{"status":"available","doknr":"OLD313814","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0120.12U141.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-20","aktenzeichen":"12 U 141/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nhat auch in der Sache selbst Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des\nLandgerichts ist die Feststellungsklage der Klägerin nicht\nbegründet.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie erhobene Feststellungsklage ist\nzulässig. Un-abhängig davon, ob der Beklagte nach dem\nBerater-vertrag vom 01.08.1990 zu bestimmten Leistungen für die\nKlägerin verpflichtet war oder nicht, er-gibt sich das nach § 256\nAbs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse jedenfalls daraus,\ndaß der Beklagte nach den §§ 1 und 2 des Vertrages während dessen\nDauer für weitere Unternehmen nicht tätig werden durfte. Nach der\nLebenserfahrung ist jedoch anzunehmen, daß der Beklagte nach dem\n18.03.1992 auf eigene Rechnung weiter seine frühere Tätigkeit\nausgeübt hat, so daß die Klägerin jedenfalls daraus\nSchadenersatzansprüche herleiten könnte. In dem Parallelverfahren\n12 U 136/93 hat der dortige Beklagte Dr. S. eingeräumt, auf eigene\nRechnung weiter tätig geworden zu sein. Dafür, daß dies bei dem\nBeklagten ebenso der Fall war, sprechen nicht zuletzt auch das von\nder Klägerin vorgelegte Schreiben der Firma Sch. vom 03.04.1992 (GA\n61) sowie das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom\n07.04.1992 (GA 62).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Feststellungsklage der Klägerin ist\nindes un-begründet, weil der Beratervertrag vom 01.08.1990 bereits\nvor dem 30.09.1992 durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom\n23.03.1992 beendet wurde, § 626 Abs. 1 BGB.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDas zwischen den Parteien bestehende\nVertrags-verhältnis ist in rechtlichter Hinsicht als\nselbstständiger Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu\nqualifizieren. Das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 627 BGB\nwurde in § 6 des Vertrages wirksam ausgeschlossen. Dem Beklag-ten\nstand jedoch ein Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB zur Seite.\nDas Verhalten des Geschäfts-führers der Klägerin am 18.03.1992 und\nseine Erklärungen im Schreiben vom 19.03.1992, welche sich die\nKlägerin zurechnen lassen muß, erfüllen die Kriterien eines\nwichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB (vgl. dazu\nPalandt/Putzo, 52. Aufl., § 626 BGB Rdn. 37 ff. m.w.N.). Auch bei\nder gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Klägerin war dem\nBeklagten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum\n30.09.1992 nicht mehr zuzumuten. Nach Auffassung des Senats ergibt\nsich die Unzumutbarkeit aus folgenden Umständen:\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nNach dem Ergebnis der vom Landgericht\ndurchgeführ-ten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Se-nats\nfest, daß der Geschäftsführer der Klägerin am 18.03.1992 dem\nBeklagten und den Zeugen Dr. S. und C. fristlos gekündigt hat.\nDiese Überzeugung des Senats gründet sich auf die protokollierten\nAussa-gen der Zeugen vor dem Landgericht am 17.03.1993. Da das\nLandgericht die Zeugenaussagen in seinem Urteil vom 21.04.1993\nnicht gewürdigt, sondern die Kündigungserklärung dahingestellt hat,\nwar der Senat aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Protokolle\nauch ohne eine erneute Vernehmung der Zeugen zu verwerten. Da alle\nZeugen - soweit sie Angaben dazu machen konnten - den\nGeschehensablauf am 18.03.1992 in den wesentlichen Punkten\nüberein-stimmend und detailiert geschildert haben, hielt der Senat\neine erneute Vernehmung nach den §§ 398, 523 ZPO auch in\ntatsächlicher Hinsicht nicht für erforderlich.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nFür die Glaubhaftigkeit der Aussagen\nder Zeugen Dr. S. und C. spricht, daß der Geschäftsführer der\nKlägerin am 18.03.1992 unstreitig auch die Büro-schlüssel von den\nBeratern herausverlangt hat. Die nachfolgende Erklärung des\nGeschäftsführers der Klägerin, er habe das nur zum Zwecke der\nbesseren Überwachung der Berater gemacht, hält der Senat nicht für\nüberzeugend. Insoweit ist darauf hinzu-weisen, daß die Klägerin im\nvorliegenden Rechts-streit keine konkreten Unregelmäßigkeiten\nvorge-tragen hat, welche zu einer Überwachung aller drei Berater\nhätten Anlaß geben können. Unstreitig hat-te die Klägerin am\n18.03.1992 auch noch keine or-dentliche Kündigung ausgesprochen;\ndiese erfolgte erst mit Schreiben vom 19.03.1992. Wenn die\nKläge-rin die Herausgabe der Schlüssel allein zur Über-wachung des\nBeklagten in der Zeit nach Ausspruch der Kündigung gewollt hätte,\nhätte es jedoch nahegelegen, das Herausgabeverlangen mit der\nKün-digungserklärung zu verbinden. Da eine ordentliche Kündigung am\n18.03.1992 noch nicht ausgesprochen wurde, spricht alles dafür, daß\nder Geschäfts-führer der Klägerin an diesem Tag zunächst eine\nfristlose Kündigung aussprach - so wie der Beklag-te dies\nbehauptet.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDen Bekundungen der Zeugen Dr. S. und\nC. stehen die Aussagen der Zeuginnen R. und Kr. nicht entgegen. Wie\nsich aus den Aussagen aller Zeugen ergibt, wurden die Zeuginnen R.\nund Kr. erst nach dem von den Zeugen Dr. S. und C. bekundeten\nAus-spruch der fristlosen Kündigung hinzugerufen. Dem-gemäß hat die\nZeugin R. bekundet, in ihrer Gegen-wart sei keine fristlose\nKündigung ausgesprochen worden. Ebenso hat die Zeugin Kr.\nausgesagt, sie sei hinzugezogen worden, weil sie bezeugen sollte,\ndaß keine fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei. Daß der\nGeschäftsführer der Klägerin seine fristlose Kündigung im Beisein\nder Zeuginnen R. und Kr. wiederholt habe, haben jedoch auch die\nZeugen Dr. S. und C. nicht bekundet. Dadurch wird aber nicht\nausgeschlossen, daß der Geschäftsführer der Klägerin vorher eine\nentsprechende Kündigung erklärt hat.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nFür die Richtigkeit des Vorbringens des\nBeklagten spricht weiterhin folgender Umstand: Wie sich aus der\nAussage der Zeuginnen R. und Kr. mittelbar ergibt, haben der\nBeklagte und die Zeugen Dr. S. und C. schon damals erklärt, ihnen\nsei soeben fristlos gekündigt worden. Dies widerlegt die von dem\nGeschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat aufgestellte Behauptung, die drei Berater hätten die\nfristlose Kündigung am 19.03.1992 erfunden, nachdem das Schreiben\nder Klägerin vom 19.03. dem Beklagten vorab zugefaxt worden sei und\ndieser sodann die Zeugen Dr. S. und C. informiert habe. Wenn\nüberhaupt hätten der Beklagte und die Zeugen Dr. S. und C. die\nVerabre-dung einer erfundenen fristlosen Kündigung allen-falls vor\noder zwischen den beiden Gesprächsteilen am 18.03.1992 treffen\nkönnen. In diesem Fall wäre aber zu erwarte gewesen, daß die drei\nBerater die \"erfundene\" fristlose Kündigung sofort \"angenom-men\"\nhätten, ohne erst noch die - dann in keinem Fall zu erwartende -\nAushändigung einer schrift-lichen fristlosen Kündigung zu\nverlangen. Wenn sich die drei Berater statt dessen sogar noch in\nGegenwart der von dem Geschäftsführer der Klägerin hinzugerufenen\nSekretärinnen weigerten, ihre Büro-schlüssel herauszugeben, legt\nauch dies nahe, daß der Anlaß des weiteren Geschehens tatsächlich\nvon der Klägerin ausging, d.h., daß ihr - von seinem eigenen\nProzeßbevollmächtigten in erster Instanz (GA 118) als\n\"temperamentvoller Mann\" geschilder-ter - Geschäftsführer in seiner\nersten Erregung über die Weigerung der Berater die fristlose\nKün-digung erklärt und erst danach versucht hat, seine unbedachte\nÄußerung ungeschehen zu machen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nBei der Würdigung der Aussagen der\nZeugen Dr. S. und C. hat der Senat schließlich nicht verkannt, daß\nbeide Zeugen in vom Landgericht abgetrennten Verfahren ebenfalls\nvon der Klägerin verklagt wer-den und daß der Beklagte Sc. in\ndiesem Verfahren ebenfalls als Zeuge zu Gunsten der hiesigen Zeugen\nDr. S. und C. ausgesagt hat. Mittelbar hatten danach die Zeugen Dr.\nS. und C. ein beträchtliches eigenes Interesse am Ausgang des\nvorliegenden Rechtsstreits. Dies allein reichte jedoch nicht aus,\nZweifel an der Überzeugung des Senats zu be-gründen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nFür die Frage der Zumutbarkeit einer\nweiteren Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin bis zum\n30.09.1992 ist weiter von Bedeutung, daß die Klägerin keine Gründe\nvorgetragen hat, welche den Ausspruch der fristlosen Kündigung am\n18.03.1992 verständlich oder nachvollziehbar machen könnten. Daß\neine Änderung der Provisionsregelung kein Grund zur fristlosen\nKündigung war, lag auch für den Geschäftsführer der Klägerin auf\nder Hand und bedarf keiner näheren Begründung. In dem Aus-spruch\neiner grundlosen Kündigung zur Erzwingung einer rechtlich nicht\ngerechtfertigten Vertragsän-derung liegt jedoch ein besonders\nschwerwiegender Vertrauensbruch, welcher bereits für sich genommen\neine fristlose Kündigung der Gegenseite rechtfer-tigt. Hier kommen\nsogar noch weitere Umstände hinzu:\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nBedeutung mißt der Senat zunächst dem\nUmstand zu, daß der Geschäftsführer der Klägerin die Herausga-be\nder Büroschlüssel unstreitig in Gegenwart von zwei Sekretärinnen\nverlangt und dabei auch mit der Polizei gedroht hat. Ungeachtet der\nTatsache, daß ein Geschäftsführer bestimmen kann, wem er\nBü-roschlüssel aushändigt, beinhaltet sein Verhalten hier\njedenfalls in der äußeren Form eine erhebli-che Herabsetzung und\nKränkung des Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der\nBeklagte nicht ein beliebiger Angestellter der Klägerin war,\nsondern nach den §§ 1 und 9 des Beratervertrages \"als Partner\" in\nvertrauensvoller Zusammenarbeit und laufender Abstimmung mit der\nKlägerin zusammenar-beiten sollte.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDaß das Vertrauensverhältnis zwischen\nder Klägerin und dem Beklagten sowie den Zeugen Dr. S. und C.\nnachhaltig zerstört war, ergibt sich ebenso aus der Auswechslung\nder Schlösser an der Eingangstür zu den Büroräumen sowie aus den\nvon dem Geschäfts-führer der Klägerin im Schreiben vom 19.03.1992\nangeordneten Maßnahmen. Auch diese Maßnahmen waren ihrem Inhalt\nnach mit dem Inhalt des Beraterver-trages vom 01.08.1990\nunvereinbar und in der Form kränkend. Allein durch seine Weigerung,\nschlech-tere Provisionsbedingungen zu akzeptieren, hatte der\nBeklagte die von der Klägerin angesprochene \"Ordnung des\nGeschäftsablaufs\" nicht gestört. Ebensowenig bestand Anlaß, dem\nBeklagten ausdrück-lich eine Unterbindung \"unkorrekter Handlungen\"\nanzudrohen und wöchentliche Tätigkeitsberichte zu verlangen. Sowohl\ndurch die angeordneten Maßnahmen als auch durch die im ersten\nAbsatz des Schreibens getroffene Feststellung hat die Klägerin\ndeutlich zu erkennen gegeben, daß sie selbst eine vertrau-ensvolle\nZusammenarbeit mit dem Beklagten für nicht mehr möglich hielt.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nFür die Frage, ob es dem Beklagten\nzuzumuten war, trotzdem bis zum 30.09.1992 weiter für die Kläge-rin\nzu arbeiten, ist schließlich von Bedeutung, daß der Beklagte\ninnerhalb der von der Klägerin verlangten Kündigungsfrist\nwirtschaftlich völlig ungesichert gewesen wäre. Nach dem Vertrag\nvom 01.08.1990 bezog der Beklagte kein festes Gehalt bei der\nKlägerin, sondern lediglich Erfolgshono-rare. Durch die im\nSchreiben vom 19.03.1991 ange-ordneten Maßnahmen, insbesondere\ndurch den Entzug der Unterschriftsbefugnis, hätte es die Klägerin\nin der Hand gehabt, die Tätigkeit des Beklagten so zu \"steuern\",\ndaß dieser keine oder jedenfalls nur noch Provision in ganz\ngeringfügigem Umfang verdient hätte. Ferner ist zu berücksichtigen,\ndaß die von den Parteien vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten\ndie in den §§ 621, 622 BGB gesetz-lich vorgesehenen Fristen bei\nweitem übersteigt.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nHinter dem sich aus den vorgenannten\nUmständen ergebenden Interesse des Beklagten, nicht bis zum Ablauf\nder Kündigungsfrist an dem Vertrag festge-halten zu werden, muß das\nbestehende Interesse der Klägerin, sich die Arbeitskraft des\nBeklagten bis zur Verpflichtung eines Nachfolgers zu erhalten\nund/oder eine Konkurrenztätigkeit des Beklagten durch dessen\nförmliche Weiterbeschäftigung zu ver-hindern, zurücktreten. Da der\nalleinige Anlaß und Grund für die fristlose Kündigung des Beklagten\nin dem Verhalten ihres Geschäftsführers liegt, muß die Klägerin die\nihr daraus entstehenden Nachteile hinnehmen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSoweit die Klägerin durch Einholung\neines Sachver-ständigengutachtens unter Beweis gestellt hat, es sei\nin der deutschen Industrie bei gekündigtem Betriebspersonal absolut\nnormal, während der Rest-beschäftigungszeit bis zum Ablauf der\nKündigungs-frist Leistungsnachweise zu verlangen sowie darauf zu\nbestehen, sämtliche Geschäftskorrespondenz von der Geschäftsleitung\nunterschreiben zu lassen, war eine Beweisaufnahme hierüber nicht\ngeboten. Das Vorbringen der Klägerin ist zum einen\nunsubstanti-iert. Darüber hinaus handelt es sich bei dem zwi-schen\nden Parteien abgeschlossenen Beratervertrag vom 01.08.1990 um ein\nVertragsverhältnis eigener Art, welches ganz offensichtlich in\nwesentlichen Punkten von den in der deutschen Industrie übli-chen\nArbeitsverträgen abweicht.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Einwand der Klägerin, die Kündigung\ndes Be-klagten vom 23.03.1992 sowie die weitere Kündigung vom\n27.03.1992 seien nach § 174 BGB unwirksam, weil den\nAnwaltsschreiben keine Kündigungsvoll-macht des Beklagten beigefügt\ngewesen sei und sie die Kündigungen deshalb mit Schrheiben vom\n31.03.1992 (GA 143) zurückgewiesen habe, greift nicht durch.\nBezogen auf die Kündigung vom 23.03.1992 war das Schreiben der\nKlägerin vom 31.03.1992 nicht mehr unverzüglich im Sinne vom § 174\nBGB, nachdem der Anwalt der Klägerin diese Kündigung mit Schreiben\nvom 25.03.1992 (GA 45) zunächst ohne eine derartige Rüge\nzurückgewiesen hatte. Die Zurückweisung der Kündigung wegen nicht\nbeigefügter Kündigungsvollmacht hätte in diesem ersten Schreiben\nerfolgen können und müssen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nUnter teilweiser Abänderung der\nStreitwertfest-setzung in dem angefochtenen Urteil wird der\nStreitwert für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf\n34.813,34 DM (80 % von 43.516,67 DM) festgesetzt. Da die Klägerin\nlediglich eine Feststellungsklage erhoben hat, war ein Abschlag\ngegenüber dem Wert einer vergleichbaren Lei-stungsklage auf\nSchadenersatz zu machen (vgl. Zöller/Schneider, 18. Aufl., § 3 ZPO\nRdn. 16 Fest-stellungsklagen).\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nRevisionsbeschwer für die Klägerin:\nunter 60.000,01 DM.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nFür die von der Klägerin beantragte\nZulassung der Revision bestand kein Anlaß, weil die\nVorausset-zungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Frage,\nob der Beklagte berechtigt war, den Bera-tervertrag vom 01.08.1990\nfristlos zu kündigen, hat nicht schon deshalb grundsätzliche\nBedeutung, weil die gleiche Frage auch in dem Parallelverfah-ren 12\nU 138/93 zu entscheiden ist. Ebensowenig weicht das Urteil des\nSenats von einer Entschei-dung des Bundesgerichtshofs oder des\ngemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-20/12-u-141-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 622","ref_norm":"622","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-20/12-u-141-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313814","retrieved":"2026-07-09 03:45:26.556044+00:00"}}