{"status":"available","doknr":"OLD313836","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0114.6U225.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-14","aktenzeichen":"6 U 225/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache\nohne Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß das Verfahren in\nder Hauptsache erledigt ist. Der Verfügungsantrag war bis zur\nAbgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 21. April 1993\ndurch die Antragsgegnerin zulässig und begründet. Insofern hätte\ndas Landgericht sein Beschlußverfügung vom 4. März 1993 auf den\nWiderspruch der Antragsgegnerin hin bestätigen müssen, wenn sich\ndas Verfahren nicht durch die Unterwerfungserklärung in der\nHauptsache erledigt hätte.\n\n4\n\nDer Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch aus § 16\nAbs. 1 UWG zu, da der Titel der von ihr herausge- gebenen\nZeitschrift \"W.H.\" als Titel einer Druckschrift im Sinne des § 16\nAbs. 1 UWG geschützt ist und die Bezeichnung der von der\nAntragsgegnerin herausgegebenen Zeitschrift \"W.H. Journal\" mit\ndiesem verwechslungsfä- hig ist.\n\n5\n\nDer Titel der Druckschrift der Antragstellerin stellte eine\nbesondere Bezeichnung dar, da der Titel hinrei- chend geeignet ist,\ndas Werk von anderen zu unterschei- den, zumal für den Titelschutz,\ninsbesondere für Zei- tungen und Zeitschriften, keine zu großen\nAnforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind. Schon\neine geringfügige Unterscheidungskraft rechtfertigt den Titelschutz\n(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rn 118\na).\n\n6\n\nDa die Antragsgegnerin für ihre Zeitschrift einen\nteilidentischen Titel gewählt hat, der allein durch den\n(deskritiven) Zusatz \"Journal\" ergänzt worden ist, wird beim\nunbefangenen Betrachter, der sich für derartige Publikationen\ninteressiert, der Eindruck erweckt, es handele bei sich dem \"W.H.\nJournal\" um eine Spezial- ausgabe des Magazins \"W.H.\". Zumindest\nwird er davon ausgehen, daß rechtliche oder organisatorische Zusam-\nmenhänge zwischen den Herausgebern oder Verlagen dieser beiden\nZeitschriften bestehen.\n\n7\n\nDa die Frage des Titelschutzes und der Verwechslungsfä- higkeit\nzwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, wird insoweit auf\ndie erstinstanzliche Entscheidung und auf die in dieser in Bezug\ngenommene Abmahnung der An- tragstellerin vom 28. Februar 1993\nverwiesen.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin wendet lediglich ein, eine Erle- digung des\nVerfahrens in der Hauptsache sei deshalb nicht eingetreten, weil\ndie im Beschlußverfahren erlassene einstweilige Verfügung des\nLandgerichts Köln vom 14. März 1993 nicht fristgerecht vollzogen\nworden sei. Hierzu hat das Landgericht jedoch zu Recht\nfestgestellt, daß eine fristgerechte Vollziehung der\nBeschlußverfügung vorliegt, da die hierzu erfor- derliche\nZustellung innerhalb der Monatsfrist gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO\nam 16. März 1993 rechtswirksam an die Antragsgegnerin persönlich\nerfolgt ist.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin konnte die\nZustellung an sie persönlich wirksam erfolgen; einer Zustellung an\nihren E.er Bevollmächtigten bedurfte es nicht. Es kann dahinstehen,\nob allein in der Einreichung der Schutzschrift durch den E.er\nBevollmächtigten schon hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, daß\nsich dieser für ein etwaiges einstweiliges Verfügungsver- fahren\nbestellen wollte (grundsätzlich verneinend: OLG Düsseldorf GRUR\n1984, 79, 80), denn der Bevollmächtigte hat jedenfalls in seinem\nSchreiben an die Anwälte der Antragstellerin vom 3. März 1993\nmitgeteilt, daß er Zustellungs- und Prozeßvollmacht besitze.\nGrundsätzlich hat zwar gemäß § 176 ZPO die Zustellung nicht an die\nPartei, sondern an ihren Prozeßbevollmächtigten zu er- folgen, wenn\nes sich um die Zustellung \"in einem anhän- gigen Verfahren\"\nhandelt; § 176 ZPO ist jedoch im vor- liegenden Fall nicht\nanwendbar.\n\n10\n\nDer Wortlaut dieser Vorschrift spricht zwar dafür, den E.er\nRechtsanwalt als \"Prozeßbevollmächtigten in einem anhängigen\nVerfahren\" anzusehen, da das einstweilige Verfügungsverfahren\nanhängig ist, die Antragsgegnerin Partei dieses\nVerfügungsverfahrens ist und der E.er Bevollmächtigte zuvor der\nAntragstellerin gegenüber an- gezeigt hat, daß er Prozeßvollmacht\nder Antragsgegnerin besitze; der E.er Anwalt ist aber nicht bei dem\nLand- gericht Köln zugelassen und damit nicht postulationsfä- hig.\nDer Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Kammergerichts (WRP\n1979, 547, 549) und der Oberlandes- gerichte Düsseldorf (WRP 1982,\n531, 532) und Hamm (GRUR 1992, 887, 888), wonach\nProzeßbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO nur derjenige sein\nkann, der für das gesamte Verfahren des ersten Rechtszugs\npostulations- fähig ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n17. Aufl., § 25 UWG Rn. 56 a; OLG Karlsruhe WRP 1986, 166,\n167).\n\n11\n\nNach dem Wortlaut des § 176 ZPO ist nur an den für \"den\nRechtszug bestellten\" Prozeßbevollmächtigten zuzustellen. Rechtszug\nim Sinne dieser Vorschrift ist das gesamte Verfahren erster\nInstanz. Dies zeigt schon § 178 ZPO, durch den der Rahmen des § 176\nZPO ausge- füllt wird, und die Regelung des Umfangs der Vollmacht\nin § 80 ZPO (Melullis WRP 1982, 249, 250). Zwar konnte der E.er\nBevollmächtigte der Antragsgegnerin diese bis zum Erlaß der\nBeschlußverfügung vor dem Landgericht Köln vertreten, da im\nBeschlußverfahren kein Anwalts- zwang besteht; jedoch schon der\nWiderspruch gegen diese Beschlußverfügung konnte nur durch einen\nbeim Landge- richt Köln zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.\nDer Begriff des Rechtszugs in § 176 ZPO läßt sich nicht dergestalt\naufteilen, daß jeweils nur der in Rede ste- hende\nVerfahrensabschnitt gemeint ist, für den ein Pro-\nzeßbevollmächtigter sich bestellt hat. (vgl. OLG Hamm GRUR 1992,\n887, 888).\n\n12\n\nDies widerspräche auch dem Sinn und der Funktion des § 176 ZPO.\nDurch diese Vorschrift soll eine Konzen- tration des gesamten\nProzeßmaterials in einer Hand erreicht werden mit dem Ziel einer\neinheitlichen und straffen Prozeßführung. Zugleich soll\nsichergestellt werden, daß Zustellungen, durch die Fristen in Lauf\nund Termine gesetzt werden können, an denjenigen gelangen, der die\nBedeutung der zugestellten Schriftstücke erken- nen und die\nnotwendigen Schritte einleiten kann. Diese Bedürfnisse treten bei\nder im Beschlußweg ergangenen einstweiligen Verfügung nicht auf,\ninsbesondere ist der gegen sie gegebene Widerspruch nicht an\nFristen oder Termine gebunden. Auch der grundsätzliche Zweck der\nNorm, die Konzentration des Prozeßstoffes in einer Hand, wird nicht\nerreicht, wenn der anwaltliche Vertreter bei dem Prozeßgericht\nnicht postulationsfähig ist. Eine dem Zweck entsprechende\nKonzentration ist nur dann sinnvoll zu erzielen, wenn der\nParteivertreter für den gesamten Rechtszug bestellt werden,\ninsbesondere für den Antragsgegner Widerspruch einlegen und ihn in\nder folgenden Verhandlung vertreten kann (vgl. Melullis WRP 1982,\n249, 251; Deutsch GRUR 1990, 327, 329; Groß-\nkommentar/Schultz-Süchting UWG § 25 Rn 152).\n\n13\n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß das Gesetz in §\n176 ZPO nur vom Prozeßbevollmächtigten und nicht vom Rechtsanwalt\nspricht, so daß auch ein Dritter im Sinne dieser Bestimmung ein\nProzeßbevollmächtigter sein kann. Damit kommt - entgegen der\nAuffassung der Antragsgegnerin - nicht zum Ausdruck, daß es auf die\nPostulationsfähigkeit eines Anwalts nicht ankommt, solange er nur\nProzeßvollmacht besitzt. Die Regelung des § 176 ZPO gilt nämlich\nauch für die Verfahren, bei denen - wie beim amtsgerichtlichen\nVerfahren - kein Anwaltszwang besteht, so daß auch Dritte, die\nnicht Rechtsanwälte sind, Prozeßbevollmächtigte sein können. Diese\nProzeßbevollmächtigten können in diesen Verfahren die Partei, von\nder sie die Prozeßvollmacht erhalten haben, im gesamten ersten\nRechtszug vertreten, so daß auch an sie gemäß § 176 ZPO zuzustellen\nist. Die Verwendung des Begriffs \"Prozeßbevollmächtigter\" in § 176\nZPO führt demnach nicht zu dem Schluß, daß auch an nicht\npostulationsfähige Bevollmächtigte zuzustellen ist.\n\n14\n\nMit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in\nWiderspruch zu seiner früheren Entscheidung (MDR 1976, 50), nach\nder im Falle der Verweisung eines Rechts- streits der zunächst\nbestellte Prozeßbevollmächtigte solange für Zustellungen zuständig,\nbis ein neuer Pro- zeßbevollmächtigter bestellt ist. Im Gegensatz\nzum vor- liegenden Fall war in dem damals entschiedenen Fall der\nProzeßbevollmächtigte für den gesamten ersten Rechtszug\npostulationsfähig; er hatte seine Postulationsfähigkeit erst durch\ndie Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht verloren.\nIn einem solchen Fall ist aus dem Rechtsgedanken des § 210 a ZPO\neine Regelung zu treffen, die eine Zustellung sicherstellt. Ein\nsolches Bedürfnis bestand jedoch - wie oben dargelegt - im vor-\nliegenden Fall nicht.\n\n15\n\nIst nach allem § 176 ZPO vorliegend nicht anwendbar, konnte die\nBeschlußverfügung der Antragsgegnerin persönlich zugestellt werden.\nDurch die Zustellung am 16. März 1993 ist somit eine Zustellung\ninnerhalb der Monatsfrist nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO wirksam\nerfolgt.\n\n16\n\nDas Verfügungsbegehren der Antragstellerin war deshalb im\nZeitpunkt des Zugangs der Unterwerfungserklärung der\nAntragsgegnerin zulässig und begründet. Durch den Zugang der\nannahmefähigen Unterwerfungserklärung am 23. April 1993 hat sich\ndas anhängige Verfahren in der Hauptsache erledigt, weil mit ihr\ndie Wiederholungsge- fahr beseitigt worden und der\nVerfügungsanspruch ent- fallen ist. Demnach war auf Antrag der\nAntragstellerin durch das Landgericht festzustellen, daß das\nVerfahren in der Hauptsache erledigt ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-14/6-u-225-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-14/6-u-225-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313836","retrieved":"2026-07-09 03:45:28.516154+00:00"}}