{"status":"available","doknr":"OLD313807","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0126.17W355.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-26","aktenzeichen":"17 W 355/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Erinnerung des Beklagten zu 2. gilt\naufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11\nAbs. 2 RpflG); sie ist formell bedenkenfrei, in der Sache aber\nnicht begründet. Die Rechtspfle-gerin hat es zutreffend abgelehnt,\ndie von dem Beklagten zu 2. durch die Einschaltung der\nSachver-ständigen Sch. und S. als Privatgutachter entstan-denen und\nmit 4.141,34 DM geltend gemachten Kosten in die Kostenausgleichung\naufzunehmen. Die Aufwen-dungen für das von dem Beklagten zu 2. am\n21. Sep-tember 1992 in Auftrag gegebene und unter dem 9. November\n1992 erstattete Gutachten der Sachver-ständigen Sch. und S. sind\nnicht erstattungsfähig, weil es an der dafür erforderlichen\nunmittelbaren Prozeßbezogenheit dieser Aufwendungen fehlt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDa die prozeßrechtliche\nKostentragungspflicht an prozessuale Vorgänge anknüpft - in erster\nLinie an das Obsiegen und Unterliegen -, dürfen in die pro-zessuale\nVeranlassungs- und Erfolglosigkeitshaftung neben den eigentlichen\nProzeßkosten nur solche Vor-bereitungskosten einbezogen werden, die\nunmittelbar durch das im Rechtsstreit verfolgte\nRechtsschutz-begehren veranlaßt worden sind. Vorprozessuale\nAufwendungen einer Partei für die Zuziehung eines privaten\nSachverständigen können daher nach der in ständiger Praxis\nvertretenen Auffassung des Senats nur dann den Kosten eines in der\nFolge geführten Rechtsstreits zugeordnet werden, wenn diese\nAufwen-dungen - aus der Sicht der Partei bei Eingehung der\nVerbindlichkeit - schon zu einem konkret bevorste-henden Prozeß in\nunmittelbarer Beziehung gestanden haben und dessen Vorbereitung und\nFörderung dienen sollten (vgl. z.B. den Beschluß vom 23. Septem-ber\n1993 - 17 W 248/93 - m.w.N. aus der Senats-rechtsprechung). Daran\naber fehlt es unabhängig von einem mehr oder weniger engen\nzeitlichen Zusammen-hang mit dem Rechtsstreit, wenn das\nPrivatgutachten nicht zu dem Zweck eingeholt wurde, um die\nDurch-setzung eines bereits feststehenden Entschlusses zur\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu fördern, sondern um dem\nAuftraggeber überhaupt erst Klarheit über bestimmte Voraussetzungen\nseiner Rechtsposition zu verschaffen und ihm - weitere -\nErkenntnisgrundlagen zu liefern, von denen er seine - abschließende\n- Entscheidung zu einem etwaigen gerichtlichen Vorgehen abhängig\nmachen will. So gehören die Kosten für ein Privatgutachten, das\neine Versicherung in Auftrag gegeben hat, um ihre Einstandspflicht\nprüfen zu können und von dessen Ergebnis sie ihre Entscheidung\ndarüber abhängig zu machen beabsichtigt, ob sie sich überhaupt auf\nei-nen Rechtsstreit einlassen soll, zu den Geschäfts-unkosten des\nVersicherers und können folglich selbst dann nicht den Prozeßkosten\nzugerechnet wer-den, wenn das Ergebnis des Gutachtens zugleich zur\nPrüfung der Erfolgsaussichten in dem bei endgülti-ger Ablehnung\neiner Schadensregulierung unvermeid-lichen Rechtsstreit bestimmt\ngewesen sein sollte.\n\n6\n\n \n\n7\n\nIm Streitfall kann unbedenklich davon\nausgegangen werden, daß der Beklagte zu 2. sich bei Beauftra-gung\nder Sachverständigen Sch. und S. noch nicht schlüssig gewesen ist,\nob und gegebenenfalls in-wieweit er seine Haftung für die von der\nKlägerin geltend gemachten Schäden anerkennen oder ob er die gegen\nihn erhobenen Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise als\nungerechtfertigt zurückweisen solle. Ausweislich der vorgerichtlich\nmit den dama-ligen Anwälten der Klägerin geführten Korrespondenz\nhat der Beklagte zu 2. im Zeitpunkt der Auftragser-teilung\nallerdings den Verdacht gehegt, daß das von der Klägerin behauptete\nSchadensereignis von dem Zeugen G. im bewußten Zusammenwirken mit\ndem Be-klagten zu 1. herbeigeführt worden war, und daß die Schäden,\ndie der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige Ge. an\nderen Fahrzeug festgestellt hatte, in Wahrheit Folge eines früheren\nUnfalls waren. Das eigene Vorbringen des Beklagten zu 2. läßt\nindessen ohne weiteres den Schluß zu, daß er das Gutachten zu den\nUrsachen und zur Höhe des Schadens eingeholt hat, um sich die für\ndie Prüfung seiner Einstandspflicht notwendige Gewißheit zu\nverschaffen, ob sich der von der Klägerin behaup-tete Unfall\nüberhaupt zugetragen hatte, und ob die Schäden am Pkw der Klägerin,\ndie Gegenstand des der Klage zugrundeliegenden\nSchadensersatzbegehrens gewesen sind, auf einen Zusammenstoß mit\ndem bei ihm versicherten Fahrzeug des Beklagten zu 1. oder\nzumindest teilweise auf einen früheren Unfall zurückzuführen waren.\nSo heißt es im Schriftsatz des Beklagten zu 2. vom 8. September\n1993, daß er \"wegen des fehlerhaften Gutachtens G.\"... \"gezwun-gen\"\ngewesen sei, seinerseits \"einen Sachverständi-gen einzuschalten und\nprüfen zu lassen, inwieweit Vorschäden vorlagen\". Im gleichen Sinne\nhatte der Beklagte zu 2. sich bereits in seinem Schriftsatz vom 24.\nJuni 1993 geäußert, nachdem er unter dem 22. April 1993\nausdrücklich hatte vortragen lassen, daß er \"aufgrund des\neingeholten Sachverständigen-gutachtens \"...\"in der Lage\" gewesen\nsei, \"es auf die Klage ankommen zu lassen\". Daß der Beklagte zu 2.\nbei Beauftragung der Sachverständigen Sch. und S. noch nicht die\nAbsicht hatte, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der\nKlägerin ankommen zu lassen, beweist darüber hinaus die Tatsache,\ndaß er seine den damaligen Anwälten der Klägerin gegenüber\ngeäußerten Bedenken, die Sache sei nicht \"sauber\", nicht zum Anlaß\ngenommen hat, die Ansprüche der Klägerin als ungerechtfertigt\nabzulehnen. Dazu hat er sich vielmehr erst unter dem 14. Dezember\n1992 nach einer Auswertung des unter dem 9. November 1992\nfertiggestellten Privat-gutachtens entschlossen. Im Zeitpunkt der\nBeauftra-gung der Sachverständigen Sch. und S. stand mithin noch\nkeineswegs fest, daß es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit\nkommen werde. Denn wenn der Beklagte zu 2. sich erst im Dezember\n1992 darüber schlüssig geworden ist, das Schadensersatzbegehren der\nKlägerin als \"rechtlich unbegründet\" zurückzu-weisen, dann kann er\nes bis dahin nicht für gänz-lich ausgeschlossen gehalten haben, daß\ner, wenn und soweit das Gutachten zu seinem Nachteil ausfal-len\nsollte, in außergerichtliche Regulierungsver-handlungen mit der\nKlägerin eintreten werde. Auch die Klägerin ist, wie insbesondere\ndie an den Be-klagten zu 2. gerichteten Schreiben ihrer damaligen\nAnwälte vom 22. September und vom 5. und 12. Okto-ber 1992 deutlich\nmachen, damals davon ausgegangen, daß sich die Streitigkeiten\naußergerichtlich würden beilegen lassen, sobald das von dem\nBeklagten zu 2. angeforderte Sachverständigengutachten erstattet\nsei. Bei dieser Sachlage aber können die streitigen\nPrivatgutachterkosten auch nicht etwa deshalb den Kosten des\nvorangegangenen Prozesses zugerechnet werden, weil der Beklagte zu\n2. sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages unter anderem\nauf die Feststellungen des vorprozessual eingeholten\nSachverständigengutachtens gestützt hat. Wenn und soweit die von\neiner Partei vorgerichtlich aufge-wandten Privatgutachterkosten im\nZeitpunkt ihrer Entstehung nicht zu den bereits unmittelbar\nprozeß-bezogenen Vorbereitungskosten gehören, so vermag der\nUmstand, daß es nachträglich zu einem Rechts-streit gekommen ist,\ndaran nichts mehr zu ändern.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDaß Gegenstand des vorangegangenen\nRechtsstreits nach Ansicht des Beklagten zu 2. ein versuchter\nVersicherungsbetrug gewesen ist, rechtfertigt keine andere\nBeurteilung. Die in der Rechtsprechung verschiedentlich vertretene\nAuffassung (z.B. Ober-landesgericht Düsseldorf, r+s 1991, 252), daß\ndie Kosten des von einem Haftpflichtversicherer einge-holten\nPrivatgutachtens als notwendige Prozeßkosten zu erstatten seien,\nwenn es dazu gedient habe, den Nachweis eines vorgetäuschten\nUnfalls oder eines manipulierten Schadens zu führen, vermag der\nSenat in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Die von einem\nHaftpflichtversicherer zur Erhärtung des Verdachts eines\nbeabsichtigten Versicherungsbe-truges vorprozessual aufgewandten\nKosten unter Er-stattungsgesichtspunkten anders als sonstige\nvorge-richtlich zur Entstehung gelangte Kosten zu behan-deln,\nbietet die gesetzliche Regelung keine Handha-be; die zu diesem\nZweck aufgewandten Kosten können deshalb nur dann als\nprozeßzugehörig anerkannt werden, wenn zwischen den von der\nVersicherung angestellten Ermittlungen und einem nachfolgenden\nRechtsstreit ein unmittelbarer sachlicher Zusammen-hang besteht.\nEin solcher unmittelbarer Zusammen-hang aber kann in der Regel erst\nnach einem unbe-dingten Entschluß zur Prozeßführung bejaht werden.\nAndernfalls bestünde die Gefahr, daß das Kostenri-siko eines\nRechtsstreits über die vom Gesetz bewußt eng gezogenen Grenzen\nprozessualer Kostenhaftung ausufert. Die Voraussetzungen, die\nhiernach erfüllt sein müssen, um die Kosten, die einem\nHaftpflicht-versicherer im Zusammenhang mit der Beschaffung der zur\ngenaueren Beurteilung der Sach- und Rechtsla-ge erforderlichen\nTatsachen entstanden sind, den Kosten eines in der Folge gegen ihn\nangestrengten Prozesses zuordnen zu können, sind vorliegend nicht\ngegeben. Der Beklagte zu 2. hat seine Entscheidung, sich dem\nSchadensersatzbegehren der Klägerin zu widersetzen und es auf eine\ngerichtliche Auseinan-dersetzung ankommen zu lassen, fraglos vom\nErgebnis des zur Schadensursache und zur Schadenshöhe in Auftrag\ngegebenen Gutachtens abhängig gemacht.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAus alledem folgt, daß die von dem\nBeklagten zu 2. aufgewandten Privatgutachterkosten nicht zu den zu\nerstattenden Kosten des vorangegangenen Prozesses gehören. Es muß\ndaher bei dem angefochtenen Be-schluß verbleiben.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n14\n\n \n\n15\n\nStreitwert des Erinnerungs- und\nBeschwerdeverfah-rens: 3.271,66 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/17-w-355-93","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-26/17-w-355-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313807","retrieved":"2026-07-09 03:45:25.899584+00:00"}}