{"status":"available","doknr":"OLD313798","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0131.10WF292.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-31","aktenzeichen":"10 WF 292/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe\nfür ihre im September 1993 eingereichte Klage, mit der sie von\nihrem getrenntlebenden Ehemann für die beiden ge-meinschaftlichen\nKinder Zahlung eines Monatsunter-halts von je 241,00 DM\n(Mindestbedarf nach Düssel-dorfer Tabelle abzüglich anteiliges\nKindergeld) ab April 1993 verlangt. Seit Beginn des\nAnspruchszeit-raumes ist die Stadt A. im Wege der Sozialhilfe mit\nmonatlichen Zahlungen von (mindestens) je 256,00 DM für den\nLebensbedarf der Kinder aufgekommen. Sie hat die Klägerin\nermächtigt, die für die Zeit vom 07.04.1993 bis zur letzten\nmündlichen Verhandlung übergegangenen Ansprüche vor Gericht im\neigenen Na-men geltend zu machen.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat der Klägerin\nProzeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, die Rechtsverfolgung\nerscheine mutwillig; eine Partei, die die Verfah-renskosten selbst\ntragen müsse, würde sich nicht zur Klage entschließen, nachdem die\nStadt A. Inha-berin der Unterhaltsansprüche geworden sei.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten\nBeschwerde verweist die Klägerin darauf, daß § 91 BSHG n.F. erst am\n01.07.1993 in Kraft getreten sei. Die vor diesem Zeitpunkt\nbegründeten Forderungen seien nicht auf den Träger der Sozialhilfe\nübergegangen.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte\nBeschwerde ist in der Sache nicht begründet.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDas Amtsgericht hat die Bewilligung von\nProzeßko-stenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die\nbeab-sichtigte Klage bietet keine hinreichenden Erfolgs-aussichten\n(§ 114 ZPO), weil die geltendgemachten Ansprüche bereits mit\nWirkung ab 07.04.1993 - für den davor liegenden Zeitraum fehlt es\nan der nach § 1613 BGB erforderlichen verzugsbegründenden Mah-nung\ndes Beklagten - auf die Stadt A. übergegangen sind und die Klägerin\nkein schutzwürdiges Interesse hat, die den Kindern nicht\nzustehenden Rechte gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen geltend\nzu machen.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nNach der Neufassung des § 91 BSHG durch\nArt. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen\nKonsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23.06.1993 (BGBl. I 944, 952)\nist der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten\nAufwendungen - und damit in vollem Umfang - auf den Träger der\nSozialhilfe übergegangen, ohne daß es noch der nach früherem Recht\nerforderlichen Überleitungsanzeige bedurfte. Die neue Regelung ist\nam 27.06.1993 in Kraft getreten und seither in Ermangelung einer\nbesonde-ren Übergangsvorschrift uneingeschränkt anzuwenden (vgl.\nScholz FamRZ 1994, 1). Nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.V.m. § 1613\nBGB wirkt der Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Beginn der\nHil-fegewährung u.a. dann zurück, wenn der Unterhalts-pflichtige\nmit der Zahlung in Verzug geraten ist, was hier aufgrund des\nMahnschreibens der Klägerin vom 07.04.1993 nicht zweifelhaft sein\nkann. Dies bedeutet, daß sich der gesetzliche Anspruchsüber-gang -\nverfassungsrechtlich unbedenklich (siehe OLG Hamburg FamRZ 1994,\n126) - auf den vor Inkrafttre-ten der Neuregelung liegenden\nZeitraum bis zum Ein-setzen der Sozialhilfe zurückerstreckt.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nSomit ist die Stadt A. Inhaberin der\nbisher fälli-gen Unterhaltsansprüche. Die Klägerin kann diese\naufgrund der ihr erteilten Prozeßführungsermächti-gung nicht selbst\neinklagen, weil sie kein anerken-nenswertes Interesse an der\nRechtsverfolgung hat und die gewillkürte Prozeßstandschaft deshalb\nunzu-lässig ist.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nHierzu werden allerdings\nunterschiedliche Auffas-sungen vertreten. Nach verbreiteter Ansicht\n(KG FamRZ 1988, 300; OLG Hamm - 10. Senat - FamRZ 1989, 506;\nZöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., vor § 50 Rdn. 49) hängt die\nZulässigkeit der Klage bei der hier zu beurteilenden Sachlage von\neinem eigenen rechtlichen Interesse des unterhaltsberechtigten\nHilfeempfängers an der Prozeßführung grundsätzlich nicht ab, weil\ndie Befürchtung des Rechtsmiß-brauchs, die für die Herausbildung\ndes Erfordernis-ses des Prozeßführungsinteresses bei gewillkürter\nProzeßstandschaft maßgebend gewesen sei, im Falle der Ermächtigung\ndurch den Träger der Sozialhilfe im allgemeinen nicht zum Tragen\nkomme. Überdies sprächen die größere Sachnähe des\nUnterhaltsbe-rechtigten und prozeßökonomische Erwägungen -\nVer-meidung zweier Prozesse hinsichtlich des rück-ständigen und des\nkünftigen Unterhalts - für die Zulassung der Klage. Demgegenüber\nkann nach wohl vorherrschender Meinung (OLG Hamburg FamRZ 1990,\n417; OLG Hamm - 2. Senat - FamRZ 1990, 1369; Seet-zen NJW 1978,\n1350/3; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 1601 Rdn.\n21; Soergel-Häber-le, BGB, 12. Aufl., § 1607 Rdn. 6; Göppinger-Wax,\nUnterhaltsrecht, 5. Aufl., Rdn. 3043 und 3045) auf die Feststellung\neines schutzwürdigen Interesses des Unterhaltsberechtigten an der\nProzeßführung nicht verzichtet werden. Hieran fehle es aber, weil\ner seine Rechtslage bei der vorliegenden Fallge-staltung nicht\nbeeinflussen könne. Da sein in der Vergangenheit aufgetretener\nBedarf durch Sozialhil-feleistungen gedeckt worden sei, bringe ihm\ndie Be-gleichung der dem Träger der Sozialhilfe zustehen-den\nUnterhaltsrückstände weder Vorteile noch wirke sich das\nUnterbleiben der rückständigen Zahlungen für ihn nachteilig aus. In\nsolchem Falle dürfe der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger nicht\ndas ihn als Rechtsinhaber treffende Prozeßrisiko über-bürden.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nIn Übereinstimmung mit dieser\nAuffassung hat auch der Senat ein eigenes schutzwürdiges Interesse\ndes Sozialhilfeempfängers an der Prozeßführung im eige-nen Namen\nals erforderlich angesehen, ein solches allerdings hinsichtlich des\ngesamten Unterhalts auch dann als gegeben erachtet, wenn ein Teil\nder Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, während\nder Prozeßstandschafter hinsichtlich eines die bisherigen\nHilfeleistungen übersteigenden Betrages Anspruchsinhaber geblieben\nist (Senatsur-teil vom 16.11.1992 - 10 UF 112/92 -). In diesem\nFall, in dem über zwei Teile desselben Anspruches für denselben\nZeitraum entschieden werden müßte, entspricht es einem legitimen\nBedürfnis des Hil-feempfängers, die Rechtsverfolgung koordiniert in\nseiner Hand zu behalten (Schenker DAV 1986, 465/8). Die ihm\nweiterhin zustehende Unterhaltsspitze kann nicht unabhängig von der\nHöhe des übergegangenen Anspruchsteils festgestellt werden. Es wäre\nmit den Geboten prozeßökonomischer und kostensparender\nVer-fahrensweise nicht zu vereinbaren, wenn die Berech-tigung der\nAnsprüche in zwei getrennten Prozessen überprüft werden müßte.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDiese Erwägungen können indes nicht\nherangezogen werden, wenn sich der Prozeßstandschafter - wie hier -\nkeines höheren als des auf den Träger der Sozialhilfe\nübergegangenen Anspruches berühmt. Auch seine größere Sachnähe\nbietet in diesem Fall kein überzeugendes Argument für die\nAnerkennung eines Prozeßführungsinteresses, weil dem\nSozialhil-feträger umfassende Möglichkeiten zur Aufklärung des\nSachverhalts eingeräumt sind (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1990, 417/9),\nder Aufklärungsbedarf aber ohnehin verhältnismäßig gering ist, wenn\nnur der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle be-ansprucht\nwerden soll. Es muß daher der Stadt A. überlassen bleiben, die auf\nsie übergegangenen Un-terhaltsansprüche im Wege der Klage selbst\ngeltend-zumachen.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDie Rechtsverfolgung der Klägerin\nverspricht le-diglich Aussicht auf Erfolg, soweit sie den künf-tig\nfällig werdenden Kindesunterhalt beansprucht. Insofern ist sie nach\n§ 1629 Abs. 3 BGB zur Pro-zeßführung berechtigt, weil sie durch\nErstreiten eines obsiegenden Urteils die Gewährung von So-zialhilfe\nund den daran geknüpften Anspruchsüber-gang vermeiden kann (vgl.\nBGH FamRZ 1982, 23/5). Gleichwohl ist der Klägerin auch\nhinsichtlich des künftigen Unterhalts Prozeßkostenhilfe zu\nversagen, weil die hierauf beschränkte Rechtsverfolgung nach\nAuffassung des Senats i.S.d. § 114 ZPO mutwillig wäre. Eine\nverständige, auf Prozeßkostenersparnis bedachte Partei in der Lage\nder Klägerin würde es dem Sozialhilfeträger überlassen, den\nUnterhalt einheitlich geltendzumachen. Schon nach früherem Recht\nwar anerkannt, daß ein Sozialhilfeträger, der Unterhaltsansprüche\nauf sich übergeleitet hat, auch den künftig fällig werdenden\nUnterhalt unter der in den Urteilstenor aufzunehmenden Bedingung\nein-klagen kann, daß er künftig Sozialhilfe in Höhe der\nzugesprochenen Beträge ohne Unterbrechung von mehr als zwei Monaten\nleistet (BGH FamRZ 1992, 797/9 m.w.N.). § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG\nn.F. eröffnet dem Träger der Sozialhilfe nunmehr bei\nHilfegewäh-rung für voraussichtlich längere Zeit ausdrücklich die\nMöglichkeit, zusammen mit dem übergegangenen Anspruch bis zur Höhe\nder bisherigen monatlichen Aufwendungen auch den Unterhalt für die\nZukunft geltend zu machen. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks.\n121/93 S. 220) soll die gesetzliche Prozeß-führungsermächtigung\nDoppelprozesse vermeiden hel-fen. Die Sozialhilfeträger sind daher\nbei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung verstärkt\naufge-fordert, auch die künftigen Unterhaltsleistungen anstelle des\nBerechtigten im eigenen Namen geltend zu machen. Dieser hat hieran\njedenfalls solange kein i.S.d. § 114 ZPO anerkennenswertes\nInteresse, als der von ihm beanspruchte Unterhalt den Umfang der\nSozialhilfeleistungen nicht überschreitet.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nBeschwerdewert: bis 600,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-31/10-wf-292-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-31/10-wf-292-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313798","retrieved":"2026-07-09 03:45:25.032657+00:00"}}