{"status":"available","doknr":"OLD313796","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0202.27U87.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-02","aktenzeichen":"27 U 87/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin fordert als Transportversicherer von der Beklagten\nals Frachtführerin Schadensersatz für den Verlust von Transportgut\naus Anlaß und im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden\nLKW-Beförderung. Über diesen Transport verhalten sich zwei\ninternationale Frachtbriefe, und zwar der Frachtbrief --------- vom\n24. Januar 1992, der als Absenderin (Ziff. 1) und Frachtführerin\n(Ziff. 16) die Beklagte aufführt. Als Empfängerin (Ziff. 2) ist die\nFirma C.I. in M. bezeichnet. Die Ladung wird wie folgt beschrieben:\n\"40 Cll. Sammelgut und eine Palette Aluminiumplatten mit insgesamt\n6.733 kg Bruttogewicht\" (Ziff. 6 bis 12 des Frachtbriefes). Als\nnachfolgende Frachtführerin ist die Firma M. benannt.\nUnterschrieben ist der Frachtbrief von der Beklagten als Absenderin\nund von der Firma M. als Frachtführerin (Ziff. 22 und 23 des\nFrachtbriefes).\n\n3\n\nDer zweite Frachtbrief trägt die Kenn-Nr. ------und das Datum\n24. Januar 1992. Als Absenderin ist die Firma M.D. in W. (Ziff. 1)\nund als Empfängerin (Ziff. 2) die Firma M.D. S.A. in M.\neingetragen. Als Frachtführerin ist die Beklagte und als\nnachfolgende Frachtführerin die Firma M. benannt. Das Transportgut\nist mit 53 Colli Elektrozüge und Kranteile mit einem Gesamtgewicht\nvon 2.204 kg aufgeführt. Der Frachtbrief ist in derselben Weise wie\nder Frachtbrief mit der Endnummer unterschrieben. Die von der\nBeklagten beauftragte Firma M. schaltete als Unterfrachtführerin\ndie Spedition D. in K. ein, die ihrerseits die Streithelferin\nbeauftragte. Diese führte den Transport mit einer Sattelzugmaschine\nund einem Sattelzugauflieger durch. Auf der Autobahn A im Bereich\nder Gemarkung St. geriet der Sattelzugauflieger in Brand. Das\nTransportgut wurde durch den Brand weitgehend vernichtet. Auf\nAntrag des Versicherers der T.S.P., der Firma U., wurde der\nSachverständige P. mit der Überprüfung der Schadensursache und des\nSchadensumfanges beauftragt.\n\n4\n\nDie Firma U. (Europäische Versicherungsgesellschaft) M. zahlte\nan sämtliche deutsche Versender eine Entschädigung und ließ sich im\nGegenzug deren Entschädigungsansprüche aus dem Verlust des\nTransportgutes abtreten.\n\n5\n\nDie Firma C. trat ihre Ansprüche aus dem CMRFrachtbrief vom 24.\nJanuar 1992 mit der Endnummer gegenüber der Beklagten wegen des\nTransportes von \"Elektro- und Kranteilen\" an die Klägerin ab. Die\nAbtretungserklärung (letter of subrogation) datiert vom 10. Februar\n1993.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie damit\nRechtsnachfolgerin der frachtbriefmäßigen Empfänger geworden sei.\nSie hat behauptet, der Schaden sei infolge grob fahrlässigen\nFehlverhaltens der Streithelferin entstanden, weil diese mit\nnachgeschnittenen Reifen gefahren sei, die einen Abnutzungszustand\nvon 80 % aufgewiesen hätten. Als Transportversicherer habe sie dem\njeweiligen Versender dessen Schaden in einer Gesamthöhe von\n205.146,23 DM ersetzt.\n\n7\n\nSie hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 205.146,23 DM nebst 5 %\nZinsen seit dem 5. Februar 1993 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die\nEinrede der Verjährung erhoben. Sie haben behauptet, die\nBeschädigung des Transportgutes sei unvermeidbar gewesen, so daß\nsie von der Haftung befreit seien. Sie haben darauf hingewiesen,\ndaß allenfalls eine beschränkte Haftung nach Art. 23 Abs. 3, 25 CMR\nin Betracht komme. Schließlich haben sie sich darauf berufen, daß\n50 % des der Firma M. entstandenen Schadens durch die I.A. GmbH\nreguliert worden sei, die ihrerseits Ersatzansprüche geltend\ngemacht habe.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die\nKlägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht dargetan. Gegen das ihr\nam 15. Juli 1993 zugestellte Urteil, auf das im übrigen Bezug\ngenommen wird, hat die Klägerin am 16. August 1993, einem Montag,\nBerufung eingelegt, die sie am 8. Oktober 1993 begründet hat.\n\n13\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches\nKlageziel weiter. Sie behauptet, sie sei mit der Firma U.\nidentisch. Lediglich die Firmenbezeichnung sei geändert worden.\nDurch die Abtretungserklärung der Firma M. vom 13. April 1992 sei\nihre Aktivlegitimation für eine Teilforderung von 28.240,54 DM\nbelegt.\n\n14\n\nZwar habe die Firma C. in der Erklärung vom 10. Februar 1993 die\nRechte aus dem Frachtbrief mit der Endnummer abgetreten. Dabei habe\nes sich aber um eine falsche Bezeichnung gehandelt. Tatsächlich\nhätten die Rechte aus dem Frachtbrief mit der Endnummer abgetreten\nwerden sollen. Das folge schon daraus, daß die Abtretungserklärung\nauf eine Entschädigung von 205.146,23 DM Bezug nehme und nicht auf\neine Entschädigung von 28.240,65 DM, die als Entschädigung Bezug\nauf die Beförderung zum CMR-Frachtbrief mit der Endnummer habe. Im\nübrigen sei die Firma C. tatsächlich Empfängerin beider Sendungen\ngewesen wie sich aus der Ladeliste und dem Versandschein ergebe.\nDie Beklagte hafte als Frachtführerin. Ihrem Vortrag, die Beklagte\nsei als Frachtführerin beauftragt worden, sei diese nicht\nentgegengetreten, sondern habe in der Klageerwiderung zugestanden,\ndaß ihr ein Transportauftrag erteilt worden sei. Ihre Stellung als\nFrachtführerin werde durch die Frachtbriefe belegt.\n\n15\n\nSie beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, an sie 205.146,23 DM nebst 5 % Zinsen seit dem\n5.2.1993 zu zahlen,\n\n17\n\nihr nachzulassen, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung\nSicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Streithelferin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nhilfsweise ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nleisten.\n\n23\n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin verteidigen das\nangefochtene Urteil und treten dem Vortrag der Klägerin entgegen.\nDie Beklagte weist darauf hin, daß sie den Frachtbrief mit der\nEndnummer nicht als Frachtführerin, sondern als Spediteurin\nunterschrieben habe. Als Spediteurin hafte sie für den Frachtführer\nnicht. Sie hafte auch nicht als Sammelladungspediteurin, da sie\nallein von der Firma C. beauftragt worden sei. Die Klägerin sei\nauch als CMR-Versicherer der C., nicht als Versicherer der\nEmpfänger tätig geworden. Die spanischen Empfänger seien zwar\nAbsender und Empfänger eines mit der Firma C. geschlossenen\nFrachtvertrages, nicht aber Empfänger im Verhältnis zur Beklagten.\nDie Klägerin könne daher ihre Aktivlegitimation nicht aus\nAbtretungserklärungen der Empfänger herleiten. Aus der\nAbtretungserklärung der C. sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert,\nweil die Beklagte den Frachtbrief nicht als Absenderin\nunterschrieben habe und nicht die Beförderung vertraglich\nübernommen habe, sondern die Firma M. als Frachtführerin\nunterschrieben habe. Folglich sei die Firma C. nicht Empfängerin\neines mit der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrages. Sie\nwiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zur ordnungsgemäßen\nDurchführung des Transportes und die Einrede der Verjährung.\n\n24\n\nDie Streithelferin meint, der Vortrag der Klägerin zur\nAktivlegitimation sei gemäß § 528 ZPO nicht zuzulassen. Im übrigen\nwiederholt auch sie den Vortrag aus erster Instanz.\n\n25\n\nWegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlage und die\nSitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n28\n\n1) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus\nabgetretenem Recht aus Art. 17 Abs. 1 CMR zu.\n\n29\n\na) Es kann dahinstehen, ob die Firma C. ihre angeblichen\nAnsprüche aus dem Vertrag betreffend den Frachtbrief mit der\nEndnummer vom 24. Januar 1992 (Bl. 1 AH) durch den \"letter of\nsubrogation\" (Bl. 53 AH) vom 10. Februar 1993 wirksam an die\nKlägerin abgetreten hat. Auch wenn die Abtretung wirksam war,\nscheidet eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 CMR aus,\nweil nicht feststeht, daß sie als Frachtführerin i.S.d. Art. 17 CMR\ntätig geworden ist.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte nicht\nzugestanden (Bl. 288 Abs. 1 ZPO), sich als Frachtführerin\nverpflichtet zu haben. Auf diese Behauptung in der Klageschrift hat\ndie Beklagte in der Klageerwiderung entgegnet, sie bestreite, daß\ndie Reifen des Sattelzugaufliegers nachgeschnitten gewesen seien\nund einen Abnutzungsgrad von durchschnittlich 80 % gehabt hätten;\nweiteres Vorbringen müsse vorbehalten bleiben, sobald eine\nStellungnahme der Frachtführerin vorliege. Sie habe ihrerseits den\nTransportauftrag weitergegeben an die Firma M. und diese mit der\nDurchführung der Beförderung beauftragt. Diese habe als\nUnterfrachtführerin die Spedition D. in Köln eingeschaltet, die die\nStreithelferin beauftragt habe. In dieser Erwiderung liegt\nlediglich das Geständnis, einen Transportauftrag erhalten zu haben.\nDer Begriff des Transportauftrages ist gesetzlich nicht definiert\nund liegt auch sonst nicht im Sinne eines Frachtvertrages fest.\nDarunter kann sowohl die Übernahme der Güterversendung durch\nFrachtführer gemäß § 407 ff. HGB als auch die Übernahme der\nAusführungen der Beförderung von Gütern gemäß §§ 425 ff. HGB\nverstanden werden. Da die Beklagte als S. GmbH\" firmiert, drängt\nsich auch nicht auf, die Beklagte habe einen Frachtvertrag\nzugestehen wollen. Gegen die Auffassung, die Beklagte habe die\nBehauptung der Klägerin, sie habe sich als Frachtführerin\nverpflichtet, bewußt nicht bestreiten zu wollen, spricht auch, daß\ndie Beklagte im Schreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin vom\n11. Februar 1993 (Bl. 57 AH) sich auf den Standpunkt gestellt hat,\nausschließlich als Spediteurin tätig gewesen zu sein, und daß sie\nmitgeteilt hat, mit der Durchführung des Transports die Firma A.\nbeauftragt zu haben.\n\n31\n\nDie Klägerin kann sich zum Beweis für die Verpflichtung der\nBeklagten aus einem Frachtvertrag nicht auf den Frachtbrief mit der\nEndnummer vom 24. Januar 1992 (Bl. 1 AH) stützen. Zwar dient der\nFrachtbrief gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR bis zum Beweis des Gegenteils\nals Nachweis für den Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages.\nDie Beweiswirkung nach Art. 9 Abs. 1 CMR kann der Frachtbrief\njedoch nur entfalten, wenn er von beiden Vertragspartnern\nunterschrieben worden ist (BGH VersR 1987, 304 f.). Nach Art. 5\nAbs. 1 S. 1 CMR ist der Frachtbrief vom Absender und vom\nFrachtführer zu unterzeichnen. Der Frachtbrief mit der Endnummer\nist in der Rubrik-Nr. 22 \"Absender\" von dem Vertreter der Beklagten\nund in der Rubrik Nr. 23 \"Frachtführer\" von dem Vertreter der Firma\nM. unterzeichnet. Die Beweiswirkung bezieht sich daher allenfalls\nauf den Abschluß eines Frachtvertrages zwischen der Beklagten als\nAbsenderin und der Firma M. als Frachtführerin, nicht aber auf den\nAbschluß eines Vertrages etwa der Firma C. mit der Beklagten als\nFrachtführerin.\n\n32\n\nAuch aus den übrigen Umständen läßt sich nicht hinreichend\nsicher schließen, die Firma C. oder ein anderer Vertragspartner\nhabe mit der Beklagten als Frachtführerin einen Frachtvertrag\nabgeschlossen. Zwar ist die Beklagte im Frachtbrief in der Rubrik\n16 als Frachtführerin genannt. In der Rubrik 1 \"Absender\" ist die\nBeklagte jedoch ebenfalls aufgeführt. Die Firma C. wird in der\nRubrik 2 lediglich als Empfängerin und in der Rubrik 13 unter\nAnweisung des Absenders als Anweisungsberechtigte ausgewiesen. Als\nEmpfängerin ist sie nicht ohne weiteres als Vertragspartnerin aus\ndem Frachtvertrag anzusehen. Wegen der unterschiedlichen, teilweise\nsich widersprechenden Bezeichnungen kann nicht angenommen werden,\ndie Beklagte habe sich gegenüber der Firma C. oder gegenüber jemand\nanderem als Frachtführerin verpflichten wollen.\n\n33\n\nArt. 13 Abs. 1 S. 2 CMR hilft der Klägerin nicht weiter. Danach\nist die Firma C. als Empfängerin berechtigt, die Rechte aus dem\nBeförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend\nzu machen. Doch fehlt auch hierfür der Nachweis, daß die Beklagte\nals Frachtführerin tätig geworden ist.\n\n34\n\nb) Ebensowenig kann die Klägerin ihr abgetretene Rechte aus dem\nFrachtvertrag betreffend den Frachtbrief mit der Endnummer\nherleiten. Auch in Bezug auf diesen Frachtvertrag fehlt es an dem\nNachweis, daß die Beklagte sich als Frachtführerin verpflichtet\nhat. Der Frachtbrief ist nicht von der Firma M.D. in\nW./Bundesrepublik Deutschland als Absenderin und von der Beklagten\nals Frachtführerin unterzeichnet, sondern ebenso wie der\nFrachtbrief mit der Endnummer von der Beklagten als Absenderin und\nder Firma M. als Frachtführerin. Zwar ist in diesem Frachtbrief die\nFirma M.D. in W./Bundesrepublik Deutschland in der Rubrik 1 als\nAbsenderin und die Beklagte in der Rubrik 16 als Frachtführerin\nausgewiesen. Das könnte ein Indiz für den Abschluß eines\nFrachtvertrages zwischen der Firma M.D. und der Beklagten sein.\nDoch wird die Indizwirkung durch die Angabe in der Rubrik 13, wo\nunter Anweisung des Absenders die Firma C. aufgeführt ist, wieder\naufgehoben, da hiernach auch die Firma C. als Absenderin in\nBetracht kommt.\n\n35\n\n2. Die Beklagte haftet auch nicht aus § 412, § 413 oder § 408\nAbs. 1 HGB.\n\n36\n\na) Die Haftung aus § 412 HGB - Selbsteintritt - scheidet aus,\nweil die Beklagte weder den Selbsteintritt erklärt noch die\nBeförderung des Gutes selbst ausgeführt hat.\n\n37\n\nb) Die Voraussetzungen des § 413 Abs. 1 HGB - Einigung mit dem\nVersender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten - trägt\ndie Klägerin substantiiert nicht vor. Es fehlt schon der Vortrag,\nmit wem sich die Beklagte geeinigt hat.\n\n38\n\nc) Schließlich braucht die Beklagte nicht nach § 413 Abs. 2 HGB\nfür den Schaden einzustehen. Soweit es um den Frachtvertrag\nbetreffend den Frachtbrief mit der Endnummer geht, trägt die\nKlägerin nicht vor, die Beklagte sei als Spediteurin für mehrere\nVersender tätig geworden. Der vorbenannte Frachtbrief spricht eher\ndagegen, denn in der Rubrik Nr. 1 ist als Absender die Beklagte\nselbst, in Rubrik Nr. 13 als Absenderin die Firma C. angegeben.\nZwar ist in der Rubrik 6 von Sammelgut die Rede, nicht aber von\nmehreren Versendern. Die Beklagte selbst trägt vor, sie sei\nhinsichtlich dieses Frachtbriefes allein von der Firma C.\nbeauftragt worden.\n\n39\n\nZu denken ist weiter daran, daß die Güter aus beiden\nFrachtbriefen zu einer Sammelladung zusammengefaßt worden sind.\nDoch behauptet die Klägerin nicht, die Beklagte habe die Versendung\nder Güter aufgrund eines für ihre Rechnung über eine Sammelladung\ngeschlossenen Frachtvertrages bewirkt. Dem steht auch entgegen, daß\nzwei Frachtbriefe mit unterschiedlichen Angaben über den Absender\nausgestellt worden sind.\n\n40\n\nd) Ebensowenig ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien eine\nHaftung des Beklagten aus § 408 Abs. 1 HGB. Der Senat versteht den\nVortrag der Beklagten dahin, daß sie als Spediteurin die Firma M.\nals Frachtführerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns\nausgewählt hat. Dementsprechend hat der Senat in der mündlichen\nVerhandlung die Frage der Haftung der Beklagten als Spediteurin\nauch im Hinblick auf die ihr obliegende sorgfältige Auswahl\nangesprochen, jedoch verneint. Die Klägerin hat dem nicht\nwidersprochen, insbesondere weder in der mündlichen Verhandlung\nnoch in ihrem schriftsätzlichen Vortrag mangelnde Sorgfalt der\nBeklagten bei der Wahl des Frachtführers gerügt. War die Beklagte\nlediglich Spediteurin, braucht sie für Verschulden der Firma M.\noder deren Auftragnehmer nicht einzustehen, da diese nicht als ihre\nErfüllungsgehilfen tätig geworden sind (BGH VersR 1987, 1130; NJW\n1988, 640).\n\n41\n\n3. Aber auch wenn man den Abschluß eines Frachtvertrages\nzwischen der Beklagten und der Firma C. und M.D. unterstellte, wäre\ndie Berufung unbegründet, weil das Landgericht auf der Grundlage\ndes erstinstanzlichen Vortrages den Rechtsstreit richtig\nentschieden hat und das neue Vorbringen der Klägerin in der\nBerufungsinstanz gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.\n\n42\n\na) Das Landgericht hat zutreffend die Aktivlegitimation der\nKlägerin als nicht ausreichend dargelegt angesehen. Der Senat nimmt\ninsoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen\nUrteils Bezug.\n\n43\n\nVon der beanstandeten Verweisung auf ein Anlagenkonvulut einmal\nabgesehen, hat die Klägerin weder ihre jetzt behauptete Identität\nmit der Firma U. erklärt noch Hinweise gegeben, warum denn sowohl\ndurch Empfänger der Sendungen als auch - wohl überschneidend -\ndurch die Firma C. Abtretungen erfolgten. Die Fehlbezeichnung der\nAbtretung zum Frachtbrief End-Nr. , die jetzt geltend gemacht wird,\nmag zwischen der erklärenden Firma C. und der Erklärungsempfängerin\n--- im Sinne einer Falschbezeichnung erkennbar gewesen sein (vgl.\nBl. 102 ff GA). Für Dritte wie die Beklagte oder das Gericht, war\ndies aber angesichts des klaren Abzugs auf Frachtbrief - nunmehr -\nund Gut des anderen Briefes nicht ersichtlich, die Abtretung daher\nunverständlich, weil die Firma C. für Briefend-Nr. vor der\nAbsenderin noch Empfängerin war.\n\n44\n\nDie Angriffe der Klägerin gegen das Urteil sind, soweit sie kein\nneues Vorbringen enthalten, unbegründet. Das Landgericht war nicht\ngehalten, die Klägerin auf die Mängel in ihrem Vortrag hinzuweisen.\nBereits vorgerichtlich hatte die Beklagte in ihrem Schreiben an die\nBevollmächtigten der Klägerin vom 11. Februar 1993 (Bl. 57 AH)\ndarauf hingewiesen, daß aus den vorliegenden Unterlagen nicht\nersichtlich sei, daß die Klägerin ausreichend legitimiert sei,\nAnsprüche gegen sie geltend zu machen. In der Klageerwiderung hat\ndie Beklagte erneut die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.\nIm Schriftsatz vom 28. April 1993 - innerhalb der ihr gesetzten\nFrist bis zum 2. Mai 1993 - wies die Beklagte substantiiert auf die\nMängel hinsichtlich der Aktivlegitimation hin. Es bestand wegen des\nvorgerichtlichen Schreibens der Beklagten vom 11. Februar 1993 für\ndie Klägerin Anlaß, die Aktivlegitimation sorgfältig zu prüfen und\ndarzulegen. Die Sorgfaltspflicht bestand erst recht, nachdem die\nBeklagte im Rechtsstreit zunächst ohne nähere Darlegung, später\naber substantiiert den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation\naufgegriffen hatte. Spätens nach dem Schriftsatz der Beklagten vom\n28. April 1993 hätte auch der Klägerin klar sein müssen, daß ihre\nAktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt war. Ihre\nBevollmächtigten hätten daher hieraus die prozessualen Konsequenzen\nziehen müssen, falls es ihnen nicht gelang, noch bis zum Termin die\nKlage schlüssig zu machen. Eines Hinweises des Landgerichts\nbedurfte es unter diesen Umständen nicht. Im übrigen leuchtet nicht\nein, daß es der Klägerin bei Benutzung der modernen\nKommunikationsmittel innerhalb von 10 Tagen nicht hätte gelingen\nkönnen, ihren Vortrag ausreichend zu ergänzen.\n\n45\n\nb) Ob der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz zur\nDarlegung ihrer Aktivlegitimation ausreicht, kann dahinstehen. Der\nVortrag ist, wenn er die Aktivlegitimation zu begründen vermag,\nnach § 528 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Seine Zulassung würde die\nErledigung des Rechtsstreits verzögern, denn bei unterstellter\nAktivlegitimation müßte über die Behauptung der Beklagten und\nStreithelferin, der Brand sei nicht durch die Reifen, sondern durch\nnicht von ihr zu vertretende Umstände, Beweis durch Vernehmung des\nZeugen H. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens\nerhoben werden. Diese Beweiserhebung hätte im bzw. vor dem\nVerhandlungstermin wegen der Kürze der Zeit nicht durchgeführt\nwerden können, da vor der - vorbereitenden - Einholung eines\nSachverständigengutachtens jedenfalls der Eingang der\nBerufungserwiderung bzw. der Ablauf der Frist zur\nBerufungserwiderung abzuwarten war. Die Zeit vom 11. Dezember 1993\nbis zum Termin reichte unter Berücksichtigung der\nWeihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels nach den Erfahrungen des\nSenats zur Einholung eines Gutachtens nicht aus.\n\n46\n\nc) Die Klägerin hat das neue Vorbringen im ersten Rechtszug aus\ngrober Nachlässigkeit unterlassen. Schon eine oberflächliche\nPrüfung der vorherigen eigenen Ausführungen der Klägerin - wozu\ndiese nach den mehrfachen Rügen der Beklagten alle Veranlassung\nhatte - mußte zu dem Ergebnis führen, daß diese nicht ausreichend\nzur Aktivlegitimation.\n\n47\n\nDie Berufung ist danach zurückzuweisen.\n\n48\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin:\n205.146,23 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-02/27-u-87-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-02/27-u-87-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313796","retrieved":"2026-07-09 03:45:24.860032+00:00"}}