{"status":"available","doknr":"OLD313846","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0112.11U187.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-12","aktenzeichen":"11 U 187/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, die\ninsbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt und begründt worden\nist, hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nZu Recht hat das Landgericht dem Kläger\nSchadens-ersatzansprüche lediglich in Höhe von insgesamt 3.122,09\nDM nebst Zinsen zuerkannt. Insbesondere ist die vorgenommene\nHaftungsverteilung gem. § 17 Abs. 1 StVG von 75 % zu Lasten des\nKlägers und 25 % zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden. Die\nVorfahrtsverletzung der Zeugin D. steht nach dem Beweisergebnis\nfest und wird im Berufungs-verfahren klägerseits eingeräumt. Bei\ngehöriger Aufmerksamkeit hätte die Zeugin D. auch nach der\nDarstellung des Klägers das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen können.\nDann hätte sie gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO ihren Abbiegevorgang\nnach rechts nur dann durchführen dürfen, wenn sie hätte übersehen\nkönnen, daß sie das vorfahrtsberechtigte Beklag-tenfahrzeug weder\ngefährden noch wesentlich behin-dern würde. Stattdessen ist die\nZeugin D. unter Mißachtung der Vorfahrtsberechtigung des Beklagten\nzu 2) nach rechts abgebogen und hat dadurch grob fahrlässig die\nKollision verursacht.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nUnabhängig davon, ob der Beklagte zu 2)\nsich - wie die Beklagten behaupten - mit einer Geschwindig-keit von\n65 km/h bei auf dem von ihm gesteuerten Wagen aufgezogenen\nWinterreifen der Einmündung näherte oder das Beklagtenfahrzeug eine\nAnnähe-rungsgeschwindigkeit von 79 km/h ohne aufgezogene\nWinterreifen hatte - so die Klägerversion -, ist von einer\nHaftungsquote zu Lasten der Beklagten von nicht mehr als 25 %\nauszugehen. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt,\ndaß erhebliches Zuschnellfahren eine beträchtli-che Mithaftung des\nVorfahrtsberechtigten begrün-det, wobei die Haftungsverteilung\nunterschiedlich vorgenommen wird (vgl. die Übersicht bei\nJa-gusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 8 StVO Rn.\n70). Indessen erscheint es geboten, auch bei einer erheblichen\nGeschwindigkeitsüber-schreitung um mehr als 30 % den Haftungsanteil\ndes Wartepflichtigen schwerer zu bemessen (so auch OLG Köln VRS 81,\n417 f.). Denn die Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gestattet dem\nWartepflichtigen das Weiterfahren nur dann, wenn er zuverlässig\nübersehen kann, daß er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet\nnoch wesentlich behindert. Diese Verpflichtung ist unabhängig von\neiner etwai-gen Geschwindigkeitsüberschreitung des\nVorfahrts-berechtigten. Auch liegt der Fall hier nicht etwa so, daß\ndie Zeugin D. das Beklagtenfahrzeug gese-hen, sich aber in der\nEinschätzung der Geschwin-digkeit verschätzt hätte. Vielmehr hatte\ndie Zeu-gin D. nach eigener Schilderung das Beklagtenfahr-zeug\nnicht gesehen, weil sie nicht unmittelbar vor dem Abbiegen nach\nlinks geschaut hatte. Die Zeugin hatte nämlich erst nach links,\ndann nach rechts gesehen und war, ohne nochmals den Blick nach\nlinks zu wenden, losgefahren. Bei dieser Sachlage erscheint es\nunabhängig von der genauen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung\ndes Beklagten zu 2) zuwischen 15 und 25 km/h bei einer im\nUnfallbe-reich zugelassenen Geschwindigkeit von 50 km/h und\nunabhängig davon, ob das Beklagtenfahrzeug Winter-reifen aufgezogen\nhatte oder nicht, angemessen und geboten, den Haftungsanteil der\nZeugin D. schwe-rer, nämlich mit 75 %, zu gewichten.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nUnbegründet ist ferner der mit der\nBerufung vor-gebrachte Einwand, daß der Abzug von 10 %\nEigener-sparnis bei den Mietwagenkosten zu Unrecht erfolgt sei,\nweil das vom Kläger beanspruchte Mietfahr-zeug einer niedrigeren\nGruppe zuzuordnen ist als das beschädigte Fahrzeug. Nach der\nüberwiegenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1967, 552; OLG Köln DAR\n1985, 385; OLG Frankfurt NJW 1990, 3212; an-derer Auffassung\nLandgericht Berlin NJW-RR 1991 151/152), der auch der Senat folgt,\nändert die An-mietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nichts an\nder Tatsache, daß der unfallgeschädigte Wagen für die Zeit, in der\ner nicht genutzt werden kann, keinem Verschleiß unterliegt und\ndeshalb dem Geschädigten eine Eigenersparnis bringt, die er sich\nanrechnen lassen muß. Wenn dem Geschädigten überhaupt ein\nvermögenswerter, schadensrechtlich relevanter Nachteil durch die\nAnmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs entsteht (verneint von\nOLG Frankfurt a.a.O., bejaht von LG Berlin, a.a.O.), dann wird eine\nsolche Einbuße jedenfalls hinreichend dadurch ausgeglichen, daß die\nprozen-tual an den Mietwagenkosten bemessene Eigenerspar-nis umso\nniedriger ausfällt, desto kostengünstiger die Anmietung des\nMietfahrzeuges ist.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDa aus vorstehenden Gründen das\nRechtsmittel des Klägers im Hinblick auf die Mietwagenkosten keinen\nErfolg hat, die Beklagten ihrerseits keine Beru-fung gegen das\nlandgerichtliche Urteil eingelegt haben, kommt es auf die zwischen\nden Parteien auf-geworfene Streitfrage, ob vorliegend die\nbeklag-tenseits behauptete und urkundlich belegte Verein-barung\nzwischen der Beklagten zu 3) und der Miet-wagenfirma von Höger\nAuswirkungen auf die Höhe des Ersatzanspruchs des Klägers\nhinsichtlich der Miet-wagenkosten hat, nicht an.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nund Beschwer des Klägers: 3.152,80\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/11-u-187-93","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/11-u-187-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313846","retrieved":"2026-07-09 03:45:30.295893+00:00"}}