{"status":"available","doknr":"OLD313845","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0112.11U140.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-12","aktenzeichen":"11 U 140/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung ist nur zum\ngeringeren Teil begründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagten sind gemäß § 249 BGB\nverpflichtet, der Klägerin die notwendigen Kosten der\nInan-spruchnahme eines Mietwagens in der Zeit zwischen der\nBeschädigung ihres früheren Pkw bei dem Unfall am 27.11.1992 und\nder Auslieferung des bereits be-stellt gewesenen Nachfolgefahrzeugs\nam 11.12.1992 zu ersetzen. Es gibt keinen konkreten Hinweis darauf,\ndaß die Klägerin und ihr Ehemann sich zwar einen gemeinsamen\nGeschäftswagen hielten, ihn aber nicht wirklich brauchten und bei\nfallweiser Inanspruchnahme eines Taxis oder öffentlicher\nVer-kehrsmittel keine fühlbare Beeinträchtigung ihrer Mobilität und\nBequemlichkeit erlitten hätten (s. dazu OLG Frankfurt VersR 92,\n620; OLG München NVZ 92, 362). Deshalb ist grundsätzlich von der\nKlägerin auch nicht zu verlangen, nach dem unver-schuldet\nerlittenen Unfall zum Zwecke der Scha-densminderung auf ein ebenso\nständig verfügbares Ersatzfahrzeug zu verzichten. Nach dem von dem\nZeugen B. glaubhaft bestätigten Vortrag der Kläge-rin war neben dem\njeweiligen aktuellen Fahrbedarf für seine Tätigkeit als Fotograf\ngerade auch die ständige Verfügbarkeit eines Wagens mit reichlich\nStauraum zur Wahrnehmung kurzfristiger Auftrags-termine in\nmöglicherweise auch größeren Entfernun-gen sicherzustellen. In\nzumtbarer Weise konnte das nur durch die Bereitstellung eines\nErsatzfahrzeugs geschehen. Der vorhandene Zweitwagen kam dafür\nwegen seiner Beanspruchung durch die auswärts studierende Tochter\nselbst dann nicht in Betracht, wenn er entgegen der Behauptung der\nKlägerin vom Volumen her für den vorübergehenden geschäftlichen\nGebrauch ausreichend und das Zurückgreifen auf dieses wesentlich\nbescheidenere Fahrzeug auch im übrigen zumutbar gewesen wäre.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin hat diesen Ersatzanspruch\nan die Fa. von H. abgetreten und klagt in zulässiger\nProzeß-standschaft, die die Beklagten nicht bestreiten, auf\nLeistung an diese.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Höhe nach umfaßt der geltend\ngemachte Ersatz-anspruch nur die zur Beschaffung eines\nErsatz-fahrzeugs erforderlichen Kosten. Ein geschädigter\nKraftfahrzeughalter darf auf Kosten des Ersatz-pflichtigen\ngrundsätzlich einen Pkw gleichen Typs oder gleicher Klasse mieten\n(BGH NJW 82, 1519), aber nur zu dem nach der überschaubaren\nMarktlage, über die er sich in zumutbarem Umfang informieren muß,\ngünstigsten Preis. Die Klägerin hätte sich also zumindest bei\neinigen in ihrer näheren Umgebung ansässigen Autovermietern nach\nden in Betracht kommmenden Tarifen erkundigen und aus den Angeboten\ndas für sie wirtschaftlichste auswählen müssen (OLG Köln NJW-RR 93,\n1053; OLG Koblenz ZfS 92, 119 und NZV 88, 224 f.). Sie hat jede\nderarti-ge Erkundigung unterlassen. Um darzulegen, daß der ihr von\nder Fa. von H. in Rechnung gestellte Auf-wand erforderlich war,\nmüßte sie deshalb dartun, daß eine Erkundigung zu keinem geringeren\nAufwand geführt hätte.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Klägerin hat als Ersatzfahrzeug für\nihren beschädigten Opel Senator einen Mercedes 230 E für einen\nTagespauschalpreis von 436,84 DM zuzüglich\nVollkaskoversicherungsprämien in Höhe von täglich 42,98 DM\nangemietet. Hierbei handelte es sich um den sog. Unfalltarif der\nFa. von H.. Der Normalta-rif, der allerdings sofortige Zahlung des\nKunden voraussetzt, hätte niedriger gelegen. Zum Nachweis der\nMarktüblichkeit der Preise der Fa. von H. hat die Klägerin\nPreislisten der Fa. S. vorgelegt, wo-nach der Tagessatz\neinschließlich aller gefahrenen Kilometer im Unfallersatztarif für\nden Mercedes 230 E im selben Zeitraum 437,39 DM betragen hat, im\nNormaltarif jedoch nur 364,35 DM. Ein ebenfalls von der Klägerin\neingereichter \"örtlicher Markt-spiegel (Unfallersatzwagentarif)\"\nstellt dem Preis der Fa. Sixt von 437,39 DM in der Gruppe 6 Preise\nanderer Unternehmer gegenüber, die sämtlich unter diesem Betrag\nliegen, bei dem günstigsten - nach neuesten Zeitungsberichten\ninzwischen in Konkurs gefallenen - Anbieter Buchbinder bei nur\n359,-- DM. Die Beklagten verweisen demgegenüber auf eine Preisliste\nder Fa. Bu., wonach 1993 ein Fahrzeug des Typs Mercedes 220 E oder\nauch Opel Senator bei Anmietung für mindestens eine Woche für\n1.449,-- DM und 207,-- DM für jeden weiteren Tag zu haben war,\nincl. 100 km Fahrtstrecke pro Tag. Nach einer Preisliste der Fa. E.\nhätte man dort einen Mercedes 220 E bei Anmietung für 6 Tage und\nmehr für 296,52 DM täglich incl. aller gefah-renen Kilometer mieten\nkönnen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nUnter Berücksichtigung dieser Listen\ngeht der Senat davon aus (§ 287 ZPO), daß die Klägerin für ein\nErsatzfahrzeug des gewählten Typs objektiv nicht mehr, aber auch\nnicht weniger als 300,-- DM pro Tag hätte ausgeben müssen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Klägerin kann sich nicht auf die\nhöheren soge-nannten Unfalltarife vieler Autovermieter berufen. Daß\nsie allein deswegen, weil es ihr darum zu tun war, ein verunfalltes\nFahrzeug vorübergehend zu ersetzen, den benötigten Ersatzwagen\ntatsächlich nicht auch zu den sogenannten Normaltarifen hätte\nmieten können, ist nicht ersichtlich. Daß sie we-gen der damit\nverbundenen Mietpreisstundung darauf angewiesen war, sich auf einen\nderartigen Sonder-tarif einzulassen, hat sie nicht vorgetragen. Da\ndie Klägerin mit der Auslieferung des bestellten neuen Wagens zu\neinem früheren Zeitpunkt, als tat-sächlich geschehen, offenbar\nnicht rechnen konnte - andernfalls würde sie gewiß versucht haben,\ndie Auslieferung zu beschleunigen, was aber nach der Aussage des\nZeugen B. nicht geschehen ist -, bot sich die Inanspruchnahme eines\ngünstigeren Lang-zeittarifs an, etwa gemäß der Angebotspalette der\nFa. Europcar. Alternativ wäre wegen des nicht vor-hersehbaren und\nim Ergebnis anscheinend doch recht begrenzten Fahrbedarfs die\nVereinbarung eines Grundtarifs mit zusätzlicher Kilometerabrechnung\nwahrscheinlich auch günstiger gewesen als eine Ta-gespauschale.\nUnter Vernachlässigung der extremen Preisgestaltung der Fa. Bu.\nerscheint danach doch jedenfalls die E.-Preisliste mit ihrem\n6-Tage-und-mehr-Angebot für die Fahrzeuggruppe N als annehm-barer\nMaßstab dafür, was die Klägerin bei zumut-baren Bemühungen für eine\nMietfahrzeug wie das, welches ihr die Fa. von H. zur Verfügung\ngestellt hat, hätte aufwenden müssen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Klägerin kann nicht verlangen, daß\nihr ein Mietkostenaufwand für eine höhere Fahrzeugklasse als die\nzugebilligt wird, der der tatsächlich beschaffte Mietwagen\nangehört. Daß der beschädigte Wagen der Klägerin höher einzustufen\nwar, ist un-erheblich. Ihr Ersatzanspruch beschränkt sich auf die\nerforderlichen Kosten der Maßnahme, die sie zur Überbrückung des\nAusfalls ihres eigenen Wa-gens tatsächlich getroffen hat. Eine\nhypothetische Schadensberechnung kommt nicht in Betracht (vgl. OLG\nNürnberg, VersR 78, 578; OLG Frankfurt, VersR 78, 1044). Erst wenn\nein Geschädigter auf die In-anspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs\ngänzlich ver-zichtet und einen Anspruch auf\nNutzungsausfallent-schädigung erhebt, ist diese nach dem Typ des\nver-unfallten Fahrzeugs zu bemessen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAndererseits können die Beklagten die\nKläge-rin nicht auf die vorgesehenen Mietsätze der HUK-Richtlinien\nin der ab dem 1.11.1992 gültigen Fassung verweisen. Daß diese\nSätze, die \"im Durchschnitt spürbar unter den bisherigen Beträ-gen\"\nliegen (so Heitmann in seiner einführenden Erläuterung, VersR 93,\n25), auf die von den Auto-vermietern tatsächlich geforderten Preise\nalsbald durchgeschlagen wären, ist nicht zu erkennen. Die von den\nParteien vorgelegten Preislisten für 1993 weisen das jedenfalls\nnicht aus.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts,\ndaß der Er-satzanspruch der Klägerin an die Fa. von H. abge-treten\nist und die Beklagte zu 2) mit dieser 1979 mit Wirkung ab\n18.10.1982 einen Vertrag über die Abrechnung von Mietwagenkosten in\nKraftfahrt-Haft-pflicht-Schadenfällen abgeschlossen hat. Zwar kann\nein Schuldner nach Abtretung einer gegen ihn gerichteten Forderung\nnicht nur gemäß § 404 BGB gegen den bisherigen Gläubiger begründete\nEinwen-dungen entgegenhalten, sondern vor allem auch alle\nEinwendungen, die sich aus dem Verhältnis zum neuen Gläubiger\nunmittelbar ergeben. Die Beklagte zu 2) könnte sich also auf eine\netwa ihr gegenüber eingegangene Verpflichtung der Fa. von H.\nberufen, an Unfallgeschädigte Ersatzfahrzeuge zu keinen höheren als\nden empfohlenen Preisen zu vermieten. Eine solche Verpflichtung\nenthält der vorgelegte Vertrag indessen nicht. Ob die Verpflichtung\ngege-benenfalls wirksam wäre und ob außerdem die Her-ausgabe neuer\nPreisempfehlungen des HUK-Verbandes ohne weiteres eine\nentsprechende inhaltliche Ände-rung nach sich zöge, braucht deshalb\nhier nicht entschieden zu werden.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie somit als schadensbedingter Aufwand\nanzuerken-nenden 3.900,-- DM sind wegen ersparter\nEigenbe-triebskosten um 15 % auf 3.315,-- DM zu kürzen, und zwar\nwiederum ohne Rücksicht auf die beschei-denere Klasse des\nMietfahrzeugs (Palandt-Hein-richs, § 249 RdNr. 14).\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nHinzuzusetzen sind die in Rechnung\ngestellten Zustellungs- und Abholungskosten in Höhe von 43,86 DM\nsowie ein Anteil der Kaskoversicherungs-kosten. Hierbei ist einmal\nzu berücksichtigen, daß die für den verunfallten Wagen der Klägerin\nbestehende Vollkaskoversicherung mit dem Unfallta-ge weggefallen\nist, woraus eine Prämienersparnis folgt, die freilich im Vergleich\nmit den Tages-prämien der Versicherung für das Mietfahrzeug\nver-hältnismäßig gering gewesen sein wird. Zum anderen sah der für\ndas Fahrzeug der Klägerin abgeschlos-sene Versicherungsvertrag eine\nSelbstbeteiligung von 1.000,-- DM vor. Andererseits ist aber\nwie-derum das Schadensrisiko bei der Benutzung eines Mietwagens\nerhöht und die Inanspruchnahme eines umfassenderen\nKaskoversicherungschutzes deshalb gerechtfertigt (vgl.\nPalandt-Heinrichs aa0 RdNr. 16 m.w.H.). Den unfallbedingten\nangemessenen Prä-mienmehraufwand schätzt der Senat hier auf 2/3 der\nin der Mietwagenrechnung aufgeführten Kosten von 558,74 DM, also\nauf 372,49 DM.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nÜber den von den Beklagten anerkannten\nBetrag von 2.743,-- DM hinaus beläuft sich der Ersatzanspruch der\nKlägerin wegen der unfallbedingten Inanspruch-nahme eines\nMietwagens mithin auf noch (3.315,-- + 43,86 + 372,49 - 2.743,-- =)\n948,35 DM.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDa mangels gegenteiliger Anhaltspunkte\ndavon auszugehen ist, daß der Ersatzanspruch von der Klägerin\nbereits bei Abschluß des Mietvertrages an die Fa. von H. abgetreten\nwurde, kann insoweit der Klägerin gegenüber kein Verzug eingetreten\nsein; der aus eigenem Recht geltend gemachte Anspruch auf\nVerzugszinsen ist danach nicht begründet.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92\nAbs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n3.648,24 DM Beschwer der Beklagten: 948,35 DM Beschwer der\nKlägerin: 2.699,89 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/11-u-140-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-12/11-u-140-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313845","retrieved":"2026-07-09 03:45:30.211283+00:00"}}