{"status":"available","doknr":"OLD313849","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0112.22W44.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-12","aktenzeichen":"22 W 44/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie dem Senat vorgelegte gem. § 25 Abs.\n2 GKG zu-lässige Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmäch-tigten\nder Beklagten ist nur im erkannten Umfang begründet, im übrigen\nohne Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Streitwert war nach Zahlung eines\nTeilbetrages von 22.583,38 DM hinsichtlich des vom Kläger in-soweit\neinseitig für erledigt erklärten Teils der Klage auf die Hälfte,\n22.583,38 DM\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n2 = 11.291,68 DM, d.h. insgesamt\nzuzüglich des streitig verbliebenen Teiles von 23.951,32 DM auf\n35.243,01 DM festzu-setzen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nWie der Senat bereits in früheren\nEntscheidungen ausgeführt hat, folgt er der Auffassung, daß der\nStreitwert des Verfahrens nach einseitiger Erklä-rung der\nHauptsache als erledigt regelmäßig mit 50 % des Werts der\n(teilweise) erledigten Hauptsa-che anzusetzen ist (so u.a. schon\nOLG Celle NJW 70, 2113; OLG München NJW 75, 2021; OLG Hamm WRP 86,\n488; OLG Nürnberg NJW-RR 87, 1278 f.; Köln JurBü-ro 91, 823;\nThomas/Putzo, 18. Auflage, § 91 a ZPO RN 59; Röhl in\nAlternativkommentar zur ZPO, § 91 a ZPO RN 49). Diese Auffassung\nberücksichtigt angemessen sowohl die Tatsache, daß der Kläger nach\nErklärung der Erledigung nicht mehr eine Entschei-dung über seinen\nursprünglichen Leistungsantrag begehrt als auch den\nunterschiedlichen Gegenstand des Verfahrens nach übereinstimmender\nErledigungs-erklärung einerseits und einseitiger\nErledigungser-klärung andererseits. Sie ist allerdings dahin zu\nmodifizieren, daß entsprechend dem vom Kläger mit der Abgabe der\nErledigungserklärung vordringlich verfolgten Interesse der\nStreitwert mindestens in Höhe der bis zur Erledigungserklärung\nentstandenen Kosten anzusetzen ist, was bei Klagen mit niedrigen\nStreitwerten von Bedeutung sein kann.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nMaßgebend für den Streitwert ist der\nStreitgegen-stand, so wie er vom dispositionsbefugten Kläger durch\nden Klageantrag und das zur Entscheidung ste-hende Sachverhältnis\nfestgelegt wird. Der ursprüng-lich durch ein Leistungsbegehren\nbestimmte Streit-gegenstand wird vom Kläger durch Abgabe der\nErledi-gungserklärung geändert. Der Kläger verfolgt damit in erster\nLinie das Ziel, die Rechtshängigkeit der für erledigt erklärten\nHauptsache ersatzlos zu beenden. Scheitert dieses Vorhaben am\nWiderspruch des Beklagten, welcher die Rechtsbehauptung ent-hält,\ndaß die Klage in dem für erledigt erklärten Umfang von Anfang an\nunzulässig oder unbegründet war, so geht der Kläger unter\nAufrechterhaltung seiner Erledigungserklärung in ein Verfahren\nüber, das auf Feststellung der zwischen den Parteien streitig\ngewordenen Frage gerichtet ist, ob die Klage erst durch ein nach\nKlageerhebung eingetre-tenes Ereignis unbegründet geworden ist.\nDieser Ei-genart des Verfahrens nach einseitiger\nErledigungs-erklärung wird am ehesten eine Streitwertfestset-zung\ngerecht, welche sich am Streitwert einer po-sitiven\nFeststellungsklage ausrichtet, wobei aller-dings wie bei anderen\nFeststellungklagen mit gerin-ger wirtschaftlicher Bedeutung im\nRegelfall durch einen 50prozentigen Abschlag vom Wert der\nerledig-ten Hauptsache der Tatsache besonders Rechnung zu tragen\nist, daß durchweg die Klage auf Feststellung der Erledigung der\nHauptsache - im Gegensatz zu den meisten anderen\nFeststellungsklagen - nicht darauf gerichtet ist, ein\nRechtsverhältnis festzustellen, aus dem noch zukünftige Ansprüche\nerwachsen können.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDemgegenüber wird die von den\nOberlandesgerichten vielfach vertretene Auffassung, daß der\nStreitwert sich durch eine einseitige Erledigungserklärung nicht\nändere (z.B. OLG Köln JMBl. 72, 207 (17. ZS); JMBl. 73, 22 (2. ZS);\nAnwBl. 83, 517 (15. ZS); JurBüro 85, 1397 (16. ZS); OLG München MDR\n89, 73; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Aufl., 1992 RN 1517\nff. m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., Anhang zu\n§ 3, RN 49 Stichwort \"Er-ledigterklärung\") nicht der gegenüber der\nursprüng-lichen Leistungsklage erheblich eingeschränkten Be-deutung\ndes Streits um die Erfolgsaussicht der Leistungsklage vor Eintritt\ndes erledigenden Ereig-nisses gerecht. Die dafür teilweise (z.B.\nSchnei-der, Streitwert-Kommentar, RN 1519 und Schneider,\nStreitwert, 8. Aufl., RN 1.510; OLG München MDR 89, 73) gegebene\nBegründung, der Streitgegenstand ver-ändere sich durch die\nErledigungserklärung nicht, weil bei Klageabweisung über den\nursprünglichen Klageanspruch negativ entschieden werde, trifft\nnicht zu. Sie verkennt, daß der Kläger allein den Streitgegenstand\nbestimmt, so daß der Abweisungsan-trag des Beklagten sich nur auf\ndie vom Kläger noch gestellten Anträge beziehen kann. Macht der\nKläger von der prozessrechtlich allgemein anerkannten Mög-lichkeit\nder einseitigen Erledigungserklärung Ge-brauch, so kann über den\nnicht mehr zur gerichtli-chen Beurteilung gestellten\nLeistungsantrag weder positiv noch negativ entschieden werden (BGHZ\n106, 359, 366 f). Zwar hat das Gericht auch nach Abgabe der\nErledigungserklärung die Zulässigkeit und Be-gründetheit der Klage\nzu prüfen. Das Ergebnis die-ser Prüfung ist aber nur Urteilselement\nund nicht (wie bei Aufrechterhaltung der Leistungsklage) Gegenstand\ndes Entscheidungssatzes selbst (OLG Ko-blenz MDR 84, 671 f.). Die\nTatsache allein, daß das Ausmaß der erforderlichen richterlichen\nAufklä-rungs- und Erkenntnistätigkeit sich durch die\nErle-digungserklärung nicht verändert, rechtfertigt die\nBeibehaltung des ursprünglichen Streitwertes auch nach\nErledigungserklärung nicht. Denn das Ausmaß der erforderlichen\nrichterlichen Tätigkeit vermag die Höhe des Verfahrensstreitwertes\ngenerell nicht zu beeinflussen (Zöller-Schneider, § 3 ZPO, RN\n3).\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAndererseits kann sich der Senat auch\nnicht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung (zu-letzt\nBGHZ 106, 359, 366 f. = NJW 89, 2885 ff., und NJW 1990, 3147/3148;\nihm folgend u.a. OLG Köln WRP 86, 117 (6. ZS); VersR 89, 66 (7. ZS)\nVersR 92, 518 (19. ZS), OLG Hamm VersR 92, 514; OLG Nürnberg FamRZ\n90, 1225; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 91 a RN 48 m.w.N.;\nvgl. auch die wei-teren Nachweise bei Schneider,\nStreitwertkommentar, 10. Aufl., 1992, RN 1506) anzuschließen,\nwonach der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung\nregelmäßig auf den Betrag der bis zur Erledigungs-erklärung\nentstandenen Kosten zu begrenzen ist, sofern nicht ausnahmsweise\ndas Interesse an der Feststellung der ursprünglichen\nErfolgsaussicht der Klage anders geartet sei (z.B. für Ehrenschutz\nBGH NJW 82, 718).\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDiese Ansicht stellt die Verfahren nach\neinseitiger und übereinstimmender Erledigungserklärung\nstreit-wertmäßig völlig gleich, obwohl ihnen unterschied-liche\nStreitgegenstände zugrundeliegen. Zwar mag es sein, daß nach der\nHauptsachenerledigung der Kläger vorrangig an einer ihm günstigen\nKostenentscheidung interessiert ist. Bei Widerspruch des Beklagten\nkann er aber auch dieses Ziel nur durch die Fest-stellung der\nErledigung der Hauptsache erreichen. Die Streitwertbemessung hat\nsich deshalb an dem Interesse des Klägers zu orientieren, wie es im\nKlagebegehren zum Ausdruck kommt. Letzteres ist bei einseitiger\nErledigungserklärung darauf gerichtet, feststellen zu lassen, daß\ndie ursprünglich zuläs-sig und begründet gewesene Klage sich\nnachträglich erledigt hat und erschöpft sich damit gerade nicht\nallein in dem Begehren, eine dem Kläger günstige Kostenentscheidung\nzu erlassen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nBeschwerdewert: bis 700,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/22-w-44-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/22-w-44-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313849","retrieved":"2026-07-09 03:45:30.566927+00:00"}}