{"status":"available","doknr":"OLD313789","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0207.12U206.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-07","aktenzeichen":"12 U 206/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nZur vom Senat bejahten Zulässigkeit der\nNebenin-tervention nach § 66 ZPO in Fällen der vorliegen-den Art\nwird auf die - in der Berufungsverhand-lung erwähnte -\nSenatsentscheidung vom 25.11.1993 - 12 U 144/93 - Bezug\ngenommen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nabgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Ge-schehen\nvom 13.12.1991 kein Anspruch auf Schadens-ersatz zu. Die\nHaftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in\nVerbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG liegen nicht vor, weil es sich um\neinen gestellten Unfall handelt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Bundesgerichtshof hat für ein\nGeschehen, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht,\nverschiedene, von der Rechtsprechung allgemein übernommene\nGrundsätze bezüglich der Beweislast-verteilung entwickelt. Danach\nträgt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das\nZustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand\nei-ner Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache\nder Gegenseite zu beweisen, daß ei-ne den Schadensersatzanspruch\nausschließende Ein-willigung vorliegt oder daß es sich infolge\neines vorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten\nunabwendbares Ereignis handelte. Dabei bedarf es keines lückenlosen\nNachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall\nstattge-funden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche\nWahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Auf-zeigen einer\nVielzahl von Beweisanzeichen nachzu-weisen, die aufgrund ihrer\nungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In\nbeson-ders gelagerten Fällen kann darüber hinaus sogar ein\nAnscheinsbeweis zugunsten des Anspruchsgeg-ners greifen (BGHZ 71,\n339; BGH VersR 1979, 514; OLG Köln, OLG Report 1993, 22;\nJagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 48 m.w.N.).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung\ndarauf gestützt, dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis nicht\ngelungen, daß die von ihm geltend gemachten Fahrzeugschäden auf das\nbehauptete Unfallereignis zurückzuführen seien. Dabei ist es davon\nausgegan-gen, daß es zu einer Berührung der vorderen linken\nFahrzeugecke des Beklagten zu 1. sowie der rechten vorderen\nFahrzeugecke des klägerischen Fahrzeuges gekommen sei, ein\nunfallbedingter Mindestschaden jedoch nicht feststellbar, auch\nnicht gemäß § 287 ZPO zu schätzen sei, weil allenfalls eine\ngeringfügige und unbedeutende Berührung zwischen den Fahrzeugen\nerfolgt sei, während alle übrigen wesentlichen Schäden nicht\nkompatibel seien.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDiese Begründung ist nicht\nbedenkenfrei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. spricht\neiniges dafür, daß ein konkret zuzuordnender Schaden fest-gestellt\nwerden kann. Für solche Schäden kann der fiktive Reparaturaufwand\nsodann gesondert veran-schlagt werden. Gegebenenfalls ist eine\nSchätzung nach § 287 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die\neindeutigen Vorschäden ausgeschieden werden und bei den\nverbliebenen Schäden wegen der Unsicher-heit, ob weitergehende\nVorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt\nworden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (BGH DAR\n1990, 224).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDiese Frage kann indessen offenbleiben.\nIm vorlie-genden Fall sprechen genügend Indizien für einen\nabsprachegemäß herbeigeführten vorsätzlichen Zu-sammenstoß, um eine\nentsprechende tatrichterliche Überzeugung zu begründen. Dabei mögen\neinzelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus\nun-verdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In\nihrer Gesamtheit zeichnen die verschiede-nen Umstände jedoch ein\nderart klares Bild, daß der Senat keinen vernünftigen Zweifel an\neinem verabredeten Unfall hat, § 286 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nBereits die äußeren Umstände des\nUnfallgeschehens geben zu Bedenken Anlaß und sind typisch für\nabge-sprochene Zusammenstöße.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nSo hat sich der Unfall im Dezember\ngegen 20.30 Uhr ereignet, also bei völliger Dunkelheit, und zudem\nan der abgelegenen Stelle einer Autobahnauffahrt, wo mit\nFußgängern, Hausbewohnern und sonstigen zufälligen Beobachtern\nnicht gerechnet zu werden braucht. Dies ist typisch bei gestellten\nUnfällen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nKennzeichnend für Unfälle dieser Art\nist weiterhin ein Sachverhalt, der - zumindest vordergründig - ein\neindeutiges Verschulden des Schädigers indi-ziert. So ist die\nRechtslage infolge einer offen-sichtlichen und schweren\nVorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 3. als \"völlig\neindeutig\" der Polizei und der Beklagten zu 2. gegenüber\ndarge-stellt worden; folgerichtig verteidigen sich die Beklagten zu\n1. und 3. denn auch in diesem Verfah-ren nicht. Der Beklagte zu 3.\nversucht, sein gro-bes Fehlverhalten mit einer hinuntergefallenen\nZi-garrette zu entschuldigen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nBei näherer Betrachtung zeigen sich\njedoch schwer-wiegende Ungereimtheiten.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Unfallstelle war, wie die\npolizeilische Unfallskizze (Blatt 6 d. A.) sowie die Fotos Blatt 78\nund 79 der Akte zeigen, völlig übersicht-lich und in keiner Weise\nbesonders unfallträchtig. Beide Fahrzeugführer hatten auf die\nspätere An-stoßstelle bereits frühzeitig ungehinderte Sicht. Die\nEntfernung vom M. Weg bis dorthin war für beide annähernd gleich\nlang. Ihren Unfallschilde-rungen zufolge - und insoweit bestätigt\ndurch das Gutachten des Sachverständigen H. - befand sich der\nKläger im Beschleunigungsvorgang, während der Beklagte zu 3.\nverlangsamte. Daraus folgt, daß der Kläger das gegnerische Fahrzeug\nbereits im Blickfeld gehabt haben muß, weil es sich räumlich vor\nihm befand und die Einmündung spitzwinklig verläuft. Da an beiden\nFahrzeugen wegen der Dun-kelheit das Fahrlicht eingeschaltet war,\nmußte der Lichtkegel des Unfallgegners für den Kläger früh-zeitig\ngut sichtbar gewesen sein. Wenn der Kläger sich nun im Angesicht\ndes offensichtlich nicht rechtzeitig abbremsenden Beklagten zu 3.\ndarauf nicht einstellte, so ist dies unverständlich. Dies gilt um\nso mehr, als dem Kläger ausweislich der vorgenannten Fotos sowie\nder Unfallskizze ein Aus-weichen leicht möglich gewesen wäre, da\ndie Fahr-bahn selbst für zwei Fahrzeuge nebeneinander aus-reichend\nbreit war. Der Zusammenstoß der Fahrzeuge erfolgte bezeichnender\nWeise nun aber gerade am rechten Fahrbahnrand. Dies ergibt sich zum\neinen aus der Unfallskizze. Zum anderen hat der Beklagte zu 3. bei\nseiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, er sei mit dem\nFahrzeug über die Halte-linie geraten, was nur so verstanden werden\nkann, daß er geringfügig in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist.\nDem Vorbringen des Klägers ist Ent-gegenstehendes nicht zu\nentnehmen. Die Art der Un-fallschäden belegt zudem, daß vorrangig\nkein hef-tiger Anprall erfolgt ist, sondern die Fahrzeuge -\nallenfalls - im wesentlichen aneinander entlang-gestriffen sind.\nDamit aber wäre bereits bei einem geringfügigen Ausweichen des\nKlägers, was ihm an-gesichts der ungehinderten Sicht auch\nrechtzeitig möglich gewesen wäre, der Unfall vermieden worden, wenn\ner dies gewollt hätte.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nAuch das Verhalten des Beklagten zu 3.\ngibt Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der\nUnfallangaben. Da ihm der Kläger auf dem M. Weg entgegen kam und\nbeim Abbiegen nach links seine Fahrbahn sodann überquerte, während\nder Beklagte zu 3. nach rechts auf die Abbiegespur einbog, muß auch\nder Beklagte zu 3. das Fahrzeug des Unfall-gegners frühzeitig im\nBlickfeld gehabt haben; auch hier bestand keinerlei\nSichtbehinderung. Wenn der Beklagte zu 3. sich in dieser Situation,\ndas Fahr-zeug des Klägers gleichsam vor Augen, nach einer Zigarette\ngebückt haben und damit \"blind\" in die Auffahrt gefahren sein will,\nso vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Dies gilt um so\nmehr, als der Beklagte ein ihm anvertrautes Auto be-nutzte, das er\nohnehin schon zu Bekanntenbesuchen \"mißbraucht\" hatte, und sich\ndaher ein besonders sorgfältiger Umgang für den Beklagten zu 3.\ngebot.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nAuffällig sind desweiteren die Angaben\nbeider Un-fallbeteiligten zu den Gründen, die sie veranlaßt haben,\nam Unfalltag ein Fahrzeug zu steuern.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nMan mag dem Kläger noch insoweit\nfolgen, daß der Pkw Mercedes Benz von ihm zunächst mit Mitteln\nseines Vaters gekauft und zugelassen worden ist, wenn es auch nicht\nüberzeugt, weshalb das Fahrzeug auf den Namen des Klägers\nangemeldet wurde und nicht auf den des Vaters, der doch\nwirtschaftli-cher Halter war. Dies gilt um so mehr, als das\nFahrzeug vorrangig für Familienfahrten, insbeson-dere für\nUrlaubsfahrten Verwendung finden sollte.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nSchwerlich nachvollziehbar ist indessen\ndie Ein-lassung des Klägers, die erneute Zulassung nur wenige Tage\nvor dem Unfallgeschehen und zudem mit rotem Kennzeichen sei nur\ndeshalb erfolgt, weil er einer Aushilfstätigkeit bei M. für eine\nWoche habe nachgehen und dabei das Fahrzeug zur Fahrt dorthin habe\nbenutzen wollen. Ein solches Verhalten läßt sich auch nicht mit\n\"Spaß am Fahren\" begründen. Der Kläger hat die Behauptung der\nBeklagten unbe-stritten gelassen, die Fixkosten für ein Fahrzeug\nwie den von ihm gefahrenen Pkw Mercedes beliefen sich auf monatlich\n1.000,-- DM, ohne daß auch nur ein einziger Kilometer gefahren\nwerde. Mit den im übrigen allgemein bekannten hohen Betriebskosten\nsolcher Fahrzeuge ist es nicht vereinbar, wenn der Kläger diese mit\nEinkünften aus einer kurzfristi-gen Aushilfstätigkeit bestreiten\nwill. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Kläger hätte dabei\nmöglicherweise bis zu 500,-- DM monatlich erzielt, so hätte er\ndamit nicht einmal die Hälfte der ihm entstehenden Betriebskosten\nbestreiten können.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nAbgesehen davon war der Kläger auch\nnicht berech-tigt, das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen\nauszustatten und dann für solche Fahrten zu be-nutzen. Solche\nKennzeichen dürfen nur für Überfüh-rungs- und Probefahrten benutzt\nwerden. Hierauf wird bei der Erteilung der Kennzeichen auch stets\nhingewiesen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nAuch die vom Beklagten zu 3.\naufgeführten Gründe, die ihn am 13.12.1991 zum Fahrtantritt\nveranlaßt haben sollen, sind bedenklich. Dabei muß es schon\nerstaunen, daß der Inhaber einer Reparaturwerk-statt, hier Herr B.,\nein Fahrzeug zwecks Aufladens der Batterie hereinnimmt, ohne\noffenbar dafür ein geeignetes Aufladegerät zu besitzen. Anders wäre\nes nicht zu erklären, warum der Beklagte zu 3. den Auftrag erhalten\nhaben will, mit dem Pkw Mitsubis-hi des Beklagten zu 1. eine Fahrt\nzu unternehmen. Verwundern muß desweiteren, daß der Beklagte zu 3.\noffenbar bedenkenlos diese Fahrt erheblich aus-dehnte, um Bekannte\nzu besuchen und um schließlich sogar an der späteren Unfallstelle\nauf die Auto-bahn aufzufahren.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nUngewöhnlich ist dabei schließlich, daß\nder Be-klagte zu 3. diese Fahrt an einem Freitagabend um 20.30 Uhr\nnoch nicht beendet hatte, obwohl Repa-raturwerkstätten zu einer\nsolchen Tageszeit kaum mehr geöffnet haben dürften.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nTypisch für einen gestellten Unfall ist\nweiterhin, daß ein nahezu schrottreifer Pkw des Schädigers und ein\nalter Pkw der Luxusklasse auf seiten des Geschädigten\nzusammenstoßen (vgl. Dannert R+S 1990, 1, 2). Das geschädigte\nFahrzeug mußte näm-lich seiner Art nach geeignet sein, hohe\nRepara-turkosten zu verursachen. Da auch unvermeidlich das\nschädigende Fahrzeug in Mitleidenschaft gezo-gen werde, dürfe\ndieses keinen nennenswerten eige-nen Wert mehr besitzen. Dies\ntrifft hier sowohl auf den Pkw Mercedes Benz des Klägers einerseits\nals auch auf den Pkw Mitsubishi des Beklagten zu 1. andererseits\nzu.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nEs fügt sich hier zudem nahtlos ein,\ndaß an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. lediglich ein Schaden\nentstanden ist, der sich mit geringem Aufwand reparieren läßt und\ndie Fahrbereitschaft des Fahrzeuges nicht nennenswert\nbeeinträchtigt. Dem steht auf seiten des Klägers ein umfangreicher\nSeitenschaden gegenüber, deren Reparatur annähernd 10.000,-- DM\nkosten soll.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nTypisch für einen gestellten Unfall ist\nweiterhin, daß der Geschädigte - wie hier - auf\nReparaturko-stenbasis abrechnet, wohingegen das geschädigte\nFahrzeug nur notdürftig repariert und anschließend verkauft\nwird.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nKennzeichnend bei der Art des\nZusammenstoßes ist ferner, daß eine Gesundheitsgefährdung der\nFahr-zeugführer weitestgehend ausgeschlossen wird. So ist im\nvorliegenden Fall denn auch allenfalls ein Aneinandervorbeigleiten\nder Fahrzeuge festzustel-len, ohne daß es zu einem heftigen\nGegeneinander-prallen gekommen ist. Der ausreichende Platz auf der\nbefahrenen Zufahrt ließ auch die Gefährdung Dritter nicht\nbefürchten.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nAuffällig ist weiterhin, daß sowohl der\nKläger als auch der Beklagte zu 1. ihre Fahrzeuge erst kurz vor dem\nUnfall erworben bzw. erneut zugelassen ha-ben. Hinsichtlich des\nFahrzeugs des Klägers ist zu dem bereits vorstehend Erörterten\nergänzend bemer-kenswert, daß der Kläger, der als Schüler\nledig-lich einer Aushilfstätigkeit nachging, ein Fahr-zeug erneut\nzuließ, welches kurz zuvor auf Veran-lassung seines erwerbstätigen\nVaters wegen der ho-hen Betriebskosten abgemeldet worden war.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nBeim Beklagten zu 1. ist in besonderem\nMaße auf-fällig, daß er den Mitsubishi zu einem Zeitpunkt erwarb\nund am 25.10.1991 auf seinen Namen zuließ, als er vermögenslos war.\nAm 25.11.1991 erging gegen ihn nämlich eine Haftanordnung zwecks\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung. Solchen Haftan-ordnungen\ngehen fruchtlose Vollstreckungsversuche durch den\nGerichtsvollzieher voraus. Umso bemer-kenswerter ist dieser Erwerb\ndes Pkw Mitsubishi, da der Beklagte zu 1. am 22.11.1991, also\nwenige Tage vor dem Unfallgeschehen, noch über einen wei-teren\nWagen verfügte, nämlich einen Mercedes Benz. Mit diesem stieß er\nzum vorbezeichneten Datum gegen den Pkw Mercedes 380 SE eines\nanderen türki-schen Staatsangehörigen. Es ist wenig glaubhaft, daß\nder Beklagte - zumindest - kurz vor dem hier in Rede stehenden\nUnfallgeschehen trotz völliger Vermögenslosigkeit über zwei Pkw\nverfügte. Es er-scheint angesichts dessen nicht mehr überraschend,\ndaß der Beklagte zu 1. sich nicht einmal in der Lage sah, für den\nPkw Mitsubishi die fällige Ver-sicherungsprämie zu zahlen.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nAuch diese schlechte Finanzlage der\nUnfallbetei-ligten ist typisch für einen gestellten Unfall. Der\nKläger zu 1. ist als Schüler ohne regelmäßiges eigenes Einkommen,\nder Beklagte zu 1. ist wie vor-stehend dargestellt, vermögenslos\nund sieht sich der Verfolgung durch Gläubiger ausgesetzt. Auch der\nBeklagte zu 3. ist lediglich Auszubildender und hilft zusätzlich in\nder Werkstatt des Herrn B. aus.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nOb auch aus der Unfallerfahrung des\nBeklagten zu 1. sowie des Werkstattinhabers B. weitere typische\nAnzeichen für einen gestellten Unfall abgeleitet werden können,\nkann dahingestellt bleiben, zumal der Kläger dies mit Nichtwissen\nbestreitet.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nBemerkenswert ist aber, daß sich alle\nUnfallbetei-ligten kannten bzw. über Bekannte verbunden waren.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDer Beklagte zu 1. gibt seinen Pkw in\ndie Werk-statt zu Herrn B., dieser überläßt das Fahrzeug dem\nBeklagten zu 3. zu einer Fahrt.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDer Kläger und der Beklagte zu 3.\nkennen sich ebenfalls. Obwohl der Beklagte zu 3. dies zuvor\ngegenüber dem Sachverständigen Hü. (Blatt 62 d.A.) wiederholt\nabgestritten hatte, hat er dies bei seiner erstinstanzlichen\nVernehmung durch das Landgericht schließlich eingeräumt und\nangegeben, daß man sich von der Schule her kenne. Der Kläger räumt\nein, wie der Beklagte zu 3. die Gesamtschul-le Porz besucht zu\nhaben. Bedenkt man zudem, daß der Kläger und der Beklagte zu 3.\ngleichaltrig sind und Angehörige der gleichen ausländischen\nNationalität, so sprechen diese Indizien für die Richtigkeit der\nBekundung des Beklagten zu 3..\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nZwar hat der Kläger zunächst energisch\nbestritten, den Beklagten zu 3. von der Schule oder sonst her zu\nkennen. Er hat wiederholt betont, den Beklagten zu 3. erstmals am\n13.12.1991 gesehen zu haben. Um-so bemerkenswerter ist es nun, daß\ner mit Schrift-satz vom 16.12.1993 auf Blatt 226 d.A. erstmals\neinräumt, der Beklagte zu 3. sei ihm vom Ansehen her nicht völlig\nunbekannt, wenn auch keine nähe-re Bekanntschaft oder gar\nFreundschaft bestanden habe.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nAuch aus den Beschädigungen an den\nFahrzeugen ergeben sich weitere Anhaltspunkte für einen ge-stellten\nUnfall. Bereits das von der Beklagten zu 2. eingereichte Gutachten\nHü. (Blatt 60 ff d.A.) weist auf eine weitestgehend fehlende\nKompabilität der Unfallschäden hin. Dies bestätigt auch der\nge-richtlich beauftragte Sachverständige H., mit des-sen Gutachten\nsich das Landgericht ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt\nhat. Der Senat folgt diesen Ausführungen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Sie\nwerden in wichtigen Teilen zudem bestätigt durch das vom Kläger\nvorgelegte Gutachten Ha.. Danach sind je-denfalls die Schäden am\nrechten Türgriff, am rech-ten Außenspiegel sowie die Einbeulungen\nzwischen dem hinteren Radkasten und der hinteren Stoß-stange mit\ndem Unfallgeschehen nicht vereinbar. Offenbleiben kann, ob diese\nSchäden bereits zuvor vorhanden waren oder möglicherweise\nnachträglich verursacht wurden, etwa weil der tatsächlich durch die\nBerührung der beiden Fahrzeuge entstandene Schaden für eine\ngewinnträchtige Reparatur zu ge-ring war. Jedenfalls ist das\nMiterfassen von Vor- oder sonstigen Schäden ein typisches\nBeweisanzei-chen für einen gestellten Unfall.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDen Beweisanerbieten des Klägers zur\nbehaupteten Schadensfreiheit seines Fahrzeuges war nicht\nnach-zugehen. Da es sich nach Überzeugung des Senates um einen\ngestellten Unfall handelt, ist es nicht entscheidungserheblich, ob\nes sich bei einem Teil der abgerechneten Schäden um einen\nVorschaden oder einen in sonstiger Weise herbeigeführten Schaden\nhandelt.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nBei einer Gesamtschau lassen alle\nvorgenannten Umständen den sicheren Schluß zu, daß es sich bei dem\nGeschehen am 13.12.1991 um einen gestellten Unfall handelte, ohne\ndaß es noch auf die vom Beklagten behaupteten und unter Beweis\ngestell-ten sonstigen Indiztatsachen ankommt. Nicht die isolierte\nWürdigung dieser einzelnen Umstände, sondern die Gesamtschau ist\nentscheidungserheblich (vgl. Dannert, R+S 1990, 1, 3). Einige\nUnsicher-heiten und Lücken im Sachverhalt sind für Verfah-ren\ndieser Art typisch, weil bei einer Unfallmani-pulation die\nEntkräftung eines solchen Anscheins von dem Beteiligten von\nvorneherein eingeplant ist (BGH VersR 1979, 515 m.w.N.).\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den\n§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nRevisionsbeschwer für den Kläger: nicht\nüber 60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-07/12-u-206-93","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-07/12-u-206-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313789","retrieved":"2026-07-09 03:45:24.204417+00:00"}}