n##blob##nbsp;\n\n191\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen\nwird eine Leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz nicht\nfällig, wenn die Ursachen der Berufsunfä-higkeit vor der\nAntragstellung erkennbar geworden sind. So verhält es sich\nhier.\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nEs handelt sich dabei um einen\nRisikoausschluß, der unabhängig ist von der Beantwortung der im\nAntrag gestellten Fragen, also auch gilt, wenn der Antragsteller\nalle Angaben richtig und vollständig gemacht hat.\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\nDiese Bedingung stellt nicht ab auf die\nErkennbar-keit des (künftigen) Versicherungsfalles, sondern auf die\nseiner Ursachen. Versicherungsfall ist bei der BUZ der Eintritt der\nBerufsunfähigkeit, also der Zeitpunkt, in dem alle hierfür\nerfor-derlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NJW 1984/2814).\nDas gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht durch ein\nplötzliches Ereignis wie einen schweren Unfall oder einen\nHerzinfarkt herbeigeführt wird, sondern durch eine sich nach und\nnach verschlechternde Erkrankung, mag auch die genaue Eingrenzung\nwegen der Schwie-rigkeiten bei der Feststellung des tatsächlichen\nKrankheitszustandes, der Zugrundelegung eines Be-rufsbildes und der\nmedizinischen und rechtlichen Bewertungen nicht immer möglich\nsein.\n\n196\n\n##blob##nbsp;\n\n197\n\n§ 4 betrifft auch nicht etwaige\nkünftige Ursachen, die letztlich den Versicherungsfall auslösen,\nson-dern die bei und vor der Antragstellung schon vor-handenen.\nDamit ist eine Entwicklung gemeint, die schon begonnen hat und\nschließlich nach der An-tragstellung zu dem Versicherungsfall\nführt.\n\n198\n\n##blob##nbsp;\n\n199\n\nEs kommt demgemäß auch nicht darauf an,\nob die weiteren Ursachen oder der Eintritt des Versiche-rungsfalles\nschon erkennbar sind. Das zusätzliche Erfordernis der Erkennbarkeit\nbezieht sich auf schon vorliegende Ursachen, wobei es offengelassen\nwerden kann, wie der Begriff bei sachgerechter Auslegung zu\nverstehen ist, denn am 1. August 1986 war, wie noch auszuführen\nsein wird, eine maßgeb-liche Ursache nicht nur erkennbar, sondern\nauch bekannt.\n\n200\n\n##blob##nbsp;\n\n201\n\nDurch die in Frage stehende Klausel\nsoll ersicht-lich der Tatsache Rechnung getragen werden, daß der\nVersicherer ohne sie, wenn nicht schon der Versicherungsvertreter\ndie Entgegennahme des An-trages verweigert, bei wahrheitsgemäßen\nAngaben keine Möglichkeit hätte, den Versicherungsschutz\ninteressengerecht zu begrenzen. Er kann nicht wie beim endgültigen\nVertragsabschluß den Versi-cherungsschutz von individuell\nvereinbarten Risi-koausschlüssen abhängig machen, sondern könnte\nnur durch eine schnelle Ablehnung des Hauptantrages den Zeitraum\nder vorläufigen Deckung verkürzen.\n\n202\n\n##blob##nbsp;\n\n203\n\nIn vergleichbarer Weise wird in dem von\nBruck-Möl-ler-Winter (VVG 8. Aufl. Band V 2 C 107) wiederge-gebenen\nBeispiel von Versicherungsbedingungen der vorläufige Deckungsschutz\nausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall in ursächlichem\nZusammenhang mit einem im Versicherungsantrag angegebenen\ngefahrer-heblichen Umstand steht.\n\n204\n\n##blob##nbsp;\n\n205\n\nIm vorliegenden Fall ist es nicht\nzweifelhaft, daß zwischen dem dem Kläger bekannten\nGesundheitszu-stand am 1. August 1986 und dem behaupteten\nVersi-cherungsfall ein Ursachenzusammenhang im Sinne ei-ner sich\nverschlechternden Bandscheibenschädigung besteht.\n\n206\n\n##blob##nbsp;\n\n207\n\nDer Kläger ist am 21. Juli 1986 wegen\neiner Lum-boischialgie arbeitsunfähig krankgeschrieben und zur\nWeiterbehandlung und zur weiteren Krankschrei-bung an den Facharzt\nDr. S. überwiesen worden (Bl. 525), und nach dem Vorbringen des\nKlägers be-steht die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit ei-nes\nKraftfahrzeugmechanikers seitdem fort. Hierzu geht aus den\neingereichten Unterlagen hervor, daß Dr. S. den Kläger auch\ntatsächlich weiter krankge-schrieben hat, zunächst bis zum 29.\nAugust 1986, dann am 1. September bis zum 11. September mit\nan-schließender Verlängerung bis zum 3. Oktober 1986. Daran\nschließt sich die Behandlung durch Dr. A. an. Die behauptete\nArbeitsaufnahme des Klägers vom 1. September 1986 ist ein\nfehlgeschlagener Versuch geblieben.\n\n208\n\n##blob##nbsp;\n\n209\n\nDie Feststellungen zum\nUrsachenzusammenhang werden bekräftigt durch die medizinischen\nUntersuchungs-ergebnisse. Die Computertomographie vom 26. Au-gust\n1986 hat eine geringgradige Protrusion des hinteren Längsbandes in\nHöhe des Segmentes L 5/S 1 ergeben (Bl. 383). Wie aus dem Attest\nvon Dr. A. vom 27. November 1986 (Bl. 82) und dem Gutachten von Dr.\nN. vom 14. Oktober 1986 (Bl. 378) zu ent-nehmen ist, ist dann durch\ndie Computertomographie von Anfang Oktober 1986 ein dorsaler\nBandschei-benvorfall zwischen dem letzten Lendenwirbel und dem\nKreuzbein festgestellt worden. Protrusion und Prolaps sind\nAbstufungen derselben Bandscheiben-schädigung des Klägers; sie\nunterscheiden sich nur durch den Grad der Schwere der\nBeeinträchtigung.\n\n210\n\n##blob##nbsp;\n\n211\n\nAm 1. August 1986 waren dem\nbehandelnden Arzt wie auch dem Kläger selbst Sympthome der\nBandscheiben-schädigung bekannt.\n\n212\n\n##blob##nbsp;\n\n213\n\nUnabhängig von der Beantwortung der\nFrage, ob der Kläger durch die Angabe \"Verspannungen im Rücken\"\nseiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, handelte es\nsich dabei jedenfalls unstrei-tig um eine Auswirkung des\nBandscheibenschadens. Eine Lumbago äußert sich unter anderem in\neinem Hartspann der Rückenmuskulatur (vgl. Pschyrembel, Klinisches\nWörterbuch 256. Aufl. \"Lumbago\"). Eine Bandscheibenschädigung\ngehört zu den typischen Ursachen, und eine andere kommt auch beim\nKläger nicht ernsthaft in Betracht.\n\n214\n\n##blob##nbsp;\n\n215\n\nDie Verspannungen und die dadurch\nbedingten Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen, die zur\nArbeitsunfähigkeit geführt hatten, gaben, wie auch dem Kläger\nbekannt war, Anlaß zu einer Überweisung an einen orthopädischen\nFacharzt, wobei nicht fraglich ist, daß die von Dr. S. für den 5.\nAu-gust 1986 beschriebenen Auswirkungen des Gesund-heitszustandes\nauch für den 1. August gelten.\n\n216\n\n##blob##nbsp;\n\n217\n\nDagegen läßt der Senat es offen, ob die\n1985 untersuchten Blasenentleerungsstörungen (Restharn nach dem\nWasserlassen) ebenfalls Anzeichen derje-nigen Erkrankung sind, die\nzu dem Versicherungs-fall geführt haben sollen.\n\n218\n\n##blob##nbsp;\n\n219\n\nEin Konussyndrom und ein Kaudasyndrom\nmit Beein-trächtigungen der Blasenfunktion können durch ei-nen\nBandscheibenvorfall herbeigeführt werden (vgl. Pschyrembel a.a.O.\n\"Bandscheibenvorfall\", \"Konus-syndrom\", \"Kaudasyndrom\"). Ob der\ndiesbezügliche Verdacht beim Kläger erhärtet oder widerlegt werden\nkönnte, bedürfte einer medizinischen Beur-teilung.\n\n220\n\n##blob##nbsp;\n\n221\n\nDer Ursachenzusammenhang zwischen dem\nGesundheits-zustand von Juli 1986 und dem behaupteten\nVersi-cherungsfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die\nÄrzte, wie der Kläger unter Beweisantritt vorträgt, nicht mit einer\nbevorstehenden Berufs-unfähigkeit gerechnet haben. Wie schon\nausgeführt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob bereits mit\neiniger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die bestehende\nErkrankung zu einem Versiche-rungsfall führen wird. Dasselbe gilt\nfür die eige-nen Vorstellungen des Klägers.\n\n222\n\n##blob##nbsp;\n\n223\n\nEbenso kommt es nicht darauf an, daß\nDr. L. erklärt hat, er halte die Verspannungen für unwesentlich,\nwofür der Kläger ihn jetzt auch als Zeugen benennt.\nVersicherungsrechtlich ist eine Erkrankung, die zur\nArbeitsunfähigkeit und zur Überweisung des Patienten an einen\nFacharzt führt, nicht unerheblich. Dieser objektive Sach-verhalt\nsteht fest, und zwar unabhängig davon, ob Dr. L. selbst die\nUntersuchungen durchgeführt hat oder ob die von den jetzigen\nInhabern der Praxis mitgeteilten Aufzeichnungen von einem Vertreter\nstammen.\n\n224\n\n##blob##nbsp;\n\n225\n\nÜber den Risikoausschluß hinaus ist die\nBeklagte nicht durch ihren Rücktritt wegen der ab 2. Okto-ber 1986\noder auch ab 1. September 1986 eingetre-tenen und nicht angezeigten\nUmstände von einer Leistungspflicht aufgrund eines\nVersicherungsfal-les vom 1. September 1986 frei geworden. Wenn der\nVersicherungsfall sich schon verwirklicht hatte, so konnte der\nVersicherungsschutz durch nachträg-liche Vorgänge nicht mehr gemäß\n§ 16 VVG in Frage gestellt werden. Seitens des Klägers ging es dann\nnur noch darum, den Versicherungsfall anzuzeigen.\n\n226\n\n##blob##nbsp;\n\n227\n\nFerner wird nach dem gegenwärtigen\nStand des Rechtsstreits die Zurückweisung der Berufung nicht auf\ndas Vorbringen der Beklagten gestützt, der Kläger habe bei der\nAntragstellung Anzeigepflich-ten verletzt und demgemäß sei der\nRücktritt vom gesamten Vertrag einschließlich der Vereinbarungen\nüber den vorläufigen Versicherungsschutz gerecht-fertigt.\n\n228\n\n##blob##nbsp;\n\n229\n\nDie Beklagte hat allerdings mit ihrem\nSchreiben vom 29. April 1987 (Bl. 17) die Frist des § 20 VVG\ngewahrt. Der Kläger hat nicht den Beweis erbracht, daß das Attest\nvon Dr. A. vom 27. November 1986 vor dem 9. April 1987 bei der\nBeklagten eingegan-gen ist, wie auf dem \"Kurzbrief\" des Zeugen K.\n(Bl. 105) vermerkt ist. Die Aussagen der Zeugen K. und Frau E.\nhaben nichts anderes ergeben.\n\n230\n\n##blob##nbsp;\n\n231\n\nKenntnis von einer Verletzung der\nAnzeigepflicht hat die Beklagte nicht schon durch den Eingang des\nAttests beim Versicherungsvertreter oder bei ihr erlangt, sondern\nerst durch eine vergleichende Ge-genüberstellung der Angaben im\nAttest und im Ver-sicherungsantrag sowie nach einer Überprüfung, ob\nweitere Mitteilungen vorlagen.\n\n232\n\n##blob##nbsp;\n\n233\n\nDer Rücktritt erfaßt auch nicht nur die\nausdrück-lich erwähnten Umstände, die ab 2. Oktober 1986 vorgelegen\nhaben und der Beklagten durch das Attest bekanntgeworden sind,\nsondern Verletzungen der Anzeigepflicht in allen Phasen der\nVertrags-abschlusses. Ein Rücktritt kann mit weiteren Tat-sachen\nbegründet werden (vgl. Prölss-Martin VVG 25. Aufl. § 20 Anm. 4).\nNur wenn wegen der Vor-gänge von Oktober 1986 die Frist versäumt\nworden wäre, könnte nicht mehr auf \"Vorstufen\" zurückge-griffen\nwerden (vgl. Prölss-Martin a.a.O. Anm. 2).\n\n234\n\n##blob##nbsp;\n\n235\n\nAuf diejenigen anderweitigen\nErkrankungen, die im Bericht von Dr. L. vom 4. September 1986\naufge-führt sind, beruft die Beklagte sich nicht und könnte sie\nsich auch nicht mit Erfolg berufen, da sie nach der\nKenntniserlangung insoweit nichts un-ternommen hat (vgl. BGH NJW\n1992/1506).\n\n236\n\n##blob##nbsp;\n\n237\n\nBezüglich der Rückenbeschwerden kann\nzur Zeit nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger sie so\nungenau, unvollständig und bagatellisierend dargestellt hat, daß\ndarin eine Verletzung der An-zeigepflicht zu sehen ist.\n\n238\n\n##blob##nbsp;\n\n239\n\nDurch die Bejahung der Frage 9. hat der\nKläger nicht auf eine Bandscheibenschädigung hingewiesen. Diese ist\nals ein Beispiel für körperliche oder geistige Schäden genannt, und\ndie Bejahung bedeu-tet nur, daß irgendeine der genannten\nSchädigungen oder eine vergleichbare vorliegt. Erst die\nErläu-terungen unter Ziffer 11. können für eine nähere Eingrenzung\nsorgen.\n\n240\n\n##blob##nbsp;\n\n241\n\nHier ist die Eintragung zu 9. \"s.o.\"\ndahin zu verstehen, daß dasselbe gelten soll wie für Zif-fer 6.,\ndaß nämlich Verspannungen im Rücken vor-liegen.\n\n242\n\n##blob##nbsp;\n\n243\n\nDamit hat der Kläger ein maßgebliches\nSymptom be-zeichnet, in dem sich die bestehende Gesundheits-störung\noffenbarte. Zugleich hat er der Beklagten durch die Benennung\nseines Hausarztes Gelegenheit gegeben, nähere Einzelheiten und\ninsbesondere die genaue medizinische Diagnose zu erfragen. Das\nreicht grundsätzlich aus (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1993/38).\n\n244\n\n##blob##nbsp;\n\n245\n\nDaß der Kläger darüber hinaus über\nDauer und Fol-gen keine Angaben gemacht hat, hat die Beklagte,\nabgesehen von der Anfrage bei Dr. L., hingenommen, und zwar auch\nnoch, nachdem dieser sich mißver-ständlich geäußert hatte. Er hat\nerklärt, den Kläger zuletzt am 14. April 1986 gesehen zu haben,\nobwohl er als behandelnder Arzt für eine bei der\nAntragsunterzeichnung bestehende Verspannung benannt worden war,\nund hat auf die Nachfrage der Klägerin zu dieser Verspannung\nerklärt, sie für unwesentlich zu halten, ohne nunmehr den Zeitpunkt\nseiner Feststellungen näher zu bestimmen.\n\n246\n\n##blob##nbsp;\n\n247\n\nDie Beklagte hat, was die Verspannungen\nanbelangt, die Angaben des Klägers auch richtig dahin ver-standen,\ndaß die Verneinung jeglicher Untersuchun-gen und Behandlungen in\nden letzten fünf Jahren (Frage 7.) unter Ziffer 11. dahin\neingeschränkt worden ist, daß die Verspannung von Dr. L. behan-delt\nwurde.\n\n248\n\n##blob##nbsp;\n\n249\n\nAndererseits hat die Beklagte durch die\nAnfrage bei Dr. L. keine zusätzlichen Erkenntnisse über bestehende\nErkrankungen des Klägers erhalten, wor-aus sich bereits eine\nAblehnung des Antrages oder die Ausübung eines Rücktrittsrechts\nhätte ergeben können. Dr. L. hat die Verspannungen zunächst nicht\nerwähnt und hat auf die weitere Nachfrage erklärt, er halte sie für\nunwesentlich. Er hat den Kläger als gesund bezeichnet und\nangegeben, über eine Behandlung durch andere Ärzte sei ihm nichts\nbekannt. Dieses Verhalten ist dem Kläger nicht oh-ne weiteres\nzuzurechnen.\n\n250\n\n##blob##nbsp;\n\n251\n\nDer Kläger hätte jedoch dann, wenn die\nunstreitig verschwiegenen Blasenentleerungsstörungen auf die-selbe\nErkrankung zurückzuführen sein sollten wie die Verspannungen das\nLeiden insgesamt unvollstän-dig und irreführend bezeichnet, denn zu\neiner ord-nungsgemäßen Anzeige gehört die Aufzählung aller\nwesentlichen Symptome und die Benennung derjenigen Fachärtze, die\nAuskünfte geben können.\n\n252\n\n##blob##nbsp;\n\n253\n\nOb ein solcher Zusammenhang zwischen\nder Band-scheibenschädigung und der Blasenerkrankung be-steht, kann\nder Senat jedoch aus eigener Sachkunde und anhand der vorliegenden\närztlichen Stellung-nahmen nicht beurteilen.\n\n254\n\n##blob##nbsp;\n\n255\n\nWenn es sich bei dem Blasenleiden um\neine selb-ständige Erkrankung handelt, dann führt ein Rück-tritt\nwegen der insoweit unterlassenen Anzeige nicht zur\nLeistungsfreiheit bezüglich eines Versi-cherungsfalles vom 1.\nSeptember 1986 (§ 21 VVG).\n\n256\n\n##blob##nbsp;\n\n257\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n258\n\n##blob##nbsp;\n\n259\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer des Klägers unter Berücksichtigung von § 9 ZPO alter\nFassung (vgl. Artikel 14 Abs. 2 des Geset-zes zur Entlastung der\nRechtspflege vom 11. Janu-ar 1993): 118.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-09/11-u-231-93","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-09/11-u-231-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313784","retrieved":"2026-07-09 03:45:23.749442+00:00"}}