{"status":"available","doknr":"OLD313850","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0112.27U104.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-12","aktenzeichen":"27 U 104/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nim erkann-ten Umfang Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nI.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Beklagte zu 2. hat der Klägerin für\nihre materiellen und immateriellen Schäden, die sie auf Grund ihrer\nGesundheitsschädigung infolge der vom Beklagten zu 2. am 3. Juli\n1985 vorgenommenen Lymphknoten-Exstirpation erlitten hat, nach §§\n823 Abs. 1, 847 BGB einzustehen. Die Beklagte zu 1. haftet der\nKlägerin für das Fehlverhalten des Beklagten zu 2. hinsichtlich der\nmateriellen Schä-den sowohl aus positiver Vertragsverletzung des\nBehandlungsvertrags in Verbindung mit § 278 BGB als auch aus § 831\nSatz 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der\nimmateriellen Schäden aus §§ 831, 823, 847 BGB.\n\n8\n\nDer Beklagte zu 2. hat die Klägerin an ihrer Ge-\n\n9\n\n \n\n10\n\nsundheit geschädigt, denn bei der\nLymphknoten-Ex-tirpation am 3. Juli 1985 ist es zu einer Laesion\ndes nervus accessorius gekommen. Als Folge der Laesion ist eine\nleichte Parese der Armabduktion mit Atrophien der oberen und\nmittleren Trapezius-partien eingetreten, die zu Schmerzen im\nBereich der rechten Schulter führten.\n\n11\n\nDen unmittelbaren Beweis der intraoperativen Schä-\n\n12\n\n \n\n13\n\ndigung des nervus accessorius hat die\ninsoweit be-weispflichtige Klägerin allerdings nicht erbracht.\nKeiner der Sachverständigen vermochte mit hinrei-chender Sicherheit\ndie Behauptung der Klägerin zu bestätigen. Der Sachverständige\nProf. Dr. C. hält die intraoperative Schädigung des nervus\naccessorius lediglich für überwiegend wahrschein-lich (vgl.\nGutachten vom 7. März 1993, Blatt 442 d.A.), während die\nSachverständigen Prof. Dr. I. und Privatdozent Dr. K. eine\nSchädigung im Rahmen der Wundheilung für wahrscheinlicher halten\n(vgl. Gutachten vom 13. Dezember 1990, Blatt 225 d.A.). Der\nSachverständige Privatdozent Dr. Z. hat sich in seiner Anhörung vor\ndem Landgericht dieser Auf-fassung angeschlossen, nachdem er\nzunächst in sei-nem Gutachten vom 30. Oktober 1989 (Blatt 123, 127\nd.A.) die Ansicht vertreten hatte, es sei aller Wahrscheinlichkeit\ninfolge der Operation - also intraoperativ - zu einer Schädigung\ndes Nerven gekommen. Ähnlich haben sich die Sachverständigen bei\nihrer Anhörung vor dem Senat geäußert.\n\n14\n\nFür die Behauptung der Klägerin streitet jedoch\n\n15\n\n \n\n16\n\nder Beweis des ersten Anscheins. Er\nsetzt voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem der behaup-tete\nursächliche Zusammenhang oder das behauptete Verschulden\ntypischerweise gegeben ist, beruht also auf der Auswertung von\nWahrscheinlichkeiten, die auf Grund der Lebenserfahrung anzunehmen\nsind. Es muß sich um ein Geschehen gehandelt haben, bei dem die\nRegeln des Lebens und die Erfahrung des Üblichen und Gewöhnlichen\ndem Richter die Überzeu-gung (§ 286 ZPO) vermitteln, daß auch in\ndem von ihm zu entscheidenden Fall der Ursachenverlauf so gewesen\nist, wie in den vergleichbaren Fällen (BGH NJW-RR 1988, 789, 790).\nSo verhält es sich hier. Nach dem schriftlichen Gutachten des\nSachverstän-digen Dr. Z. steht zur Überzeugung des Senats eine\nLaesion des nervus accessorius fest. Davon gehen auch die\nSachverständigen Prof. Dr. C. und Privat-dozent Dr. K. aus. Diese\nSchädigung läßt nach der Lebenserfahrung den Schluß auf eine\nSchädigung des nervus accessorius durch die Operation zu. Hier-für\nsind folgende Erwägungen maßgebend: Nach dem schriftlichen\nGutachten des Sachverständigen Pri-vatdozent Dr. Z., der sich bei\nseinen Ausführungen (Blatt 124, 125 d.A.) auf die einschlägige\nmedizi-nische Literatur stützt, sind isolierte\nAccessori-uslähmungen nahezu ausschließlich iatrogenen oder\ntraumatischen Ursprungs (F. Manz: Periphere Ner-venschäden in\nSuchenwirth und Wolf: Neurologische Begutachtung). So waren bei 18\nPatienten mit iso-lierten Accessoriuslähmungen, die innerhalb von 3\nJahren in einer deutschen Universitätsklinik untersucht wurden, die\nLähmungen ohne Ausnahme bei Operationen entstanden, wobei es sich\nnicht nur um ausgedehnte Operationen, sondern auch um\nLymphknotenbiopsien und andere harmlos erschienene Eingriffe\nhandelte (Müller-Vahl: Zur gutachtlichen Beurteilung von iatrogenen\nLaesionen peripherer Nerven in Aktuelle Neurologie, 1980). Der\nSach-verständige betont hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen\neine Lymphknoten-Exstirpation im seit-lichen Halsbereich und einer\nLaesion des nervus accessorius, daß es sich dabei um eine bekannte\nund typische Komplikation handelt. In der wissen-schaftlichen\nLiteratur wird, wie der Sachverstän-dige Dr. Z. ausführt, immer\nwieder darauf hinge-wiesen, daß der nervus accessorius sehr\nvulnerabel ist und trotz sorgfältigstem Vorgehen während des\nchirugischen Eingriffs häufig geschädigt werden kann. Es wird\nbetont, daß sogar kleine chirurgi-sche Eingriffe am hinteren\nHalsdreieck leicht zu einer Laesion des nervus accessorius führen\nkönnen (Blatt 126 d.A.).\n\n17\n\n \n\n18\n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen\nPrivatdo-zent Dr. Z. werden durch das schriftliche Gutach-ten des\nSachverständigen Prof. Dr. C. bestätigt. Der Sachverständige C.\nweist darauf hin, daß bei einer im Jahre 1980 gefertigten\nZusammenstellung aller bei den Gutachterkommissionen und\nSchlich-tungsstellen des Bundesgebiets anerkannten\nBehand-lungsfehler die Schädigung des nervus accessorius\nzahlenmäßig herausgeragt habe. M.V. und Sch. haben auf Grund ihrer\numfangreichen klinischen und lite-rarischen Erhebungen\nfestgestellt, daß unabhängig von ärztlichen Bemühungen isolierte\nAccessorius-lähmungen nur sehr selten vorkommen (Blatt 437). Das\nGutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. K. steht diesen\nAusführungen nicht entgegen, da es hier zu keine Stellung\nnimmt.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDer somit begründete erste Anschein der\nSchädigung durch die Operation wird nicht dadurch erschüt-tert, daß\nder postoperative Verlauf als komplika-tionlos beschrieben, in\neiner Krankenblatteintra-gung vom 4. Juli 1985 der nervus\naccessorius als \"intakt\" beurteilt wurde, die Kraftlosigkeit im\nBereich der rechten Schulter der Klägerin und die\nBewegungseinschränkung des rechten Arms während der stationären\nBehandlung bis zum 9. Juli 1985 nicht bemerkt worden sind. Der\nSachverständige C. hat unter Berufung auf E., Chefarzt der\nchi-rurgischen Klinik der städtischen Krankenanstal-ten S.-W.\n(Chirurgisches Vorgehen bei tastbaren Lymphknotenvergrößerungen in\nChirurg 44 (1973), Seite 163 bis 166) sowie auf Mumenthaler und\nSch. (Laesionen peripherer Nerven, 1973) ausgeführt (Blatt 440\nd.A.), daß sich das Vollbild der Parese erst Wochen nach Abschluß\nder Wundheilung ausbilde bzw. sich eine Atrophie erst nach Ablauf\nvon meh-reren Wochen einstelle und daher iatrogene Paresen bei der\nSchlußkontrolle durch den Chirurgen so gut wie immer unbeachtet\nblieben. Ähnlich hat sich der Sachverständige Privatdozent Dr. Z.\nebenfalls unter Berufung auf Mumenthaler/Schliack in seinem\nschriftlichen Gutachten geäußert (Blatt 123 d.A.). Die Tatsache,\ndaß die Funktion des nervus accesso-rius möglicherweise nach der\nOperation überprüft und für intakt befunden worden ist - die\nDoku-mentation hierzu ist nicht sehr aussagekräftig - schließt\ndanach eine intraoperativ erfolgte Schä-digung des Nerven nicht\naus.\n\n21\n\n \n\n22\n\nIn seiner Anhörung vor der Kammer ist\nder Sach-verständige Z. teilweise von seinem schriftlichen\nGutachten abgerückt, ohne dies aber überzeugend zu begründen.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. K.\nvertritt dem-gegenüber in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.\nDezember 1990 (Blatt 221 d.A.) die Auffassung, eine iatrogene\nSchädigung sei nicht anzunehmen, weil die Klägerin bis ca. 14 Tage\nnach der Opera-tion keine Bewegungseinschränkung gezeigt habe. Eine\nkleine Störung der Muskulatur des Schulterge-lenks löse sofort eine\nSchonhaltung aus und äußere sich in Schmerzen bei einer erzwungenen\nBewegung. Wären Nervenfasern auch nur teilweise durch Druck der\nKlemme oder sonstiger chirurgischer Instru-mente zugrundegegangen,\nhätte die Patientin Läh-mungszeichen sofort nach der Operation, daß\nheißt nach Abklingen der Anästhesie, zeigen müssen. Eine durch die\nHand des Chirurgen hervorgerufene Teil-zerstörung des Nerven, die\nmit einer Latenz von mindestens 14 Tage protahiert eintrete, sei\nnicht vorstellbar. Hier reagiere der Nerv nach dem\nal-les-oder-nichts-Gesetz.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDiese Ausführungen vermögen den Senat\nnicht zu überzeugen, da sich der Sachverständige mit der von den\nSachverständigen C. und Z. zitierten entgegenstehenden Literatur\nnicht auseinandersetzt und dem Sachverständigen Privatdozenten Dr.\nZ. als Neurologe die größere Kompetenz zur Beantwortung dieser\nFrage zuzusprechen ist. Auch der Beurtei-lung des Sachverständigen\nDr. K., der Accessori-usnerv sei anatomisch außerordentlich stabil\nund unempfindlich, folgt der Senat im Hinblick auf die\nwidersprechenden Gutachten der Sachverständigen C. und Z. nicht.\nDer Sachverständige C. hat in seiner Anhörung vor dem Senat die\nUnempfindlichkeit des Nerven nicht bestätigt. In den von ihm\nüberblick-ten Gutachtenfällen ist der Nerv zum Teil durch\nverhältnismäßig geringe Einwirkungen geschädigt worden. Das stimmt\nmit den Ausführungen des Sach-verständigen Z. in seinem\nschriftlichen Gutachten überein, in dem er im Anschluß an die\nwissen-schaftliche Literatur den nervus accessorius als sehr\nvulnerabel bezeichnet hat (Blatt 125 d.A.).\n\n27\n\n \n\n28\n\nDie Beklagten haben auch keine anderen\nTatsachen bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglich-keit\neines anderen Geschehensablaufs ergibt, die zur Erschütterung des\nAnscheinsbeweises ausreicht. Der Annahme des Sachverständigen Dr.\nK., die Nervschädigung könne auch durch Narbenbildung im Verlauf\nder Wundheilung verursacht worden sein, fehlt es schon an der\ntatsächlichen Grundlage. Es steht nämlich nicht fest, daß sich ein\nderartiger Narbenzug gebildet hat, daß er imstande war, den Nerven\nzu verziehen oder zu beeinträchtigen. Dementsprechend spricht der\nSachverständige Dr. K. nur von der Möglichkeit eines Narbenzuges.\nGegen einen Narbenzug als mögliche Ursache der Nerven-schädigung\nspricht nach dem Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. C., daß\nsich die Parese des nervus accessorius zurückgebildet hat. Wenn\nsich eine Narbe auf den Nerven erstreckt haben sollte, wäre hieraus\nzu entnehmen, daß sich der Eingriff bis in die Nähe des Nerven\nerstreckt hat. Eine in diesem Zusammenhang entstehende Narbe wird\nbeste-hen bleiben und eine hierauf beruhende Schädigung des Nerven\nsich kaum zurückbilden (Gutachten vom 17. Mai 1993, Blatt 441\nd.A.). Der Sachverständige verweist hierzu auf seine Erfahrung\nanläßlich der Begutachtung einer Nervschädigung infolge\nVernar-bung, die erst durch eine Nachfolgeoperation seit Entfernung\ndes Narbenzugs beseitigt werden konnte. Der Sachverständige wertet\ndie außerordentlich gute Restitution des Nerven als Indiz dafür,\ndaß eine Vernarbung nicht die Ursache der Schädigung gewesen sein\nkann. Diese Ausführungen des Sachver-ständigen C. sind\nnachvollziehbar und überzeugend.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDasselbe gilt für Ödeme oder\nBlutergüsse, die der Sachverständige Dr. Z. als Ursachenerklärung\nin Betracht zieht. Auch für diese Annahme ermangelt es der\nGrundlage. Die Beklagten haben einen derar-tigen Bluterguß nicht\nbewiesen. Im übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. C. eine\nsolche Schädi-gungsmöglichkeit als wenig wahrscheinlich\nbezeich-net. Er weist darauf hin, daß kein Infekt mit ei-ner\nstärkeren Flüssigkeitsbildung aufgetreten ist. Das Wundsekret als\nsolches werde sich, wie er aus-führt, relativ gleichmäßig im Gewebe\nverteilen und sich selten an einer bestimmten Stelle ansammeln und\ndort Druck ausüben. Zwar bestätigten die sero-logischen\nUntersuchungen die Verdachtsdiagnose ei-ner Toxoplasmose. Der\nSachverständige Prof. Dr. C. schließt indessen aus dem Fehlen einer\nentspre-chenden Dokumentation, daß die Exstirpation nicht in\nentzündetem Gewebe vorgenommen worden ist. Die Beklagten haben auch\nnicht behauptet, die Umgebung der Entnahmestelle sei entzündet\ngewesen. Dem Einwand des Sachverständigen Dr. Z., daß von außen\nnicht sichtbare Gewebeaufquellungen entstehen kön-nen, sich auf\nbestimmte Regionen begrenzen und ge-eignet sind, dort Druck\nauszuüben, hielt der Sach-verständige C. überzeugend entgegen, daß\nes sich nur um einen eher kleinen Eingriff ohne Operation in die\nTiefe gehandelt habe, so daß keine starke Ansammlung von Sekret\nhabe entstehen können. Ein Schädigungsmechanismus durch späteres\nWundsekret sei daher unwahrscheinlich.\n\n31\n\n \n\n32\n\nEine von der Neurologin Dr. Sch.\nfestgestellte Abnormität in den EMG-Werten des Kopfnickernervs\nkommt schon deshalb keine entscheidende Indizwir-kung für eine\nandere Ursache der Nervschädigung als die Operation zu, weil nach\nder gutachtlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. Z. Z. bestehen,\nob diese Untersuchungen von Dr. Sch. hinsichtlich der Innervation\ndes Kopfnickers so zuverlässig sind, daß man daraus Schlüsse auf\nabnorme Befunde ziehen kann. An der Auslösung der Beschwerden der\nKlägerin durch die Operation mit allen ihren Nach-wirkungen\nbestehen, wie der Sachverständige wie-derholt, auch nach seinem\nGutachten wenig Z..\n\n33\n\nNach den Grundsätzen über den Beweis des ersten\n\n34\n\n \n\n35\n\nAnscheins ist von einem schuldhaften\nBehandlungs-fehler des Beklagten zu 2. auszugehen. Nach dem\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. , der sowohl auf Grund\nseiner eigenen chirugischen Tä-tigkeit als auch als Mitglied der\nGutachterkommis-sion für ärztliche Behandlungsfehler der\nÄrztekam-mer Nordrhein über eine weitreichende Erfahrung in der\nBegutachtung von Accessoriusschädigungen in-folge einer\nLymphknotenexstirpation verfügt, las-sen sich Schädigungen des\nnervus accessorius bei einer einfachen Lymphknotenexstirpation im\nseitli-chen Halsbereich bei Beachtung bestimmter Kautelen mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit vermeiden. Voraus-setzungen sind gute\nanatomische Kenntnisse, genü-gende Erfahrungen des Operateurs und\nAufwendung der gebotenen Sorgfalt bei subtiler Technik (vgl.\nGutachten vom 17. Mai 1993, Seite 439; Bescheid der\nGutachterkommission vom 16. Januar 1987; OLG Düsseldorf AHRS\n6410/38 Seite 80). Der Verlauf des nervus accessorius kann\nkontrolliert werden, im Zweifelsfall der Nerv vor Ort bei der\nLymphkno-tenentnahme freigelegt und so in seiner Lokalisa-tion\nbestimmt werden. Das Gewebe über dem Nerven sollte soweit\nfreigelegt werden, daß der Nerv erkannt und vorsichtig palpiert\nwerden kann. Der Beklagte zu 2. behauptet nicht, daß er in dieser\nWeise verfahren ist. Sein Einwand, die Darstellung des Nerven könne\nzu dessen Schädigung führen und sei zu unterlassen, geht fehl. Der\nSachverständige C. weist selbst auf diese Gefahr hin und fordert\nlediglich eine Freilegung des Gewebes insoweit, als hierdurch eine\nOrientierung über den Nervver-lauf möglich wird.\n\n36\n\n \n\n37\n\nEine Risikoverminderung hätte ferner\ndurch die Entfernung eines einzigen Lymphknotens, der zur\nfeingeweblichen Untersuchung ausgereicht hätte, erzielt werden\nkönnen. Eine Ausräumung in dem dokumentierten Umfang war nicht\nnotwendig und im Hinblick auf die Nähe des nervus accessorius nicht\nungefährlich (Blatt 436 d.A.).\n\n38\n\n \n\n39\n\nSchließlich fordert der Sachverständige\nProf. Dr. C. zur Aufbietung einer noch größeren Sorgfalt eine\närztliche Assistenz, an der es hier gefehlt hat. Durch die\närztliche Assistenz gewinnt der Operateur eine bessere Sicht in das\nOperationsge-biet, weil ihm die Sicht freigehalten wird und er sich\ndarum nicht zu kümmern braucht. Dieselbe Forderung wird von der\nGutachterkommission und dem Sachverständigen Privatdozent Dr. K.\nerhoben.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDie Forderung dieser Maßnahmen muß vor\ndem Hin-tergrund gesehen werden, daß die Entfernung eines\nLymphknotens im seitlichen Halsdreieck keine An-fängeroperation\nist. Die topographische Anatomie und speziell der Verlauf des\nnervus accessorius müssen dem Operateur geläufig sein. Der\nSachver-ständige C. weist ferner darauf hin, daß die Schä-digung\ndes nervus accessorius keine leicht zu ver-anschlagende Laesion ist\nund sogar die Aufgabe des bisherigen Berufes nach sich ziehen\nkann.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDa im Operationsbericht besondere\nSchwierigkeiten wie die Verbackung der Lymphknoten mit ihrer\nUmgebung nicht erwähnt sind und von den Beklagten auch nicht\nbehauptet werden, ist nach den Grund-sätzen des ersten Anscheins\nvon einem schuldhaften Behandlungsfehler des Beklagten zu 2.\nauszugehen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall OLG Düs-seldorf\nAHRS 6410/38), weil nämlich bei nicht entzündlich oder tuberkulös\nmit dem umliegenden Gewebe verwachsenen Lymphknoten eine Schädigung\ndes Nerven immer vermieden werden kann, wenn man sorgfältig\nvorgeht. Lediglich in den vorbe-schriebenen Komplikationsfällen ist\ndie Schädigung als Risiko und nicht als Behandlungsfehlerfolge\ndenkbar. In diesem Zusammenhang kann der Streit über möglicherweise\nunterschiedliche Einzeltech-niken der HNO- gegenüber der\nAllgemeinchirurgie (Lokalanästhesie zur Dämpfung der\nBlutungsneigung oder deren Unterlassung, weil sie das Gewebe\naufquellen lassen kann; Haken oder Haltefäden zur Sicherung der\nÖffnung des Operationsfeldes) auf sich beruhen. Die\nLymphknotenexstirpation ist ein Operationsverfahren, das von beiden\nZweigen der Chirurgie angewendet wird, wie die Ausführungen von\nProf. C. und z.B. E. zeigen. Wenn Prof. C. als aus\nallgemeinchirurgischer Erfahrung urteilen-der erfahrener\nSachverständiger, der selbst viele derartige Eingriffe ausgeführt\nund in der von ihm früher geleiteten Klinik als chirurgischer\nChef-arzt überwandt hat, in Übereinstimmung mit anderen\nSachverständigen (vgl. OLG Düsseldorf, AHRS 64 10/38) und der\nLiteratur zu dem Ergebnis kommt, daß bei unkomplizierter\nLymphknotenexstirpation Nervschädigungen bei sorgfältiger\nOperationstech-nik vermeidbar sind, so ist nicht einzusehen, warum\ndies bei angeblich gleichwertigen oder sogar verbesserten Verfahren\nder HNO-Chirurgie nicht gelten sollte. Immerhin ist eine auch von\nDr. K. für angezeigt gehaltene Vorsichtsmaßnahme, die ärztliche\nAssistenz, nicht eingehalten worden. Mag in Einzelfällen eine\nerfahrene Schwester genügen, so ist damit grundsätzlich der\nStandard verlassen und schon deshalb kein Grund ersichtlich, hier\nden Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsmangel als er-schüttert\nanzusehen.\n\n44\n\nDie Beklagte zu 1. haftet für den Beklagten zu 2.\n\n45\n\n \n\n46\n\nals ihren Erfüllungs- bzw.\nVerrichtungsgehilfen. Den Entlastungsbeweis nach § 831 Satz 2 BGB\nhat sie nicht geführt. Hierzu reicht der Hinweis nicht aus, der\nBeklagte zu 2. habe sich im 5. Jahr sei-ner Facharztausbildung zum\nHNO-Arzt befunden und sicher an die 100 Lymphknoten-Exstirpationen\nvor-genommen. Es fehlt jeglicher Vortrag hinsichtlich der\nÜberwachung des Beklagten zu 2.\n\n47\n\nDer Senat hält für die erlittenen Beschwerden\n\n48\n\n \n\n49\n\nein Schmerzensgeld von 9.000,-- DM für\nangemes-sen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind unter\nanderem Art und Umfang der Verletzung, die Dauer der\ngesundheitlichen Beeinträchtigung und die damit verbundenen\nSchmerzen, die Arbeits-beeinträchtigung und das Maß der Reduzierung\nder Lebensfreude zu berücksichtigen. Infolge der Nervschädigung ist\nvorübergehend eine leichte Parese der Armabduktion mit Atrophien\nder oberen und mittleren Trapeziuspartien eingetreten. Der\nSachverständige Dr. Z. bezeichnet die Schmerzen im Bereich der\nrechten Schulter wegen der nachgewie-senen Accessoriuslaesion als\ndurchaus glaubhaft. Die Klägerin wurde ausweislich des Arztbriefs\nDr. Sch. vom 04.09.1985 (Blatt 64 d.A.) mit Neuro Effekton\ntherapiert. Außerdem wurden krankengym-nastische Übungsbehandlungen\nverordnet. Nach dem Arztbrief Dr. Sch. vom 29. November 1985 (Blatt\n65 d.A.) trat hierdurch eine Besserung ein, doch war eine Atrophie\nder oberen und mittleren Trapezi-uspartien noch sichtbar und\nArmabduktionen noch leichtgradig paretisch. Bei Fortdauer der\nkranken-gymnastischen Übungen wurde am 23. April 1986 eine weitere\nBesserung festgestellt. Es fand sich nur noch eine angedeutete\nAtrophie im Bereich des Musculus trapezius und eine angedeutete\nSchaukel-stellung der rechten Scapula. Schließlich waren im\nNovember 1986 keine Paresen mehr nachweisbar. Zu berücksichtigen\nist ferner, daß die in den Jahren 1988 und 1989 durchgeführten\nUntersuchun-gen, die zunächst den Verdacht auf einen Tumor in oder\nan der Wirbelsäule und auf ein spinales Angiom nahelegten,\nletztlich durch die Fehlbehand-lung des Beklagten zu 2) und die im\nZusammenhang hiermit bestehenden Beschwerden der Klägerin\naus-gelöst worden sind. Hierdurch ist die Klägerin über Monate\nhinweg in schwerwiegende Lebensängste versetzt worden. Es leuchtet\nohne weiteres ein, daß die zahlreichen krankengymnastischen Übungen\nmit Beschwerden verbunden waren. Der Sachverstän-dige Dr. Z. hat\nden Grad der Behinderung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts\nmit 30 % ein-geschätzt. Obwohl die konkrete Beeinträchtigung, etwa\nbei der Hausarbeit, dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit\nnicht gleichsteht, sondern regelmäßig erheblich geringer ist\n(Reichenbach/Vo-gel, VersR 1981, 812) lag bei der Klägerin eine\nallerdings allmählich zurückgehende und nicht unerhebliche konkrete\nBeeinträchtigung über rund 15 Monate vor. Es liegt auch auf der\nHand, daß die Klägerin hierdurch in ihren Freizeitaktivitäten\neingeschränkt war. Der Senat hält unter Berück-sichtigung aller\nUmstände ein Schmerzensgeld von 9.000,-- DM für angemessen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDie Beklagten haben der Klägerin ferner\nden Scha-den zu ersetzen, der ihr infolge der erlittenen\nGesundheitsbeschädigung dadurch entstanden ist, daß sie den\nFamilienhaushalt nicht in dem von ihr zuvor wahrgenommenen Umfang\nführen konnte. Daß ihre Familienangehörigen ihren Teilausfall\nmöglicherweise durch erhöhte Mithilfe aufgefangen haben, mindert\nden Anspruch nicht (BGH NJW 1974, 1651). In Anlehnung an\nSchulz-Borck/Hofmann (Scha-densersatz bei Ausfall von Hausfrauen\nund Müttern im Haushalt, Tabelle 1) schätzt der Senat den\nArbeitszeitbedarf bei einem Drei-Personen-Haushalt mittlerer\nAnspruchsstufe auf rund 47 Wochenstun-den. Da der Ehemann der\nKlägerin voll berufstätig war, kann davon ausgegangen werden, daß\nder weit überwiegende Teil der Hausarbeit auf der Klägerin lastete.\nIm vorliegenden Fall entspricht der Grad der Erwerbsminderung von\n30 % einer konkreten Behinderung von 10 bis 15 % (Reichbach/Vogel,\nVersR 1981, 812). Geht man von einem Arbeitszeit-bedarf von nur 40\nStunden in der Woche aus, führte die Behinderung zu einem\nzeitlichen Ausfall von wöchentlich 4 bis 6 Stunden, daß sind im\nMonat rund 17 bis 26 Stunden. Wegen des verhältnismäßig geringen\nAusfalls ihrer Arbeitskraft hätte sich die Klägerin einer\nAushilfskraft bedienen müssen, die in den Jahren 1985 und 1986 mit\n8 bis 10,-- DM pro Stunde zu entlohnen gewesen wäre. Legt man einen\nmittleren Aufwand von 9,-- DM zugrunde, be-mißt sich der Schaden\nder Klägerin auf mindestens 150,-- DM im Monat. Das gilt bis\neinschließlich Juni 1986, da jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt\nBeeinträchtigungen vorlagen, wenn auch diese allmählich geringer\ngeworden sind. Für die Zeit bis Oktober 1986 schätzt der Senat den\nmonatli-chen Aufwand bei einem wöchentlichen Ausfall von 2 Stunden\nauf 80,-- DM. Der materielle Schaden ist daher gemäß § 287 ZPO auf\n1.740,-- DM zu schätzen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die\nKlägerin bei komplikationslosem Verlauf der\nLymphdrüsen-Ex-stirpation nach einiger Zeit der Schonung\njeden-falls ab 1. August 1985 ihre Hausarbeittätigkeit wieder in\nvollem Umfang hätte aufnehmen können.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDie zulässigen Feststellungsanträge\nsind unbegrün-det. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß künfti-ge\nSchadensfolgen, wenn auch nur entfernt, möglich sind.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288\nBGB, die Gesamtschuldnerhaftung der Beklagten aus § 840 BGB.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n58\n\n \n\n59\n\nBeschwer für beide Parteien: unter\n60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/27-u-104-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/27-u-104-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313850","retrieved":"2026-07-09 03:45:30.652101+00:00"}}