{"status":"available","doknr":"OLD313794","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0202.13U148.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-02-02","aktenzeichen":"13 U 148/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nEin Wandlungsanspruch der Klägerin gem. §§ 634, 633, 631 BGB\nbesteht nicht. Denn das von der Beklagten errichtete Grabmal weist\nkeine Fehler auf, die die Klägerin zur Rückgängigmachung des\nWerklieferungsvertrages berechtigen.\n\n4\n\nDer Wandlungsanspruch kann nicht mit dem Vortrag der Klägerin\nbegründet werden, die Beklagte habe hinsichtlich des Grabmals eine\nfalsche Eigenschaftszusicherung abgegeben.\n\n5\n\nDer Geschäftsführer der Beklagten soll bei der Auswahl des\nMarmorsteins erklärt haben, der Stein sei absolut\nwetterunempfindlich. Einen Hinweis auf die Notwendigkeit von\nPflegemaßnahmen habe er nicht gegeben.\n\n6\n\nDie Zusicherung, der Stein sei wetterunempfindlich, war richtig.\nDer Sachverständige S. hat dazu in seinem Gutachten vom 17.02.1992\nüberzeugend ausgeführt, das Material sei wetterbeständig und für\nAußenanlagen geeignet. Ergänzend hat er dazu im Gutachten vom\n17./20.07.1992 erläutert, der Stein sei von mittlerer Härte, recht\ndicht und nur gering wasseransaugend.\n\n7\n\nDanach ist davon auszugehen, daß der Stein, so wie es der\nKlägerin erklärt worden ist, wetterunempfindlich ist.\n\n8\n\nDaß er gleichwohl der Pflege bedarf, mußte der Klägerin auch\nohne einen entsprechenden Hinweis des Geschäftsführers der\nBeklagten klar sein. Jedes in der freien Natur aufgestellte\nMaterial ist der Verwitterung und insbesondere der Gefahr der\nVerschmutzung ausgesetzt. Wenn es sein ursprüngliches Aussehen auf\nDauer behalten soll, muß es jedenfalls von Zeit zu Zeit gereinigt\nwerden, um Schmutzablagerungen, die in der freien Natur unter den\nhiesigen klimatischen Verhältnissen unvermeidlich sind, zu\nbeseitigen. Auf diesen Umstand brauchte die Beklagte nicht\nbesonders hinzuweisen. Auch ein dunkler Stein verschmutzt, wenn er\nim Freien aufgestellt ist und muß gereinigt werden. Die\nVerschmutzung ist von der Helligkeit des Steins unabhängig.\n\n9\n\nBezüglich des Bronzedenkmals ist der Klägerin nach ihrem Vortrag\nnur erklärt worden, es sei pflegeleicht und müsse etwa zweimal im\nJahr mit einer Bürste gereinigt werden. Insoweit ist die Klägerin\nalso bereits auf die Pflegebedürftigkeit der Metallegierung\nhingewiesen worden. Auf den Umstand, daß die als Schutzschicht\naufgebrachte Versiegelung der Bronze von Zeit zu Zeit erneuert\nwerden muß, brauchte der Geschäftsführer der Beklagten nicht\nbesonders hinzuweisen. Es ist allgemein bekannt, daß in der freien\nNatur aufgestellte Metallteile der Witterung ausgesetzt sind und\ngegen solche Einflüsse geschützt werden müssen, wenn\nVerwitterungsspuren vermieden werden sollen. Jeder Außenanstrich\nmuß von Zeit zu Zeit erneuert werden, wenn er seine schützende\nFunktion auf Dauer behalten soll. Der Geschäftsführer der Beklagten\ndurfte davon ausgehen, daß auch der Klägerin dies bekannt war und\nwar deshalb nicht verpflichtet, diese hierauf besonders\nhinzuweisen.\n\n10\n\nDas Grabmal weist keine Mängel auf, die seinen Wert oder seine\nTauglichkeit erheblich mindern, so daß die Rückgängigmachung des\nVertrages ausgeschlossen ist, § 634 Abs. 3 BGB.\n\n11\n\nDie Grabinschrift und die Grablampe weisen nach den\nFeststellungen des Sachverständigen S. keine Mängel auf. Daß eine\nKerze in der Lampe erlöschen kann, wenn der Wind durch deren\nLuftschlitze streicht, stellt keinen Fehler der Lampe dar. Denn\nLuftschlitze muß eine im übrigen geschlossene Grablampe haben, weil\nsonst mangels Sauerstoffzufuhr überhaupt keine Kerze darin brennen\nkann.\n\n12\n\nDer Marmorstein konnte nach den weiteren Feststellungen des\nSachverständigen ohne weiteres mit einem Bronzedenkmal verbunden\nwerden. Die Verbindung dieser zwei verschiedenen Materialien stellt\ndanach keinen Mangel des Werks insgesamt dar.\n\n13\n\nDie Versiegelung des Bronzedenkmals ist allerdings schadhaft.\nDas hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, weil sich nur\ndadurch die bräunlichen Verfärbungen erklären lassen, die sich auf\ndem Marmorstein befinden. Sie sind nämlich dadurch entstanden, daß\nRegenwasser die Patina des Denkmals infolge der teilweise\nschadhaften Versiegelung abgewaschen hat und diese auf den\nMarmorstein geflossen ist. Die Art der Verfärbung zeigt, daß es\nsich um Partikel der Metallegierung des Denkmals handelt.\n\n14\n\nDie Versiegelung kann allerdings ohne weiteres erneuert werden,\nindem das Bronzedenkmal zunächst gründlich gereinigt und dann mit\neiner vollständigen Schutzschicht versehen wird. Schäden an der\nSubstanz der Kupfer-Zinn-Legierung sind durch die schadhafte\nVersiegelung nicht entstanden.\n\n15\n\nDie mangelhafte Versiegelung stellt danach keinen Mangel dar,\nder den Wert oder die Tauglichkeit des Bronzedenkmals erheblich\nmindert.\n\n16\n\nDie Kosten einer neuen Versiegelung schätzt der Senat gem. § 287\nZPO auf allenfalls 500,00 DM.\n\n17\n\nDer Marmorstein weist allerdings ebenfalls einen Mangel auf,\nnämlich die bräunlichen Verfärbungen, die - wie dargelegt - durch\ndie bei Regen abgeflossene Patina von dem Bronzedenkmal verursacht\nworden sind. Diese Verfärbungen haben jedoch die Substanz des\nSteins nicht angegriffen, wie der Sachverständige S. festgestellt\nhat. Nach seiner Auffassung, die durch die von der Klägerin\nvorgelegten Lichtbilder des Grabmals bestätigt wird,\nbeeinträchtigen die Verfärbungen lediglich den optischen Eindruck\nder Anlage, stellen also einen Schönheitsfehler dar.\n\n18\n\nDas berechtigt hier jedoch nicht zur Wandlung des\nWerklieferungsvertrages. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes,\ndaß es sich bei dem Werk um ein Grabmal handelt, kann nicht davon\nausgegangen werden, daß die Verfärbungen den Wert oder die\nTauglichkeit der Anlage erheblich mindern. Denn der von der\nKlägerin mit der Aufstellung des Grabmals verfolgte Zweck, nämlich\ndie Erinnerung an den Verstorbenen wach zu halten und sein Andenken\nin Ehren zu halten, wird nach wie vor erreicht, unabhängig davon,\ndaß die Verfärbungen die Schönheit des Grabmals etwas\nbeeinträchtigen.\n\n19\n\nDen Minderwert infolge der optischen Beeinträchtigung hat der\nSachverständige auf 500,00 DM geschätzt. Dem folgt der Senat.\n\n20\n\nKann danach ein Wandlungsanspruch nicht bejaht werden, so kann\ndie Klägerin jedoch Herabsetzung des Werklohns gem. § 634 Abs. 1\nBGB und Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Versiegelung gem.\n§ 633 Abs. 3 BGB verlangen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom\n23.09.1991 und 15.09.1992 jegliche Nachbesserung abgelehnt hat.\nBeide Ansprüche zusammen ergeben den Betrag von 1.000,00 DM, den\ndie Beklagte zurückzuzahlen hat. Dabei ist der Senat davon\nausgegangen, daß die Klägerin mit ihrem Wandlungsanspruch\nkonkludent Minderung des Werklohns verlangt.\n\n21\n\nDie von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht\ndurch. Die Beklagte hat auf der Grabstelle ein Bauwerk, nämlich\nunter Verwendung von Material - hier Marmorstein und Bronze - und\nArbeit eine mit dem Erdboden verbundene Sache hergestellt (anderer\nAnsicht AG München NJW-RR 1986, 20). Unerheblich ist, ob das\nGrabmal Scheinbestandteil gem. § 95 BGB ist, weil das Nutzungsrecht\nan der Grabstelle möglicherweise nur befristet ist. Danach beträgt\ndie Verjährungsfrist gem. § 638 BGB 5 Jahre, die noch nicht\nverstrichen sind. Denn das Grabmal ist erst 1991 errichtet und\nabgenommen worden.\n\n22\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.\n\n23\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97\nAbs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert der Berufung: 8.365,00 DM Wert der Beschwer der\nKlägerin: 7.365,00 DM Wert der Beschwer der Beklagten: 1.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-02/13-u-148-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-02-02/13-u-148-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313794","retrieved":"2026-07-09 03:45:24.663712+00:00"}}