{"status":"available","doknr":"OLD313783","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0209.11U176.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-09","aktenzeichen":"11 U 176/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist nach teilweiser\nErledigterklärung der Hauptsache überwiegend unbegründet; über die\nmit der zulässigen Anschlußberufung im Rahmen einer\nKlageerweiterung gestellten Anträge der Klägerin war nach Säumnis\ndes Beklagten durch Teil-Versäumnisurteil zu entscheiden.\n\n3\n\n1. Für den Zeitraum 1. Februar 1992 bis 30. November 1993 ist\nGegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Differenzbetrag von\n51,25 DM, nachdem von der von der Klägerin geforderten hälftigen\nNutzungsvergütung in Höhe von 750,00 DM folgende Beträge abzuziehen\nsind: 399,55 DM wegen übereinstimmender Teilerledigterklärung,\n299,20 DM wegen konkludenter teilweiser Berufungsrücknahme des\nBeklagten, nachdem er seine Anträge auf den Umfang der gewährten\nProzeßkostenhilfe beschränkt hat. Dieser noch streitige Betrag, der\nmonatliche Zahlungen des Beklagten auf Hauskosten beinhaltet, kann\nim Rahmen der Aufrechnungserklärung des Beklagten nur hälftig und\nnur für das Jahr 1993 in Ansatz gebracht werden: Auszugehen ist von\neiner monatlichen hälftigen Nutzungsentgelt in Höhe von 750,00 DM,\ndas die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangen\nkann. Denn der Beklagte nutzt das in gemeinsamen Eigentum stehende\nEinfamilienhaus der Parteien seit der Trennung im Jahre 1987\nallein. Die Klägerin hat durch Schreiben ihres\nProzeßbevollmächtigten vom 09.01.1992 zweifelsfrei zum Ausdruck\ngebracht, daß sie eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse\nwünscht, nachdem der Beklagte die Zahlung auf Zinsen und Tilgung\nseit November 1991 eingestellt hat. Somit kann die Klägerin ab dem\nFolgemonat Februar 1992 hälftige Nutzungsvergütung verlangen. Die\nHöhe des Nutzungsentgelts von 1.500,00 DM ist unter\nBerücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen S. als\nangemessen anzusehen (§ 287 ZPO), abgesehen davon, daß der Beklagte\ndurch Beschränkung seiner Berufungsanträge zu erkennen gegeben hat,\ndaß er die Angemessenheit des Betrages nicht mehr ernsthaft in\nFrage stellen will. Eine Reduzierung dieses Betrages aus Gründen\nder Billigkeit, § 745 Abs. 2 BGB, oder wegen nur vorübergehender\nNutzung kam nicht in Betracht, da der Beklagte das Anwesen seit\nmehreren Jahren nutzt und über ein Jahr keine Gegenleistung\nerbracht hat. Es ist auch keine rechtskräftige Entscheidung in\neinem Rechtsstreit über Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen, da\nbisher mögliche Zahlungen/Einkünfte betreffend das gemeinsame Haus\nin den zwischen den Parteien anhängigen Unterhaltsprozessen nicht\nangesetzt wurden, und über eine Abänderungsklage des Beklagten zur\nHöhe des Unterhaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist.\n\n4\n\nDer Beklagte hat gegenüber diesem Anspruch der Klägerin auf\nNutzungsentgelt mit einem Ausgleichsanspruch aufgrund inzwischen\nwieder geleisteter Zahlungen auf Zinsen und Tilgung monatlich\n(hälftig) 399,55 DM = 271,83 DM + 127,72 DM) wirksam Aufrechnung\nerklärt. Über diese Form der Berücksichtigung der gegenseitigen\nAnsprüche im Rahmen der §§ 748, 426 Abs. 1 BGB besteht\ngrundsätzlich Übereinstimmung zwischen den Parteien, wie die\ninsoweit übereinstimmende Teilerledigungserklärung erkennen läßt.\nIn Höhe dieses Betrages ist das landgerichtliche\nTeil-Versäumnisurteil für den ausgesprochenen Zeitraum wirkungslos\ngeworden.\n\n5\n\nDer Beklagte kann darüber hinaus hälftige Hauskosten geltend\nmachen, soweit es sich nicht um (zum Teil verbrauchsabhängige)\nLasten handelt, die üblicherweise auf Mieter abgewälzt werden (wie\nMüllabfuhrgebühren, Abwassergebühren, Schornsteinfeger; vgl. dazu\nOLG Köln, Urteil vom 06.02.1992 - 1 U 51/91 - JMBl NW 1992, Seite\n137). Berücksichtigungsfähig sind hier die geltend gemachte\nGrundsteuer sowie Zahlungen an die Feuerversicherung. Da der\nBeklagte lediglich Belege für Zahlungen im Jahre 1993 vorgelegt und\ndie Klägerin sämtliche Zahlungen des Beklagten auf Hauskosten\nbestritten hat, hat der Beklagte das Vorliegen einer Gegenforderung\nfür das Jahr 1992 nicht nachgewiesen. Für 1993 sind insgesamt\nfolgende Zahlungen belegt: Grundsteuer (3 vierteljährliche\nZahlungen = 3/4 von 412,98 DM) 309,74 DM Feuerversicherung 305,20\nDM Summe 614,94 DM davon hat die Klägerin die Hälfte zu tragen\n307,47 DM Die ergibt als berücksichtigungsfähiger Betrag pro Monat\n25,62 DM Somit ist der nach der Teilerledigungserklärung noch an\ndie Klägerin zur Zahlung verbleibende Betrag um 25,62 DM für den\nZeitraum Januar 1993 bis November 1993 zu kürzen.\n\n6\n\n2. Für den Monat Dezember 1993 ist Gegenstand des\nBerufungsverfahrens ein streitiger Betrag in Höhe von 322,28 DM\n(nach Teilerledigung in Höhe von 127,72 DM und Teilrücknahme in\nHöhe von 300,-- DM). Durch Aufrechnung des Beklagten ist dieser\nBetrag um 25,62 DM zu kürzen (siehe oben), so daß sich eine\nZahlungsverpflichtung des Beklagten über den durch Teilrücknahme\nbereits rechtskräftig festgestellten Betrag hinaus in Höhe von noch\n296,66 DM ergibt.\n\n7\n\nWeitere Zahlungen, die einen hälftigen Erstattungsanspruch des\nBeklagten gegenüber der Klägerin zur Folge haben könnte, sind nicht\nnachgewiesen. Für die monatliche Zahlung an die .............bank\nfehlt ein Zahlungsbeleg für Dezember 1993.\n\n8\n\n3. Die Klage auf zukünftige Leistungen für die Zeit ab Januar\n1994 ist gemäß § 259 ZPO zulässig. Denn der Beklagte hat zunächst\nseine Verpflichtung zur Zahlung auf Nutzungsentgelt bis zum Termin\nvom 19.01.1994 ernsthaft bestritten. Hinzu kommt sein Verhalten in\nder Vergangenheit, daß er zwischen November 1991 und Ende 1992\nsämtliche Gegenleistungen eingestellt hat. Deshalb besteht für die\nKlägerin die Besorgnis, der Beklagte werde nicht rechtzeitig den\nNutzungsvergütungsanspruch erfüllen (vgl. Münchener Kommentar -\nLüke, ZPO, § 259 Rn. 12 - 14).\n\n9\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der\nZahlungsanspruch der Klägerin, der 300,00 DM übersteigt und der\ndurch Aufrechnung mit Ausgleichsansprüchen aus Zahlungen auf\nTilgung und Zins sowie auf Hauskosten (399,55 DM + 25,65 DM)\nweitestgehend erfüllt werden könnte. Der Anspruch der Klägerin auf\nNutzungsvergütung entsteht zum jeweiligen Fälligkeitsdatum in\nvoller Höhe, auch wenn der Beklagte aufgrund eines\nAusgleichsanspruchs seinerseits von ihr Zahlungen verlangen kann.\nDenn der Anspruch auf Nutzungsentgelt einerseits und der Anspruch\nauf Ausgleich der für das Haus gezahlter Lasten andererseits stehen\nsich zunächst als selbständige, aufrechenbare Forderungen gegenüber\n(BGH NJW 83, 1845, 1847; BGH FamRZ 93, 676, 678; Münchener\nKommentar-Schmidt, BGB, 2. Aufl., § 748 Rn. 13). Zwar ist der BGH\nin der zuletzt genannten Entscheidung bei der Berechnung der\nAusgleichsforderung des die Lasten des Hauses tragenden Ehepartners\nvon einer Saldierung mit dem Anspruch auf Nutzungsentgelt (ohne\nausdrückliche Aufrechnungserklärung) ausgegangen (BGH FamRZ 93,\n676, 679). Diese Entscheidung trifft aber nicht den vorliegenden\nFall, da der BGH einen in der Vergangenheit abgeschlossenen\nSachverhalt mit auf beiden Seiten bereits geleisteter Zahlungen zu\nbeurteilen hatte, während vorliegend der Beklagte zu künftigen\nLeistungen verurteilt wird, und mögliche Gegenansprüche des\nBeklagten, mit denen aufgerechnet oder saldiert werden kann, bisher\nnach Grund und Höhe ungewiß sind. Ihr Entstehen hängt allein von\ndem Verhalten des Beklagten ab, nämlich ob er weiter - über seine\nLebensgefährtin - Zahlungen leisten wird, ob er die Zahlungen\n(wieder) ganz oder teilweise einstellen wird oder ob er\nbeispielsweise diese Beträge zukünftig im Rahmen der\nUnterhaltsberechnung berücksichtigt haben will, so daß sie\ngegenüber der Nutzungsvergütung nicht mehr zum Tragen kommen\nkönnen. Bei dieser Ungewißheit kann jetzt nicht eine der\nRechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenansprüche des\nBeklagten getroffen werden. Das schließt nicht das Recht des\nBeklagten auf Aufrechnung oder Verrechnung mit diesen Ansprüchen\ngegenüber dem Nutzungsentgeltanspruch aus, sofern er in dem\ngleichen Zeitraum Zahlungen auf Zinsen und Tilgung oder zu Lasten\ndes Hauses leistet, die üblicherweise nicht von den Mietern\ngetragen werden (siehe oben), und diese Zahlungen der Klägerin\ndurch Belege nachweist.\n\n10\n\n4. Über die mit der Anschlußberufung zur Entscheidung\ngestellten, schlüssigen Anträge war, nachdem der Beklagte dazu\nnicht verhandelt hat, im Wege des Teilversäumnisurteils\nantragsgemäß zu entscheiden.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1 und 2,\n269 Abs. 3 (entsprechend), 515 Abs. 3 ZPO. Soweit die Hauptsache\nteilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, nachdem der\nBeklagte aufgerechnet hatte, waren die Kosten dem Beklagten gemäß\n§§ 91 a, 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da die in der Sache\nerfolgreiche Aufrechnung erstmals im Berufungsverfahren geltend\ngemacht wurde. Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich eines\nTeils der Hauskosten beruhte ebenfalls auf neuem Vorbringen des\nBeklagten in zweiter Instanz, § 97 Abs. 2 ZPO.\n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nDer Streitwert beträgt für das Berufungsverfahren bis\n18.01.1994: 27.620,50 DM Berufungsantrag des Beklagten: 24.000,00\nDM Berufungsantrag der Klägerin: 3.620,50 DM (Antrag a: 620,50 DM;\nAntrag b: 3.000,00 DM),\n\n14\n\nab 19.01.1994: 9.571,00 DM Berufungsantrag des Beklagten:\n5.950,50 DM (1.450,50 DM für die Zeit bis ein- schließlich Dezember\n1993, 4.500,00 DM für die Zeit ab Januar 1994), Berufungsantrag der\nKlägerin: 3.620,50 DM Für das Nutzungsentgelt wurde eine Dauer von\ninsgesamt 30 Monaten zugrunde gelegt. Beschwer des Beklagten:\n9.263,56 DM Beschwer der Klägerin: 307,44 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-09/11-u-176-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-09/11-u-176-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313783","retrieved":"2026-07-09 03:45:23.653899+00:00"}}