{"status":"available","doknr":"OLD313854","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0111.SS575.93.265.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-11","aktenzeichen":"Ss 575/93 - 265 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen \"Ver-kehrsunfallflucht\" zu einer Geldstrafe von 20\nTagessätzen zu je 65,-- DM verurteilt und ein Fahr-verbot von 1\nMonat angeordnet (\"§§ 142, 44 StGB\").\n\n4\n\n \n\n5\n\nZu den Feststellungen zum Schuldspruch,\nder Beweis-würdigung und der rechtlichen Würdigung heißt es im\namtsgerichtlichen Urteil:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Am 25.11.1991 gegen 0.30 Uhr befuhr\nder Angeklagte die K 25 in P-B. Er kam aus bisher unbeklärten\nGründen nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr durch mehrere\nBüsche auf ein Feld.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAnschließend entfernte sich der\nAngeklagte vom Un-fallort, ohne die für die Unfallursache\nerforderli-chen Feststellungen treffen zu lassen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEs entstand ein Sachschaden in Höhe von\n598,20 DM. Der Schaden ist durch die Versicherung der Firma des\nAngeklagten reguliert worden.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Angeklagte läßt sich dahin ein, das\nihm nicht bewußt gewesen sei, daß er einen Schaden verursacht\nhabe.\n\n14\n\n \n\n15\n\nEr läßt vortragen, daß dem\nFeststellungsinteresse des Geschädigten dadurch Genüge getan war,\ndaß sich die Polizei an die Firma des Angeklagten, die Hal-terin\ndes PKW war, gewandt habe.\n\n16\n\n \n\n17\n\nMit dieser Meinung geht der Angeklagte\nfehl. Er ist (: hat) nach einem Unfall, es ist zweifelsfrei, daß\nhier ein Unfall vorgelegen hat, selbst dafür zu sorgen, das\nsämtliche Umstände der Tat aufgeklärt werden. Er hätte statt sich\nzu einem Taxistand fah-ren zu lassen und sich dann in die eigene\nWohnung zu begeben, die Polizei rufen müssen, die dann die\nnotwendigen Feststellungen hätte treffen können....\n\n18\n\n \n\n19\n\nDanach steht fest, daß der Angeklagte\nsich eines Verstoßes gegen § 142 StGB strafbar gemacht hat.\"\n\n20\n\n \n\n21\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte\nBerufung eingelegt, die er auf das Strafmaß beschränkt hat. Die\nStrafkammer hat die Beschränkung für wirksam erachtet und demgemäß\nangenommen, die Feststellun-gen des Amtsgerichts seien für sie\nbindend, ihr obliege \"allein noch die Prüfung der Frage, wie der\nAngeklagte zu bestrafen ist\".\n\n22\n\n \n\n23\n\nGegen das Berufungsurteil richtet sich\ndie Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und der nicht\naus-geführten - also unzulässigen - Rüge der Verletzung formellen\nRechts.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge\n(vorläufigen) Er-folg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUr-teil und zur Zurückverweisung der Sache an die Vor-instanz.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDas angefochtene Urteil kann keinen\nBestand haben, weil es keine eigenen Feststellungen enthält, obwohl\ndie Beschränkung der Berufung entgegen der Auffassung des\nLandgerichts unwirksam ist.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Wirksamkeit einer\nBerufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu\nprüfen (vgl. BGHSt 27, 70, 72; st. SenRspr., vgl. SenE VRS 73,\n385). Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Berufung auf\nden Rechtsfolgenausspruch ist, daß die Feststellungen zur Tat eine\nausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden. Sind die\nFeststellungen zur Schuldfrage derart knapp, unvollständig, unklar\nund widerspruchsvoll, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat\nnicht einmal in groben Zügen erkennbar wird, ist die\nBerufungs-beschränkung unwirksam (st. SenRspr., vgl. SenE VRS 73,\n385 und 77, 452 sowie vom 15.12.1993 - Ss 512/93). Unwirksam ist\ndie Beschränkung ins-besondere, wenn das amtsgerichtliche Urteil\ndie tatsächlichen Grundlagen eines angewandten Straf-tatbestandes\nnicht erkennen läßt (BayObLG VRS 67, 357; vgl. SenE VRS 73, 385 und\nvom 26.05.1992 - Ss 189/92 -).\n\n30\n\n \n\n31\n\nHier ist das amtsgerichtliche Urteil\nbereits hin-sichtlich der objektiven Tatseite unvollständig und\nunklar.\n\n32\n\n \n\n33\n\nSoweit das Amtsgericht mit der\nFormulierung:\n\n34\n\n \n\n35\n\n\"Anschließend entfernte sich der\nAngeklagte vom Un-fallort, ohne die für die Unfallursache\nerforderli-chen Feststellungen treffen zu lassen...\"\n\n36\n\n \n\n37\n\ngemeint haben sollte, der Angeklagte\nhabe nicht eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet (§ 142\nAbs. 1 Nr. 2 StGB), fehlt dieser Annahme mangels ordnungsgemäßer\nFeststellungen zu dem zeit-lichen Ablauf eine tragfähige Grundlage\n(vgl. SenE vom 23.04.1993 - Ss 85/93 -; zur Dauer der\nWartepf-licht, die sich nach den Umständen des Falles,\nins-besondere Art und Schwere des Fremdschadens, Ver-kehrsdichte,\nTageszeit, Witterung pp. richtet, vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 32.\nAufl., Rdnr. 39, 41 zu § 142 StGB m. Rsprnachw.).\n\n38\n\n \n\n39\n\nSoweit das Amtsgericht in anderem\nZusammenhang ausgeführt hat, der Angeklagte hätte statt sich zu\neinem Taxistand fahren zu lassen und sich dann in die eigene\nWohnung zu begeben, die Polizei rufen müssen, die dann notwendige\nFeststellungen hätte treffen können, ist überdies zu besorgen, daß\ndas erstinstanzliche Gericht das Vorliegen der Vor-aussetzungen des\n§ 142 Abs. 1 StGB einerseits und diejenigen der Abs. 2 und 3\nandererseits mitein-ander vermengt hat, obwohl beide Tatbestände\nsich gegenseitig ausschließen (vgl. SenE vom 23.04.1993 - Ss 85/93\n-; vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl., § 142 Rdnr. 21 m.w.N.). Hat der\nTäter seine Pflicht aus § 142 Abs. 1 StGB ohne Rechtfertigung oder\nEntschuldigung verletzt, ist er endgültig strafbar; die\nnachträgliche Ermöglichung von Feststellung hilft ihm dann nicht,\nso daß Abs. 2 keine Bedeutung mehr hat (Dreher/Tröndle, StGB, 46.\nAufl., § 142 Rdnr. 7; Lackner a.a.O.).\n\n40\n\n \n\n41\n\nSollte das Amtsgericht, das nicht\nmitgeteilt hat, welchen der Tatbestände des § 142 StGB es als\nver-wirklicht angesehen hat, auf § 142 Abs. 2 StGB ab-gestellt\nhaben, hätte es zudem außer acht gelassen, daß bei nächtlicher\nUnfallverursachung mit Sach-schaden in der Regel die Meldung beim\nGeschädigten oder der Polizei in den Morgenstunden des nächsten\nTages noch als unverzüglich gelten kann, wenn die Haftungslage\neindeutig ist (SenE DAR 1992, 152 m.N.).\n\n42\n\n \n\n43\n\nIm übrigen hebt die\nGeneralstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend\nhervor, angesichts der mitgeteilten Einlassung des Angeklagten, es\nsei ihm nicht bewußt gewesen, daß er einen Schaden verursacht habe,\nhätte es näherer Feststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des\nUnfalls sowie ei-ner Begründung der Annahme eines zumindest bedingt\nvorsätzlichen Handelns bedurft.\n\n44\n\n \n\n45\n\nNach alledem hätte das Landgericht die\ngesamten Feststellungen zur Schuldfrage in eigener Verant-wortung\ntreffen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das\nBerufungsurteil materiell-rechtlich unvollständig und bedarf der\nAufhebung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-11/ss-575-93-265","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-11/ss-575-93-265","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313854","retrieved":"2026-07-09 03:45:30.984596+00:00"}}