{"status":"available","doknr":"OLD313828","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0118.11U134.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-18","aktenzeichen":"11 U 134/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa- che keinen\nErfolg.\n\n3\n\nWie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug\ngenommen wird, festgestellt hat, haftet die Beklagte für die Folgen\ndes Sturzes der Klägerin, weil sie durch unzulängliche Vorkehrun-\ngen für die Sauberhaltung des Fußbodens in ihrem Geschäft in E.\nihre Verkehrssicherungspflicht ver- letzt hat.\n\n4\n\nDer weitere Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe bereits\ndurch die Verwendung von Fliesen als Bodenbelag gegen ihre\nVerkehrssicherungspflicht verstoßen, ist unbegründet. Derartige\nBöden finden sich in Supermärkten und vergleichbaren Geschäften\nhäufig, wenn nicht sogar überwiegend, schon weil sie\nverhältnismäßig unempfindlich und leicht zu reinigen sind. Anders\nals die Kaufhauskundin in dem Fall, der der von der Klägerin\nangeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1994 (NJW\n94, 2017) zugrundelag, oder die Großmarktkun- din in dem im Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 11.03.1986 (VersR 86, 765) behandelten\nFall, ist die Klägerin nicht wegen der Beschaffenheit des\nBodenbelags als solcher, wegen seiner Schadhaftig- keit oder\nnässebedingten Glätte, zu Schaden gekom- men, sondern sie ist auf\neinem Pflanzenteil, nach eigenem Vortrag auf einer Weinbeere\nausgeglitten. Inwiefern der Bodenbelag in dem Geschäft der Be-\nklagten auf Grund seiner speziellen Beschaffenheit geeignet gewesen\nsein könnte, die Gefahr, auf her- untergefallenem Obst\nauszurutschen, im Vergleich zu anderen in Betracht kommenden Böden\nzu erhöhen, ist weder ohne weiteres ersichtlich noch von der\nKlägerin dargelegt worden.\n\n5\n\nMit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht aber auch ein\neigenes Mitverschulden der Klägerin an ihrem Sturz festgestellt,\ndessentwegen ihr Ersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 254 BGB\nauf drei Fünftel ihres Schadens zu begrenzen und das bei der\nBemessung des ihr zustehenden Schmer- zensgeldes in gleicher Weise\nzu berücksichtigen ist.\n\n6\n\nVon dem Kunden eines Selbstbedienungsgeschäftes ist zu erwarten,\ndaß er sich auf die für das Selbstbedienungssystem typischen und\nvom Betreiber nie völlig auszuräumenden Risiken einstellt und durch\nentsprechende Aufmerksamkeit auch selbst für die eigene Sicherheit\nsorgt. Das gilt in besonderem Maße an Obst- und Gemüseständen, wo\ndie Gefahr, auf am Boden liegenden Plfanzenteilen zu Fall zu\nkommen, auch bei häufiger Reinigung niemals ausgeschlossen werden\nkann (vgl. dazu OLG Stuttgart VersR 91, 441; OLG Hamm VersR 83, 43;\nauch OLG Köln VersR 72, 1149). Hier kommt hinzu, daß am Unfalltage\nin großen Mengen Weintrauben an- geboten wurden und die Klägerin\nnach eigener Anga- be auch auf einer Weinbeere ausgerutscht ist.\nBeim Hochnehmen und Einpacken von Weintrauben lösen sich\nerfahrungsgemäß fast immer einzelne Beeren. Die Klägerin hatte\ninfolgedessen besonderen Anlaß, auf den Boden zu achten und sich\nvorzusehen. Durch die Zuordnung eines Mitverschuldensanteils von 40\n% ist ihre Nachlässigkeit deshalb nicht überbe- wertet worden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit aus den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\nBeschwer der Klägerin: 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-18/11-u-134-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-18/11-u-134-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313828","retrieved":"2026-07-09 03:45:27.818917+00:00"}}