{"status":"available","doknr":"OLD313847","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0112.11U62.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-12","aktenzeichen":"11 U 62/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDurch das angefochtene Urteil sind die Beklagten verurteilt\nworden, an die Klägerinnen 54.890,90 DM rückständige Büro- und\nLagerraummiete zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagten bestreiten\neinen derartigen Anspruch der Klägerinnen nicht, wenden jedoch ein,\ner sei infolge Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der\nBeklagten zu 1) erloschen.\n\n3\n\nDiese Gegenforderung haben die Beklagten aus einem durch eine\nDachundichtigkeit verursachten Wassereinbruch in die gemieteten\nLagerräume am 11. Februar 1987 abgeleitet, durch den die dort\ninstallierte EDV-Anlage beschädigt worden sei.\n\n4\n\nHierzu haben sie behauptet, in den gemieteten Räumlichkeiten\nhabe die Beklagte zu 1) ein Rechenzentrum betrieben. Gegenstand der\nTätigkeit sei die Koordination von Leistungen im\nverpflegungstechnischen Bereich gewesen. Dazu gehöre die Erfassung\nvon Arbeitszeiten, Zuordnung zu einzelnen Aufträgen, Abrechnungen,\nErstellung von Berechnungsunterlagen sowie die Erstellung von\nMontage- und Servicescheinen. Es habe zahllose verschiedene\nComputerprogramme gegeben. Es seien etwa 8.000 Kunden zu bedienen\ngewesen. Der Wassereintritt habe einen Gesamtschaden in Höhe von\n113.105,90 DM verursacht, weil wegen der langen Reparaturdauer der\neigenen Anlage Fremdrechner hätten in Anspruch genommen werden\nmüssen. Weiter haben die Beklagten behauptet, die Klägerinnen bzw.\nderen Versicherung hätten die Schadensbehebung verzögert. Die in\nMitleidenschaft gezogene Anlage habe erst über einen Zeitraum von 3\nMonaten trocknen müssen, bevor der erste Versuch der Inbetriebnahme\ndurch einen Werkstechniker habe erfolgen können. Hierbei habe eine\nMaschine gar nicht und eine weitere nur durch Teileaustausch in\nGang gesetzt werden können. Zunächst sei versucht worden, den\nGeschäftsbetrieb manuell ohne Einsatz von Rechnern\naufrechtzuerhalten, nach 3 Monaten sei es aber erforderlich\ngeworden, Rechnerzeiten bei der S. Dienstleistungen KG B., deren\npersönlich haftende Gesellschafterin die Ehefrau des Beklagten zu\n2) ist, für einen Stundensatz in Höhe von 43,75 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer anzumieten. In der Zeit von Mai 1987 bis April 1988\nseien über 2.300 Stunden benötigt und in Anspruch genommen worden.\nDies ergebe sich aus dem dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27.\nDezember 1989 (Anlagenheft Bl. 60 f.) beigefügten Anlagenkonvolut.\nDie vollständige Vorlage der den Rechnerzeiten zugrundeliegenden\nVorgänge sei wegen des Umfangs der Unterlagen nicht möglich;\naußerdem enthielten diese Unterlagen Geschäftsgeheimnisse, deren\nBekanntwerden sich geschäftsschädigend auswirken würde.\n\n5\n\nHiergegen haben die Kläger eingewandt, die\nAufrechnungserklärungen der Beklagten seien gemäß § 8 des\nMietvertrages unzulässig, eine einvernehmliche Regelung über die\nAufrechnung habe nicht stattgefunden. Am 4. Dezember 1987 habe im\nGespräch zwischen den Parteien vielmehr Einverständnis darüber\ngeherrscht, daß die offenen Mieten nachgezahlt werden sollten.\nVerzögerungen bei der Schadensabwicklung seien allein auf das\nVerhalten der Beklagten zurückzuführen. Der angebliche\nAusfallschaden habe nur als Vorwand gedient, um aufrechenbare\nGegenforderungen zu konstruieren. Die Anlage sei bereits durch\neinen handelsüblichen ...-kompatiblen Personalcomputer im Werte von\n2.500,00 DM bis 3.000,00 DM ersetzbar gewesen. Ferner haben die\nKläger die mangelnde Substantiiertheit des Beklagtenvortrags\ngerügt. Sie haben betont, daß keine Nachweise über die Bezahlung\nder angeblichen Unkosten vorgelegt wurden. Der Schaden sei nicht\nnachvollziehbar belegt worden. Die Kläger haben bestritten, daß die\nbehaupteten Kosten angefallen und bezahlt wurden. Bei den\nRechnungen der S. Dienstleistungen KG B. handele es sich um\nGefälligkeitsrechnungen.\n\n6\n\nNachdem zunächst zugunsten der Kläger ein TeilVersäumnisurteil\nüber 50.598,26 DM nebst Zinsen (Zinssatz: 5 %) ergangen war (Bl. 45\nf.) und die Beklagten dagegen Einspruch eingelegt hatten, haben die\nKläger nach einer geringfügigen Ermäßigung ihrer Klage\nbeantragt,\n\n7\n\ndas Teil-Versäumnisurteil vom 7. September 1990\naufrechtzuerhalten und die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an die Kläger weitere 4.292,82 DM nebst 5 % Zinsen\nseit dem 30. Januar 1991 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\ndas Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt\nabzuweisen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat u.a. darüber Beweis erhoben, ob die von den\nBeklagten vorgetragene Inanspruchnahme eines Fremdrechners\nerforderlich war, um den Ausfall der eigenen Rechneranlage und die\nAufrechterhaltung des Firmenbetriebes nach dem Wasserschaden vom\n11. Februar 1987 zu gewährleisten, und ob die dafür in Rechnung\ngestellten Beträge angemessen sind, durch Einholung eines\nschriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. St. (Bl. 184\nf. d.A.), auf das Bezug genommen wird.\n\n11\n\nMit Schlußurteil vom 5. Februar 1993 hat das Landgericht sodann\ndas Teil-Versäumnisurteil vom 7. September 1990 aufgehoben und die\nBeklagten verurteilt, an die Kläger insgesamt 54.890,00 DM nebst\nZinsen (Zinssatz: 4 %) zu zahlen. Zu der von den Beklagten gegen\ndie Klageforderung eingewandten Aufrechnung hat es ausgeführt: Die\nBeklagten hätten es trotz entsprechender Rüge durch die Kläger\nversäumt, in erforderlichem Maße substantiiert zum entstandenen\nSchaden vorzutragen. Aus den übergebenen Anlagen ergebe sich nicht\noder allenfalls teilweise, wann die abgerechneten Leistungen\nerbracht worden seien. Warum welche Leistungen in welchem Zeitraum\nerforderlich gewesen seien, ergebe sich aus den Anlagen nicht. Über\ndie pauschale Behauptung hinaus, daß Leihsysteme und Rechnerzeiten\nhätten angemietet werden müssen, sei keine weitere Darlegung\nerfolgt. Auch sei es nicht Aufgabe der Kammer, sich den\nerforderlichen Sachvortrag selbst aus den Anlagen zusammen zu\nsuchen. Das eingeholte Gutachten treffe lediglich Aussagen über die\nAngemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten, führe aber\ndarüber hinaus ebenfalls zu keiner Konkretisierung der\nschadensbegründenden Umstände. Eine weitere Beweiserhebung würde\neinem Ausforschungsbeweis gleichkommen.\n\n12\n\nGegen das Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug\ngenommen wird und das den Beklagten am 15. Februar 1993 zugestellt\nworden ist, haben diese am 15. März 1993 Berufung eingelegt und\nnach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist ihr\nRechtsmittel mit Schriftsatz vom 27. Mai 1993 begründet.\n\n13\n\nDie Beklagten nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen\nund beschränken die Berufung auf die zur Aufrechnung gestellten\nGegenansprüche.\n\n14\n\nSie sind der Auffassung, zum Umfang des Schadens schon in erster\nIntanz substantiiert vorgetragen zu haben. Durch das eingeholte\nSachverständigengutachten sei erwiesen, daß die angegebenen\nFremdleistungen auch tatsächlich erbracht und die dafür geltend\ngemachten Kosten angemessen seien. Es verstoße gegen § 139 ZPO,\nwenn über die Höhe des Schadens zunächst Beweis erhoben und im\nAnschluß daran der Sachvortrag als unsubstantiiert bezeichnet\nwerde. Der Anspruch lasse sich unschwer aus den vorgelegten\nRechnungen herleiten.\n\n15\n\nDie Beklagten behaupten ergänzend, sie hätten für den Neubau des\nJustizgebäudes ...Straße den gesamten Bereich der\nVerpflegungstechnik ausgeschrieben, geplant und überwacht. Auch an\nder Errichtung des Arbeitsamtes und des Fernmeldeamtes .... seien\nsie maßgeblich beteiligt gewesen.\n\n16\n\nDer Rechner der in B. ansässigen Firma der Ehefrau des Beklagten\nzu 2) sei in einem in Frechen errichteten Büro aufgestellt und in\nBetrieb genommen worden.\n\n17\n\nDie Schadensersatzansprüche ergäben sich aus der\nzusammengefaßten Aufrechnungserklärung im Schreiben vom 27.\nDezember 1989 und den dazugehörigen Anlagen (Bl. 60 f. und Bl.\n76-99 AH). Die Aufrechnung sei mit den ersten 12 Positionen des\nSchreibens bis zum Betrag von 69.784,00 DM erklärt worden, die\ndarüber hinausgehenden Ansprüche seien abgetreten.\n\n18\n\nDie an erster Stelle in dem Schreiben aufgeführte Rechnung vom\n27. Mai 1987 erläutern die Beklagten folgendermaßen: Die erste\nPosition der Rechnung gebe den Pauschalbetrag wieder, der für den\nersten Versuch der Inbetriebnahme abgerechnet worden sei. Die\nKosten für die Inanspruchnahme eines Computertechnikers in Höhe von\n400,00 DM pro Stunde seien angemessen und üblich. Die zweite\nPosition in Höhe von 1.750,00 DM sei der Beklagten zu 1) von der S.\nDienstleistungen KG B. pauschal für die Datenübertragung in\nRechnung gestellt worden. Die Rechnung sei bezahlt. Desweiteren\nseien 630,00 DM für den Kauf von Disketten aufgewandt und 358,88 DM\nfür Softwareentwicklung für ein durch Nässeeinwirkung unlesbar\ngewordenes Programm von der S. KG B. in Rechnung gestellt worden.\nInsgesamt seien die Leistungen dieser Gesellschaft für 2.122\nStunden in Anspruch genommen worden. Die monatliche\nEinzelabrechnung der Stunden sei möglich gewesen, weil monats- oder\narbeitsbezogene Berechnungsdateien bestünden. Die Rechnerzeiten\nstimmten mit denen überein, die die Beklagte zu 1) ihren Kunden in\nRechnung gestellt habe. Der Sachverständige habe Auftragsunterlagen\neinsehen und sich in allen Fällen davon überzeugen können, daß die\nin Rechnung gestellten Fremdrechnerzeiten zur Aufrecherhaltung des\nBetriebes erforderlich gewesen seien.\n\n19\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der\nBeklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 321 ff. d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n20\n\nNachdem auch im Berufungsverfahren zunächst am 24. September\n1993 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen ist (Bl.\n381), gegen das sie fristgerecht Einspruch eingelegt haben (Bl.\n386), beantragen die Beklagten,\n\n21\n\ndas Versäumnisurteil vom 24. September 1993 aufzuheben und nach\nden Anträgen aus der Berufungsbegründung zu erkennen (d.h. unter\nteilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem\nUmfang abzuweisen und im Falle eines Vollstreckungsschutzausspruchs\nSicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse\nzuzulassen).\n\n22\n\nDie Kläger beantragten,\n\n23\n\ndas Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.\n\n24\n\nAuch sie nehmen Bezug auf den Vortrag erster Instanz. Darüber\nhinaus bertreiten sie, daß es erforderlich war, die Anlage zunächst\nüber einen Zeitraum von 3 Monaten trocknen zu lassen. Auch der\nHersteller der Anlage habe hierzu nicht geraten. Die Kläger rügen\nweiterhin die mangelnde Substantiiertheit des Beklagtenvortrags,\nden sie zudem als verspätet ansehen.\n\n25\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die\nBerufungserwiderung vom 13. Juli 1993 nebst den dazu überreichten\nAnlagen (Bl. 343 f. d.A.) Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Berufung der Beklagten ist ebenso wie ihr Einspruch gegen\ndas Versäumnisurteil des Senats vom 24. September 1993 zulässig,\naber unbegründet.\n\n28\n\nDie Erfüllung der Mietzinsforderung der Klägerinnen durch\nwirksame Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzforderungen\nkann nicht festgestellt werden.\n\n29\n\nEs ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) gegen die\nKlägerinnen einen Schadensersatzanspruch besitzt, weil infolge\neines Dachschadens am 11. Februar 1987 in von ihr gemietete Räume\nWasser eingedrungen ist und eine dort aufgestellte EDV-Anlage\nbeschädigt hat. Mit der Behebung des unmittelbaren Schadens an dem\neinen der beiden Geräte hat die Haftpflichtversicherung der\nKlägerin unstreitig die Firma R. beauftragt und deren Rechnung vom\n17. Mai 1988 (Bl. 21 AH) auch bezahlt. Diese Rechnung belegt mit\ndem darin enthaltenen Vermerk, noch anfallende Reparaturkosten\nwürden gesondert berechnet, zudem, daß zu diesem Zeitpunkt die\nvollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage\nnoch nicht gelungen war. Das Schreiben der Firma C. an die ....\nVersicherung vom 17. Oktober 1988 (Bl. 33 AH) beweist, daß die\nInstandsetzung im Oktober 1988 immer noch nicht abgeschlossen war.\nDaß der Beklagten zu 1) durch den Ausfall ihrer Anlage ein über die\nReparaturkosten hinausgehender weiterer Schaden entstanden ist, ist\ndanach zumindest wahrscheinlich. Die Beklagten haben diesen Schaden\naber nach wie vor nicht substantiiert dargelegt bzw. unter Beweis\ngestellt.\n\n30\n\nOb das Landgericht seine Aufklärungs- und Hinweispflicht gemäß §\n139 ZPO verletzt hat, indem es nach der Ausführung des\nBeweisbeschlusses vom 31. Mai 1991 ohne eigenen Hinweis auf die\noffenbar im Laufe des Verfahrens geänderte Beurteilung des\nBeklagtenvortrags diesen in seinem Urteil für unsubstantiiert\nerklärt hat, kann dahinstehen. Denn die Beklagten haben die von den\nKlägerinnen und vom Landgericht mit Recht vermißten Angaben auch in\nihrer Berufungsbegründung nicht nachgetragen.\n\n31\n\nDas Vorbringen zur Begründung einer vom Prozeßgegner\nbestrittenen Forderung muß soweit substantiiert sein, daß der\nGegner die Berechtigung des Anspruchs prüfen und sich entscheiden\nkann, ob er diese Forderung ganz oder teilweise anerkennt; ebenso\nmuß das Gericht in die Lage gesetzt werden zu entscheiden, ob die\nVoraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Forderung -\nbei unterstellter Richtigkeit des Gläubigervortrags - erfüllt sind\n(BGH LM Nr. 62 zu § 253 ZPO). Soweit es dabei auf innerbetriebliche\nVorgänge ankommt, in die der Gegner keinen Einblick hat, müssen\ndiese so konkret geschildert werden, daß einerseits eine\nsubstantiierte Entgegnung und andererseits eine Subsumtion unter\nden in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchstatbestand möglich\nist (BGH R ZPO § 138 Abs. 2 - Bestreiten, allgemeines 3 -). Bei\nSchadensersatzansprüchen bewirkt die Beweiserleichterung des § 287\nZPO zugunsten des Geschädigten eine entsprechende Erleichterung\nauch der Darlegungslast (BGH R ZPO § 138 Abs. 1 - Darlegungslast 1\n-). Aber auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des § 287\nZPO ist der Vortrag der Beklagten unzulänglich.\n\n32\n\nEin Geschädigter, der wegen des schädigenden Ereignisses eine\nSache nicht nutzen kann, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die\nAnmietung einer gleichwertigen Sache (BGHZ 98, 220). Hier fragt es\nsich bereits, was die Beklagten infolge des Wasserschadens über den\n11. Mai 1987 hinaus nicht nutzen konnten. Es sollen bei dem\nWassereinbruch zwei Computer betroffen worden sein. Die\nReparaturversuche der Firmen R. und C. und die schließliche\nReparatur der Firma M. betrafen jedoch nur ein Gerät. Das andere\nwurde ausweislich des von den Klägerinnen in Kopie vorgelegten\nReparaturzettels der Firma M. (Bl. 157) am 11. Mai 1987 wieder in\nBetrieb genommen und die Arbeit daran damit abgeschlossen. Der\nBeklagte zu 2) hat diesen Reparaturzettel gegengezeichnet und die\ndarin enthaltenen Angaben damit bestätigt. Obwohl nach der\nBehauptung der Beklagten die Nutzbarkeit des Gerätes nur beschränkt\nwieder hergestellt gewesen sein soll, werden weder weitere\nInstandsetzungsbemühungen noch Gründe dafür vorgetragen, den\nComputer in nur teilweise tauglichem Zustand zu belassen. Es muß\ndeshalb davon ausgegangen werden, daß die Klägerinnen nur für den\nAusfall eines von zwei Geräten in der hier interessierenden Zeit\nzwischen dem 11. Mai 1987 und dem 30. April 1988 einzustehen\nhaben.\n\n33\n\nUnklar ist allerdings, welche Funktionen jedes der beiden Geräte\nerfüllte und wie weit das verbliebene Gerät den Ausfall des anderen\nauffangen konnte oder davon mittelbar mitbetroffen war. Darauf\nkommt es im Ergebnis aber auch nicht an, wie sich aus dem Folgenden\nergibt:\n\n34\n\nDie Beklagte zu 1) hat in diesem Zeitraum kein dem ausgefallenen\nGerät entsprechendes Ersatzgerät insgesamt angemietet. Nach dem\nVortrag der Beklagten sind stattdessen bei Bedarf Nutzungszeiten\neines Computers der von der Ehefrau des Beklagten zu 2) geleiteten\nS. Dienstleistungen KG B. gegen Entgelt in Anspruch genommen\nworden. Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der\nBeklagten zu 1) wird mit hierfür aufgewandten Kosten begründet. Ein\nderartiger Ersatzanspruch setzt voraus, daß die angegebenen\nNutzungszeiten von der Beklagten zu 1) zum Ausgleich des Ausfalls\nder beschädigten Anlage benötigt, tatsächlich in Anspruch genommen\nund in der angegebenen Höhe bezahlt worden sind.\n\n35\n\nDie Beklagten behaupten, für die geschäftlichen Belange der\nBeklagten zu 1) im Mai 1987 69,11 Fremdcomputer-Arbeitsstunden\nbenötigt und genutzt zu haben, im Juni 1987 68,01 Stunden, im Juli\n100,32 Stunden, im August 65,4 Stunden, im September 140,78\nStunden, im Oktober 107,57 Stunden, im November 131,33 Stunden, im\nDezember 108,02 Stunden, im Januar 1988 137,10 Stunden, im Februar\n129,86 Stunden, im März 158,18 Stunden und im April 117,5 Stunden.\nSie behaupten weiter, daß der Beklagten zu 1) dafür 43,75 DM pro\nStunde netto, d.h. insgesamt, einschließlich Mehrwertsteuer,\n66.492,35 DM in Rechnung gestellt worden sind.\n\n36\n\nDie Klägerinnen bestreiten, daß Fremdcomputer in diesem Umfang\nvon der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen wurden und daß dies\nfür die Fortführung ihrer Geschäfte notwendig war.\n\n37\n\nUnter Umständen könnte in einem derartigen Fall bei der\nSchadensermittlung gemäß § 287 ZPO die Ausstellung einer Rechnung\neines Drittunternehmens über Computermietzeiten in Verbindung mit\nder Bezahlung der Rechnung als hinreichend beweiskräftiges Indiz\nfür die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Zeiten und die\ntatsächliche Inanspruchnahme wiederum als Indiz für einen\nentsprechenden Bedarf angesehen werden. Hier scheiden solche\nSchußfolgerungen aber aus. Die Beklagten behaupten nicht, die der\nBeklagten zu 1) von der S. Dienstleistungen KG B. in Rechnung\ngestellte Miete bezahlt zu haben, und bieten demgemäß dafür auch\nkeinerlei Beweis an, obwohl die Klägerinnen bereits im Schriftsatz\nvom 21. Januar 1991 (Bl. 84 d.A.) bestritten haben, daß die\nbehaupteten Kosten angefallen und von der Beklagten bezahlt worden\nsind. Die Rechnung der S. Dienstleistungen KG B. vom 13. November\n1988 stellt wegen der engen persönlichen Beziehungen der\nKomplementärin zum Beklagten zu 2), der ihr Ehemann ist, kein\nbeweiskräftiges Dokument dar. Das Engagement des Beklagten zu 2) in\neiner ganzen Reihe von Unternehmen, die weder bezüglich ihres\nBetätigungsfeldes noch in räumlicher Hinsicht noch personell klar\nvon einander abgegrenzt zu sein scheinen - z.B. hat der Beklagte zu\n2) den Reparaturschein der Firma M. vom 11. Mai 1987 als\nGeschäftsführer der Firma R. ##blob##amp; Co. unterschrieben (Bl. 157\nd.A.); teilte nach den Ausführungen des Beklagten zu 2) im\nSchreiben vom 29. November 1993 (PKH-Heft Bl. 3 f.) mehrere Jahre\ndie Firma R. ##blob##amp; Co. ihre Geschäftsräume mit diversen\nS.-Betrieben; gibt es neben den S. Dienstleistungsgesellschaften\nu.a. noch eine S. Menüplan KG und einen S. Büroservice - macht\nzudem eine zweifelsfreie Zuordnung der Computerbenutzung zu\nGeschäftsvorgängen gerade der Beklagten zu 1) erforderlich.\n\n38\n\nDas gilt umso mehr, als der angebliche Bedarf stark geschwankt\nhaben soll. Vom Schadenseintritt bis Anfang Mai 1987 hat die\nBeklagte zu 1) sich ohne Computeranlage behelfen können. Die\nvorgetragenen Mietcomputerzeiten belaufen sich auf unter 70 bis zu\nüber 160 Stunden im Monat. Die ab November 1988 angemieteten Geräte\nder Firma M. und der Firma ....-EDV sind dann aber nur bis Anfang\nFebruar 1989 in Anspruch genommen worden, obwohl die\nwassergeschädigte Anlage erst im September 1989 repariert an die\nBeklagte zu 1) zurückgelangte (vgl. Bl. 46 AH). Wie in den ersten 3\nMonaten nach dem Schadensereignis scheint die Beklagte zu 1) also\nauch in den letzten mehr als 7 Monaten vor der Schadensbehebung\nohne Ersatzgerät ausgekommen zu sein.\n\n39\n\nDiese Umstände führen im vorliegenden Fall zu einer gesteigerten\nSubstantiierungs- und Beweislast der Beklagten. Diese haben\nvorgetragen, sämtliche in ihren Monatsrechnungen an die Klägerin\naufgeführten Fremdcomputerzeiten deckten sich mit den von der\nBeklagten zu 1) ihren Kunden in Verbindung mit den jeweiligen\nGeschäftsvorgängen in Rechnung gestellten Bearbeitungszeiten. Um\nwelche Geschäftsvorgänge es sich handelt, ist aber nur sehr\nunbestimmt umrissen. Im Schriftsatz der Beklagten vom 8. Oktober\n1990 heißt es dazu lediglich: \"Die Beklagte betreibt ein\nRechenzentrum und koordiniert Leistungen im verpflegungstechnischen\nBereich für verschiedene Kunden. Hierzu setzt sie Mehrplatzsysteme\nein\" (Bl. 54 d.A.). Im Schriftsatz vom 8. Oktober 1991 heißt es\nergänzend: \"Die Beklagte führt für ca. 8.000 Kunden die\nKoordinierung derer Leistungen im verpflegungstechnischen Bereich\naus. Dazu gehört u.a. die Erfassung von Arbeitszeiten, Zuordnung zu\neinzelnen Aufträgen, Abrechnungen bis hin zur Erstellung von\nBerechnungsunterlagen sowie die Erstellung von Montageund\nServicescheinen\" (Bl. 129). Zu dem Computerzeitaufwand, der mit den\neinzelnen dabei anfallenden Arbeitsschritten verbunden ist, wurde\nnichts vorgetragen. Kunden werden nicht namhaft gemacht. Die\nVorgabe angeblich durchaus verfügbar gewesener, beweiskräftiger\nUnterlagen haben die Beklagten unter Berufung auf ein\nGeheimhaltungsbedürfnis verweigert (Bl. 130 d.A.). Das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. St. beruht weitgehend auf Einblicken in\nsolche Unterlagen, die zwar ihm \"vertraulich\" vorgelegt, aber nicht\nprozeßordnungsgemäß als Beweismittel für entsprechenden\nschriftsätzlichen Vortrag in den Rechtsstreit eingeführt worden\nsind. Seine Schlußfolgerungen sind deshalb nicht nachprüfbar und\nals Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts unbrauchbar.\nAußerdem besteht Grund zu Zweifeln an der Aussagekraft seiner\nPrüfungsergebnisse. Diese beschränken sich zum großen Teil auf die\nFeststellung der Übereinstimmung der verschiedenen von den\nBeklagten hergestellten Listen. In den beiden Fällen, in denen der\nSachverständige Belege angefordert und seinem Gutachten beigefügt\nhat, handelt es sich um Vorgänge außerhalb des für diesen\nRechtsstreit relevanten Zeitraums, einmal um eine\nTankstellenquittung vom 8. April 1985, zum anderen um eine Quittung\nvom 8. Mai 1990. Inzwischen sind die fraglichen Unterlagen\nanscheinend auch abhanden gekommen, vernichtet oder aus sonstigen\nGründen nicht mehr verfügbar. In diesem Sinne hat sich jedenfalls\nder Beklagte zu 2) im Termin am 22. September 1993 und auch in\nseinen schriftlichen Erläuterungen zu seinem\nProzeßkostenhilfeantrag geäußert.\n\n40\n\nDie Behauptung der Beklagten, zum Ausgleich des Ausfalls ihres\nM.-Computers Modell 400 seien ihr in der Zeit vom 11. Mai 1987 bis\n30. April 1988 notwendige Mietkosten in Höhe von über 66.000,00 DM\nentstanden, wird somit aus Tatsachen abgeleitet, die weitgehend\nnicht substantiiert vorgetragen und insgesamt wegen des Fehlens\naussagekräftiger Belege der neuerlich beantragten Beweiserhebung\ndurch Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind.\n\n41\n\nHinsichtlich der ersten 5 Positionen der Rechnung der Beklagten\nzu 1) an die Klägerinnen vom 27. Mai 1987 ist festzustellen: Zu den\n400,00 DM für die Leistung der Firma M. vom 11. Mai 1987 liegt\nweder eine auf die Beklagte zu 1) ausgestellte Rechnung noch ein\nZahlungsnachweis vor. Den zugehörigen Montagezettel hat der\nBeklagte zu 2) namens der Firma R. ##blob##amp; Co. als Kundin\nunterschrieben. Ein berechtigterweise an die Beklagte zu 1)\ngerichteter Vergütungsanspruch ist damit nicht dargelegt. Die\nrestlichen 4 Positionen finden sich in der Rechnung der S.\nDienstleistungen KG B. vom 13. November 1988 wieder, sind nicht\nnachprüfbar erläutert und nicht bezahlt. Auch insoweit kann ein\nErsatzanspruch der Beklagten nicht festgestellt werden.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren (einschließlich des die\nKlageforderung übersteigenden Hilfsaufrechnungsbetrages) und\nBeschwer der Beklagten: 69.784,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/11-u-62-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/11-u-62-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313847","retrieved":"2026-07-09 03:45:30.382021+00:00"}}