{"status":"available","doknr":"OLD313791","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0204.SS33.94Z21Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-04","aktenzeichen":"Ss 33/94 (Z) - 21 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen fahrläs-siger Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwin-digkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4\nStVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 200,-- DM\nverurteilt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nNach den Feststellungen befuhr der\nBetroffene am 7. Februar 1993 um 14.11 Uhr mit einem Pkw die B 266\nin K.. Dabei hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 112 km/h\nein und überschritt infolgedessen die dort nach dem Verkehrszeichen\n274 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 42 km/h. Die\nGeschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem mobilen, von den\nPolizeibeamten M. und L. aufgestellten und bedienten Radargerät.\nDie für den Pkw des Betroffenen gemessene Geschwindigkeit von 116\nkm/h wurde um einen Toleranzwert von 4 km/h vermindert.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDagegen richtet sich der\nZulassungsantrag des Be-troffenen, mit dem die Verletzung formellen\nund ma-teriellen Rechts gerügt wird. Insbesondere wird\nbe-anstandet, das Amtsgericht habe seine Aufklärungs-pflicht\nverletzt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassende\nRechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie von der Verteidigung ordnungsgemäß\n(§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erho-bene\nRüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des § 77 Abs. 1 OWiG\n(vgl. dazu: Senat VRS 78, 467, 468 m.w.N.) greift durch.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Verteidigung hat in der\nHauptverhandlung vom 22. September 1993 folgenden Beweisantrag\ngestellt:\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\n\"Zum Beweis für die Tatsache, daß die\nam 7. Februar 1993 um 14.11 Uhr vorgenom-mene Radarmessung\nunzutreffend und der Betroffene mit einer wesentlich geringe-ren\nGeschwindigkeit als der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit -\nhöchstens aber 70 km/h - gefahren ist, beantrage ich die Einholung\neines Sachverständigengutach-tens unter vollständiger Auswertung\ndes zum damaligen Zeitpunkt in der Kamera be-findlichen Filmes\n...\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\nGründe: Nach der Anlage zum\nMeßprotokoll waren Lichtbilder zum Teil nicht auswert-bar, so daß\neine technische Fehlfunktion des Gerätes angenommen werden muß,\njeden-falls nicht ausgeschlossen werden kann.\"\n\n22\n\n \n\n23\n\nDas Amtsgericht hat diesen Antrag wie\nfolgt be-schieden:\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\n\"Dem Beweisantrag wird nicht\nstattgege-ben, da nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts die\nBeweiserhebung zur Er-forschung der Wahrheit nicht erforderlich\nist, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.\"\n\n28\n\n \n\n29\n\nIm Urteil, von dem das\nRechtsbeschwerdegericht schon aufgrund der Sachrüge Kenntnis zu\nnehmen hat-te, ist diese Ablehnung folgendermaßen weiter be-gründet\nworden:\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\n\"In Anbetracht des Umstandes, daß es\nsich bei den beiden Polizeibeamten um erfahre-ne Beamte aus dem\nVerkehrsdienst handelt, die bei der Aufstellung des Gerätes die\nBedienungsanleitung des Herstellers be-achteten, erscheint die\nEinholung eines solchen Gutachtens nach dem pflichtgemä-ßen\nErmessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht\nerforderlich. Dies um-so mehr, als sich der Vorsitzende Richter bei\nzwei Gelegenheiten von der ordnungs-gemäßen Aufstellung des Gerätes\npersön-lich überzeugen konnte. So hat der Vor-sitzende an zwei\nSonntagen ganztägig mit den Polizeibeamten M. und L. an\nRadarmes-sungen teilgenommen. Dies u.a. auch an der hier besagten\nStelle. Das Gericht konnte sich insoweit davon überzeugen, daß die\nPolizeibeamten M. und L. die Bedienungsanleitung des Herstellers\npein-lichst beachteten ...\"\n\n34\n\n \n\n35\n\nDiese Ablehnungsentscheidung ist\nrechtsfehlerhaft.\n\n36\n\n \n\n37\n\n§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bestimmt, daß\nein Beweisan-trag auch abgelehnt werden kann, wenn das Gericht den\nSachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für\ngeklärt und die (weitere) Beweiserhebung nach pflichtgemäßem\nErmessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält.\nDie Ablehnung eines Beweisantrages steht damit nicht im Belieben\ndes Gerichts und darf vor allem nicht willkürlich erfolgen. Zur\nAusübung des pflichtgemäßen Ermessens gehört, daß der Grundsatz der\nWahrheitserforschungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) - unter\nBerücksichtigung der Bedeutung der Sache - beachtet wird (vgl.\nSenat VRS 81, 201, 202). Drängt sich die Erhebung eines angebotenen\nBeweises auf oder liegt sie zumindest nahe, muß das Gericht dem\nAntrag nachgehen, anderenfalls verletzt es seine Aufklärungspflicht\n(Senat a.a.O.; ständige Senats-rechtsprechung). Nach der Neufassung\ndes § 77 OWiG gilt das Verbot einer dem Betroffenen ungünstigen\nVorwegnahme der Beweiswürdigung zwar nicht mehr uneingeschränkt\n(vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 77 Rn. 12). Es kommt auf das\nGewicht der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis\nzu den beantragten Beweisen an (vgl. Senat VRS 74, 372; Göhler\na.a.O. § 77 Rn. 11 m.w.N.). Ist der Sachverhalt aufgrund\nverläßlicher Beweismittel und ohne Mißachtung der\nAufklärungspflicht so eindeu-tig geklärt, daß die beantragte\nBeweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern\nwürde, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl.\nSenat VRS 81, 202). Diese Voraussetzungen sind jedoch regelmäßig\nnicht erfüllt, wenn sich gleichwertige Beweismittel gegenüberstehen\n(Senat a.a.O.). So kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines\nweiteren Zeugen, die der Entkräftung eines Beweisergebnisses dienen\nsoll, das auf der Aussage eines einzigen Zeugen beruht, im\nallgemeinen nicht abgelehnt werden, weil es sich in einem solchen\nFall aufdrängt oder jedenfalls naheliegt, den benannten\n\"Gegenzeugen\" anzuhören, um die Wahrheit herauszufinden (vgl. Senat\na.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 442; OLG Karlsruhe NStZ 1988,\n226; Göh-ler a.a.O. § 77 Rn. 14 m.w.N.). Auch in Fällen, in denen\nkein einzelner Belastungszeuge auftritt, sondern eine durch\ngemeinsame Dienstausübung mit-einander verbundene Zeugengruppe\n(z.B.: zwei Poli-zeibeamte), ist es aus Gründen einer verläßlichen\nWahrheitserforschung in der Regel angebracht, be-nannte\n\"Gegenzeugen\" zu vernehmen (Senat a.a.O.). Dies gilt entsprechend\nfür einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen bei\neiner Ge-schwindigkeitsschätzung aufgrund der Aussage eines Zeugen\n(vgl. OLG Düsseldorf NZV 1989, 163, 164). In der Rechtsprechung ist\nferner anerkannt, daß dem Betroffenen bei keinem Meßverfahren der\nGegenbeweis durch sachverständige Auswertung des Schaublattes eines\nFahrtschreibers abgeschnitten werden darf (vgl. OLG Hamm DAR 1962,\n59; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 3 Rn. 93 a m.w.N.).\nWerden Fehler des Meßgeräts geltend gemacht, muß diesen im\nallgemeinen nachgegangen werden, zumal es keinen Erfahrungssatz\ngibt, daß Radargeräte unter allen Umständen zuverlässig arbeiten\n(vgl. Senat VRS 81, 128; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3 Rn. 93\nm.w.N.).\n\n38\n\n \n\n39\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze hat das\nAmtsgericht durch die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte\nAblehnung des oben mitgeteilten Beweisantrags gegen die\nAufklärungspflicht des § 77 Abs. 1 OWiG versto-ßen. Obwohl die als\nZeugen vernommenen Polizeibe-amten bekundet haben, das Radargerät\nsei unter Be-achtung der Herstelleranweisungen aufgebaut und\nbe-dient worden, hätte es jedenfalls nahegelegen, das beantragte\nSachverständigengutachten einzuholen, nachdem die Verteidigung eine\n\"technische Fehlfunk-tion\" des Gerätes behauptet und sich zum Beleg\ndafür auf die laut Meßprotokoll \"nicht auswertba-ren\" Lichtbilder\nberufen hatte. In Fällen, in denen der Betroffene einer durch\ngemeinsame Dienstaus-übung miteinander verbundenen Zeugengruppe\n(meist Polizeibeamten) gegenübersteht, ist es aus Gründen einer\nverläßlichen Wahrheitserforschung in der Re-gel angebracht, solchen\nBeweisanträgen nachzugehen, schon damit dem Betroffenen nicht der\nunzutreffende Eindruck vermittelt wird, das Tatgericht verlasse\nsich unbesehen auf die Aussagen von Polizeibeamten und betrachte\nandere Beweismittel nur als lästiges Hemmnis für eine zügige\nVerfahrensabwicklung (vgl. Senat VRS 81, 201, 203). Das gilt umso\nmehr, als der Bundesgerichtshof in seinem grundlegen-den Beschluß\nvom 19. August 1993 (NJW 1993, 3081 = NZV 1983, 485 = VM 1993 Nr.\n107) die Ansicht ver-treten hat, der Tatrichter brauche bei den von\nder Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der\nGeschwindigkeitsmessung (vgl. dazu Mühlhaus/Ja-niszewski a.a.O. § 3\nRn. 76 ff. m.w.N.) neben der angewandten Meßmethode lediglich den\nberücksich-tigten Toleranzwert mitzuteilen, um dem\nRechtsbe-schwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu\nermöglichen. Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert\nseien die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare\nBeweiswürdigung. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter von der\nZuverlässigkeit der Messung nur dann überzeugen, wenn konkrete\nAnhaltspunkte für Meßfehler gegeben seien. Komme der Tatrichter\ndiesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts - etwa\nnach einem entsprechenden Beweisantrag des Betrof-fenen - nicht in\nhinreichendem Maße nach, so könne dies im Rechtsbeschwerdeverfahren\n(innerhalb der allgemein bestehenden gesetzlichen Schranken) nur\nmit einer Verfahrensrüge beanstandet werden. Dieser Auffassung hat\nsich der Senat für die Geschwindig-keitsmessung mit\nstandardisierten technischen Meß-verfahren, zu denen insbesondere\nRadar- und Koaxi-alkabelverfahren gehören, angeschlossen (vgl.\nSenat NZV 1994, 78; anders bei der Geschwindigkeitsmes-sung durch\nNachfahren mit Tachometervergleich: Senat NZV 1984, 77). Wenn aber\nbei den standardi-sierten technischen Meßverfahren für die\nBeweiswür-digung in der Regel die Angabe des Meßverfahrens und des\nToleranzwerts genügt, muß der Betroffene zumindest hinreichend\nGelegenheit erhalten, seine Bedenken gegen die Korrektheit der\nGeschwindig-keitsmessung, sofern sie nicht völlig abwegig sind,\ngerichtlich überprüfen zu lassen. Das ist nicht mehr gewährleistet,\nwenn der Tatrichter nach Anhö-rung von Polizeizeugen jede weitere\nBeweisaufnahme als \"zur Erforschung der Wahrheit nicht\nerforder-lich\" abblockt. Da sich der Tatrichter in den genannten\nFällen mit Meßfehlern im Urteil nur noch auseinanderzusetzen\nbraucht, wenn entsprechende An-haltspunkte festgestellt sind, muß\ndem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, dem Gericht durch\nBeweisanträge die nötigen \"Anhaltspunkte\" zu ver-schaffen, was\nindes nur gelingen kann, wenn Bereit-schaft besteht, geeigneten\nAnträgen nachzugehen. Ob und inwieweit derartige Anträge als\nersichtlich \"aus der Luft gegriffen\" abgelehnt werden können,\nbedarf keiner abschließenden Entscheidung. Immer-hin hat der\nBetroffene seine Behauptung, daß die ihn betreffende\nGeschwindigkeitsmessung auf einer technischen Fehlfunktion des\nRadargeräts beruhen müsse, mit den laut Meßprotokoll \"nicht\nauswertba-ren\" Lichtbildern gerechtfertigt. Wenn es bei der Messung\nsolche \"Ausreißer\" gegeben hat, ist der Be-troffene als Laie auf\nelektrotechnischem Gebiet be-rechtigt, die verläßliche Funktion des\nGerätes wäh-rend des gesamten Meßvorgangs in Abrede zu stellen,\nohne daß ihm entgegengehalten werden könnte, er stelle \"aufs\nGeratewohl\" Vermutungen ohne tatsäch-liche Grundlage auf (vgl.\nAlsberg/Nüse/Meyer, der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S.\n42 - 45 m.w.N.). Im übrigen hätte das Amtsgericht die Be-hauptung\nüber eine Fehlfunktion des Radargeräts nur dann als \"ins Blaue\nhinein\" aufgestellt behandeln dürfen, wenn der Betroffene über die\nGrundlagen seiner Darstellung befragt worden, aber nicht wil-lens\noder in der Lage gewesen wäre, diese zu erläu-tern (vgl.\nAlsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 45). Daß eine Befragung mit diesem\nErgebnis stattgefunden hat, ist jedoch nicht ersichtlich.\n\n40\n\n \n\n41\n\nVon der beantragten Beweiserhebung\nkonnte auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, der Richter\nhabe den Polizeibeamten, die auch im vor-liegenden Fall eingesetzt\nwaren, zwei Sonntage lang ganztätig bei derartigen Radarmessungen\nzugeschaut und dabei festgestellt, daß sie das Radargerät\nord-nungsgemäß aufzustellen und die Bedienungsanleitung des\nHerstellers gewissenhaft zu beachten pflegen. Privates Wissen darf\nder Richter als Beweisquelle nur verwenden, wenn es sich um\noffenkundige Tat-sachen oder Erfahrungssätze handelt (vgl.\nKlein-knecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 244 Rn. 3, § 261 Rn.\n24; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O. S. 532, 547, 553, 694).\nOffenkundigkeit ist der Oberbegriff für Allgemein- und\nGerichtskundigkeit (vgl. Mey-er-Goßner, a.a.O. § 244 Rn. 50;\nAlsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 534). Allgemeinkundig sind Tatsachen\nund Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahre-ne Menschen\nregelmäßig ohne weiteres Kenntnishaben oder über die sich aus\nallgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen ohne besondere\nFachkenntnisse unschwer unterrichten können (vgl. Meyer-Goßner\na.a.O. § 244 Rn. 51 m.w.N.). Gerichtskundig sind dagegen solche\nTatsachen und Erfahrungssätze, die der Richter im Zusammenhang mit\nseiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat\n(vgl. OLG Köln VRS 65, 450; Meyer-Goßner, a.a.O. § 244 Rn. 52;\nAlsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 545; jeweils m.w.N.). Was der Richter\nhier bei der Be-obachtung anderer Radarmessungen wahrgenommen hat,\ngehört demnach nicht in den Bereich der offenkun-digen Tatsachen\nund Erfahrungssätze. Es liegt auf der Hand, daß Informationsbesuche\nbei Polizeibe-amten, die Radarmessungen durchführen, nicht als\nUnterrichtung aus \"allgemein zugänglichen Quellen\" gelten können.\nEbensowenig vermitteln solche In-formationsbesuche außerhalb der\nDienstzeit amtlich erworbene Kenntnisse. Es handelt sich vielmehr\nausschließlich um privat erworbenes Wissen, dessen Verwertung nicht\nin Betracht kommt. Abgesehen davon hat der Tatrichter übersehen,\ndaß seine Beobachtun-gen allein die Handhabung des Radargerätes\ndurch die verantwortlichen Polizeibeamten betreffen, wäh-rend der\nBeweisantrag erkennbar auf eine gerät-interne Fehlfunktion abzielt,\ndie Anbetracht der hochkomplizierten Technik der Meßanlage selbst\nbei sorgfältiger Behandlung auftreten kann.\n\n42\n\n \n\n43\n\nNach allem hätte sich das Amtsgericht\ngedrängt se-hen müssen, dem Beweisantrag der Verteidigung\nnach-zukommen. Die Ablehnung jenes Antrags stellt sich als\nVerfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils\nführt. Auf der rechtsfehlerhaf-ten Ablehnung des Beweisantrags kann\ndie Entschei-dung auch beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß\nim Falle der Einholung des Sachverständigengut-achtens das Urteil\nzu Gunsten des Betroffenen aus-gefallen wäre.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDa gerade im Licht der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats zur\nGeschwindig-keitsmessung zu besorgen ist, daß der Tatrichter\ngeneigt sein wird, sich in derartigen Fällen auch künftig zu\neinseitig auf die für die Messung verantwortlichen Polizeizeugen zu\nverlassen und Be-weisanträgen, die das Meßergebnis in Frage\nstellen, möglichst aus dem Wege zu gehen, erschien die Zulassung\nder Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung geboten.\n\n46\n\n \n\n47\n\nGemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden\nGrundsätze an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts\nzurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-04/ss-33-94-z-21-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-04/ss-33-94-z-21-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313791","retrieved":"2026-07-09 03:45:24.394577+00:00"}}