{"status":"available","doknr":"OLD313831","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0118.SS582.93Z1Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-18","aktenzeichen":"Ss 582/93 (Z) - 1 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene\nwegen eines (fahr-lässigen) Verstosses gegen § 3 Abs. 1 e, § 70\nAbs. 1 Nr. 2 LFoG NW zu einer Geldbuße von 40,-- DM verur-teilt. Es\nist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:\n\n3\n\nAm 24. Dezember 1992 befuhr die\nBetroffene gegen 12.00 Uhr mit einem von Hunden gezogenen\nvierrädrigen Wagen, einer Art Schlittenhundegespann auf Rädern, den\nB.weg in der Gemarkung H., Gemeinde H.. Der B.weg ist ein Waldweg\nim Sinne des § 3 Abs. 1 e LFoG. Solche Wege dürfen, sofern nicht\neine Ausnahmeregelung vorliegt, grundsätzlich nur von Fahrrädern\nund Krankenfahrstühlen befahren werden. Der B.weg ist zudem mit dem\nVerkehrs-zeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art)\nge-kennzeichnet und mit einer Barriere versehen. Der Auf-fassung\nder Betroffenen, ihr Gefährt sei einem Fahrrad gleichzustellen, ist\ndas Amtsgericht nicht gefolgt mit der Begründung, der wesentliche\nUnterschied sei, daß ein Fahrrad mit der Muskelkraft des Fahrers\nfortbewegt werde, nicht hingegen das Gefährt der Betroffenen.\n\n4\n\nDagegen richtet sich der\nZulassungsantrag der Betrof-fenen mit der Sachrüge. Sie macht\ngeltend, das Amtsge-richt habe die Bestimmung des § 3 Abs. 1 e LFoG\nzu eng ausgelegt. Wenn auf solchen Wegen außer Fußgängern nur\nFahrräder und Krankenfahrstühle verkehren dürften, wür-de dies zu\ndem untragbarenen Ergebnis führen, daß dort auch die Mitnahme von\nKinder- oder Leiterwagen unter-sagt wäre. Überdies gebe es\nbekanntlich dreirädrig aus-gelegte Spezialfahrräder. Auch damit\ndürften nach dem Gesetzeswortlaut Waldwege befahren werden. Ferner\nsei es nirgendwo verboten, Hunde vor ein solches Gefährt zu\n\n5\n\nspannen. Also müsse das von ihr\nbenutzte Hundegespann, selbst wenn es ein vierrädriges Gefährt\nfortbewege, gleichermaßen als auf Waldwegen erlaubtes\nFortbewe-gungsmittel gelten.\n\n6\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80\nAbs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil die\nFrage, ob die Vorschriften des Landesforstgesetzes NW es\nver-bieten, mit einem vierrädrigen Gefährt, vor das Schlit-tenhunde\nals Zugtiere gespannt sind, im Wald und auf Waldwegen\nherumzufahren, der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher\nnoch nicht entschieden worden ist.\n\n7\n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt indes ohne\nErfolg.\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene zu\nRecht wegen eines Verstosses gegen §§ 3 Abs. 1 e, 70 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3 LFoG zu einer Geldbuße von 40,-- DM verurteilt, jedoch\nergeben die Feststellungen unzweifelhaft, daß die Zuwi-derhandlung\nvorsätzlich begangen worden ist, so daß der Schuldspruch\nentsprechend zu berichtigen war.\n\n9\n\nNach § 3 Abs. 1 e LFoG ist das Fahren\nim Wald mit Ausnahme des Radfahrens und Fahrens mit\nKrankenfahr-stühlen auf Straßen und Wegen verboten, soweit hierfür\nkeine besondere Befugnis vorliegt, an der es im vorliegenden Fall\nnach dem Inbegriff der Feststellungen fehlt. Wer vorsätzlich\nentgegen § 3 Abs. 1 LFoG im Wald fährt, handelt ordnungswidrig (§\n70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße\nbis\n\n10\n\nzu 50.000,-- DM geahndet werden (§ 70\nAbs. 3 LFoG). Eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 1,\n70 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht bußgeldbewehrt.\n\n11\n\nAls die Betroffene am 24. Dezember 1992\nmit dem vierrädrigen, von Hunden gezogenen Gefährt den Waldweg\n\"B.weg\" befuhr, hat sie den oben genannten Bestimmungen des\nLandesforstgesetzes vorsätzlich zuwidergehandelt.\n\n12\n\nDas Fahren mit diesem Gefährt kann bei\nverständiger Auslegung dem in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 e LFoG\nerlaubten Radfahren nicht gleichgesetzt werden. Der entscheidende\nUnterschied liegt darin, daß Fahrräder, gleichgültig ob sie über\nzwei, drei oder unter Einbeziehung von sog. Stützrädern sogar über\nvier Räder verfügen, mit der eigenen Muskelkraft des oder der\nFahrer fortbewegt werden, während das von der Betroffenen benutzte\nGefährt durch einen zusätzlichen Antrieb, nämlich das Hundegespann\nin Bewegung gesetzt und gehalten wurde. Ein hundebespanntes Gefährt\nähnelt weder in der Er-scheinungsform noch in Art und Weise der\nBedienung oder Fortbewegung einem Fahrrad, sondern ist zumindest im\nHinblick auf die fahrerunabhängige Antriebskraft eher den\nmotorgetriebenen Fahrzeugen oder Kutschen zuzurech-nen, deren\nBenutzung auf Waldwegen nach § 2 Abs. 2 LFoG grundsätzlich\nunzulässig ist. Die Auffassung der Betroffenen, nach dem\nGesetzeswortlaut stehe es ihr frei, vor ein geeignetes Fahrrad\nHunde zu spannen und damit unter Ausnutzung der Zugkraft des\nGespanns Waldwege zu befahren, ist selbst bei großzügigster\nAus-legung der angeführten Bestimmungen nicht zu billigen.\n\n13\n\nAbgesehen davon, daß eine solche\nMöglichkeit allenfalls theoretisch vorstellbar ist, weil ein\nfahrradähnliches Fortbewegungsmittel, wollte man es mit einer\nHundemeute antreiben, wegen seiner bauartbedingten physikalischen\nGegebenheiten in der Praxis alsbald außer Kontrolle geraten und\numstürzen würde, paßt auch der vom Gesetz-geber verwendete Begriff\ndes \"Radfahrens\" nicht auf einen Bewegungsvorgang, bei dem ein\nFahrrad statt durch Muskelkraft des Fahrers durch tierische\nAntriebskraft fortbewegt wird. Bei verständiger Würdigung des\nBedeu-tungsgehalts und der Grenzen dieses Begriffs würde ein\nobjektiver Betrachter von jemandem, der sich auf einem durch Hunde\ngezogenen Fahrrad fortbewegen läßt, nicht aussagen, daß er\n\"radfahre\". Da hiernach die Fortbe-wegung auf einem von Hunden\ngezogenen Fahrrad kein \"Radfahren\" ist, kann die Benutzung eines\nvierrädrigen Gefährts, das sich nach Bauart und Aussehen\ngrundlegend vom Erscheinungsbild des Fahrrads abhebt, in Verbindung\nmit einem Hundegespann erst recht nicht auf Waldwegen erlaubt sein.\nZu Unrecht macht die Betroffene geltend, eine solche Auslegung\nverbiete auf Waldwegen sogar die Benutzung von Kinder- oder\nLeiterwagen und sei daher zu eng. Dabei wird verkannt, daß nach §\n24 Abs. 1 StVO Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten,\nRoller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmit-tel - dazu\ngehören namentlich kleinere Schiebkarren und Handwagen (vgl.\nJagusch/Hentschel StVR, 32. Aufl., § 24 StVO Rn. 6) - nicht als\n\"Fahrzeuge\" gelten. Es handelt sich um besondere\nFortbewegungsmittel, die ohne wesent-liche Gefährdung von\nFußgängern dem Gehwegverkehr zuge-ordnet werden können. (vgl. OLG\nMünchen VM 1977, 38 =\n\n14\n\nStVE § 24 StVO Nr. 1). Gemeinsam ist\nihnen geringe Grö-ße, (meist) geringes Eigengewicht sowie bau- und\nbenut-zungsbedingt eine relativ niedrige Fahrgeschwindigkeit. Sie\nwerden meist ohne Steigerung der Bewegungsenergie durch Schieben,\nZiehen, Stoßen oder Abstoßen mit Schrittgeschwindigkeit oder wenig\nmehr bewegt, so daß in aller Regel nur eine geringe Gefahr von\nihnen aus-geht (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.0.).\n\n15\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß\nder Begriff des \"Fahrens\" in §§ 2 Abs. . 2, 3 Abs. 1 e, 70 Abs. .1\nNr. 2 LFoG grundlegend anders zu verstehen ist als der des\n\"Fahrzeugs\" in § 24 StVO. Für eine Übereinstimmung der Begriffe im\nKernbereich spricht vielmehr, daß der B.weg nach Maßgabe des § 41\nAbs. 2 Nr. 6 StVO durch das Verkehrszeichen 250 für Fahrzeuge aller\nArt gesperrt war, um dem Verbot des § 3 Abs. 1 e LFoG Nachdruck zu\nverleihen. Deshalb dürfen entgegen der Ansicht der Betroffenen die\nin § 24 StVO genannten Fortbewegungsmittel auf Waldwegen ohne\nweiteres einge-setzt werden. Das wird durch den Sinnzusammenhang\nder im Landesforstgesetz enthaltenen Regelung bestätigt. § 2 Abs. 1\nLFoG gestattet in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 BundeswaldG das\n\"Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung\". Der Wald soll\nhiernach grundsätzlich den Erholungssuchenden Fuß- bzw.\nSpaziergängern (\"Betre-ten\") vorbehalten bleiben, wobei gemäß § 24\nStVO solche Fortbewegungsmittel zugelassen sind, die sich mit dem\nFußgängerverkehr vertragen und nicht befürchten lassen, daß sie die\nLebensgemeinschaft Wald stören, gefährden, beschädigen oder\nverunreinigen (§ 2 Abs. 3 Satz 1\n\n16\n\nLFoG). Neben dem Fußgängerverkehr ist\ndie Benutzung von Krankenfahrstühlen (auch Kranken und Behinderten\nsoll auf diese Weise der Erholungswert des Waldes zugänglich sein)\nebenso gestattet wie das Radfahren. Zwar kann der Radfahrer - im\nUnterschied zu den Fortbewegungsmitteln des § 24 StVO - selbst auf\nWaldwegen nicht unerhebliche Geschwindigkeiten erreichen und\ndadurch eine Gefahr für Fußgänger bilden. Auf der anderen Seite hat\ndas Fahrrad einen hohen Freizeit- und Erholungswert, es ist bei\nvernünftigem Einsatz weitgehend umweltverträglich und überdies\nbauartbedingt so beschaffen, daß es wenig Platz braucht und optimal\nmanövriert werden kann, wenn es darum geht, einem Hindernis\nauszuweichen oder das Rad zum Stehen zu bringen. Gleiches trifft\nauf ein mit Hunden bespanntes vierrädriges Gefährt nicht zu.\nAbge-sehen davon, daß eine solches Gefährt - je nach Bespan-nung -\ngeeignet ist, nicht unbeträchtliche Geschwin-digkeiten, die sogar\nüber denen eines Fahrrads liegen können, zu erreichen, ist es\nersichtlich weder im Fahr- noch im Bremsverhalten so platzsparend\nund leicht manövrierfähig wie ein Fahrrad. Es liegt auf der Hand,\ndaß ein Hundegespann im Bedarfsfall nicht so schnell zum Ausweichen\noder Anhalten veranlaßt werden kann wie bei vergleichbarer\nSituation ein Fahrradfahrer. Hinzu kommt, daß durch die Hundemeute\nnicht nur erheblicher Platz auf den Waldwegen in Anspruch genommen,\nsondern durch deren Lebensäußerungen auch die Lebensgemein-schaft\nWald empfindlich gestört würde (§ 2 Abs. 3 LFoG).\n\n17\n\nDa nach allem das Fahren mit einem\nvierrädrigen, hunde-bespannten Gefährt auf Waldwegen verboten ist\nund eine\n\n18\n\nSondererlaubnis nicht vorlag, hat die\nBetroffene den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 e, 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG\nobjektiv zuwidergehandelt.\n\n19\n\nAuch die subjektiven\nTatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Zwar ist nach § 70 Abs. 1\nLFoG nur ein vorsätzliches Verhalten bußgeldbewehrt (vgl. § 10\nOWiG). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Betroffene\nden Verstoß jedoch ohne Zweifel vorsätzlich begangen. Sie wußte\nnach dem Zusammenhang der Urteils-ausführungen, daß sie mit ihrem\nHundegespann auf einem Waldweg fuhr, ohne im Besitz einer\nSondererlaubnis zu sein. Wenn das Amtsgericht meint, die Betroffene\nhätte bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt die Ordnungswidrig-keit\nvermeiden können, so billigt es ihr allenfalls einen Verbotsirrtum\nzu, der den Vorsatz unberührt läßt (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl. §\n11 Rn. 19) und auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 OWiG zum Ausschluß der\nVorwerf-barkeit führt, weil er nach der rechtlich nicht zu\nbe-anstandenden Auffassung des Tatrichters jedenfalls ver-meidbar\ngewesen ist. Da somit Vorsatz festgestellt ist, mußte der\nSchuldspruch entsprechend berichtigt werden (zur Zulässigkeit: Vgl.\nOLG Celle NJW 1990, 589; OLG Düsseldorf VRS 73 und 219; Göhler,\na.a.0. § 79 Rn. 45 m.w.N.).\n\n20\n\nGegen die Bußgeldbemessung ist nichts\nzu erinnern.\n\n21\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung\nfolgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-18/ss-582-93-z-1-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-18/ss-582-93-z-1-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313831","retrieved":"2026-07-09 03:45:28.083218+00:00"}}