{"status":"available","doknr":"OLD313853","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0111.SS573.93B294B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-11","aktenzeichen":"Ss 573/93 (B) 294 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen einer am 27.10.1992 begangenen fahrlässigen Überschrei-tung\nder zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (50 km/h) um\n(vorwerfbare) 33 km/h zu einer Geldbu-ße von 150,-- DM verurteilt\nund ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller\nArt im Straßenverkehr zu führen.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDen Rechtsfolgenausspruch hat das\nAmtsgericht wie folgt begründet:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Für diese fahrlässige\nVerkehrsordnungswidrigkeit ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße\nvon 150,-- DM zu verhängen. Überdies ist aber auch gemäß § 25 StVG\ngegen ihn ein einmonatiges Fahrver-bot auszusprechen. Das Verhalten\ndes Betroffenen stellt sich insgesamt als grobe Verletzung seiner\nPflichten als Kraftfahrzeugführer dar. Schon die - schlichte -\nGeschwindigkeitsüberschreitung inner-orts um 33 km/h indiziert\neinen solchen gewichtigen Verstoß, der seit der Neufassung der\nVerordnung über die Regelsätze für Geldbußen und für die Anordnung\neines Fahrverbots wegen Ordnungswidrig-keiten im Straßenverkehr nur\nausnahmsweise nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden soll, § 2\nAbs. 1 dieser Verordnung. Es wird nicht verkannt, daß diese\nVerordnung erst zum 01.04.93, also nach dem Zeitpunkt in Kraft\ngetreten ist, für welchen dem Betroffenen hier dieser Vorwurf\ngemacht wird. Gleichwohl erscheint dem Gericht evident, daß die\nschließlich in dieser Neufassung und Schärfung der Verordnung zum\nAusdruck gekommene Beurteilung der-artiger unfallträchtiger\nVerstöße auch schon vorher objektiv wie im Bewußtsein der\nRechtsgenossen zu verurteilen waren und eine derartige Nebenfolge\n(Fahrverbot) verdienten und dies nicht erst infolge dieser\nNeufassung der Verordnung geschehen ist; es verhält sich genau\numgekehrt.\"\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen\nmit der Sach-rüge hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbeschränkt\neingelegt. Der Beschwerdeführer bemängelt nicht nur die Anord-nung\ndes Fahrverbots, sondern - wie sich aus den Ausführungen auf Seite\n2, 3. Absatz des Schriftsat-zes vom 12.10.1993 ergibt - auch die\nAnnahme des Amtsgerichts, er habe fahrlässig gehandelt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nSoweit sich die - danach unbeschränkte\n- Rechtsbe-schwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie als\nunbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 5 OWiG). Die\nUrteilsfeststellungen dazu sind frei von Rechtsfeh-lern. Die ihnen\nzugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden, sie ist frei von Widersprüchen, Unklarheiten und\nVerstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. BGH St\n26, 56).\n\n14\n\n \n\n15\n\nDagegen hält der Rechtsfolgenausspruch\ndes ange-fochtenen Urteils rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die\nAusführungen zur Verhängung des Fahrver-bots sind\nmateriell-rechtlich unvollständig.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEin Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1\nSatz 1 Buß-geldkatalogverordnung (BKatV) aus dem Gesichts-punkt der\ngroben Pflichtverletzung bei Geschwin-digkeitsüberschreitungen\ninnerorts ist - wie das Amtsgericht auch nicht verkannt hat - erst\nseit der am 01.04.1993 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung\nder Bußgeldkatalogverordnung vom 26.01.1993 (BGBl. I, 97) bereits\nab einer Über-schreitung von 31 km/h vorgesehen. Die zur Tatzeit\ngeltende Fassung der Bußgeldkatalogverordnung sah ein solches\nRegelfahrverbot erst ab einer Geschwin-digkeitsüberschreitung\ninnerorts ab 41 km/h vor (Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 des\nBußgeldkatalogs - An-lage zu § 1 Abs. 1 der\nBußgeldkatalogverordnung vom 04.07.1989 (BGBl. I, 1305, 1447).\nWegen des auch im Ordnungswidrigkeitenrechts gelten-den\nRückwirkungsverbots hinsichtlich sanktionsver-schärfender Gesetze\nim materiellen Sinne (§ 4 OWiG; vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 1\nRdnr. 7, § 17 Rdnr. 28), wozu auch Rechtsverordnungen - wie hier\ndie Bußgeldkatalogverordnung - zählen (vgl. Göhler a.a.O.;\nJagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., Ein-leitung Rdnr. 37) ist diese\nfrühere Fassung der Bußgeldkatalogverordnung hier maßgeblich\n(Tatzeit: 27.10.1992), so daß die Voraussetzungen für die\nVerhängung eines Regelfahrverbots nicht vorliegen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Umstand, daß ein Fall der\nGeschwindigkeitsüber-schreitung nicht von § 2\nBußgeldkatalogverordnung erfaßt wird, schließt allerdings nicht\naus, daß ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 StVG) verhängt wird (OLG\nKarlsruhe NZV 1993, 359; Senatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss\n416/93 B -). In einem solchen Fall ist aber für das Tatgericht der\nBegründungs-aufwand größer als in den katalogmäßig bestimmten\nRegelfällen (vgl. BGH St 38, 125, 131 = NJW 1992, 446, 447;\nSenatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -). Bei der hierbei\nerforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung, ob die Voraussetzungen\nfür die Anordnung eines Fahrverbots vorliegen, ist insbesondere\nnachvollziehbar zu begründen, wieso das mit dem Fahrverbot\nangestrebte Ziel nicht auch mit einer empfindlichen und im\nWiederholungsfall verschärften Geldbuße erreicht werden kann (vgl.\nOLG Karlsruhe a.a.O.), wieso zur Einwirkung auf den Betroffenen die\nVerhängung eines Fahrverbots als Denkzettel - und\nBesinnungsmaßnahme unabweisbar geboten ist (vgl. Senatsentscheidung\nvom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -; vgl. auch Senatsentscheidung vom\n15.02.1991 - Ss 622/90 B = NZV 1991, 203).\n\n20\n\n \n\n21\n\nDiesen Anforderungen genügt das\nangefochtene Urteil insoweit nicht, als die Frage, ob nicht schon\nmit einer empfindlichen Geldbuße der Zweck des Fahrver-bots\nerreicht werden kann, nicht erörtert worden ist.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die\nAnordnung des Fahrverbots noch rechtsfehlerfrei erfolgen kann, ist\ndie Sache unter Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die\nVorinstanz zurückzuverweisen (§ 76 Abs. 6 OWiG). Die Aufhebung kann\nwegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot nicht auf\nletzteres beschränkt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenats-entscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -; Göhler a.a.O.,\n§ 79 Rdnr. 9).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-11/ss-573-93-b-294-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-11/ss-573-93-b-294-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313853","retrieved":"2026-07-09 03:45:30.903422+00:00"}}