{"status":"available","doknr":"OLD313793","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0203.10WF15.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-03","aktenzeichen":"10 WF 15/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat der Klägerin zu\nRecht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung\nProzeßko-stenhilfe für ihr Unterhaltsbegehren versagt.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Klägerin erhält seit Beginn des\nAnspruchszeit-raumes (Juli 1993) von der Stadt A. für sich und die\nKinder Sozialhilfe in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.\nNach der am 27.06.1993 in Kraft getretenen Neuregelung des § 91\nBSHG sind die Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der geleisteten\nAufwendungen - hier also in vollem Umfang - auf den Träger der\nSozialhilfe übergegangen, ohne daß es noch der nach früherem Recht\nerforderlichen Über-leitungsanzeige bedurfte.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nBei dieser Sachlage bietet die Klage,\nsoweit sie den bereits fälligen Unterhalt betrifft, keine\nhin-reichende Aussicht auf Erfolg; im übrigen muß sie als mutwillig\nerscheinen (§ 114 ZPO).\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDie von der Stadt A. als Inhaberin der\nbisher entstandenen Ansprüche erteilte Prozeßführungser-mächtigung\nvermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Klägerin\nkein anerkennenswertes Interesse hat, die Unterhaltsrückstände im\nWege der Prozeßstandschaft geltend zu machen.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nHierzu werden allerdings\nunterschiedliche Auf-fassungen vertreten. Nach verbreiteter Ansicht\n(KG FamRZ 1988, 300; OLG Hamm - 10. Senat - FamRZ 1989, 506;\nZöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., vor § 50 Rdn. 49) hängt die\nZulässigkeit der Klage bei der hier zu beurteilenden Sachlage von\neinem eigenen rechtlichen Interesse des unterhaltsbe-rechtigen\nHilfeempfängers an der Prozeßführung grundsätzlich nicht ab, weil\ndie Befürchtung des Rechtsmißbrauchs, die für die Herausbildung des\nErfordernisses des Prozeßführungsinteresses bei ge-willkürter\nProzeßstandschaft maßgebend gewesen sei, im Falle der Ermächtigung\ndurch den Träger der Sozialhilfe im allgemeinen nicht zum Tragen\nkomme. Überdies sprächen die größere Sachnähe des\nUnter-haltsberechtigten und prozeßökonomische Erwägungen -\nVermeidung zweier Prozesse hinsichtlich des rück-ständigen und des\nkünftigen Unterhalts - für die Zulassung der Klage. Demgegenüber\nkann nach wohl herrschender Meinung (OLG Hamburg FamRZ 1990, 417;\nOLG Hamm - 2. Senat - FamRZ 1990, 1369; Seetzen NJW 1978, 1350/3;\nPalandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 1601 Rdn. 21;\nSoergel-Häberle, BGB, 12. Aufl., § 1607 Rdn. 6; Göppinger-Wax,\nUnter-haltsrecht, 5. Aufl., Rdn. 3043 und 3045) auf die\nFeststellung eines schutzwürdigen Interesses des\nUnterhaltsberechtigten an der Prozeßführung nicht verzichtet\nwerden. Hieran fehle es aber, weil er seine Rechtslage bei der\nvorliegenden Fallgestal-tung nicht beeinflußen könne. Da sein in\nder Ver-gangenheit aufgetretender Bedarf durch\nSozialhilfe-leistungen gedeckt worden sei, bringe ihm die\nBe-gleichung der dem Träger der Sozialhilfe zustehen-den\nUnterhaltsrückstände weder Vorteile noch wirke sich das\nUnterbleiben der rückständigen Zahlungen für ihn nachteilig aus. In\nsolchem Falle dürfe der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger nicht\ndas ihn als Rechtsinhaber treffende Prozeßrisiko über-bürden.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nIn Übereinstimmung mit dieser\nAuffassung hat auch der Senat ein eigenes schutzwürdiges Interesse\ndes Hilfeempfängers an der Prozeßführung im eigenen Namen als\nerforderlich angesehen, ein solches allerdings hinsichtlich des\ngesamten Unterhalts auch dann als gegeben erachtet, wenn ein Teil\nder Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, während\nder Prozeßstandschafter hinsichtlich eines die bisherigen\nHilfeleistungen übersteigenden Betrages Anspruchsinhaber geblieben\nist (Senatsur-teil vom 16.11.1992 - 10 UF 112/92 -). In diesem\nFall, in dem über zwei Teile desselben Anspruches für denselben\nZeitraum entschieden werden müßte, entspricht es einem legitimen\nBedürfnis des Hil-feempfängers, die Rechtsverfolgung koordiniert in\nseiner Hand zu behalten (Schenker DAV 1986, 465/8). Die ihm\nweiterhin zustehende Unterhaltsspitze kann nicht unabhängig von der\nHöhe des übergegangenen Anspruchsteils festgestellt werden. Es wäre\nmit den Geboten prozeßökonomischer und kostensparender\nVer-fahrensweise nicht zu vereinbaren, wenn die Berech-tigung der\nAnsprüche in zwei getrennten Prozessen überprüft werden müßte.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDiese Erwägungen können indessen nicht\nherangezogen werden, wenn sich der Prozeßstandschafter - wie hier -\nkeines höheren als des auf den Träger der Sozialhilfe\nübergegangenen Anspruches berühmt. Auch seine größere Sachnähe\nbietet in diesem Fall kein überzeugendes Argument für die\nAnerkennung eines Prozeßführungsinteresses, weil dem\nSozialhil-feträger umfassende Möglichkeiten zur Aufklärung des\nSachverhalts eingeräumt sind (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1990, 417/9).\nEs muß daher der Stadt A. über-lassen bleiben, die auf sie\nübergegangenen Unter-haltsansprüche selbst einzuklagen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Rechtsverfolgung der Klägerin\nverspricht ledig-lich Aussicht auf Erfolg, soweit sie den künftig\nfällig werdenden Unterhalt beansprucht. Insofern bleibt sie\nAnspruchsinhaberin bzw. nach § 1629 Abs. 3 BGB zur Prozeßführung\nberechtigt, weil sie durch Erstreiten eines obsiegenden Urteils die\nGewährung von Sozialhilfe und den daran geknüpf-ten\nAnspruchsübergang (teilweise) vermeiden kann (vgl. BGH FamRZ 1982,\n23/5). Gleichwohl ist der Klägerin auch hinsichtlich des künftigen\nUnterhalts Prozeßkostenhilfe zu versagen, weil die hierauf\nbe-schränkte Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO mutwil-lig wäre.\nEine verständige, auf Prozeßkostenerspar-nis bedachte Partei in der\nLage der Klägerin würde es dem Sozialhilfeträger überlassen, den\nUnterhalt einheitlich geltend zu machen. Schon nach früherem Recht\nwar anerkannt, daß ein Sozialhilfeträger, der Unterhaltsansprüche\nauf sich übergeleitet hat, auch den künftig fällig werdenden\nUnterhalt unter der in den Urteilstenor aufzunehmenden Bedingung\neinklagen kann, daß er künftig Sozialhilfe in Höhe der\nzuge-sprochenen Beträge ohne Unterbrechung von mehr als 2 Monaten\nleistet (BGH FamRZ 1992, 797/9 m.w.N.). § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG\nn.F. eröffnet dem Träger der Sozialhilfe nunmehr bei Hilfegewährung\nfür voraussichtlich längere Zeit ausdrücklich die Mög-lichkeit,\nzusammen mit dem übergegangenen Anspruch bis zur Höhe der\nbisherigen monatlichen Aufwendun-gen auch den Unterhalt für die\nZukunft geltend zu machen. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks.\n121/93 S. 220) soll die gesetzliche Prozeßfüh-rungsermächtigung\nDoppelprozesse vermeiden helfen. Die Sozialhilfeträger sind daher\nnach Auffassung des Senats bei der hier in Rede stehenden\nFallge-staltung verstärkt aufgefordert, auch die künftigen\nUnterhaltsleistungen anstelle des Berechtigten im eigenen Namen\ngeltend zu machen. Dieser hat hieran solange kein i.S.d. § 114 ZPO\nanerkennenswertes Interesse, als der Umfang der\nSozialhilfeleistungen den Unterhaltsanspruch überschreitet. In\ndiesem Fall hilft auch die Erwägung der Klägerin nicht weiter, ihr\nmüsse ein Klagerecht eingeräumt werden, damit sie auf diese Weise\nvon der Sozialhilfe unab-hängig werden könne. Denn sie bleibt\nhinsichtlich eines Spitzenbetrages zur Sicherung des\nExistenz-minimums weiter auf staatliche Unterstützung\nange-wiesen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nBeschwerdewert: bis 600,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-03/10-wf-15-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-03/10-wf-15-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313793","retrieved":"2026-07-09 03:45:24.576025+00:00"}}